Beleidigungsdelikte PDF

Title Beleidigungsdelikte
Course Strafrecht IV
Institution Universität des Saarlandes
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Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte Beleidigungsdelikte A. Beleidigung (§ 185 StGB) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt Die ehrverletzende Behauptung muss sich in den §§ 185 ff. auf eine beleidigungsfähige Person beziehen. Als Träger von Ehre kommen zunächst alle lebenden natürlichen Personen in Betracht. Probleme: Sind auch Verstorbene „beleidigungsfähig“? (1) Eine Ansicht (+)  Das erfordert der sog. postmortale Persönlichkeitsschutz. Kritik: Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist in § 189 spezieller geregelt. (2) h.M. (-)  Die §§ 185, 186, 187 erfassen nur die Ehre lebendiger Menschen. Problem: Beleidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten (Kollektivbeleidigung)? Beispiel: Bundeswehr, Parteien (1) Eine Ansicht Abgesehen von der gesetzlichen Ausnahme des § 194 Abs. 3, 4 können im Grundsatz nur natürlichen Personen Ehre zukommen. Ein strafrechtlicher „Ehrschutz“ für Personengesamtheiten sei deshalb nicht geboten. Die Mitglieder der Personengesamtheiten würden zudem ausreichend über die Grundsätze der Kollektivbeleidigung geschützt. Kritik: Insbesondere bei größeren Personengesamtheiten bestehe keine hinreichend feste Verbindung zwischen den Menschen und der Organisation, die einen Rückgriff auf die Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung rechtfertigen würde. (2) h.M. Auch Personengesamtheiten können beleidigungsfähig sein – und dies unabhängig von ihrer Rechtsform. Argument: § 1 94 Abs. 3, 4 zeigt, dass jedenfalls Behörden und politische Körperschaften beleidigungsfähig sind. Andernfalls würde de Regelung, wer zur Stellung des Strafantrags berechtigt ist, keinen Sinn machen. Dieser Rechtsgedanke kann auf andere Personengesamtheiten übertragen werden.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte Voraussetzungen: (+), soweit eine anerkannte soziale Funktion erfüllt wird, ein einheitlicher Wille gebildet werden kann und keine Abhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder besteht. Beispiel: Nach h.M. sind beleidigungsfähig: politische Parteien, das Deutsche Rote Kreuz, Religions- und Ordensgemeinschaften sowie Fakultäten, auch die Bundeswehr Nicht dagegen: gesellige Vereinigungen wie Kugelclubs oder Stammtischrunden Problem: Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung? (1) Kollektivbehauptung, aber Beleidigung nur des Einzelnen Verwendet der Täter eine ehrverletzende Kollektivbehauptung, um ein einzelnes Mitglied der Gruppe zu beleidigen, so ist ersichtlich nur das betreffende Mitglied in seiner Ehre verletzt. Beispiel: A sagt zu dem Richter X, der ihn gerade verurteilt hat: „Alle Richter sind beschissen“. (2) Keine Offenlegung, welches sppezielle Mitglied der Gruppe betroffen Verwendet der Täter eine ehrverletzende Kollektivbehauptung, ohne offen zu legen, welches spezielles Mitglied der Gruppe er meint, so kommt es darauf an, ob die Gruppe aus einem verhältnismäßig kleinen und überschaubaren Personen kreis besteht. Beispiel: So sind alle Richter des Amtsgerichts in X beleidigt, wenn A behauptet: „Einer der 10 Amtsrichter in X ist bestechlich.“ Keine Beleidigung liegt daher vor, wenn A behauptet, dass „einer der Einwohner von X ein Dieb ist.“ (3) Beleidigung aller Mitglieder einer Gruppe Am schwierigsten liegt der Fall, wenn alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden sollen. Hier ist jedes Mitglied der Gruppe beleidigt, wenn die Kollektivbezeichnung den Kreis der Betroffenen so scharf kennzeichnet, dass er deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt werden kann. Es muss – mit anderen Worten – klar sein, welche Personen der Gruppe angehören. Beispiel: Ausreichend individualisiert sind daher die Sammelbezeichnungen: „der preußische Richterstand“, die „heute in Deutschland lebenden Juden“. Nicht dagegen die „Polizei“ in ihrer Gesamtheit, „alle an der Entnazifizierung beteiligten Personen“, „die Christen“ oder „die Akademiker“. b) Kundgabe Definition: ehrverletzende Äußerung eigener Nichtachtung oder Missachtung.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte

