Fahrlässigkeitsschema PDF

Title Fahrlässigkeitsschema
Author Birgit Pabst
Course Strafrecht und Strafprozessrecht
Institution Universität Graz
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Fahrlässigkeitsschema Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit Verstoß gegen Rechtsnorm, Verkehrsnorm oder Vergleich mit dem Verhalten einer „differenzierten Maßfigur“ (= Ein gewissenhafter, einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Tters htte sich in der betreffenden Situation anders verhalten)  X handelt daher objektiv sorgfaltswidrig 2. Erfolg und Kausalität Erfolgseintritt (Verletzung, Schaden etc.) Kausalität: Äquivalenztheorie („condictio sine qua non“)  Ein Tun ist dann kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass er Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele 3. Objektive Zurechnung des Erfolges A. Adäquanzzusammenhang: Ein Erfolg ist nicht zuzurechnen, wenn er außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Ex-ante Beurteilung eines sachkundigen Beobachters zum Zeitpunkt und am Standort der Handlungsvornahme.

 Atypischer Kausalverlauf (= Bluter, Glasknochen, Naturkatastrophe, wird am Heimweg von Dachziegel erschlagen etc.) B. Risikozusammenhang: Hat sich gerade dasjenige Risiko verwirklicht, dem die übertretene Norm entgegenwirken möchte? Schema: 1. Welche Verhaltensnorm wurde übertreten? 2. Welchen Schutzzweck hat diese Norm? 3. Welche Gefahr hat sich im konkreten Geschehensablauf verwirklicht?

Entfall des Risikozusammenhangs: 1. Räumlich, sachlich und zeitlich begrenzter Schutzbereich (Geschwindigkeitsübertretung in Bruck, Unfall in Graz) 2. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Überhöhte Geschwindigkeit und Selbstmörder springt vors Auto  Keine Zurechnung zum Verursacher! 3. Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten 4. Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten - Folgeunfälle - Ärztliche Fehler - Grobe Sorgfaltswidrigkeit beim Dritten!!! 5. Allgemeines Lebensrisiko Spätschäden, Körperanomalien, Schockschäden Dritter etc. 1

C. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Hat sich das Risiko des Erfolgseintrittes gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht? Bsp: Autofahrer fährt 80 km/h statt 60 km/h und übersieht Fußgänger. Erfolg wäre mit 60 km/h wohl auch eingetreten und das Risiko hat sich nicht wesentlich erhöht. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Welche Folgen hat die mangelnde objektive Zurechenbarkeit eines Erfolgs? Fahrlässigkeit: Straflosigkeit bzw. Rückgriff auf minderschweres Fahrlässigkeitsdelikt Vorsatz: Versuchsprüfung Erfolgsqualifikation: Grunddelikt oder minderschwere Qualifikation ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es liegt kein Hinweis auf einen Rechtfertigungsgrund im SV vor. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Grundsätzlich indiziert die objektive die subjektive Sorgfaltswidrigkeit Wäre ein anderer, ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen? War X nach seinen persönlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Zeitpunkt der Tat im Zeitpunkt der Tat in der Lage, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten? -------------------------------------Ist die Subjektive Sorgfaltswidrigkeit nicht gegeben (besonders bei Alkoholeinfluss relevant; Stichwort alkoholbedingt), prüft man die ÜBERNAHMEFAHRLÄSSIGKEIT Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nicht gegeben, da der Vergleichsmaßstab ein ebenfalls alkoholisierter Lenker wäre, der sich aufgrund der Alkoholisierung ebenfalls nicht sorgfaltskonform verhalten hätte können. Für die Fahrlässigkeitsprüfung wird an eine frühere Handlung, nämlich die Übernahme der gefährlichen Tätigkeit, angeknüpft. Objektive Sorgfaltswidrigkeit ist nunmehr nicht das Fehlverhalten im Tatzeitpunkt, welches dem Täter nun nicht mehr vorgeworfen werden kann, sondern die Übernahme der Tätigkeit. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit für den Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit ist zu prüfen. (Konnte der Täter erkennen, dass er dieser Tätigkeit nicht gewachsen ist? Bsp: Der betrunkene Autofahrer kann alkoholbedingt nicht mehr rechtzeitig reagieren und verursacht einen Unfall. Der Täter war im Tatzeitpunkt nicht befähigt, sich korrekt 2

zu verhalten, daher keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit. ABER: Ihm ist eine sog. Übernahmefahrlässigkeit anzulasten: Der Antritt der Fahrt im alkoholisierten Zustand war objektiv sorgfaltswidrig und es war ihm im Zeitpunkt des Fahrtantrittes ohne weiteres möglich, diesen zu unterlassen  subjektive Sorgfaltswidrigkeit! 1. Subjektive Zurechenbarkeit Der eingetretene Erfolg und der Kausalverlauf waren in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar 2. Zumutbarkeit War dem Täter die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zumutbar? Strafbarkeit

X ist strafbar gemäß ... StGB

Beitrags-/Bestimmungstäter § 12 2. bzw. 3. Fall A setzt keine dem TB des § ... entsprechende Ausführungshandlung. Er trägt jedoch in sonstiger Weise zur Ausführung durch den unmittelbaren Täter bei, indem er ... und dadurch die Tatausführung durch B nicht unerheblich erleichtert. Der von A gesetzte Beitrag wird auch (mit-)kausal für den eingetretenen Erfolg. A handelt mit Beitrags- und Bereicherungsvorsatz

