15.12 - Belling PDF

Title 15.12 - Belling
Author Tania Gurova
Course Grundlagen des BGB
Institution Universität Potsdam
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Belling ...


Description

BGB VL

15.12.16

Anfechtung Fall 5: - Kalkulationsirrtum - 119 Abs1 offener Kalkulationsirrtum → bedarf Anfechtungsrecht - verdeckter Kalkulationsirrtum → Anfechtung überwiegend abgewehrt - Landgericht Bremen hat Anfechtung verneint

- 123 Abs2 - → Fall, dass nicht Empfänger der Erklärung den Empfänger getäuscht hat, sondern dass Dritter -

getäuscht hat Ausgangspunkt: Zweierbeziehung einer gibt irrtümlich WE ab, Abgebender ist zur Anfechtung berechtigt (2- Beziehung) in 3- Beziehung gibt jmd WE ab fraglich ist, ob bei Täuschung durch Dritten der Irrende zur Anfechtung berechtigt ist 123 Abs2 S1 enthält für Anfechtungsrecht eine Einschränkung → „nur“ anfechtbar nur, wenn Erklärungsempfänger von der Täuschung durch Dritten wusste oder hätte wissen müssen es hat sich erwiesen, dass diese Einschränkung zu weit geht → zu stark beschränkt, wenn man nicht Begriff des Dritten einschränkt es geht darum, die durch Gesetzeswortlaut vorgenommene Einschränkung etwas zu öffnen wenn Täuschender im Lager mit Empfänger steht, dann gilt Einschränkung 123 nicht → dann wird Täuschender mit Adressaten gleichgesetzt (oder bei engem Verhältnis) wenn man auf diese Weise „Dritter“ möglichst einschränkt → 123 gilt nur in geringerem Umfang, weil bestimmte Personen nicht mehr als Dritte gelten wenn Einschränkungen abgeschwächt wird, dann entsteht dadurch anfechtungsverstärkender Effekt indem man Begriff des Dritten eng auslegt

Fall 9: - Was ist geschehen? - 2 Verträge → KV über Folienschweißgerät & zur Finanzierung des Preises ein Darlehensvertrag - Was wird begehrt? - begehrt wird von T die Zahlung der Zinsen und des Darlehens von B - es geht um Verhältnis zwischen T und B nach 488 Abs1 S2 - T könnte Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehens von B nach 488 Abs1 S2 begehren - Begriff Darlehen: als Kredit bezeichnet - Darlehensvertrag nach Sachverhalt wirksam zustandekommen, nicht formbedürftig - → Einigung liegt vor - Geld ist ausgezahlt wurde, nur dann zur Rückzahlung verpflichtet - bis dahin keine Probleme - fraglich ist, ob Darlehensvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist nach 142 Abs1 - nach 142 Abs1 könnte Darlehensvertrag zwischen B und T als von Anfang an nichtig anzusehen sein - wir prüfen Tatbestandsvoraussetzung von 142 Abs1 → 2: anfechtbares Rechtsgeschäft & Anfechtung muss erklärt worden sein - zuerst Anfechtbarkeit überprüfen - 2 RG im Spiel (Kaufvertrag und Darlehensvertrag) - zu prüfen, ob DV anfechtbar ist - anfechtbar ist DV, wenn Anfechtungsgrund gegeben ist - B ist über Tisch gezogen worden → arglistige Täuschung nach 123 Abs1 - DV, den B mit T abgeschlossen, könnte anfechtbar sein, da B bei Abgabe der WE arglistig getäuscht worden ist

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- führt dazu, dass derjeniger, der WE abgegeben hat unter Einfluss der arglistigen Täuschung, zur -