Es ist gleichgültig, in welcher Form die Äußerungen nach außen drinen: Dies kann in schriftlicher, bildlicher oder symbolischer Art und Weise sowie durch schlüssiges Handeln geschehen. Darüber hinaus kann die Kundgabe auch anonym geschehen. An einer Kundgabe fehlt es bei Tagebuchaufzeichnungen, die nicht für andere bestimmt sind, oder bei einem zufällig mitgehörten Selbstgespräch. Problem: Muss der Adressat den ehrenrührigen Sinn verstanden haben? (1) Eine Ansicht (-), sinnliche Wahrnehmung reicht, sonst wären Geisteskranke und Kinder schutzlos gestellt. Kritik: Solange die Äußerung von niemandem verstanden wird, ist sie auch nicht geeignet, den Geltungsanspruch von jemandem in Frage zu stellen. Ansonsten Umgehung der Straflosigkeit des Beleidigungsversuchs. (2) h.M. (+), andernfalls fehlt der (Kundgabe-)Erfolg. Problem: Äußerungen im engsten Familienkreis (1) Eine Ansicht Der Selbstzucht ist auch im Kreise der Familie geboten. Kritik: Müsste jedes Wort auf Goldwaage gelegt werden, wäre ein vertrauensvolles Familienleben kaum möglich. (2) Andere Ansicht Das Vorliegen einer Kundgabe i.S.d. §§ 185, 186 ist zu verneinen, wenn die Äußerungen über Dritte im engsten Familienkreis stattfinden. (3) Andere Ansicht Hier liegt ein persönlicher Strafausschließungsgrund entsprechend § 36 vor. (4) h.M. Aufgrund einer teleologischen Reduktion ist hier von einer Straflosigkeit auszugehen. Dieser Grundsatz wird auf andere Vertrauensverhältnisse ausgedehnt. Argument: Man müsse es jedem Menschen zubilligen, innerhalb seines engsten Lebenskreises ungezwungene und vertrauliche Gespräche führen zu können. An dieser Lebensnotwendigkeit könne die Rechtsordnung nicht vorbeigehen. Hinweis: § 187 findet dagegen auch auf Äußerungen im engsten Familienkreis Anwendung, da ehrverletzende Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen auch im engsten Lebenskreis keinen Schutz verdienen. Die §§ 185 ff. nur insoweit tatbestandlich zu reduzieren sind, soweit es um Äußerungen über Dritte geht. Für ehrenrührige Äußerungen gegenüber und in

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte Bezug auf Familienangehörige oder enge Freunde selbst finden die §§ 185 ff. uneingeschränkt Anwendung. c) Begehungsformen § 185 StGB erfasst herabsetzende Werturteile über den Achtungsanspruch gegenüber oder über den Betroffenen gegenüber Dritten. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert werden. Beleidigungsdelikte Äußerung gegenüber Äußerung gegenüber dem Verletzten Dritten Abgabe eines Werturteils § 185 StGB § 185 StGB § 185 StGB (vgl. auch § 185 StGB (vgl. auch Behauptung einer wahren Tatsache § 192 StGB) § 192 StGB) Behauptung/Verbreiben § 185 StGB § 185 StGB (vgl. auch einer Tatsache, deren § 188 Abs. 1 StGB) Wahrheitsgehalt nicht erweislich ist Behaupten/Verbreiten einer § 185 StGB § 187 StGB (vgl. auch § 188 Abs. 2 StGB) unwahren Tatsache Merke: § 185 ist ein Auffangtatbestand für alle Fälle, die in den §§ 186, 187 nicht enthalten sind. Problem: Ist der Adressat mit „Du“ eine Beleidigung? (1) Eine Ansicht Zum Ehranspruch gehört es „gesiezt“ zu werden. Kritik: Diese Auffassung ist antiquiert. (2) h.M. „Duzen“ muss heute keine Beleidigung mehr sein. Abgrenzung: Tatsachenbehauptung – Werturteile Definition: Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offen stehen und dem Beweis zugänglich sind. Werturteile sind Äußerungen, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt. Problem: Behauptung einer wahren Tatsache Tatsachenbehauptungen unterfallen nicht dem § 185, wenn die Tatsache selbst wahr ist, da der Betroffene nur in seiner erdienten Wertgeltung schützenswert ist. Die Unwahrheit ist im Bereich der Beleidigung ungeschriebenes TB-Merkmal.