Anspruchsübersicht PDF

Title Anspruchsübersicht
Author Diana Francesca Dubariu
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Wien
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Summary

Ubersicht zur Fallprufung...


Description

Univ.-Ass. Mag. Bernhard Motal Univ.-Ass. Mag. Sebastian Reiter Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht

Übersicht zur Fallprüfung nach Anspruchsgrundlagen Die Fallprüfung im bürgerlichen Recht erfolgt grundsätzlich nach Anspruchsgrundlagen.1 Die Grundfrage für das Prüfen von Anspruchsgrundlagen ist die Frage: Wer will was von wem aufgrund welcher Anspruchsgrundlage? So kann bspw A (wer?) die Zahlung des Kaufpreises (will was?) von B (von wem?) aufgrund seines Anspruchs aus dem Kaufvertrag gem § 1062 ABGB (aufgrund welcher Anspruchsgrundlage?) fordern. Bei der Fallprüfung sind jene (alle) Anspruchsgrundlagen zu nennen, auf die sich der Anspruch stützt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung von Ansprüchen und Gestaltungsrechten (dazu unten). Ein richtig formulierter Anspruch könnte lauten: -

A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises gem § 1062 ABGB.

Im Anschluss daran folgt die Prüfung, ob der Anspruch besteht. Definitionen2: -

Anspruch ist das subjektive Recht von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu fordern.

-

Anspruchsgrundlage ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs als subjektivem Recht.

Die folgenden Tabellen sollen einen (unvollständigen) Überblick über verschiedene Anspruchsgrundlagen bieten. Die Tabelle zeigt wichtige vertragliche Anspruchsgrundlagen: Anspruchsgrundlage

Erklärung

§ 1062 ABGB

Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung

§ 1061 ABGB

Anspruch des Käufers auf Übergabe der Sache

§§ 1151 iVm 1170 ABGB

Anspruch des Werkunternehmers gegen den Werkbesteller auf Zahlung des Werklohns

§§ 1151 iVm 1165 ABGB

Anspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer auf Ausführung des Werks

§§ 1047 ABGB 1

Anspruch der Tauschenden auf Übergabe der

Eine gute Einführung zur Prüfung nach Anspruchsgrundlagen bieten Perner/Spitzer/(Kodek), Bürgerliches Recht, im Anhang der 1. und 2. Auflagen an denen sich die Übersicht orientiert. 2 Vgl Welser (Hrsg), Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht (2005) sowie den Glossar zu Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht4 (2014 ).

getauschten Sachen § 983 ABGB

Anspruch des Darlehensnehmers auf Übergabe der vertretbaren Sachen; Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgabe ebenso vieler Sachen

§988 iVm § 983 ABGB

Anspruch des Kreditnehmers auf Übergabe der vertretbaren Sachen (Geld) Anspruch des Kreditgebers auf Rückgabe ebenso vieler Sachen zuzüglich eines Entgelts (idR Zinsen)

Wichtige Anspruchsgrundlagen sind auch Gewährleistungsansprüche und aus Vertragsverletzungen abgeleitete Schadenersatzansprüche §§ 922 ff, 932 Abs 2 ABGB

Gewährleistungsrechtlicher Anspruch auf Austausch oder Verbesserung

§§ 1295 ff ABGB ex contractu

Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger aufgrund der schädigenden Vertragsverletzung

§ 920 ABGB

Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags

§ 933a ABGB

Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung

Anspruchsgrundlagen können unabhängig von einem Vertrag auf gesetzlicher Grundlage bestehen. ZB aus Geschäftsführung ohne Auftrag: § 1036 ABGB

Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwands

§ 1037 ABGB

Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung auf Ersatz der Kosten, die für des anderen klaren, überwiegenden Vorteils verwendet wurden

