Bundesrat PDF

Title Bundesrat
Course Politik
Institution Gymnasium (Deutschland)
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Summary

Diese Übersicht liefert wichtige Informationen zum Bundesrat der BRD....


Description

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

Bundesrat 1. Aufbau Bundesrat  besteht aus Vertretern der 16 Landesregierungen  Größe der Landesdelegation leitet sich von Bevölkerungsanteil, aber nicht streng proportional:  mindestens 3 Delegierte

dem

jeweiligen

Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Hamburg

 4 bei mehr als 2 Millionen Einwohnern RLP, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Thüringen

 5 bei mehr als 6 Millionen Einwohnern Hessen

 Maximal 6 bei mehr als 7 Millionen Einwohnern Nordrhein-Westfalen, Baden-Würtemmberg, Niedersachsen, Bayern

 Insgesamt 69 Delegierte  nur einheitliche Stimmabgaben (Enthaltung=Nein)

als

Delegation,

sonst

ungültig

2. Ländervertretung / „Zweite Kammer“ Ländermitwirkung an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat 3. Arbeit des Bundesrats In Ausschüssen (16 ständige) Bewertung der ihnen überwiesenen Plenumsvorlagen Ausschüsse des Bundesrates  Agrarpolitik und Verbraucherschutz  Auswärtige Angelegenheiten  Familie und Senioren  Frauen und Jugend  Arbeit, Integration und Sozialpolitik  Europa  Finanzen  Gesundheit  Inneres  Recht  Verteidigung  Verkehr  Wirtschaft  Wohnungsbau  Kultur  Umwelt

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

4. Gesetzgebungsprozess im Bund (Artikel 76 GG) Bundesrat=Machtvoller Vetospieler  Ursprung der Gesetzesentwürfe: bis 23.10.2018 Bundesregierung 74% Bundestag 15% Bundesrat 11%  Alle Bundesgesetze müssen vor ihrer Ausfertigung auch die Ländervertretung passiert haben. Grundlage des allgemeinen Mitwirkungsanspruch: Art.84 GG Inwieweit der Bundesrat einen Gesetzgebungsvorgang bremsen oder gar blockieren kann, hängt von der Zustimmungspflichtigkeit eines Gesetzes ab.

  

Zustimmungspflichtige Gesetze / „Zustimmungsgesetze“ Zustimmung des Bundesrats erforderlich, damit aus einer Vorlage ein Gesetz werden kann (Blockadecharakter) Absolute Mehrheit des Bundesrats erforderlich (Enthaltung=Nein) Kriterien für Zustimmungsbedürftigkeit: 1) Verfassungsändernde Gesetze → Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich 2) Gesetze mit finanziellen Auswirkungen für die Länder → insbesondere Steuergesetzgebung 3) Gesetze, welche die Verwaltungshoheit der Länder betreffen Rechtliche Grundlage: Art. 104 GG, Art. 79 GG

Nicht zustimmungspflichtige Gesetze / „Einspruchsgesetze“  Nur eingeschränkte Blockademöglichkeit des Bundesrats  Bundestag kann das ablehnende Votum des Bundesrats mit gleichlaufender Mehrheit überstimmen: Stimmt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit dagegen, kann die absolute Mehrheit des Bundestags den Einspruch aufheben. Stimmt der Bundesrat mit einer 2/3 Mehrheit dagegen, dann ist zur Aufhebung der Bundesratsblockade eine 2/3 Mehrheit im Bundestag erforderlich  Einspruchsgesetze haben somit nur zeitlich aufschiebenden Charakter und keinen Blockadecharakter, außer der Bundestag vermag das BR-Votum nicht aufzuheben, was ihm meistens nicht leicht fällt.

 Verhältnis

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

1949-2013: von allen ausgefertigten Gesetzen 51% Zustimmungsgesetze 49% Einspruchsgesetze  2006 Föderalismusreform I bis 2006 Kriterium für Zustimmungsbedürftigkeit: Das Gesetz betrifft die Verwaltung der Länder. Konsequenz: sehr viele Gesetze zustimmungspflichtig Bundesrat zu starke Vetomacht (ständig Blockademöglichkeit) Zustimmungs- und Einspruchsgesetze in der 16. Legislaturperiode vor der Föderalismusreform (November 2005 bis August 2006) 56% Zustimmungsgesetze 44% Einspruchsgesetze  Reform 2006: Kriterien siehe oben Verkündete Zustimmungs-/Einspruchsgesetze seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I bis 23.10.2018 62% Einspruchsgesetze 38% Zustimmungsgesetze

