Fallprüfungsschema PDF

Title Fallprüfungsschema
Author Jacqueline Ernst
Course Ausgewählte Kapitel
Institution Universität Graz
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Description

Fallprüfungsschema Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand 







Tatsubjekt o Ist stets ein Mensch o Kann entweder:  Von jedermann begangen werden – Allgemeindelikt  Tatsubjekt verlangt besondere Qualifikation oder persönliche Merkmale – Sonderdelikte (Amtsdelikte §302ff) Tathandlung (Ausführhandlung) o Verhalten des Tatsubjekts o Man unterscheidet:  Begehungsdelikte  Vorsätzliche Begehungsdelikt, Allgemeindelikt- §127  Vorsätzliches Begehungsdelikt, Sonderdelikt §302 (1)  Fahrlässiges Begehungsdelikt, Allgemeindelikt §179  Fahrlässiges Begehungsdelikt, Sonderdelikt §303  Unterlassungsdelikte  Echte Unterlassungsdelikte  Unechte Unterlassungsdelikte  Versuchs- oder Vorbereitungsdelikte §277 StGB Tatobjekt o Meistens ein Mensch kann aber auch eine Sache sein. o Eigenschaft einer Sache:  Fremde – wenn ein anderer Eigentümer ist, kann nicht im Alleineigentum oder nicht herrenlos sein  Bewegliche – kann es ohne Substanzveränderung von einem Ort zum anderen verlegt werden? o Nicht verwechseln mit einem Rechtsgut (steht hinter der Norm, ist eine ideelle Kategorie, das Interesse des Einzelnen oder des Staates zu schützen)  Individualrechtsgüter  Universalrechtsgüter Taterfolg o Erfolg liegt auch in der Gefährdung des Rechtsgutes (Gefährdungsdelikte) o Konkrete Gefahr (§89) – sind Erfolgsdelikte iwS o Abstrakte Gefahr (§184) – bloße Tätigkeitsdelikte Zum Zwecke der Begründung eigenen Gewahrsam (Diebstahl)

Subjektiver Tatbestand Umschreibt die Wünsche, Vorstellung, Ziele des Täters. 1

Unterscheidet man zw.:  

Vorsatzdelikt Fahrlässigkeitsdelikt

Vorsatz:  



Direkter Vorsatz (dolus directus) o Wissen und das Wollen der Tat bedingter Vorsatz (dolus eventualis §5 Abs 1 Satz 1), bildet Untergrenze o Er hält es für ernstlich möglich und findet sich damit ab o Absicht (§5 Abs 2) und Wissentlich (§5 Abs 3) bilden stärkere Vorsatzstufen Erweiterte Vorsatz bei Diebstahl, Betrug) o Bereicherungsvorsatz o Zueignungsvorsatz o Gebrauchsverhinderungsvorsatz (bei Urkundenunterdrückung)

Fahrlässigkeit Unterschied zw. Vorsatz und Fahrlässigkeit beachten! Grundtatbestandsdelikte:    

Körperverletzung Sachbeschädigung Diebstahl Betrug

Qualifizierte Delikte können in der Tathandlung, Erfolg oder auch im subjektiven TB liegen.   

Sachbeschädigung – schwere Sachbeschädigung Einfacher Diebstahl – schwerer Diebstahl – Einbruchdiebstahl Einfache Körperverletzung – schwere Körperverletzung

Privilegierte Delikte – mildere Strafe. Entwendung – Ermächtigungsdelikt

Rechtswidrigkeit = Verhalten, das gegen die RO verstößt. Rechtfertigungsgrund, sind in Situationen in denen tatbestandsmäßiges Verhalten von der RO gebilligt wird. Findet man keinen Rechtfertigungsgrund so handelt jemand rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind:

  

Notwehr §3 StGB Rechtfertigender Notstand Anhalterecht §80 Abs 2 StPO 2

Notwehr:

Notwehrfähige Rechtsgüter sind ausschließlich:       