Anfechtung berechtigt ist wie kann getäuscht werden? → durch aktives Handeln (Lügen) → durch Unterlassen, Verschweigen → Täuschungshandlungen eines anderen bestärken man erzeugt bei dem anderen Fehlvorstellung → wirkt kausal auf Abgabe der WE ein weil jemand in einen Irrtum versetzt wurde, gibt er WE ab, sonst hätte er sie nicht abgegeben B ist getäuscht worden ihm ist erklärt worden, dass er durch Produktion der Tüten monatlich einen Gewinn von 250€ erzielen könnte diese Fehlvorstellung hat ihn dazu bewegt, DV abzuschließen fraglich ist, wer hat B vorsätzlich und rechtswidrig getäuscht G hat dem B erklärt, er würde damit Tüten herstellen können und monatlich einen Ertrag von 250€ erzielen nächste Frage ist nun, ob Täuschung durch G ein Recht zur Anfechtung des DV begründet G hat getäuscht kann B gegenüber T den DV anfechten, weil G den B getäuscht hat? 123 Abs2 S1 schränkt Anfechtungsrecht ein → subsumieren ist Geier ein Dritter? Personen, die dem Erklärungsempfänger nahestehen, sind nicht Dritte steht G im Lager der T- Bank? → nein, ist deshalb Dritter G ist Dritter im Sinne von 123 Abs2 S1 Täuschung durch Dritten → Anfechtungsrecht besteht nur, wenn T von Täuschung wusste oder hätte wissen müssen → Wusste T von der Täuschung? T wusste nichts von Täuschung durch G Bank muss nicht Verhältnisse des Kunden erforschen hier hat Dritter getäuscht und T hat von keine Kenntnis davon & hätte nichts davon wissen müssen Täuschung von G begründet kein Anfechtungsrecht von B aber B ist nicht nur von einem getäuscht worden, sondern auch von M M kannte die Praktiken des G in der Bestätigung des M liegt eine weitere Täuschungshandlung M hält erhält Irrtum des B aufrecht ist Anfechtungsrecht des B durch 123 Abs2 S1 beschränkt? Erster war G und zweiter war M → ist M Dritter M steht im Lager der T- Bank? M arbeitet der T zu → kein Dritter, Vertrauensperson der T wenn M kein Dritter, dann gilt nicht Anfechtungsbeschränkung durch 123 Abs2 S1 wenn Beschränkung nicht gilt, dann hat B Recht zur Anfechtung in diesem Fall 2 Täuscher man entschärft Beschränkung des 123 Abs2 S1, indem man bestimmte Personen nicht als Dritte ansieht B haftet nicht aus conditio debiti

