Übersicht Gesetzgebungskompetenzen PDF

Title Übersicht Gesetzgebungskompetenzen
Author Sophia Chi
Course Staatsorganisationrecht
Institution Universität Rostock
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Übersicht: Gesetzgebungskompetenzen A. Grundsätzliches  Allgemein besagt Art. 30 GG folgendes: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Rege- lung trifft oder zuläßt.  Für die Gesetzgebung gilt ferner der Grundsatz des Art. 70 GG: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.  Grundsätzlich fällt die Gesetzgebung damit in den Kompetenzbereich der Län- der. Soweit damit Bereiche nicht den Katalogen der Art. 73 und 74 GG zuzu- ordnen sind, fallen sie in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Länder. B. ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 71, 73 GG  Gemäß Art. 71 GG haben die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.  Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes sind die Länder al- so grundsätzlich von der Gesetzgebung ausgeschlossen.  Die Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung ergeben sich aus dem Katalog des Art. 73 GG C. konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG  Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.  Demnach schließt das Tätigwerden des Bundes die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung aus. Dies jedoch nur für den konkret geregelten Bereich („so- weit“).  Zu beachten ist die Kollisionsregel des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.  Ausnahmen von diesem Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung stellen Art. 72 Abs. 2 und 3 dar:  Nach Abs. 2 sind für einige Bereiche der Gesetzgebung besondere Voraussetzungen für die Gesetzgebung durch den Bund vorgesehen: 1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und 2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit  Abs. 3 nennt Bereiche, in denen die Länder trotz bereits bestehender Bundesregelungen abweichende Regelungen treffen können.  Die Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind in dem Katalog des Art. 74 GG enthalten.

D. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs (Annexkompetenz)  Diese ungeschriebene Bundeskompetenz besteht, „wenn der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrach machen kann“ (BVerfGE 98, 265, 299).  „Das Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung reicht dafür nicht aus. Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt vielmehr ei- ne zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie ver- ständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht aus- drücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Über- greifen unerläßliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Mate- rie ist“(BVerfGE 98, 265, 299).  Die Frage, ob es sich um eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz handelt richtet sich nach Rechtsnatur der jeweils verlängerten Kompetenz.  Bsp.: Umfasst Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die Gründung von Bundeswehruniversitäten? E. Bundeskompetenz kraft Natur der Sache  Bezieht sich auf Materien, die schon ihrem Inhalt nach nicht anders als bundeseinheitlich geregelt werden können.  Eine Kompetenz aus der Natur der Sache ist begründet, wenn sie eine ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit a proiri entrückte Angelegenheiten des Bundes darstellen und nur vom Bund geregelt werden können. „Schlußfolgerungen aus der Natur der Sache müssen begriffsnotwendig sein und eine bestimmte Lösung unter Ausschluß anderer Möglichkeiten sachgerechter Lösung zwingend fordern“ (BVerfGE 22, 180, 217).  Bsp.: überregionale Jugendhilfe (BVerfGE 22, 180)...


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