Übungen - EStG § 32a PDF

Title Übungen - EStG § 32a
Course Grundzüge der Besteuerung
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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EStG § 32a...


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EStG § 32a - beck-online

EStG

[Einkommensteuergesetz]

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Verkündungsstand: 30.12.2015

Bund

§ 32a Einkommensteuertarif

[Fassung ab VZ 2015: [1] ]

[Fassung ab VZ 2016: [2] ]

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8 472 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 8 473 Euro bis 13 469 Euro: (997,6 · y + 1 400) · y; 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 948,68; 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 · x – 8 261,29; 5. von 250 731 Euro an: 0,45 · x – 15 783,19. 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro: (993,62 · y + 1 400) · y; 3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro: (225,40 · z + 2 397) · z + 952,48; 4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro: 0,42 · x – 8 394,14; 5. von 254 447 Euro an: 0,45 · x – 16 027,52. 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen) (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren). (6) [3] 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und

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04.01.2016 10:15

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sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. 2Voraussetzung

für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. [1]

§ 32a Abs. 1 neu gef. mWv VZ 2015 durch G v. 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202); zur Anwendung siehe § 52 Abs. 32a. [2]

§ 32a Abs. 1 neu gef. mWv VZ 2016 durch G v. 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202).

[3]

§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 aufgeh. mWv VZ 2013 durch G v. 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131); Satz 2 geänd. mWv VZ 2013 durch G v. 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).

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