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte Ausnahmsweise kann in der Behauptung einer wahren Tatsache unter den Voraussetzungen des § 192 eine sog. „Formalbeleidigung“ vorliegen. Eine Beleidigung kann sich in diesen Fällen aus der Form oder den Begleitumständen der Äußerung ergeben, sofern dadurch eine selbständige, durch die wahren Tatsachen nicht mehr gedeckte beleidigende Wertung zum Ausdruck gebracht wird. Beispiel: Auf einer Hochzeitsgesellschaft schildert ein Gast bei seiner Rede delikate Details aus dem Intimleben des Bräutigams. Allerdings ist zu beachten, dass § 185 keinen Auffangtatbestand für sämtliche Verletzungen des allg. Persönlichkeitsrechts darstellt. So fallen z.B. das unbefugte Fotografieren und andere Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ebenso wenig wie das Beobachten eines Liebespaares beim Austausch von Zärtlichkeiten unter § 185. 2. Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subj. Tatbestandes ist zumindest dolus eventualis erforderlich. Dieser muss die Bedeutung der Kundgabe als Miss- oder Nichtachtung und deren Wahrnehmung durch den Äußerungsempfänger umfassen. Problem: Muss sich der Vorsatz auch auf die Unwahrheit der falschen Tatsachenbehauptung beziehen? a) Eine Ansicht Die Unwahrheit ist kein TBM, sondern die Feststellung der Wahrheit ist ein Strafausschlussgrund. Der Täter müsse daher keinen Vorsatz bzgl. der Unwahrheit haben und trage zudem das Beweisrisiko. Kritik: Dass die Strafbarkeit bei § 186 vom Nachweis der Unwahrheit unabhängig sei, begründe sich aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Angriffs durch Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Im Rahmen des § 185 würden jedoch grds. nur Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen berücksichtigt. Ein Rückschluss aus § 186 stelle daher eine unzulässige Analogie dar. Vielmehr ergebe sich aus § 192, dass eine Beleidigung durch wahre Tatsachenbehauptung nur ausnahmsweise strafbar sei. Bei § 185 sei die Unwahrheit daher TBM. b) Andere Ansicht Die Unwahrheit der Tatsache ist TBM. Folglich muss sie vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Es gilt zudem der Grundsatz in dubio pro reo. Kritik: Aus § 186 ergebe sich als Grundprinzip der Beleidigungsdelikte, dass die Strafbarkeit vom Nachweis der Unwahrheit grds. unabhängig sei. Ein Ausschluss der Strafbarkeit sei erst bei gelungenem Wahrheitsbeweis anzunehmen, sodass die Unwahrheit zunächst vermutet wird. Es ist somit irrelevant, ob der Täter seine ehrverletzende Behauptung für wahr gehalten hat.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte II. Rechtswidrigkeit 1. Allg. Rechtfertigungsgründe Die Straftaten nach den §§ 185 ff. können zunächst nach allg. Grundsätzen – z.B. im Falle der Notwehr gem. § 32 oder aufgrund einer Einwilligung – gerechtfertigt sein. Ein Fall der Ehrennotwehr liegt vor, wenn die Beleidigung zur Abwehr auf einen noch andauernden Angriff auf die eigene Ehre erforderlich ist. Dies wird aber nur ausnahmsweise der Fall sein. Denn § 199 bringt zum Ausdruck, dass der Richter bei einer auf der Stelle erwiderten Beleidigung beide Beleidiger für straffrei erklären kann. Daraus lässt sich ableiten, dass grds. beide strafbar sind, also auch derjenige, welcher lediglich erwidert. 2. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) Bei § 193 handelt es sich um einen – nicht analogiefähigen - Rechtfertigungsgrund, der aus dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung beruht. a) Wahrnehmung berechtigter Interessen (Verhältnismäßigkeit) Berechtigt sind – neben den in § 193 genannten – alle Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderlaufen. b) Interessenabwägung Die Vorschrift ist hier im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auszulegen, und im Sinne der Wechselwirkungslehre des BVerfG ist eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Recht auf Ehre durchzuführen, wobei festzustellen ist, welchem Recht im konkreten Fall der Vorrang gebührt. Dabei trifft denjenigen, der eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellt, je nach Umständen des Einzelfalles eine Informations- und Nachforschungspflicht. Leichtfertig aufgestellte Behauptungen, haltlose Vermutungen oder unter Verletzung der Nachforschungspflicht erhobene Beschuldigungen genießen den Schutz des § 193 dagegen nicht. Andererseits stellt sachliche Kritik schon tatbestandsmäßig keine Beleidigung dar, soweit sie nicht ehrverletzend ist. c) Subjektives Rechtfertigungselement Gem. § 193 muss der Täter „zur“ Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben. Problem: Absicht oder Kenntnis? (1) Eine Ansicht Handeln in Kenntnis der Rechtfertigungslage genügt. (2) h.M. Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich. Keine Rechtfertigung nach § 193 ist bei der sog. Formalbeleidigung nach §§ 185, 192 möglich, da diese sich trotz Wahrheitsbeweises gerade aus der Form oder den Umständen der Äußerung ergibt.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte III.Schuld IV. Straffreiheit (§ 199) Nach § 199 kann bei auf der Stelle erwiderten Beleidigungen eine sog. Kompensation eintreten: Sowohl der „Erst-“ als auch der „Zweitbeleidiger“ können straffrei ausgehen. V. Strafverfolgungsvoraussetzung (Strafantrag: § 194) Das Antragserfordernis des § 194 bezieht sich entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf alle Beleidigungsdelikte. ___________________________________________________________________________ Qualifikation: Tätlichkeit (§ 185 Alt. 2) Problem: Erfordert die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit i.S.d. § 185 Alt. 2 eine körperliche Berührung? 1. Eine Ansicht Körperliche Berührung nicht erforderlich  Der Begriff der „Tätlichkeit“ verlangt „Richtung gegen“, nicht „Einwirkung auf“ den Körper. Argument: Strafgrund der Qualifikation ist nicht der Eingriff in die Körperintegrität, sondern die Kundgabe einer den Betroffenen besonders demütigenden Missachtung. Kritik: Nach Strafbarstellung des Versuchs der einfachen Körperverletzung besteht kein Grund mehr, in solchen Fällen wegen tätlicher Beleidigung zu verurteilen. 2. h.M. Körperliche Berührung erforderlich  also: „Anspucken“, nicht: „Ausspucken“ ___________________________________________________________________________ B. Üble Nachrede (§ 186) nach h.M.: ein abstraktes Gefährdungsdelikt I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatsache (s.o.) b) Verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen geeignet Definition: Die Tatsache ist geeignet, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn sie Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann. Dies kann dann sein, wenn sie dessen Fähigkeit, verantwortungsvoll sozial zu agieren, wenigstens teilweise in Abrede stellt. c) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen Das Behaupten/Verbreiten muss in Beziehung zu einem anderen erfolgen. Empfänger der Kundgabe und Betroffener müssen also personenverschieden sein. An diesem Drittbezug fehlt es bei bloßer Schaffung einer kompromittierenden Sachlage.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte d) Behaupten oder Verbreiten Definition: Behaupten: Eine Tatsache wird behauptet, wenn sie als nach eigener Überzeugung wahr hingestellt wird. Verbreiten: Eine Tatsache wird verbreitet, wenn sie als Gegenstand fremden Wissens wiedergegeben wird. 2. Subjektiver Tatbestand 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit  Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache Die Nichterweislichkeit der Tatsache ist kein TBM, sondern nach h.M. obj. Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss. Der Täter trägt hier das Risiko, dass die Wahrheit einer Tatsache nicht nachgewiesen werden kann. Beispiel: Jurastudent J behauptet gegenüber seinen Freunden, sein Kommilitone K habe sich bisher alle Hausarbeiten schreiben lassen, was nicht bewiesen werden kann. Problem: Muss der Täter hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache wenigstens sorgfaltswidrig gehandelt haben? a) Eine Ansicht Sorgfaltswidrigkeit (+)  Das verlangt das Schuldprinzip. Kritik: § 186 ist kein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern ein Vorsatzdelikt und obj. Bedingungen der Strafbarkeit zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keine Schuld voraussetzen. b) h.M. Sorgfaltswidrigkeit (-) II. Rechtswidrigkeit Im Falle des § 186 ist eine Rechtfertigung nach § 193 trotz Nichterweislichkeit der Tatsache noch nicht per se ausgeschlossen. Dem Berichterstatter wird hier zur Rechtfertigung eine Art „erlaubtes Risiko“ zugebilligt, falls er seinen Informationspflichten Genüge getan und nicht leichtfertig Behauptungen aufgestellt hat. III. Schuld IV. Straffreiheit (§ 199 StGB) V. Strafantrag (§ 194 StGB) ___________________________________________________________________________

