Aktivierungsfähigkeit PDF

Title Aktivierungsfähigkeit
Course Grundlagen ext. Unternehmensrech.
Institution Freie Universität Berlin
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Vorbereitung zur Klausur ...


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Abstrakte Aktivierungsfähigkeit: 1. Wirtschaftlicher Wert Liegt vor, wenn das Vermögenswertprinzip i.S. seinen drei Unterprinzipien erfüllt ist: a) Erwerberfiktionsprinzip : würde ein fremder Dritter bei einem fiktiven Erwerb bei Fortführung des Unternehmens diesen Gegenstand bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigen? b) Prinzip des längerfristigen Nutzens: der Nutzen muss nachhaltig sein, was gegeben ist, wenn er über mehrere Jahre vorliegt c) Prinzip der unternehmensspezifischen Nutzens: Der Nutzen aus dem Vermögensgegenstand braucht lediglich für den Betrieb gegeben sein (und nicht für einen Dritten  Der Vermögensgegenstand sollte einen wirtschaftlichen Nutzen darstellen 2. Selbstständig Verkehrsfähig (gibt es dafür einen Markt?) Liegt vor, wenn das Greifbarkeitsprinzip erfüllt ist: bei Sachen und Rechten (+) bei rein wirtschaftlichen Gütern (-) (Typisierungsvermutung) a) Übertragbarkeitsprinzip: Der Vermögensgegenstand muss übertragbar sein b) Unentziehbarkeitsprinzip: Der Vermögensgegenstand ist faktisch unentziehbar c) Selbstständige Verwertbarkeit: Vermögensgegenstand kann durch Veräußerung, durch Einräumen eines Nutzungsrechtes, durch bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Geld transformiert werden 3. Selbstständige Bewertbarkeit Liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Zugangswert ermittelbar ist und somit der Grundsatz der Einzelbewertung und das Saldierungsverbot geachtet wurden  Aufwand, der für den Vermögensgegenstand bei der Anschaffung/Herstellung angefallen ist  Quantifizierbarkeit, griffweise Schätzbarkeit nach Verkehrsauffassungen als ausreichend erachtet

Konkrete Aktivierungsfähigkeit 1. Verbote, wo abstrakt aktivierungsfähig z.B. § 248 Abs. 2 S.2 HGB (selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände)

2. Gebot, wo abstrakt nicht aktivierungsfähig z.B. § 250 HGB: aRAP = nicht selbstständig verkehrsfähig

3. Wahlrechte Z.B. §248 Abs. 2 S.1 HGB

Abstrakte Passivierungsfähigkeit 1. Außenverpflichtungen: Verpflichtungen gegenüber einem Dritten 2. Wirtschaftliche Belastung: Vermögenslastprinzip ist erfüllt, d.h. es müssen lediglich Schulden ausgewiesen werden, wenn diese die den Kaufmann wirtschaftlich belasten, wobei eine rechtliche Verpflichtung keine Voraussetzung für den Ansatz ist 3. Quantifizierbarkeit: Zumindest innerhalb einer Bandbreite, Prinzip objektiver Mindestwahrscheinlichkeit: Ansatz erfolgt, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen

Konkrete Passivierungsfähigkeit...


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