Firmenarten PDF

Title Firmenarten
Author mona kamal
Course Unternehmensrecht
Institution Universität Wien
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prüfungsvorbereitung...


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Firmenarten 1. Einfache und Zusammengesetze Firmen Einfache Firmen  Umfassen lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Firmenkern; Zusammengesetze Firmen  Wenn der gesetzlich vorgeschriebene Firmenkern durch Firmenzusätze angereichert, die entweder gesetzlich vorgeschrieben sind oder freiwillig dem Firmenkern hinzugefügt werden können Da auch der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz ein Firmenzusatz ist und nunmehr jede Firma einen solchen Rechtsformzusatz zwingend haben muss, gibt es fortan keine einfachen Firmen mehr 2. Personen-, Sach- und gemischte Firmen Personenfirmen  beinhalten einen Personennamen Sachfirmen  Nehmen auf den Gegenstand des Unternehmens Bezug Gemischte Firmen  Setzen sich aus beiden Elementen zusammen 3. Fantasiefirmen Fantasiefirmen enthalten keine Namen lebender oder bereits verstorbener Personen Weisen auch nicht auf den Unternehmensgegenstand hin; handelt sich um erfundene Worte Schon bisher waren Fantasiefirmen insofern zulässig, als sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichneten, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr bereits durchgesetzt haben, dh. Dass ihnen Verkehrsgeltung zukam Nun sind nach UGB Fantasiefirmen ohne Einschränkung zulässig, doch müssen sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein Unterscheidungskraft haben und dürfen nicht dazu geeignet sein irrezuführen

Firmenbildung Grundsatz zu freien Firmenbildung UGB überlässt es der freien Entscheidung derer, die sich mit einer Firma in das FB eintragen lassen, wie sie ihre Firma bilden wollen, solange nur die Grundsätze der Kennzeichnungsfähigkeit, Unterscheidungsfähigkeit und des Fehlens einer Irreführungseignung eingehalten werden Das Absehen von den bisher erheblich strengeren Reglementierung gewährt den Unternehmern nicht nur mehr Gestaltungsfreiheit, sondern bietet ihnen auch ein besseres Standing im Geschäftsverkehr Diese Liberalisierung hat aber auch einen Nachteil Welche Firmenbildung erlaubt sein wird und welche nicht, orientiert sich nunmehr allein an den allgemeinen Grundsätzen Die bisherigen strengeren Firmenbildungsvorschriften schnitten mitunter diesbezüglichen Streitigkeiten ab, weil sie von vornehinein die Gestaltungsmöglichkeiten der Betroffenen einschränken Über die Möglichkeit, Firmenzusätze zu verwenden, gewannen die Betroffenen aber genügend Spielraum, ihren über die gezogenen Grenzen hinausreichenden Vorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen, so dass es nach bisherigem recht immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Firmenbildungen kam Die östr. Vorschriften über das Firmenrecht stehen der Verwendung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates gebildeten Firma eines dort registrierten Unternehmens, das im Inland eine Zweigniederlassung gründet nicht entgegen Die Niederlassungsfreiheit geht dem heimischen Firmenrecht vor Verbot der Verwendung fremder Namen §20 UGB Der Grundsatz der freien Firmenbildung wird durch das Verbot für Einzelunternehmer und für eingetragene Personengesellschaften durchbrochen Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften dürfen keinen anderen Namen haben, als jene des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nunmehr frei zwischen Personen, Sach- und Fantasiefirma wählen Entscheiden sie sich aber für eine Personenfirma, dann dürfen sie nicht die Namen irgendwelcher Personen in die Firma setzen, sondern nur die im Gesetz genannten

