Fall3.1 Matratze PDF

Title Fall3.1 Matratze
Course Rechtswissenschaft für Ökonomen I
Institution Universität Duisburg-Essen
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Wintersemester 2017/18 Recht 1 Übung 3.1...


Description

Fall 3: Matratzenkauf im Onlinegeschäft

Zeitliche Abfolge: 06.10.: - Bestellung der Matratze zum Preis von 1.000€ - Bestellbestätigung 10.10.: - Lieferung der Matratze 11.10.: - Widerruf des Vertrags

„K“ könnte gegen „H“ einen Anspruch auf Rücknahme der Matratze und Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 1000€ aus §§355 III S.1, I; 357 I haben.

I. Anspruch entstanden 1. Vertragsschluss zwischen „K“ und „H“ Dazu müsste zwischen „K“ und „H“ ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag setzt die Einigung der Parteien durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot (§145 BGB) und Annahme (§151 BGB), voraus. „K“ und „H“ haben sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt. Kaufpreis, Kaufgegengestand sowie die Vertragsparteien sind eindeutig bestimmt. Mithin ist zwischen „K“ und „H“ ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des §433 BGB zustande gekommen.

2. Widerrufsrechts gem. §355 I BGB Möglicherweise steht dem „K“ ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. §312 g Abs. 1 BGB zu. Dieses ist für den Verbraucher dann gegeben, wenn es sich um Fernabsatzverträge oder Verträge handelt, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden. Zudem darf das Widerrufsrecht gem. §312g II BGB nicht ausgeschlossen sein. a) Verbrauchereigenschaft des „K“ „K“ müsste Verbraucher im Sinne des §13 BGB sein. Da „K“ das Geschäft privat tätigt ist er Verbraucher im Sinne des Gesetzes. b) Fernabsatzvertrag Hier könnte möglicherweise ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB vorliegen. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn der Vertragsschluss ist nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. aa) Verbrauchereigenschaft des „K“, §13 BGB „K“ ist Verbraucher. bb) Unternehmereigenschaft des „H“, §14 BGB „H“ ist Online-Händler und betreibt somit ein gewerbliches Unternehmen. cc) Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Zudem dürften „K“ und „H“ für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben. Gemäß §312c II BGB ist dies gegeben, wenn Kommunikationsmittel wie Internet oder Emails verwendet werden. dd) Vertragsschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem Weiter müsste der Vertragsschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt sein. „H“ ist Onlinehändler und vertreibt die Waren über seine Homepage. Folglich ist die persönliche Kommunikation mit Kunden nicht vorgesehen. Ebenso verfügt „H“ über die technische Ausstattung, die für die Geschäfte über den Fernabsatz notwendig sind. Somit fand der Vertragsschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystem statt.  Es liegt ein Fernabsatzvertrag gem. §312c BGB vor. c) Kein Ausschluss des Widerrufsrechts gem. §312g II BGB Ebenso dürfte das Widerrufsrecht im Sinne des §312g II BGB nicht ausgeschlossen. Möglicherweise handelt es sich hier um einen Fall des §312g II Nr.3 BGB. Dieser regelt Verträgen, bei denen es sich um die Lieferung von versiegelten Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Da „K“ die Schutzfolie jedoch nicht entfernt hatte, liegen keine Ausschlussgründe im Sinne des §312g II BGB vor. Zwischenergebnis: Ein Widerrufsrecht gem. §355 Abs. 1 BGB ist gegeben.

3. Widerrufserklärung nach §355 Abs. 1 BGB Ebenso müsste der Verbraucher den Unternehmen durch Erklärung vom Widerruf unterrichtet haben. aa) Verbrauchereigenschaft des „K“, §13 BGB „K“ ist Verbraucher. bb) Unternehmereigenschaft des „H“, §14 BGB „H“ ist Online-Händler und betreibt somit ein gewerbliches Unternehmen. cc) Widerrufserklärung des „K“ an „H“ Der Widerruf kann formfrei gem. §355 I S.2 BGB sowie ohne besonderen Inhalt gem. §355 I S.3 BGB erfolgen. „K“ widerruft den Vertrag per Mail am 11.10. Somit geht ein eindeutiger Entschluss des „K“ hervor, den Vertrag zu widerrufen. dd) Willenserklärung müsste Fristgerecht erfolgt sein, gem. §355 II BGB Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tagen. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (allgemeine Fristregelung §186 ff. BGB). Für den Fristbeginn enthält gleichwohl §356 BGB Sonderregelungen für Fernabsatzverträge. Möglicherweise handelt es sich hier um eine Regelung im Sinne des §356 II Nr.1a BGB. aaa) Verbrauchsgüterkauf, §474 BGB Dann müssten die Voraussetzungen des §474 BGB über den Verbrauchsgüterkauf erfüllt sein.  Verbraucher = K, Unternehmer = H, bewegliche Sache = Matratze Mithin handelt es sich bei dem Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf. bbb) Kein Fall der §356 II Nr.1b-d BGB Vorliegend ist dies nicht der Fall. Somit sind die Voraussetzungen des §356 II Nr.1a BGB erfüllt. Die 14-tägige Frist für den Widerruf beginnt somit bei Lieferung der Matratze am 10.10. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. „K“ hat somit am 11.10. rechtzeitig widerrufen. 4. Ergebnis „K“ hat gegen „H“ einen Anspruch auf Rücknahme der Matratze „Model Natural Basic“ gemäß §§355 III S.1, II S.1 sowie §357 I BGB. 5. Rechtsfolgen Gemäß §355 Abs.3 BGB sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen unverzüglich, folglich ohne schuldhaftes Zögern gem. §121 I S.1 BGB, zurück zu gewähren (= allgemeine Regelung bei Widerruf von Verbraucherverträgen). §357 BGB regelt die speziellen Rechtsfolgen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Danach sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren, §357 IV BGB. Durch den Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Vertrag schwebend wirksam. Durch den Widerruf wird er nachträglich unwirksam, §355 I S.1 BGB. Nach §355 III S.4 BGB trägt der Unternehmer zudem die Gefahr der Rücksendung. Demnach wird der „K“ von seiner Rückgewährpflicht auch dann frei, wenn die Sache untergeht oder sich durch den Transport verschlechtert. Der „K“ ist gleichwohl verpflichtet die Ware für die Rücksendung angemessenen zu verpacken. Die Lieferkosten der Rücksendung trägt der zudem der Unternehmer „V“, §357 II BGB....


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