Versuchsprüfung Der Erfolg, nämlich ... tritt nicht ein! A hat vollen Tatbild-, Vollendungs- und Bereicherungsvorsatz. A setzt eine Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung iSd § 15 (2) StGB, da er .. Zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Nähe zur Handlung ist gegeben! 1. Tauglicher oder untauglicher Versuch § 15 (3)?  Tauglicher Versuch: Prüfung wird gewohnt mit RW, Schuld, Strafbarkeit beendet.  Untauglicher Versuch: Wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die in Subjekt, Handlung oder Objekt von vornherein angelegt sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann! Zufällige Abwesenheit des Objekts? - Untaugliches Subjekt: Persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter (Sonderdelikt)

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- Untaugliche Handlung (oder untaugliches Mittel): Art der Handlung - Untaugliches Objekt: Gegenstand an dem die Tat begangen wurde, existiert nicht; ist nicht der Träger des Rechtsgutes; besitzt die geforderten Eigenschaften nicht 2. Liegt ein absolut oder bloß relativ untauglicher Versuch vor? Subjekt  Objektive Theorie des OGH Wenn der Täter eines Sonderdelikts die geforderten Eigenschaften nicht aufweist, ist er straflos! Handlung  Eindruckstheorie Objekt  Lt Rsp Objektive Theorie des OGH oder Eindruckstheorie Auf beide eingehen und für eine entscheiden Die absolute Untauglichkeit erstreckt sich auch auf alle Beteiligten!!! Objektive Theorie des OGH Der Richter muss ex- post beurteilen, ob eine Tat an sich (=objektiv) gefährlich oder ungefährlich war. Scheitern bloß aufgrund zufälliger Umstände = Strafbarer relativ tauglicher Versuch Vollendung geradezu denkunmöglich= strafloser absolut untauglicher Versuch Eindruckstheorie (hL) begleitender Beobachter in der Situation des Täters entscheidet ex-ante im Zeitpunkt der Handlungsvornahme, ob eine Verwirklichung des konkreten Tatplans zur Vollendung der Tat führen kann. Dieser Beobachter ist mit Durchschnittswissen ausgestattet und mit dem Tatplan und dem Sonderwissen des Täters vertraut. Einzubeziehen in die Beurteilung sind dabei auch jene Umstände, die zwar dem Täter selbst unbekannt geblieben sind, aber dem Durchschnittsbetrachter erkennbar gewesen wären.  Erscheint Vollendung möglich, nur aufgrund zufälliger Umstände gescheitert: relativ untauglicher Versuch  Geradezu denkunmöglich: absolut untauglicher Versuch Rücktritt vom Versuch (§ 16)? Fehlgeschlagener / Beendeter / Unbeendeter Versuch? Fehlgeschlagen= anhand subjektiver Kriterien beim Täter zu beurteilen: - Wenn der Täter glaubt, dass er die Tat nicht mehr weiter ausführen kann - Wenn der Täter keine Möglichkeit mehr hat die Tat auszuführen - Wenn die weitere Tatausführung zwar möglich, aber nach dem Tatplan sinnlos wäre!  Kein Rücktritt mehr möglich! Beendet= Der Täter glaubt, dass er bereits alles getan hat, was zur Vollendung der Tat erforderlich ist. 4

Unbeendet= Der Täter glaubt, er müsse noch weiterhandeln, um das Delikt zu vollenden Zeitpunkt der Prüfung: Bei Abbruch/Abschluss der Tatausführung Rücktritt vom unbeendeten Versuch Endgültige Aufgabe der Tatausführung (§ 16 Abs. 1 1. Fall) Bloßes Nicht-Weiterhandeln ist hier ein verdienstliches Verhalten Rücktritt vom beendeten Versuch A. Durch Abwenden des Erfolges (§ 16 Abs. 1 3. Fall) Täter wird bewusst und gewollt kausal für das Unterbleiben des Erfolgs

B. Rücktritt durch Bemühen / Putativrücktritt (§ 16 Abs. 2) Täter wird nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolgs Täter muss sich aber in Unkenntnis des Unterbleibens des Erfolgs, freiwillig und ernstlich bemühen, den Erfolg abzuwenden. Freiwillig= Auch aus Reue, Mitleid, Furcht vor Strafe  Frank´sche Formel: Ich will nicht, obwohl ich kann Unfreiwillig: Ich kann nicht, obwohl ich will  Roxin´sche Formel: Unfreiwillig, wenn die Tat zwar noch ausführbar ist oder der Täter sie dafür hält, es aber iSd „Verbrechervernunft“ unklug wäre, weiter zu handeln. Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Es muss selbst ein verdienstliches Verhalten gesetzt werden! Mittäter, Bestimmungs-, Beitragstäter können nie durch bloßes untätig bleiben strafbefreiend zurücktreten!!! Vollendeter Beitrag zum versuchten Delikt  Wenn unmittelbarer Täter nicht zurücktritt A. Ausführung verhindern Bewusstes und gewolltes Kausalwerden für die Verhinderung der Tatausführung (§ 16 Abs. 1 2. Fall) B. Erfolg abwenden § 16 Abs. 1 3. Fall C. Putativrücktritt § 16 Abs. 2 Ausführung unterbleibt/ Erfolg tritt nicht ein (ohne sein Zutun) Freiwilliges und ernstliches Bemühen 5...


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