Grundsatz des zwingenden Rechtsformzusatzes Eine Art Gegengewicht zum Grundsatz der freien Firmenbildung ist der Grundsatz, dass jeder in das FB eingetragene Einzelunternehmer oder Rechtsträger dem Kern seiner Firma einen Rechtsformzusatz beizufügen hat Das Prinzip wird aber nicht ausnahmslos eingehalten Rechtsformzusatz lässt erkennen, ob die Firma von einem Einzelunternehmer oder von einem sonstigen Rechtsträger geführt wird Auch die Art der Rechtsträger wird erkennbar Zwingenden Rechtsformzusätze Bei Einzelunternehmern  „Eingetragene UnternehmerIn“ oder „eU“, „e.U“ Bei der OG  „offene Gesellschaft“ oder „OG“ Wird OG von freiberuflich Tätigen gebildet, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten Bei der KG  „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ Bei der AG  Aktiengesellschaft oder „AG“ Die GesbR kann keine eigene Firma haben, weil die weder rechtsfähig noch im FB eingetragen ist Die Gesellschafter können aber für ihre gesellschaftsbezogene gemeinsame Geschäftstätigkeit eine eigene Geschäftsbezeichnung wählen Ein Hinweis auf das Bestehen einer GesbR ist nicht erforderlich, erscheint aber zweckmäßig Sondervorschriften In Sondervorschriften wird das Recht der Firmenbildung modifiziert Firmen freier Berufe haben einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten Berufsrechtliche Sondervorschriften gehen vor

Firmenrechtsgrundsätze 1. Firmeneinheit Grundsatz der Firmeneinheit sagt in seiner radikalsten Form, dass niemand zugleich zwei Firmen führen dürfe Ob und inwieweit dieser Grundsatz das östr. Unternehmensrecht prägt ist zT. Umstritten Keine Diskussion gibt es darüber, dass niemand für dasselbe, als organisatorische Einheit geführte Unternehmen zwei Firmen haben darf dh. Kein einheitliches Unternehmen mit mehreren Firmen Zweigniederlassungen eines Unternehmens dürfen jedoch eigene Firmen führen Doch muss die Zugehörigkeit der Zweigniederlassung zum selben Unternehmen erkennbar sein Firma einer Zweigniederlassung hat daher entweder den Firmenkern der Hauptniederlassung mit einem speziellen Filialzusatz oder aber einen eigenständigen Firmenkern mit einem Firmenzusatz zu enthalten Anerkannt ist, dass ein Einzelunternehmer für jedes von mehreren, organisatorisch voneinander getrennten Unternehmen eine eigene Firma haben kann Das erlaubt Einzelunternehmer, ein Unternehmen zu erwerben und dessen Firma fortzuführen, ohne die bisherige eigene Firma aufgeben zu müssen Nur eine Firma für eine Gesellschaft Umstritten ist, ob die für Einzelunternehmer entwickelte Lösung auch für Gesellschaften gilt Rsp. Bejaht es für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften Lehre divergiert  Teils wird die Möglichkeit, mehrere Firmen zu führe, für alle Gesellschaften bejaht, teils nur für Personengesellschaften und teils für alle Gesellschaften abgelehnt Gesellschaften haben auch dann, wenn sie mehrere, getrennt organisierte Unternehmen führen, rechtlich immer nur ein einziges Unternehmen, denn sie haben nur ein einheitliches Vermögen, über das sie auch in einem einzigen Jahresabschluss Rechnung legen Überdies bilden bei Gesellschaften Firma und Name stets eine notwendige Einheit Dürfe eine Gesellschaft für jede selbständig organisierte Wirtschaftseinheit einen eigenen Namen führen, wäre die Gesellschaft nicht mehr eindeutig identifizierbar Es wäre also, als ob eine physische Person mit mehreren bürgerliche Namen aufträte Skepsis gegenüber der Vorstellung, Gesellschaften dürften mehrere Firmen führen, ist daher gerechtfertigt Gilt für Kapitalgesellschaften genauso wie Personengesellschaften Regel über die Haupt- und Zweigniederlassung gilt aber auch für Gesellschaften

