Gefahrenabwehrrecht PDF

Title Gefahrenabwehrrecht
Course Gefahrenabwehrrecht
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Prüfungsschemata zum Gefahrenabwehhrecht...


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Polizei- Ordnungsrecht Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme I. EGL für die Maßnahme  EGL zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine Behörde zu einem Handeln ermächtigt  muss daher über eine Rechtsfolge verfügen  keine EGL = bloße Gebote oder Verbote, z.B. § 11 I GefHundG 1. Spezialgesetze  z.B. § 13 VersammlG LSA, § 79 BauO LSA  Verordnung i.S.v. §§ 93ff. SOG LSA, wenn diese eine EGL beinhaltet (dann allerdings wegen der Wesentlichkeitstheorie genaue Prüfung, ob die Rechtsverordnung wirksam ist) 2. Standardmaßnahmen  §§ 13a ff. SOG LSA 3. Generalklausel  § 13 SOG LSA II. Formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme 1. Zuständigkeit  grds. zuständig für die Gefahrenabwehr sind die allgemeinen Sicherheitsbehörden, §§ 1 I 1, 2 II SOG LSA  zuständige Sicherheitsbehörden sind gemäß §§ 84 I Nr. 1, 89 II SOG LSA die Gemeinden, die gemäß § 84 III SOG LSA i.V.m. §§ 60 II, 66 IV KVG LSA durch ihren Hauptverwaltungsbeamten handeln  ist wiederrum der BM/OB gemäß §§ 7 I, II Nr. 1, 60 III 1 KVG LSA  BM/OB ist grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig  örtliche Zuständigkeit folgt aus § 88 I 2 SOG LSA  § 2 II SOG LSA  Polizei hat grds. nur eine Eilfallkompetenz  §§ 76 II Nr. 2, 78 III, 88 I 2 SOG LSA  innerhalb der Polizei ist die jeweilige Polizeidirektion zuständig  spezielle Zuständigkeitsregelungen  §§ 1, 15, 16 ZustVO LSA  im Eilfall wendet die handelnde Behörde nach h.M. ihre EGL an und nicht eine evtl. bestehende spezielle EGL der an sich zuständigen Behörde  spezielle EGL ermächtigt nämlich nicht die im Eilfall handelnde Behörde und ist dieser i.d.R. auch gar nicht bekannt  geht es ausschließlich um den Schutz zivilrechtlicher Rechtspositionen, sind die Polizei und die Sicherheitsbehörden außer im Eilfall unzuständig  stattdessen ist um Rechtsschutz bei den Zivilgerichten nachzusuchen (§ 1 II SOG LSA)  Problem: Störeigenschaft von Hoheitsträgern (= jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt) o grds. verursacht ein Hoheitsträger eine Gefahr, ist er selbst für die Gefahrenabwehr zuständig und nicht die Sicherheitsbehörde oder die Polizei  ansonsten würden die Befugnisse der Aufsichtsbehörde des störenden Hoheitsträgers umgangen werden  Sicherheitsbehörde und Polizei fehlt die Kompetenz zum Ausgleich der beeinträchtigten Rechtsgüter mit den berechtigten Interessen des

Hoheitsträgers o Ausnahme:  Gefahr im Verzug, d.h. der Hoheitsträger selbst kann die Gefahr nicht rechtzeitig abwehren  durch ein Handeln der Sicherheitsbehörde oder Polizei wird die Aufgabenwahrnehmung des störenden Hoheitsträgers nicht beeinträchtigt 2. Verfahren/Form III. Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme (am Bsp. der Generalklausel) 1. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung a) Gefahr Legaldefinition  § 3 Nr. 3a) SOG LSA wenn an den drohenden Verstoß gegen eine Straf- oder Bußgeldvorschrift angeknüpft wird, ist für die Bejahung der Gefahr eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausreichend  auf Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt es nicht an, weil es im POR nicht um Bestrafung geht  allerdings ist bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe einzugehen  sollte ein Verhalten gerechtfertigt sein, kann es nicht zugleich eine Gefahr im Polizeirecht hervorrufen (Einheit der Rechtsordnung)  weitere Gefahrbegriffe o Störung: Gefahr hat sich bereits realisiert und dauert noch an o Gefahrenverdacht: ex ante bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr bestehen könnte  um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, gestattet auch der Gefahrenverdacht ein behördliches Einschreiten  wegen der Unsicherheiten der Gefahrenprognose sind die behördlichen Handlungsbefugnisse allerdings begrenzt o Anscheinsgefahr: ex ante liegt eine Gefahr vor, ex post jedoch nicht  gestattet auch im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ein behördliches Einschreiten, allerdings kann das objektive Nichtvorliegen einer Gefahr auf der Sekundärebene (= Kostentragung und SE) zu einer Korrektur führen o Schein- bzw. Putativgefahr: Gefahr existiert nur in der irrigen Vorstellung des Amtswalters  keine anerkannte Gefahr, behördliches Handeln = rechtswidrig  inhaltliche und zeitliche Anforderungen an die Gefahr o § 3 Nr. 3a SOG LSA  konkrete Gefahr  Gefahr muss im konkreten Einzelfall bestehen  ist erforderlich bei allen Einzelmaßnahmen der Verwaltung o abstrakte Gefahr  Legaldefinition: § 3 Nr. 3f SOG LSA  Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung i.S.v. §§ 93 ff. SOG LSA o gegenwärtige Gefahr  Legaldefinition: § 3 Nr. 3b SOG LSA o erhebliche Gefahr  Legaldefinition: § 3 Nr. 3c SOG LSA o Gefahr für Leib oder Leben  Legaldefinition: § 3 Nr. 3d SOG LSA