Leben Gesundheit Körperliche Unversehrtheit Sexuelle Integrität Selbstbestimmung Freiheit Vermögen

Staatssicherheit und Ehre nicht. Prüfungsschema zur Notwehr: 





Notwehrsituation (objektiv) =um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswirdrigen, menschlichen Angriff handelt, der gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut gerichtet ist. Notwehrhandlung ist nicht mehr rechtmäßig, wenn sie nach dem der Angriff vorbei ist gesetzt wird. Notwehrhandlung (objektiv) =nur jene Handlung, die objektiv akzeptiert werden kann, um sich vom Angriff von sich oder einem Dritten (Nothilfe) verlässlich abzuwehren und das schonendste Mittel darstellt. Das Verhalten darüber hinaus wird nicht mehr gedeckt  rechtswidrig. Verteidigungswille (subjektiv) =nach Judikatur nicht erforderlich, jedoch muss danach das Wissen um die NW-Situation gegeben sein.

Notwehrexzess = wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt und in Anbetracht der Umstände der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten hat (intensiver Notwehrexzess). Liegt der Angreifer am Boden ist die Notwehrsituation sowohl objektiv als auch subjektiv vorbei. Nachtreten oder Ähnliches, das zu einer weiteren Körperverletzung führt fällt nicht mehr unter Notwehr, also auch nicht unter einen in Notwehr begangenen Exzess. In diesem Fall haftet der Täter uneingeschränkt nach dem Delikt (oft auch "extensiver Notwehrexzess"). 

Asthenischen Affekt (Handelt in Angst) §3 Abs 2

beschreitet der Täter in einer Notwehrsituation das gerechtfertigte Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken und hätte auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation so gehandelt, dann wird von (straflosem) Exzess im asthenischen Affekt gesprochen. War der asthenische Affekt nicht allgemein begreiflich, so haftet er wegen einer fahrlässigen Begehung der Tat.

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Exzess im sthenischen (kraftvollen) Affekt:

Überstreitet der Täter jedoch in einer Notwehrsituation das Maß aus Wut, Zorn oder Rache, so handelt es sich um einen Exzess im sthenischen Affekt, dieser wird ihm voll zugerechnet, er haftet uneingeschränkt nach dem Vorsatzdelikt.

Schuld = die Vorwerfbarkeit tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens. Um den Täter die Tat vorzuwerfen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

 

Schuldfähigkeit o Deliktsfähigkeit o Zurechnungsfähigkeit §11 Unrechtsbewusstsein o Keine Irrtüme nach §§8 und 9 Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen o zB §10

Schuldfähigkeit Nur zu prüfen, wenn der SV Zweifel daran aufkommen lässt. 

Schuldunfähig sind o Personen die das 14. Lj (§4 Abs 1 JGG) noch nicht vollendet haben o Oder nach §11 Zurechnungsunfähig sind  Unrecht der Tat einzusehen – Diskretionsfähigkeit  Einsicht gem. zu handeln - Dispositionsfähigkeit

Unrechtsbewusstsein: = das Bewusstsein, dass die Tat gegen die RO verstößt.  

Aktuelles Unrechtsbewusstsein Täter weiß, dass die Tat unrecht ist. Potenzielles Unrechtsbewusstsein Hängt eng mit dem Menschenbild zusammen, ist „der vorwerfbare Mangel eins aktuellen Unrechtsbewusstseins“, dieser vorwerfbare Mangel genügt um das Schuldelement Unrechtsbewusstsein zu erfüllen

Unterscheid zw. Vorsatz und Unrechtsbewusstsein:  

Vorsatz – bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat (SV iSd §5 Abs 1) Unrechtsbewusstsein – rechtliche Seite der Tat, auf die Bewertung der Tat als Unrecht.