2. Firmenöffentlichkeit Die Firma dient schon als solche der Publizität unternehmerischen Wirkens und stellt insofern einen Beitrag zur Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs dar Dieser Effekt wird durch die Eintragung der Firma- als eine der eintragungspflichtigen Tatsachen- ins FB verstärkt Insofern spricht man vom Firmengrundsatz der Öffentlichkeit 3. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft haben §18 Abs.1 UGB; ferner darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse- die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sindirrezuführen Im Verfahren vor dem FB-Gericht wird die Irreführungseignung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist Prüfungsmaßstab der Ersichtlichkeit ist eher ein grober Unterscheidbarkeit der Firmen muss deutlich sein Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft meinen nicht dasselbe Die Eignung zur Kennzeichnung betrifft die Namensfunktion der Firma Manche Inhalte sind von vornehinein nicht geeignet, eine Namensfunktion zu erfüllen Zb. Weil der Inhalt entweder überhaupt nicht aussprechbar oder weil die gewählte Bezeichnung von derart allgemeinem Inhalt ist, dass er schon von Anfang an keine Individualisierung zulässt Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann Dir Unterscheidungskraft meint eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei den Adressaten die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu stiften Grenzen der beiden Allgemeinvorstellungen lassen sich nicht scharf ziehen Fließen ineinander; könnte am ehesten sagen, die Kennzeichnungseignung bestimmt darüber, ob ein Firmenwortlaut, für sich allein betrachtet, geeignet ist, ein individualisierbarer Name zu sein Die Unterscheidungskraft zeigt sich hingegen eher darin, dass ein an sich als Name geeigneter Firmenwortlaut unter den vielen Namen der auf dem Markt auftretenden Unternehmer so bestehen kann, dass er unverwechselbar nur auf den einen konkreten Unternehmer und nicht zugleich auf mehrere Unternehmer hinweist Er muss so formuliert sein, dass keine Verwechselungen drohen Was überhaupt nicht als Firmenname taugt, erübrigt die Prüfung nach der Unterscheidbarkeit Was als Firmenname taugt, ist im Hinblick auf das Unternehmen, das damit bezeichnet wird, daraufhin zu prüfen, ob eine Verwechselungsgefahr im Hinblick auf weitere auf dem Markt auftretenden Firmennamen droht

Kennzeichnungseignung Namen sind Worte und keine Bild oder Sonderzeichen Bilder und sonstige Zeichen weisen bereits einen grundlegend strukturellen Unterschied zur Firma als Name auf Dieser Umstand ist von der Kennzeichnungsfrage unabhängig Worte müssen aber aussprechbar sein; soweit dies gewährleistet ist, können auch fremdsprachige Namen verwendet werden Müssen aber lateinischen Buchstaben formuliert werden Auch Zahlen oder Zahlenkombinationen sind als Firmennamen höchst problematisch; schon deshalb, weil die Zahl kein Name ist Doch auch wenn man davon absieht, muss der Geschäftsverkehr mit einer derartigen Zahlenkombination die Vorstellung verbinden, dass es sich hier um die Kennzeichnung eines Unternehmers handelt Kennzeichnungsgeeignet sind grds. Personennamen, Hinweise auf die Tätigkeit des Unternehmens aber auch Fantasieworte Kommt nicht auf eine besondere Sinnhaftigkeit des Firmennamens an, sondern nur auf seine Eignung als hinreichend individualisierbare Bezeichnung

Unterscheidungskraft (Firmenausschließlichkeit) Die Firma muss sich ausreichend von anderen Firmen abheben, um nicht mit ihnen verwechselt zu werden Reine Sach-, Branchen oder Gattungsbezeichnungen tendieren zur Unterscheidungsschwäche Kann durch geeignete Firmenzusätze behoben werden Verlangt wird außerdem, dass sich jede neue, dh. Noch nicht eingetragene Firma von allen am selben Ort oder in der politischen Gemeinde bereits bestehenden und im FB eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss a. Unterschiede im Firmenkern und in Firmenzusätzen Haben Einzelunternehmer denselben Namen, ist die Unterscheidung nur durch geeignete Firmenzusätze zu erreichen Weisen die Firmenkerne die erforderlichen Unterschiede auf, können Firmenzusätze durchaus gleich sein Unterschiedliche Gesellschaftszusätze alleine haben zu wenig Unterscheidungskraft b. Deutlichkeit Die Firmen müssen deutlich unterscheidbar sein c. Priorität Geschützt wird va. Die zuerst eingetragene Firma gegenüber der nicht unterscheidbaren, noch nicht eingetragenen Man spricht von Priorität, für sie ist der Zeitpunkt der Eintragung entscheidend