 

o Gemeine Gefahr = Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Rechtsgütern mit einem unübersehbaren Gefahrenpotential o Gefahr in Verzug  Legaldefinition: § 3 Nr. 6 SOG LSA  Prüfung erfolgt bereits in der formellen Rechtmäßigkeit beim Punkt „Zuständigkeit“ b) öffentliche Sicherheit 

Legaldefinition: § 3 Nr. 1 SOG LSA

c) öffentliche Ordnung  

Legaldefinition: § 3 Nr. 2 SOG LSA Probleme: o Verfassungsmäßigkeit  öffentliche Ordnung ist nach h.M. hinreichend bestimmt und verletzt mit dem Abbestellen auf die „herrschenden Anschauungen“ auch nicht das Demokratieprinzip  dafür spricht bereits die Verwendung dieses Merkmals im GG  Tatbestandsmerkmal ist in Jahrzehntelanger Rspr. hinreichend konkretisiert worden o Herleitung der ungeschriebenen Verhaltensregeln  S. 67

2. Verantwortlichkeit, §§ 7, 8, 10 SOG LSA  

hier geht es nur um denjenigen, der tatsächlich Adressat der behördlichen Maßnahme ist ob die Verwaltung auch noch andere Personen hätte in Anspruch nehmen können, gehört zum Ermessen

a) Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit, §§ 7, 8 SOG LSA 

Theorie der unmittelbaren Verursachung = kausal ist die Person bzw. die Sache, die unmittelbar die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet.  grds. ist die letzte Person in der Kausalkette verantwortlich

aa) Verhaltensverantwortlichkeit, § 7 SOG LSA   

§ 7 II, III SOG LSA erweitert den Kreis der Verantwortlichen kommt nicht auf ein Verschulden an, da es hier um Gefahrenabwehr und nicht um eine Bestrafung geht  keine Exkulpation möglich Problem Zweckveranlasser: o = derjenige, der durch sein Verhalten das Verhalten des unmittelbar Verantwortlichen hervorruft o nach einer Ansicht muss es dem Zweckveranlasser subjektiv auf die Verursachung der Gefahr durch den unmittelbar Verantwortlichen ankommen  widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass es im POR nicht sauf Vorsatz und Fahrlässigkeit ankommt, weil es nicht um Bestrafung geht

o a.A. stellt richtigerweise auf eine objektive Betrachtung ab, d.h. entscheidend ist, ob das Verhalten des Zweckveranlassers aus der Sicht eines objektiven Dritten typischerweise zu dem Verhalten des unmittelbar Verantwortlichen führt o handelt sich um keine reine Kausalkette, sondern um eine Frage der Zurechnung  der der friedlich seine Grundrechte ausübt, kann nicht Zweckveranlasser sein  stören sich andere Personen daran und verursachen durch ihr Verhalten eine Gefahr, sind allein sie die polizeirechtlichVeranwortlichen bb) Zustandsverantwortlichkeit, § 8 SOG LSA     

