Außerordentliche Kündigung PDF

Title Außerordentliche Kündigung
Course Arbeitsrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Summary

Vorstellung der Prüfungsschemata der außerordentliche Kündigung. Inhalt ist bearbeitete Information, Zusammenfassung von wichtige Prüfungsschritten mithilfe von "Arbeitsrecht" von Martin Maties. ...


Description

Außerordentliche Kündigung Die außerordentliche Kündigung ist ein Institut, das es dem AG ermöglichen soll, sich sofort von einem AN zu trenen, weil ihm das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. I. Wichtiger Grund Für die außerordentliche Kündigung ist daher gem. § 626 BGB erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem AG unzumutbar erscheinen lässt, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Im Regelfall geht es um einen verhaltensbedignten Grund. Der Grund muss ein wichtiger sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum AG irreparabel gestört ist. So z.B. eigenmächtige Urlaubseintritt, Werksdiebstahl, sexuelle Belästigung usw. Nach der h.M. ist der Grund zweistufig zu prüfen: 1. Abstrakt Der Grund muss abstrakt (also allg) so bedeutsam sein, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheint. Desweiteren muss der Grund konkret als wichtiger Grund in Betracht kommen. 2. Abwägung Schließlich muss eine Abwägung der AG AN Interessen stattfinden. Dafür muss eine hypothetische Kündigungsfrist berechnet werden und abgewogen werden, ob die Aufrechterhalung des Arbeitsverhältnisses für diese Zeit dem AG nicht zugemutet werden kann. II. Frist Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, muss die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen erkärt werden, § 626 II BGB (2 Wochen nach Kenntnisnahme des AG für den Grund). Der Ablauf der Frist bedeutet jedoch nur, dass die außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist, über das Schicksal einer ordentlichen Kündigung ist nichts gesagt. III. Kündigung „Unkündbarer“ Situationen, in der die ord. Kündigung ausgeschlossen ist. Jeder Seite muss eien Lösung vom Vertrag bei schwerwiegenden Umständen möglich sein. Bei bestimmten Formen des Sonderkündigungsschutzes kann es allerdings erforderlich sein, dass zu dem wichtigen Grund noch etwas (meist Zustimmung einer Stelle oder Behörde) hinzutreten muss. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung soll nicht negativ für den AN auswirken. Wenn ausnahmsweise eine Kündigung des AN ordentlich nicht möglich ist, aber aus praktischen Erwägungen eine Kündigung rechtsmäßig sein muss, so würde dem Geschützen der Schutz zum Nachteil gereichen, da bei einer außerordentlichen Kündigung gar keine Frist einhalten werden müsste. In diesem Fall würde der Geschützen schlechter als alle anderen AN des Betriebs stehen, denen „normal“ betriebsbedingt gekündigt würde (d.h. mit den einschlägigen Kündigungsfristen). Aufgrund dessen wird für derart geschützte Personen („Unkündbare“) eine außerordentliche Kündigung ermöglicht, die allerdings die Fristen der ordentlichen Kündigung einhalten muss. Tatbestand dann ist aus § 626 BGB genommen, während Rechtsfolge nicht aus § 626 BGB, sondern aus § 622 II BGB – Kündigungsfristen. Unkündbarkeit tritt im Übrigen meist auf Grund Tarifvertrages nach langer Betriebszugehörigkeit ein. 1

Sinn: Wenn für eine Person die Regelung der „Unkündbarkeit“ gilt, wird diese Zweitfache geschutzt. Einmal, da ord. Kündigung ausgeschlossen ist, nur durch einen wichtigen Grund gekündigt werden kann, zweitmal, weil obwohl die Kündigung als eine außerordentliche Kündigung gilt, bedarf man die Frist der ord. Kündigung bewahren. Basically se zvema best of both worlds. IV. Umdeutung Sollte eine auß. Kündigung unwirksam sein, währen eine ord. Kündigung wirksam wäre, kommt eine Umdeutung gem. § 140 BGB in Betracht. Die Vorschrift setzt voraus, dass das erklärte Rechtsgeschäft nichtig ist, es aber den Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäft entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit das andere Rechtsgeschäft gewollt wäre. Es ist also immer eine Umdeutung von Mehr zu Weniger möglich, wenn die Rechtsgeschäfte den gleichen Charakter haben. Warum ? Weil „Mehr“ immer die Voraussetzungen des „Weniger“ enthält und auch noch etwas dazu. Wenn „nocht etwas dazu“ unwirksam ist, dann gelten die Voraussetzungen des „Weniger“ weiter fort. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Kündigung mit einer zu kurz bemessenen Frist ausgesprochen wird. In der Erklärung, einen AN zu einem füheren Termin entlassen zu wollen, steckt zugleich immer die Erklärung, dem AN zumindest auch zu einem späteren Termin kündigen zu wollen.

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