5. Vermittlungsausschuss (von Bundesrat und Bundestag)

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

 Voraussetzung: Bundesrat stimmt einer Vorlage nicht zu  32 Mitglieder 16 aus dem Bundestag (proportional zur Fraktionsstärke) 16 aus dem Bundesrat (1 Vertreter pro Land)  Anrufung des Vermittlungsausschusses 1949-2017: 88% Bundesrat 2% Bundestag 10% Bundesregierung

  

Vermittlungsverfahren Einspruchsgesetz: Anrufung durch Bundesrat Zustimmungsgesetz: Anrufung durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung Im Vermittlungsausschuss entstandener Änderungsvorschlag wird dem Bundestag vorgelegt:  Lehnt der Bundestag diesen ab, ist der Gesetzesentwurf gescheitert.  Nimmt der Bundestag diesen an, und der Bundesrat erhebt keinen Einspruch, wird das Gesetz ausgefertigt.  Einspruchsgesetz Nimmt der Bundestag den Änderungsvorschlag, der Bundesrat erhebt aber Einspruch, so kann der Bundestag diesen mit gleichlaufender Mehrheit überstimmen und das Gesetz kommt zustande. Kann der Bundestag den Bundesrat nicht überstimmen, ist der Enwurf gescheitert.  Zustimmungsgesetze Nimmt der Bundestag diesen an, der Bundesrat erhebt aber Einspruch, ist das Gesetz gescheitert.

6. Machtfülle des Vermittlungsausschusses

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

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Voraussetzung: vorläufiges Scheitern eines Gesetzesentwurfs Mitglieder sind nicht weisungsgebunden Unter Ausschluss der Öffentlichkeit Entscheidungen per Mehrheitsvotum Ihr Änderungsvorschlag lässt sich nicht mehr ändern! Bundestag und Bundesrat können diesem entweder als Ganzes zustimmen oder es komplett ablehnen. Sie könnten wieder über die ursprüngliche Version abstimmen. In derselben Sache darf der Ausschuss nur einmal angerufen werden.

 Stärkt Konsenscharakter des kooperativen Föderalismus: bringt Bund und Länder an einen Tisch hebt Blockaden auf dem Verhandlungsweg auf

 1. 2. 3.

stößt aber auch an Grenzen 3 Konfliktlagen für die Mehrheitsfindung: Interessensgegensätze zwischen Bund und Ländern Unterschiedliche Fach-/Ressortinteressen Parteipolitische Differenzen

7. Bundesrat als parteipolitisches Blockadeinstrument?

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

 Vorwurf an den Bundesrat Nicht als Ländervertretung, sondern als Instrument der Parteipolitik auf Bundesebene Oppositionsparteien nutzen den Bundesrat mit Hilfe der von ihnen gestellten Landesregierungen, um Bundesgesetzgebung zu bremsen oder gar zu blockieren oder um diese nach ihren Vorstellungen abzuändern. Hat Realisierung wichtiger Projekte verhindert  Insbesondere in Phasen eines „divided goverment“: wenn Opposition des Bundestags durch die Beteiligung an den Landesregierungen über eine entsprechende Vetoposition im Bundesrat verfügt Da Enthaltungen wie ein Nein zählen, ist der Bundesrat blockadeanfällig.

 Aber: Blockadevorwurf lässt sich relativieren…

Einführung in das politische System der BRD Sitzung 3

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Geringe Ablehnung von Gesetzen durch den Bundesrat Regierung Verkettung von Gesetzesvorhaben, die keine große Aussicht auf Zustimmung haben, mit dringlichen oder populären Maßnahmen Zugeständnisse an einzelne Länder der Opposition, um die Oppositionsfront aufzubrechen „Lockangebote“ der Bundesregierung an Akteure aus dem Lager parteipolitisch befreundeter Landesregierungen Bemühen der Bundesregierung, beim Gesetzentwurf eine Zustimmungspflicht durch den Bundesrat zu vermeiden (Verweis auf Reform)

Bundesrat/Opposition  faktisch begrenzte Möglichkeit, jede Maßnahme aus inhaltlichen oder taktischen Motiven heraus abzulehnen  Vertreter der Länder sind keine bloßen Erfüllungsgehilfen ihrer Bundesparteien, sondern verfolgen primär eigene Interessen für ihr Land...


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