„tatsächliche Gewalt“ im Sinne der Vorschriften setzt kein Recht voraus, die Sache nutzen zu dürfen erforderlich ist aber ein Mindestmaß an Sachherrschaft Kausal ist auch die Sache, die erst bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine Gefahr hervorruft (= latente Gefahr) Dereliktion ist in § 8 III SOG LSA geregelt Verantwortlichkeit ist allerdings wohl abzulehnen, wenn die Gefahr erst nach der Dereliktion entsteht

b) Nichtverantwortlicher, § 10 SOG LSA strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme des sog. Nichtstörers, da er für die Gefahr nicht verantwortlich ist  Voraussetzungen der Norm sind eng auszulegen und müssen kumulativ erfüllt sein  Konsequenz des § 10 SOG LSA ist, dass dem Notstandspflichtigen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 69 I 1 SOG LSA zusteht  Problem: o Rechtsnachfolge in die Polizeipflicht  dient der effektiven Gefahrenabwehr und dem Schutz der Bestandskraft von VA  unproblematisch, wenn ausdrücklich im Gesetz normiert  im übrigen gelten folgende Voraussetzungen:  Zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand = Norm, die anordnet, dass die Rechte des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen, z.B. §§ 398, 929, 1922 BGB  Übergangsfähigkeit der Polizei- und Ordnungspflicht = keine höchstpersönliche Pflicht wie z.B. Dulden und Unterlassen  Überleitungsnorm = Norm, die anordnet, dass auch die Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen, z.B. § 1967 BGB  umstrittene Konstellationen o Einzelrechtsnachfolge in die konkrete (= gegenüber dem Rechtsvorgänger per VA festgestellte) Zustandsverantwortlichkeit  strittig ist, ob die Zustandsverantwortlichkeit auch bei Fehlen einer Überleitungsnorm übergehen kann 

 h.M. (+) mit dem Argument, die Polizeipflicht laste wie eine dingliche auf der Sache und gehe daher auch ohne gesetzliche Regelung über  Gegenauffassung (-), weil die Polizeipflicht für den Erwerber nicht erkennbar und daher mit einer dinglichen Pflicht vergleichbar sei  Übergang seiner Pflicht stelle wegen seiner belastenden Wirkung einen Eingriff dar, für den nach dem Vorbehalt des Gesetzes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich sei o Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte (= Pflicht wurde noch nicht gegenüber dem Rechtsvorgänger per VA festgestellt) Verhaltensverantwortlichkeit  strittig ist die Übergangsfähigkeit der Pflicht  m.M. (-), da bis zum Erlass des VA noch keine Verantwortlichkeit bestehe, die übergehen könne, sondern nur eine nicht übergangsfähige Eingriffsermächtigung  h.M. (+), da kraft Gesetzes eine Verantwortlichkeit eintrete, ohne dass es einer weiteren behördlichen Regelung bedürfe 3. Rechtsfolge   

Ermessen, § 6 I SOG LSA Ermessensausübung richtet sich nach dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr, d.h. das Ermessen ist so auszuüben, dass die Gefahr möglichst schnell, sicher und kostengünstig abgewehrt wird wird ein Anspruch auf ein behördliches Einschreiten geltend gemacht, muss das Ermessen auf null reduziert sein  Kriterien: Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts, Intensität der Gefahr, Folgenbetrachtung (welche Folgen treten bei einem behördlichen Handeln ein?)

a) Entschließungsermessen („OB“)   

Einschreiten ist per se unzulässig, solange ein VA dem Verantwortlichen sein Verhalten gestattet (sog. Legalisierungswirkung eines VA) Verstoß gegen Art. 3 I GG, wenn ohne sachlichen Grund in einem Fall eingeschritten wird und in einem anderen nicht Merksatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt nicht für die – hier vorliegende – Eingriffsverwaltung, sondern nur für die Leistungsverwaltung

b) Auswahlermessen („WIE“) aa) Auswahl des richtigen Verantwortlichen   

Prüfung, ob neben dem tatsächlichen Inanspruchgenommenen auch noch andere Personen existieren, die für die Gefahr verantwortlich sind wenn ja, muss die Auswahlentscheidung der Verwaltung dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr genügen, d.h. es muss derjenige zur Gefahrenabwehr herangezogen worden sein, der die Gefahr möglichst schnell und sicher beseitigen kann Faustformeln wie „Verhaltens- vor Zustandsverantwortlichem“ oder „Doppel- vor Einfachstörer“ können deshalb höchstens angewendet werden, wenn mehrere Verantwortliche gleich gut erreichbar und damit heranziehbar sind

bb) Auswahl des richtigen Mittels insbes. Verhaltensmäßigkeit, § 5 SOG LSA

 