Unrechtsbewusstsein spricht man von:  

Irrtum über einen rechtfertigten SV Rechtsirrtum

Irrtum über einen rechtfertigten SV

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Putativnothilfe – ei der der Täter irrig davon ausgeht, dass die für die Notwehr erforderlichen Voraussetzungen (Notwehrlage) vorliegen. gegeben, wenn der Täter von einem vermeintlichen gegenwärtigen Angriff auf sich ausgeht. Rechtsirrtum  

Direkter Rechtsirrtum Indirekter Rechtsirrtum

Direkter Rechtsirrtum Täter handelt ohne aktuelles Unrechtsbewusstsein, dh er hat nich einmal die Vorstellung, dass seine Handlung überhaupt ein Unrecht darstellt. Indirekter Rechtsirrtum Wenn sich der Täter über die Existenz oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt hat. Unterschied zw. Irrtum nach §8 und §9:  

§8 Irrtum über die tatsächliche Seite des Geschehens §9 Irrtum über die rechtliche Seite des Geschehens

Beide Irrtumsarten bewirken aber, dass der Täter nicht erkennt, dass er unrecht handelt. Beide schließen möglicherweise das Unrechtsbewusstsein, nicht jedoch den Vorsatz, aus. Entschuldigungsgründe =beschreiben die Voraussetzungen, unter denen die RO rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zumutetet.  

Entschuldigter Notstand §10 Unzumutbarkeit

Strafbarkeit Kann ausgeschlossen sein durch:  

Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe

Beide wirken nur ad personam, dh nur zu Gunsten dessen, der ihre Voraussetzungen erfüllt, man spricht deshalb von persönlichen Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe. Strafausschließungsgründe: =beschreiben bestimmte Umstände, die schon bei Begehung der Tat vorliegen und einer Bestrafung des Täters entgegenstehen: 

Berufliche Immunität der Abgeordneten o NR 5



o BR o Landtagsabgeordnete – Art 57 Abs 1 B-VG Verschiedene Delikte geregelt: §88 Abs 2, Entwendung §141 Abs 3, Selbstbegünstigung §299 Abs 2 und 3.

Strafaufhebungsgründe:       

Tot des Täters Rücktritt vom Versuch Tätige Reue Abolition = Niederschlagung des Strafverfahrens durch den BP nach Art 65 Abs 2 lit c B-VG Begnadigung durch den Akt des BP Amnestie durch ein Bundesgesetz Verjährung

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Erscheinungsformen des Verbrechens Versuch =das Unterfangen, den verpönten Erfolg herbeizuführen und steht unter der gleichen Strafdrohung wie das vollendete Delikt. Man findet die strafrechtliche Behandlung §15 und 16 StGB. Als strafbarer Versuch werden Handlungen gewertet: 



Die der im Tatbestand beschriebenen Ausführungshandlungen unmittelbar vorangeben bzw diese unmittelbar einleiten sollen (ausführungsnahe Handlungen) Bereits Ausführungshandlungen sind, ohne dass der verpönte Erfolg schon eingetreten ist

Wesentlich das ein Versuch vorliegt ist die Erfüllung des subjektiven TB. Der Täter handelt mit vollem Tatentschluss. Vollendungsvorsatz - Täter muss auf die Vollendung der Tat gerichtetem Vorsatz handeln. Fahrlässigkeitsdelikte kann man nicht versuchen. §16 bestimmt das der Täter straffrei wird, wenn er vom Versuch freiwillig zurücktritt (Strafaufhebungsgrund) Vorbereitung ist straflos, es sei denn ihre Strafbarkeit wird durch das Gesetz bestimmt. Vorbereitungsdelikt Vorbereitung eines Hochverrats (§244), ist mit einer Strafe bedroht.

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Grundlagen der Beteiligungslehre – die Täterschaftsformen In Österreich haben wir das System der Einheitstäterschaft. Jeder der an einer Tat, egal in welcher Funktion, beteiligt war, gilt als Täter dieser Tat. Im Strafzumessung wird die Unterscheidung der einzelnen Beteiligungsformen §12 StGB getroffen. §12 1. Fall – unmittelbarer Täter §12 Fall 2 – Bestimmungstäter §12 Fall 3 – Beitragstäter

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