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte Qualifikationen: 1. § 186 Alt. 2 StGB § 186 Alt. 2 betrifft den erschwerten Fall, dass die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde. 2. § 187 HS 1 Alt 1 StGB 3. § 188 Abs. 1 StGB §§ 188 enthält zu §§ 186, 187 eine Qualifikation, wenn die Tat gegenüber bestimmten Personen des öffentlichen Lebens begangen wird. ___________________________________________________________________________ C. Verleumdung (§ 187 HS. 1 Alt. 1 StGB) abstrakt-konkretes bzw. potentielles Gefährdungsdelikt I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatsache (s.o.) b) Unwahr Bei § 187 ist die Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache objektives Tatbestandsmerkmal. c) Verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen geeignet (s.o.) d) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen e) Behaupten oder Verbreiten (s.o.) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Unrichtigkeit (= wider besseren Wissens) Subjektiv muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Das ist nur dann der Fall, wenn er die Unwahrheit der Tatsache positiv erkannt hat. Dolus eventualis reicht damit nicht.  mind. Dolus directus 2. Grades

II. Rechtswidrigkeit Problem: Gilt der Rechtfertigungsgrund des § 193 auch für die Verleumdung? 1. Eine Ansicht § 193 (+)  § 187 ist (wie § 189) in § 193 nicht ausgenommen. Kritik: Die wissentlich falsche Verbreitung verächtlich machender oder herabwürdigender Tatsachen kann nie von berechtigten Interessen gedeckt sein.

Strafrecht BT – Delikte gegen die Persönlichkeitsrechte 2. h.M. Bei der Verleumdung ist eine Rechtfertigung gem. § 193 nach h.M. grds nicht möglich. Argument: Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht die bewusst unwahre Kundgabe von Tatsachen. Das BVerfG fordert für den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG die subj. Wahrhaftigkeit des Geäußerten. III. Schuld IV. Straffreiheit (§ 199 StGB) V. Strafantrag (§ 194 StGB) ___________________________________________________________________________ Qualifikationen: 1. 187 HS. 2 § 187 HS. 2 enthält einen Qualifikationstatbestand, der an die öffentliche Äußerung, die Äußerung in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften anknüpft. Definition: Öffentlich ist eine Äußerung, die von unbestimmt vielen, individuell nicht feststehenden Personen wahrgenommen werden kann. 2. § 188 Abs. 2 ___________________________________________________________________________ D. Kreditgefährdung (§ 187 HS. 1 Alt. 1) 1. Tatbestand der Verleumdung (s.o.) 2. Zusätzlicher TB der Kreditgefährdung § 187 enthält einen eigenständigen Tatbestand der Kreditgefährdung. Geschützt wird nicht die Ehre, sondern das Vermögen. Definition: Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt. Die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen müssen geeignet sein, dieses Vertrauen zu gefährden. Die Tatsachen müssen nicht für sich genommen ehrenrührig sein. ___________________________________________________________________________ Konkurrenzen Nach h.M. stehen die §§ 186 – 188 mit § 185 in Idealkonkurrenz, wenn eine Tatsachenbehauptung sowohl dem Betroffenen als auch einem Dritten gegenüber geäußert wird, da hier sowohl eine Kundgabe eigener Missachtung als auch die Ermöglichung fremder Missachtung zu bejahen ist und damit verschiedene Rechtsgüter geschützt sind....


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