Maßnahmen im Bereich des POR haben regelmäßig eine erhebliche Eingriffsintensität  stets Prüfung in welches Grundrecht die Maßnahme eingreift handelt es sich um ein vorbehaltslos geschütztes Grundrecht oder um ein Grundrecht mit einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, muss überprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL den Anforderungen der Grundrechtsschranken genügen  wenn nein, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen verfassungskonform ausgelegt werden Problem: Gefahrenverdacht o liegt ein Gefahrenverdacht vor, darf die Behörde wegen der unsicheren Gefahrenprognose grds. nur Gefahrenforschungsmaßnahmen treffen o endgültige Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefahr für Leib und Leben bestehen könnte o strittig ist, ob die Gefahrerforschung auch dem Verdachtsverantwortlichen auferlegt werden kann  wird teilweise angenommen: müsse eine Gefahr vom Verantwortlichen bekämpft werden, sei bei einem Gefahrverdacht der Verdachtsverantwortliche für die Aufklärung zuständig  gegen diese Rechtsauffassung sprechen jedoch der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz sowie § 26 II 3 VwVfG  dem Verdachtsverantwortlichen kann daher richtigerweise nur die Pflicht auferlegt werden, die behördlichen Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden

Standardmaßnahmen, §§ 13a ff. SOG LSA 

S. 73

Verwaltungsvollstreckung und mittelbare Ausführung 

maßgebliche Vorschriften: o Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung finden sich im VwVG LSA und im SOG LSA o geht es um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung, richtet sich dies ausschließlich nach §§ 2 ff. VwVG LSA o geht es um die Vollstreckung von VA, die auf die Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, kommen §§ 71ff. VwVG LSA oder §§ 53ff. SOG LSA als maßgebliche Vorschriften in Betracht o handelt die Sicherheitsbehörde oder die Polizei, sind § 71 I VwVG LSA ebenfalls die §§ 53ff. SOG LSA anzuwenden  gilt gemäß § 71 I VwVG LSA selbst dann, wenn die Maßnahme nicht der Gefahrenabwehr dient, also repressiv ist o Bedeutung hat das VwVG LSA damit letztlich vor allem für die Erhebung von Kosten, §§ 74a, 74b VwVG LSA i.V.m. VKostO LSA und VwKostG LSA

Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren I. EGL für die Vollstreckung, § 53 I SOG LSA (ggf. i.V.m. § 71 I VwVG LSA)  Problem: Abgrenzung zur Sicherstellung beim Abschleppen eines Kfz

o Sicherstellung nur, wenn es der Verwaltung darum geht, das Fahrzeug in amtliche Obhut zu nehmen, indem ein Verwahrungsverhältnis begründet wird  ist der Ausnahmefall o i.d.R. ist es der Behörde gleichgültig, wo das Fahrzeug steht, solange es nicht im Park/- Halteverbot steht II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 1. Zuständigkeit  

grds. § 63 III 1 SOG LSA / § 71 II VwVG LSA Ausnahme: § 16 I ZustVO SOG (Entfernung von Kfz wegen Verstoßes gegen StVO)

2. Verfahren  

strittig, ob eine Vollstreckungsmaßnahme ein VA ist problematisch ist das Merkmal „Regelung“ o nach einer Ansicht ist in der Vollstreckungsmaßnahme eine konkludente Duldungsverfügung enthalten o nach a.A. handelt es sich um einen Realakt  jedenfalls greift § 28 II Nr. 5 VwVfG  Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung sind Androhung, Festsetzung und Anwendung des Zwangsmittels

3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 1. Vorliegen eines wirksamen Grund-VA, der auf ein Handeln/Dulden/Unterlassen gerichtet ist, § 53 I SOG LSA 2. Vollstreckbarkeit des Grund-VA, § 53 I SOG LSA   

Unanfechtbarkeit = Bestandsfähigkeit, d.h. der VA kann mit mehr angegriffen werden Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung = Fall des § 80 II VwGO Vollstreckbarkeit muss erst im Zeitpunkt der Vollstreckung vorliegen  kann daher bereits heute die Vollstreckung eines VA angedroht werden, der erst in einigen Jahren vollstreckbar ist