Ausnahmsweise kann es auch umgekehrt sein; gebührt der nicht eingetragenen älteren, Verkehrsgeltung genießenden Firma der Vorrang gegenüber der von ihr nicht unterscheidbaren, später verwendeten, noch keine Verkehrsgeltung habenden aber früher zum FB angemeldeten Firma Der nachrangigen, nicht unterscheidbaren bzw. verwechslungsfähigen Firma ist die Eintragung zu verweigern d. Schutzzweck Das bloße Einverständnis des bereits eingetragenen Firmenberechtigten damit, dass ein anderer einer nicht hinreichend unterscheidbaren Firma führt, vermag eine derartige Firmenführung nicht zu rechtfertigen Denn es geht beim Grundsatz der Firmenausschließlichkeit nicht nur um den individuellen Schutz dessen, der in seinem Firmenrecht beeinträchtigt wird, weil ein anderer eine verwechslungsfähige Firma führt, sondern um den allgemeinen Verkehrsschutz überhaupt Firmenwahrheit und Verbot der Irreführungseignung Grundsatz  Es liegt nahe, dass die Firma den tatsächlichen Verhältnissen des einzutragenden Rechtsträgers und des Unternehmers zu entsprechen hat und weder täuschen noch irreführen soll Firma soll daher wahr sein Dieser in 18 Abs.2 UGB zum Ausdruck kommende Grundsatz der Firmenwahrheit gilt allgemein; betrifft sowohl Firmenzusätze als auch den Firmenkern Personenfirma  Einzelunternehmer darf nur seinen bürgerlichen Namen in die Firma aufnehmen und keinen anderen; auch eingetragene Personengesellschaften dürfen keine anderen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in der Firma nennen Sachfirmen  Müssen dem Gegenstand des Unternehmers entsprechen und dürfen keinen gesellschaftsfremden Unternehmensgegenstand erwähnen Fantasiefirmen  Können dann irreführend sein, wenn die Verwechselung mit einer Sachfirma naheliegt; können aber auch sonst bedenklich sein Firma insb. Firmenzusatz darf nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen Irreführend ist auch ein doppeldeutiger Firmenwortlaut Firmenwahrheit bedeutet nicht auch Firmenvollständigkeit Sollen Firmen ihre Funktion erfüllen, müssen sie kurz und einprägsam sein Deshalb können Sachfirmen die oft vielfältigen Aktivitäten des Unternehmers nicht vollständig widerspiegeln In einer Personengesellschaft können nicht immer alle Gesellschafter genannt werden Firma muss daher das Wesentlichen erfassen, Vollständigkeit kann dabei oft nicht erreicht werden

