Anspruchskonkurrenz - Anspruchs PDF

Title Anspruchskonkurrenz - Anspruchs
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Mannheim
Pages 2
File Size 80 KB
File Type PDF
Total Downloads 72
Total Views 140

Summary

Anspruchs...


Description

a) Problem und Begriffsklärung - beck-online

BGB § 241 Pflichten aus Bachmann dem Schuldverhältnis

29.08.18, 09)24

Münchener Kommentar Rn. 35-39 zum BGB 7. Auflage 2016

a) Problem und Begriffsklärung Häufig erfüllt ein und derselbe Sachverhalt die Tatbestände mehrerer anspruchsbegrün- 35 dender Normen. Beispiele: Die Kündigung des Mietverhältnisses löst einen Herausgabeanspruch nach § 546 sowie nach § 985 aus, die schuldhafte Verletzung des Vertragspartners erfüllt zugleich den Tatbestand des § 280 und den des § 823, etc. Zwar ist klar, dass in all diesen Fällen die geschuldete Leistung nur einmal verlangt werden kann. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Gläubiger sich auf beide Anspruchsgrundlagen berufen oder nur auf eine stützen kann. Während das Strafrecht dafür eigene Normen kennt (§§ 52 ff. StGB), ist sie im Zivilrecht der Lehre überlassen. Praktisch wird die Frage dann relevant, wenn eine Anspruchsgrundlage geringere Anforderungen oder günstigere Rechtsfolgen bietet (→ Rn. 41). Im Prozess ist die Situation anders, weil der prozessuale Anspruch den gesamten Lebenssachverhalt umfasst und das Gericht ohnehin alle in Betracht kommenden Normen prüft („da mihi facta dabo tibi ius“). Zur Klärung der Frage sind vier Konstellationen zu unterscheiden. (1) Von kumulativer Konkurrenz (Anspruchshäufung) spricht man, wenn derselbe Sach- 36 verhalt verschiedene Ansprüche auslöst, die auf verschiedene Leistungen gerichtet sind und daher gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. etwa § 985 [Herausgabe der Sache] und §§ 987 ff. [Herausgabe der Nutzungen]).95 Dieser Fall ist unproblematisch. (2) Aus systematischer und vor allem teleologischer Interpretation der konkurrierenden 37 Normen kann sich ergeben, dass eine Anspruchsnorm durch die andere verdrängt wird. Dies ist namentlich der Fall bei Subsidiarität oder Spezialität. Das Konkurrenzverhältnis ist hier nur ein scheinbares. So geht etwa nach hM § 839 für seinen Anwendungsbereich dem 97 und allgemeinen Deliktstatbestand des § 823 Abs. 1 vor.96 Im Anschluss an v. Tuhr Dietz98 spricht man hier von Gesetzeskonkurrenz.99 Plastischer ist der Begriff der verdrängenden Konkurrenz.100 (3) Das Gesetz kann dem Berechtigten auch zwei oder mehrere Ansprüche (bzw. Gestal- 38 tungsrechte) mit unterschiedlicher Wirkung wahlweise zur Verfügung stellen (vgl. etwa § 437; §§ 373 Abs. 1, 2, 376 Abs. 1 HGB). Dies nennt man elektive Konkurrenz (auch: alternative Konkurrenz) von Ansprüchen.101 Der Schuldner hat dann die Wahl, welchen Weg er wählt, muss sich an dieser aber ggf. festhalten lassen. Eine wirkliche Konkurrenz ist nicht gegeben. (4) Der eigentlich problematische Fall (echter) Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ein 39 und derselbe Lebenssachverhalt mehrere Ansprüche (bzw. Gestaltungsrechte) auslöst, die auf dieselbe Leistung (bzw. Rechtswirkung) gerichtet sind, ohne dass ein Fall verdrängender oder alternativer Konkurrenz vorläge (zu Beispielen → Rn. 35). Der Umstand, dass die konkurrierenden Ansprüche auf dasselbe Ziel gerichtet sind, schließt ihre gehäufte (kumulative) Geltendmachung aus; mit der Erfüllung des einen Anspruchs erlöschen daher auch die übrigen.102 Das praktisch wichtigste Beispiel für das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist die Konkurrenz zwischen vertraglicher und deliktsrechtlicher Haftung (→ Rn. 41  ff.).103

95

Vgl. etwa Wolf/Neuner BGB AT § 21 Rn. 2.

96

Zur verdrängenden Anspruchskonkurrenz des (neuen) kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts

https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata%5C…ialogmode=CurrentDoc&randnummervon=&randnummerbis=&x=16&y=14

Seite 1 von 2

a) Problem und Begriffsklärung - beck-online

29.08.18, 09)24

gegenüber Ansprüchen aus culpa in contrahendo eingehend Mertens AcP 203 (2003), 825 ff. 97

v. Thur, Der allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Bd. I, 1910, § 16 I 4.

98

Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, 1934, S. 16 ff.

99

S. etwa Staudinger/Peters (2004) § 195 Rn. 33; Jauernig/Mansel Rn. 14.

100

Wolf/Neuner BGB AT § 21 Rn. 4; Thomale JuS 2013, 296, 298.

101

Vgl. Larenz/Wolf BGB AT § 21 Rn. 3; Weitnauer, FS Hefermehl, 1976, S. 103 ff.

102

S. etwa Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, 1934, S. 164; Wolf/Neuner BGB AT § 21 Rn. 5.

103

Dass im Verhältnis zwischen vertraglicher und koinzidenter deliktsrechtlicher Haftung entgegen älterer Lehre (vgl. dazu Georgiades, Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozessrecht, 1968, S. 84 ff.) nicht vom grundsätzlichen Vorrang (der Spezialität) der vertraglichen Haftung ausgegangen werden und daher keine Gesetzeskonkurrenz (→ Rn. 22) angenommen werden dürfe, hat besonders eingehend Dietz (Deutsche Landesreferate zum 6. Internationalen Kon gress für Rechtsvergleichung, 1962, S. 184 ff.) nachgewiesen; s. ferner Eichler AcP 162 (1963), 415 f.; vgl. auch Emmerich JuS 1967, 345 f.; Deutsch, FS Michaelis, 1972, S. 27; Klein, Konkurrenz und Auslegung, 1997, S. 60 f. Das entscheidende Argument liegt in der Erwägung, dass das allgemeine Verbot, einen anderen körperlich oder am Eigentum zu schädigen, durch die konkurrierende Vertragspflicht individualisiert und verstärkt, aber keineswegs beseitigt wird. Zur franz. „non-cumul“-Lösung (grundsätzlich Exklusivität der Vertragshaftung) Klein aaO S. 71 ff.

Zitiervorschläge: MüKoBGB/Bachmann BGB § 241 Rn. 35-39 MüKoBGB/Bachmann, 7. Aufl. 2016, BGB § 241 Rn. 35-39

https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata%5C…ialogmode=CurrentDoc&randnummervon=&randnummerbis=&x=16&y=14

Seite 2 von 2...


Similar Free PDFs