-2-

Es gibt auch Anspruchsgrundlagen für dingliche Rechte: § 366 ABGB

Eigentumsklage – Anspruch auf Herausgabe des Eigentums

§ 532 ABGB

Unterlassungsanspruch (Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria)

Auch schadenersatzrechtliche Ansprüche können unabhängig von einem Vertrag eine gesetzliche Grundlage haben (gesetzliches Schuldverhältnis): §§ 1293, 1295 ff ABGB

(Deliktischer) Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von Verschuldenshaftung

§§ 1, 5, 12 EKHG

Anspruch auf Schadenersatz aus der Gefährdungshaftung nach EKHG iHv …

Anspruchsgrundlagen dürfen nicht mit Gestaltungsrechten verwechselt werden. Definition3: -

Gestaltungsrecht ist das subjektive Recht durch einseitige Erklärung eine Veränderung der Rechtslage herbeizuführen.

Wer ein Gestaltungsrecht ausübt, zB einen Vertrag wegen Irrtums anficht (Irrtumsanfechtung gem § 871 ABGB) kann damit eine Anspruchsgrundlage erschaffen (im Bsp: Anspruch auf Rückabwicklung gem § 877 ABGB (condictio sine causa)). Aber nicht jede Anspruchsgrundlage beruht auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts. Im Detail sind manche der folgenden Verknüpfungen strittig. Die Tabelle zeigt einige Verknüpfungen von Gestaltungsrechten und Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage iVm

Gestaltungsrecht

Erklärung

§ 877 ABGB iVm

§ 871 ABGB

Anspruch auf Rückabwicklung nach Irrtumsanfechtung

§ 877 ABGB iVm

§ 870 ABGB

Anspruch auf Rückabwicklung nach Anfechtung wegen List oder Drohung

§ 921 ABGB iVm

3

§ 918 ABGB

Anspruch auf Rückgabe des

Vgl Welser (Hrsg), Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht (2005). -3-

Entgelts nach Rücktritt vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs § 1435 ABGB iVm

§ 932 Abs 2 ABGB

Anspruch auf Rückgabe (eines Teils) des Entgelts nach gewährleistungsrechtlicher Preisminderung oder Wandlung.

§ 877 ABGB iVm

§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB

Anspruch auf Rückgabe der Leistung nach Vertragsanfechtung wegen Wuchers.

§ 1435 ABGB iVm

§ 934 ABGB

Anspruch aus laesio enormis

§ 11 iVm

§ 14 FAGG

Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des Entgelts nach Rücktritt des Verbrauchers im Fernabsatz Anspruch des Unternehmers auf Rückstellung der Leistung

Hat man im Rahmen der Fallprüfung festgestellt, dass ein Anspruch besteht, ist im Anschluss daran zu prüfen, ob es Einwendungen gegen den Anspruch gibt. Einwendungen können rechtsvernichtend oder rechtshemmend wirken. Rechtshemmende Einwendungen, auch Einreden, hemmen den Anspruch, dh es wird eingewendet, dass der Anspruch noch nicht besteht: § 1052 Satz 1 ABGB

Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags

Rechtsvernichtend wirken die Einwendungen, dass -

die Schuld erloschen ist,

-

die Schuld geändert ist, dh dass nunmehr jemand anderes Schuldner ist.

-4-

-

Gestaltungsrechte

können

ausgeübt

werden

und

so

als rechtsvernichtende

Einwendungen wirken, wenn zB gegen den Kaufpreisanspruch eines Verkäufers der Vertrag wegen Irrtums angefochten wird. Schuld erloschen § 1422 ABGB

Erfüllung

§§ 1451 ff, 1478 ff ABGB

Verjährung

Schuld geändert §§ 1392 ff ABGB

Zession

Rechtsvernichtung durch Gestaltungsrecht § 879 ABGB

Vertragsanfechtung wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit

Im Erbrecht und im Familienrecht ist eine Prüfung nach Anspruchsgrundlagen nicht immer möglich.

-5-...


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