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Fall 10: - S ist Schuldnerin - S hat Gläubigerin G - S schuldet G die Rückzahlung eines Darlehens iHv 50Tsd Euro aus 488 Abs1 S2 - nun unterhält S eine weitere Rechtsbeziehung zu D - S verkauft ihr Haus an D nach 433 zum Preis von 100Tsd Euro - in der Praxis üblich, dass Käufer des Hauses einen Kredit annimmt - mit 50Tsd Euro Schulden belastetes verkauft - Diana übernimmt zur Tilgung des Kaufpreises 50tsd euro Schulden und zahlt Rest in bar - D hat sich bereiterklärt, die Schulden der S gegenüber G zu übernehmen → Schuldübernahme - 2 Möglichkeiten: 414 & 415 - nach 414 schließt G einen Vertrag mit drittem (D), D muss die Schuld eines anderen übernehmen → tilgt fremde Schuld → Einigung über Schuldübernahme zwischen Dritten und Gläubiger - hier sind Interessen des Gläubigers geschützt, denn G kann Schulübernahme von D ablehnen - wenn G damit einverstanden ist, dass D anstelle von S tritt, ist alles gut - Schuldübernahme zwischen Altschuldner und Neuschuldner - Effekt: S haftet nicht mehr im Verhältnis zu G, in ihre Stelle tritt D → 50tsd Euro - wonach wird hier gefragt? - Anspruchssteller ist G - Rückzahlung ist Gegenstand - 414 iVm 488 Abs1 S2 ist Grundlage - Anspruchsgegner ist D - Begehren der G ist berechtigt, wenn Schuldübernahme wirksam ist und Schuld besteht - Wirksamkeit richtet sich nach 414 - Vertrag muss geschlossen wurden sien zwischen G und D - Einigung darauf gerichtete, das Übernehmer anstelle des bisherigen Schuldner gegenüber G haftet - dieses Geschäft ist Verfügungsgeschäft, denn unmittelbar ändert sich Person des Schuldners - eine Einigung zwischen G und D ist gegeben - Wirksamkeitserfordernisse nicht verletzt, keine Formfehler oder sonstige Hindernisse - hier wird durch RG unmittelbar die Stellung des Schuldners geändert - Voraussetzungen von 414 sind sämtlich erfüllt - es muss Schuld geben, die übergeht → besteht nach Sachverhalt - hier taucht Problem auf, denn D ist höchstunzufrieden, denn Haus ist voller Termiten - G fordert D zur Zahlung auf und diese weist Forderung zurück - aus dem Kausalgeschäft, das der Schuldübernahme zugrunde liegt, können keine Einwendungen hergeleitet werden gegen G - nach 417 Abs2 kann D keine Einwendungen herleiten - aber natürlich kann D Einwendungen gegenüber D erheben, die sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergeben - D und G haben Verfügungsgeschäft über Schuldübernahme geschlossen - wenn das unwirksam wird, dann braucht D nicht zu zahlen - Ist der Schulübernahme 414 zwischen D und G als von Anfang an nichtig anzusehen? - nach 142 Abs1 könnte der Vertrag über Schulübernahme als von Anfang nichtig angesehen werden (für 142 alle Rechtsgeschäfte) - wenn RG anfechtbar ist und die Anfechtung erklärt worden ist - hier erklärt die D nur, dass sie nicht zahlt → Anfechtungserklärung - 123 Abs1 kommt in Betracht → Anfechtungsfrist aus 124 - Problem steckt in 123 - fraglich ist, ob D durch Arglist Täuschung zur Abgabe ihrer WE über S gestimmt worden ist → ja - wenn D gewusst hätte, dass das Haus von Termiten befallen ist und den Preis nicht wert ist, hätte sie die Schuldübernahme nicht vereinbaren dürfen - Ist D arglistig getäuscht worden? → ja - man muss alle Informationen, die für den Vertragsschluss wichtig sind, offenlegen

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hier ist verschwiegen worden, dass Termiten da sind die Täuschung war wissentlich, die Verkäuferin wusste über Zustand Voraussetzungen nach 123 Abs1 sind erfüllt in Person von D es liegt hier ein Willensmangel sowohl bei Kaufvertrag als auch beim Verfügungsgeschäft vor ohne Irrtum keine Schuldübernahme entscheidend ist, ob Verfügungsgeschäft durch Willensmangel ungültig wird arglistig getäuscht wurde D, aber durch wen? → durch S über Zustand des Hauses getäuscht ist die Schuldübernahme vereinbart zwischen G und D anfechtbar, wenn S getäuscht hat? nach 123 Abs2 ist Vertrag zwischen D und G anfechtbar, wenn G es hätte wissen müssen D hat vertrag nur geschlossen, weil sie von einer dritten Person arglistig getäuscht wurden fraglich ist, ob in dieser Konstellation nach 123 Abs2 Anfechtung beschränkt ist hat hier ein Dritter getäuscht? → dafür spricht, dass S am Schuldübernahme- Vertrag nicht beteiligt ist D und G sind Vertragsparteien nun gibt hier außerhalb des Vertrags stehende Person, S wir wissen, der Begriff des Dritten ist eng auszulegen steht hier S im Lager von G → nein sie kennen sich zwar durch Geschäft, aber ansonsten nichts miteinander zutun → S ist Dritte im Sinne von 123 Abs2 S als Dritte hat Täuschung verübt hätte es Täuschung nicht gegeben, hätte D nicht Schuldübernahme vereinbart die WE der D gegenüber G ist nur anfechtbar, wenn G die Täuschung der S kannte oder hätte kennen müssen G wusste nichts und hätte nicht wissen müssen → die Anfechtung ist ausgeschlossen nach 123 Abs1 durch 123 Abs2 S1 wenn Anfechtung ausgeschlossen ist, ist die Schuldübernahme nicht als von Anfang nichtig anzusehen...


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