Besitzerwerb PDF

Title Besitzerwerb
Course Bürgerliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Summary

Vorlesung zum Besitzerwerb...


Description

Besitzerwerb

unmittelbarer Besitz gemäß § 854 BGB (derivativer oder originärer Erwerb) • derivativ = zweiseitig (v.a. Eigentumsübergang nach Einigung)" • originär = einseitig (bspw. Diebstahl)" § 854 I BGB - Besitzerwerb durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft

Prüfungsschema

I. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft

II. gewisse Dauer des Besitzes!

III.Besitzbegründungswille! = allgemeiner Beherrschungswille genügt, muss nicht auf die konkrete Sache bezogen sein#

§ 854 II BGB - Besitzerwerb durch rechtsgeschäftliche Einigung! = für solche Sachen, die allgemein zugänglich sind, kann der Besitz durch bloße rechtsgeschäftliche Vereinbarung übertragen werden"

Prüfungsschema

I. Besitz des Veräußerers

II. Einigung über den Übergang des Besitzes

III.Möglichkeit der Verschaffung !

Besitzerwerb unter Einschaltung Dritter

A. Besitzdienerschaft gemäß § 855 BGB! = trotz der Ausübung der Sachherrschaft durch den Besitzdiener bleibt der Geschäftsherr der unmittelbare Besitzer" • Besitzdiener! = wer im Rahmen eines sozialen (nicht wirtschaftlichen!) Abhängigkeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit) die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt (bspw. Mitarbeiter, minderjährige Kinder im Haushalt)" • Unterscheidung zw. rechtmäßigem und unrechtmäßigem Besitzer (§ 858) • rechtmäßiger Besitzer! = wenn die weisungsgebundene Person im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tätig wird" • unrechtmäßiger Besitzer! = entzieht sich der Weisungsgebundenheit und wird eigenständig tätig"

Prüfungsschema

I. soziales Abhängigkeitsverhältnis/Weisungsverhältnis

II. Ausübung der Sachherrschaft im Rahmen dieses Verhältnisses

III.Erkennbarkeit der Unterordnung des Besitzdieners (h.M.)$

B. mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868!

• Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer)$ = übt die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen aus" • mittelbarer Eigenbesitzer/Oberbesitzer (mittelbarer Besitzer)

Prüfungsschema

I. unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers! jedoch der letzte Besitzmittler in der Kette unmittelbaren Besitz haben (bspw. gestufte Untermietung)"

II. Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868! = vertragliches oder gesetzliches Rechtsverhältnis, das den unmittelbaren Besitzer zum Besitz verpflichtet/berechtigt" III.wirksamer Herausgabeanspruch gg. den Besitzmittler!

IV.erkennbarer, nach außen geäußerter Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers! = der Besitzmittler muss die Sache für den mittelbaren Besitzer besitzen wollen#

C. sonstige Erwerbsarten

Erwerb durch jur. Personen und Gesamthandsgemeinschaften • jur. Personen:$ schaft inne, erwirbt die jur. Person selbst (!) den Besitz (Alleinbesitzer!)" • Gesamthandsgemeinschaften:$ z.T. möglich, dann in Form des Mitbesitzes" Erbenbesitz gemäß § 857! = verschafft dem Erben nicht automatisch die tatsächliche Sachherrschaft, sondern rückt ihn in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers ein$ (in der Besitzform, die beim Erblasser vorlag)"

D. Weitere Besitzarten 1. Eigenbesitzer gemäß § 872 2. Fremdbesitzer! = besitzt die Sache in Anerkennung des fremden Besitzes" 3. Mitbesitz • qualifizierter Mitbesitz$ = Besitz kann nur durch alle Besitzer gemeinschaftlich ausgeübt werden" • einfacher Mitbesitz$ = jeder Besitzer hat die tatsächliche Sachherrschaft inne" 4. Teilbesitz gemäß § 865! = tatsächliche Sachherrschaft über einen reellen Teil der Sache (Unterscheidung zu Mitbesitz!)

Rechtsinstitut des sog. „gleichstufigen Nebenbesitzes“! kann im Ergebnis mit der H.M. nicht anerkannt werden, da das Gesetz den mittelbaren Besitzer nur solange schützt, wie der Besitzmittler ihm den Besitz mittelt;$ vertikale Besitzkette möglich (ausdrücklich gem. § 871), horizontal nicht; zwei BMV bedeuten, dass das zeitlich erstere vom Besitzmittler aufgegeben wird#

Besitzverlust • beim unmittelbaren Besitzer gemäß § 856! = durch freiwillige dauerhafte Aufgabe der Sachherrschaft durch den Besitzer oder sonstigen Verlust der tatsächlichen Gewalt (meint: unfreiwillig)" • bei der Besitzdienerschaft$ = wenn der unmittelbare Besitz des Geschäftsherren endet, wenn der Besitzdiener die Sachherrschaft verliert oder einen eigenen Besitzwillen nach außen erkennbar werden lässt" • beim mittelbaren Besitzer gemäß § 868! = wenn eine Voraussetzung des § 868 wegfällt...


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