Der Wahrheitsgrundsatz wird va. Aus Rücksicht vor dem hohen Wert einer im Geschäftsverkehr bekannten Firma durchbrochen Dem Wahrheitsgrundsatz widerspricht der Grundsatz der Firmenbeständigkeit , demzufolge man Firmen anderer unter bestimmten Umständen fortführen kann Fortgeführte Firmen geben daher über die Verhältnisse des Fortführenden keine Auskunft und sind insofern nicht wahr Bedeutung der Firmenkontinuität konterkariert also in erheblichem Maß e das Anliegen der Firmenwahrheit Aus der Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit folgt, dass er nur für die ursprüngliche Firma, also die für ein Unternehmen neu zu bildende Firma, sowie in jenen Fällen gilt, in denen eine bestehende Firma geändert wird Die Prüfung der Irreführungseignung durch das FB-Gericht wird seit der Handelsrechtsreform insoweit relativiert, als im Verfahren vor dem FB-Gericht die Eignung der Irreführung nur berücksichtigt wird, wenn sie ersichtlich ist Auf diese Weise wird die gerichtliche Prüfung auf ein Grobraster reduziert Ersichtlich ist, was dem FB-Gericht aufgrund seiner Sachkenntnis und verfügbarer Informationsquellen als irreführend erkennbar ist Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit) Wird eine Firma von einem Rechtsnachfolger fortgeführt, spricht man von einer abgeleiteten Firma; dass derartige Firmenfortführungen zulässig sind, ermöglicht der Grundsatz der Firmenbeständigkeit a. Unternehmensübergang Setzt iSd. 22 UGB voraus, dass ein bestehendes Unternehmen dergestalt übertragen wird, dass ein Übergang des Unternehmens im Großen und Ganzen stattfindet Erwerber ist zur Fortführung berechtigt, nicht aber verpflichtet b. Keine Weiterbenutzung der Firma durch den Übergeber Eine Firmenfortführung, die 22 UGB für zulässig erklärt, setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt c. Fortführung des bisherigen Firmennamens im Wesentlichen Eine Fortführung liegt nur dann vor, wenn der bisherige Firmenname im Wesentlichen beibehalten wird; Ein Nachfolgezusatz ändert nichts daran Grundsatz der Firmenwahrheit wird nur im Falle einer zulässigen Firmenfortführung durch jenen der Firmenkontinuität verdrängt Die Firma ist dabei grds. unverändert fortzuführen, insb. Sind Änderungen im Firmenkern unzulässig Sonstige Änderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn sie nach der Verkehrsauffassung unwesentlich sind und keine Zweifel an der Identität der Firma aufkommen

d. Firmenfortführung bei Insolvenz In Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter kann die Firma durch den Erwerber nur dann fortgeführt werden, wenn- neben der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldner- für die Dauer der zeitlich befristetem Abwicklung der Firma dem Gemeinschuldner ein Liquidationszusatz hinzugefügt wird e. Zustimmung idR. Ist die Zustimmung des bisherigen Geschäftsinhabers zur Firmenfortführung erforderlich Zustimmung wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Erwerbers Fälle der Firmenfortführung a. Namensänderung Zb. Durch Heirat, Adoption usw. hindert nicht die Fortführung der bisherigen Firma b. Unternehmenserwerb Wer ein Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführen, wenn die Einwilligung des Vorberechtigten vorliegt Gilt auch für Pacht, Nießbrauch und ähnliche Nutzungsverhältnisse Fortführungsbeschränkungen können vereinbart werden; wird das Fortführungsrecht missbraucht, steht ein Widerrufsrecht zu c. Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters oder Gesellschafterwechsel Bildet jemand mit einem Einzelunternehmer eine Personengesellschaft und betreibt diese das bisherige Einzelunternehmen weiter, kann die Gesellschaft die Einzelfirma fortführen Der Ausscheidende, dessen Name in der Firma erhalten ist, muss der Firmenfortführung zustimmen d. Übernahme eines Gesellschaftsunternehmens durch einen Einzelunternehmer Auch hier kann die Firma fortgeführt werden e. Umgründungen lassen ebenfalls Firmenfortführungen zu Verbot der Leerübertragung Firmen sind zwar Namen, dennoch aber übertragbar; Leerübertragungen sind aber unzulässig Firma kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen, das der Rechtsträger unter der Firma betreibt, übertragen werden Man sagt insofern, dass das Firmenrecht ein gebundenes Rechts ist Wer ein Unternehmen gemeinsam mit der Firma erwirbt, das Unternehmen aber nicht weiter betreibt, sondern endgültig einstellt und abwickelt, hat die übernommene Firma zu löschen und kann sie nicht als abgeleitete Firma „Auf Eis legen“, um sie später einmal für ein neues Unternehmen zu verwenden...


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