Title | 1.Übung(ohne lösung).pdf |
---|---|
Course | Externes Rechnungswesen |
Institution | Johannes Gutenberg-Universität Mainz |
Pages | 4 |
File Size | 133.4 KB |
File Type | |
Total Downloads | 70 |
Total Views | 126 |
Sommersemester Externes Rechnungswesen...
Externes Rechnungswesen Lösungshinweise zu Übung 1
1. ERW = gesetzlich vorgegeben
IRW = freiwillig
Adressaten
Externe Adressaten (z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Finanzamt)
Interne Adressaten (insb. Unternehmensleitung)
Aufgabe
Dokumentation des unternehmerischen Geschehens: - Dokumentation bzw. Information über die Lage von Vermögen und Schulden des Unternehmens - Dokumentation bzw. Information über das Ergebnis (Erfolg) der unternehmerischen Tätigkeit KLR: Information über Kosten des Produktionsprozesses (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung und kurzfristige Erfolgsrechnung)
Instrumente
Betriebsstatistik: Zeitvergleich, Soll-Ist Vergleich Planungsrechnung: z.B. Absatz- und Finanzplan Zugriff der Adressaten Gefahr
Fehlinformation der Adressaten führt zur Fehlbeurteilung des Unternehmens
2. Buchführung ist die
Falsche Selbstinformation impliziert falsche unternehmerische Entscheidungen
(nach einem bestimmten Verfahren: Doppik),
lückenlose ( zeitgerechte
), (chronologische
Erfassung
im
Grundbuch)
und
geordnete
(systematische Erfassung, nach sachlichen Kriterien im Hauptbuch) Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens während einer Periode. Die
der
Geschäftsvorfälle
Prämisse für die korrekte Information der Adressaten.
1
ist
unabdingbare
Externes Rechnungswesen Lösungshinweise zu Übung 1
3. Zwecke der Buchführung
Gewährung eines sicheren Einblicks in die Vermögenslage
Dokumentation der Veränderungen der VGG und Schulden
Feststellung des Erfolgs der unternehmerischen Tätigkeit
Grundlage für das interne Rechnungswesen
Grundlage für die Steuerberechnung
Beweismittel vor allen Behörden (z.B. Finanzverwaltung, Gericht)
4. Sinn und Zweck der Buchführungspflicht Durch die Buchführungspflicht soll sichergestellt werden, dass die Zwecke der Buchführung ( ) erreicht werden. Eine ordnungsgemäße Buchführung liegt sowohl im Interesse des Einzelbetriebs (Selbstinformation des Kaufmanns bzw. der Eigenkapitalgeber) als auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse (Fremdkapitalgeber, Arbeitnehmer, Kunden
und
Lieferanten,
Gerichte,
Finanzbehörden
sowie
interessierte
Öffentlichkeit). Buchführungsvorschriften gibt es daher im . 5. Handelsrechtliche Buchführungspflicht § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet grundsätzlich jeden Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens aufzuzeichnen. Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches:
Gewerbetreibender, mit nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB; Ist-Kaufmann)
Kleingewerbetreibende,
die
keinen
organisierten
Geschäftsbetrieb
besitzen, die aber mit dem Eintrag ins Handelsregister freiwillig für die Kaufmannseigenschaft optiert haben (§ 2 HGB, Kann-Kaufmann)
Land- und Forstwirte, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (§ 3 HGB, Kann-Kaufmann der Land- und Forstwirtschaft)
Formkaufmann, der die Kaufmannseigenschaft aufgrund der Rechtsform und der Pflichteintragung ins Handelsregister erwirbt (§ 6 Abs. 1 HGB)
2
Externes Rechnungswesen Lösungshinweise zu Übung 1
6. Beginn und Ende der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Ist-Kaufleute: vom Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebs an bis zu dessen Liquidation.
Kann-Kaufleute: von der Eintragung ins Handelsregister an bis zur Löschung aus dem Handelsregister.
Formkaufleute: ab Gründung der Gesellschaft (Abschluss des Gesellschaftsvertrags), liegt noch kein Vertrag vor spätestens von der Eintragung an bis zur Beendigung der Liquidation.
7. Abgeleitete und originäre steuerliche Buchführungspflicht Die
ergibt sich aus § 140 AO. Danach sind alle
Bücher und Aufzeichnung, die nicht aufgrund steuerlicher Vorschriften geführt werden, auch für die Besteuerung von Bedeutung. Die von den anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen sind daher auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Von dieser Bestimmung werden die Kaufleute erfasst. Die daneben bestehende
aus §
verpflichtet
sowie
AO zur
Führung von Büchern, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschreiten: a) Umsätze >
€ im Kalenderjahr,
b) Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen > c) Gewinn aus Gewerbebetrieb >
€,
€ im Wirtschaftsjahr,
d) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft > 60.000 € pro Kalenderjahr. 8. Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Bestandteile des JA von EinzelU, PersG und Kleinst-KapG gemäß § 242 III HGB: a)
als Abschlusskonto der Bestandskonten und
b)
als Abschlusskonto der Erfolgskonten.
Zusätzliche Bestandteile des JA bei KapG: c)
(§§ 284-288 HGB)
Zusätzliche Bestandteile bei großen und mittelgroßen KapG d) Lagebericht (§ 289 HGB).
3
Externes Rechnungswesen Lösungshinweise zu Übung 1
9. Die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) sind Regeln, nach denen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und im Jahresabschluss darzustellen sind (universelle Rahmenrichtlinien zur formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Handelsbücher). Sie stellen einen sog.
dar,
d.h. ihr Inhalt ist nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt, sondern bedarf bei Rechtsanwendung der Fixierung (entsprechend bei den unbestimmten Rechtsbegriffen „Gemeinwohl“ oder „gute Sitten“) durch Auslegung in Einzelfällen. Der unbestimmte Rechtsbegriff setzt daher dort an, wo der Gesetzgeber vorgegeben hat und dient dazu, Raum für die Weiterentwicklung zu geben und Lücken in Gesetzen zu schließen, hier z.B. Ordnungsmäßigkeitsanforderungen bei EDV und Internet, Behandlung von Finanzinnovationen in Buchführung und Jahresabschluss. Die GoB haben daher folgenden Aufgaben:
Die GoB können eine gesetzliche Vorschrift aber niemals ersetzen! Hinsichtlich der Rechtsnatur der GoB wird in kodifizierte (z.B. Grundsatz der Vorsicht, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und nicht kodifizierte GoB unterschieden.
Grundsatz der Vollständigkeit
Grundsatz der Richtigkeit
Grundsatz der Nachprüfbarkeit
Grundsatz der Klarheit
Grundsatz der Sicherheit
4...