3. Rechtmäßigkeit des Grund-VA muss jedenfalls nicht vorliegen, wenn der Grund-VA unanfechtbar ist (Vorrang des Grundsatzes der Rechtssicherheit)  strittig in den Fällen des § 80 II VwGO o eine Ansicht verlangt die Rechtmäßigkeit des Grund-VA wegen Art. 20 III GG  könne nicht sein, dass ein rechtswidriger VA zu einer rechtmäßigen Vollstreckung führt o h.M. lehnt dies ab  verweist auf den Wortlaut des § 53 I SOG LSA, der die Rechtmäßigkeit des Grund-VA nicht fordert, zudem sei es Sache des Betroffenen, den Grund-VA anzufechten  unterlasse er dies, werde die Rechtmäßigkeit auch nicht inzident i.R.d. Vollstreckung geprüft 4. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 

a) Richtiges Zwangsmittel  

Aufzählung in § 54 I SOG LSA ist abschließend Problem: Abgrenzung Ersatzvornahme vom unm. Zwang bei der Einwirkung auf Sachen o Ersatzvornahme liegt nur vor, wenn die Behörde die Handlung vornimmt, zu der der Adressat verpflichtet ist o geht die Behörde darüber hinaus, liegt ein unm. Zwang vor

b) Androhung, §§ 59, 63 SOG LSA    

= VA, weil sich die Behörde mit der Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel festlegt, § 59 III SOG LSA in Eilfällen kann von der Androhung abgesehen werden, § 59 I 4 SOG LSA für den unm. Zwang gibt es eine spezielle Regelung in § 63 SOG LSA Probleme: o Androhung eines Zwangsmittels „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“  nur zulässig, wenn es ausdrücklich im Gesetz gestattet ist  denn Ziel der Verwaltung muss sein, Zuwiderhandlungen zeitnah zu unterbinden  deshalb kann die Reaktion der Verwaltung nicht darin bestehen, den Zuwiderhandlungen zunächst tatenlos zuzusehen, um dann eine „Endabrechnung“ zu präsentieren  ausdrückliche Zulassung dieser Form der Androhung gibt es in Sachsen-Anhalt nicht o Nachforschungspflicht bei Falschparkern  nach h.M. besteht grds. keine Pflicht für den Beamten vor Ort, nach einem Falschparker zu suchen  gilt auch dann, wenn ein Zettel mit der Handynummer hinterlassen wurde, weil andernfalls ein Massenphänomen droht  Ausnahme gilt nur, wenn der Fahrer vor Ort leicht persönlich ansprechbar ist

c) Festsetzung  

ist nur beim Zwangsgeld zwingend vorgeschrieben, § 56 I SOG LSA bei den anderen Zwangsmitteln steht der Verwaltung frei, die Festsetzung als zusätzlichen Verfahrensschritt vorzusehen

d) Rechtsfolge: Ermessen   

insbesondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit, da Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig intensiv in die Grundrechte eingreifen spezielle Vorschriften für die Anwendung des unm. Zwangs finden sich in §§ 60 ff. SOG LSA Probleme: o Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Kfz  ist grds. nur zulässig nach Ablauf einer Vorlauffrist von 3 Tagen zwischen Aufstellen des Verkehrszeichens und dem Abschleppen  Ausnahme gilt in Notsituationen  dann darf sofort abgeschleppt werden, jedoch muss der Betroffene die Kosten nicht tragen o Abschleppen eines Kfz, das kein Verkehrshindernis darstellt





nach einer Ansicht gestattet das bloße Falschparken nicht das Abschleppen eines Kfz, weil dafür schon ein Bußgeld erhoben wird  erforderlich sei darüber hinaus die Verursachung eines Verkehrshindernisses nach a.A. kommt es darauf nicht an aus Gründen der Generalprävention  drohe nämlich ein bewusstes und fortgesetztes Falschparken, wenn ein Bußgeld geringer sei als die Kosten für ein Parkticket

Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung im Sofortvollzug I. EGL für die Vollstreckung, § 53 II SOG LSA

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 

gelten die Ausführungen zum gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 1. Kein Grund-VA  

für den Regelfall sieht der Gesetzgeber keinen Grund-VA vor aus dem Passus „kann ohne“ ist aber abzuleiten, dass der Sofortvollzug ausnahmsweise auch bei Vorliegen eines Grund-VA möglich ist, wenn die Situation nach Erlass des Grund-VA eilig wird, dieser aber nicht gemäß § 53 I SOG LSA vollstreckbar

2. Handeln innerhalb ihrer Befugnisse, § 53 II SOG LSA 

= Rechtmäßigkeit des fiktiven Grund-VA

3. Abwehr einer Gefahr, § 53 II SOG LSA 

= Gefahr i.S.d. § 3 Nr. 3a SOG LSA

4. Erforderlichkeit, § 53 II SOG LSA 

= Eilbedürftigkeit, d.h. die Wirksamkeit der Zwangsmaßnahme ist gefährdet, wenn das gestreckte Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt würde, weil es zu lange dauert

5. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 

Prüfung wie im gestreckten...


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