III.7 Steuerberechnung PDF

Title III.7 Steuerberechnung
Author Lorenz Hohenlöchter
Course Steuern
Institution Fachhochschule Münster
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Summary

Skript mit Notizen und Lösungen
Prof. Dr. Olaf Tanto...


Description

• 19.05.18

STEUERN Prof. Dr. Olaf Tanto

III.7 Steuerberechnung

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III.7 Steuerberechnung

STEUERN Prof. Dr. Olaf Tanto

Steuerberechnung

1

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Veranlagungsarten 1.1

Einzelveranlagung

1.2

Zusammenveranlagung

Steuertarif 2.1

Grundtarif

2.2

Splittingtarif

3

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen

4

Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

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1. Veranlagungsarten Veranlagungsarten

Einzelveranlagung

Ehegattenveranlagung

Zusammenveranlagung

Getrennte Veranlagung (wird nicht behandelt)

Besondere Veranlagung (wird nicht behandelt) 3

III.7 Steuerberechnung

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1.1 Einzelveranlagung Vorschrift

§ 25 Abs. 1 EStG

Personengruppe

Ø  Ø  Ø  Ø  Ø 

Folge

Besteuerung nach der Grundtabelle des § 32a Abs. 1 EStG

III.7 Steuerberechnung

Ledige Steuerpflichtige Verwitwete Steuerpflichtige Geschiedene Steuerpflichtige Dauernd getrennt lebende Ehegatten Ehegatten, bei denen einer oder beide nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist

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1.2 Zusammenveranlagung Vorschrift

§ 26 Abs. 1 i.V.m. § 26b EStG

Voraussetzung

ü  Ehegatten ü  beide unbeschränkt steuerpflichtig ü  nicht dauernd getrennt lebend Ø  Die o.g. Voraussetzungen müssen zusammen zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres vorgelegen haben (ein einziger Tag genügt!)

Folge

Einkünfte der Ehegatten sind getrennt zu ermitteln und dann zusammenzurechnen Besteuerung nach der Splittingtabelle des § 32a Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 5 EStG 5

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2. Steuertarif

Einkommensteuertarif

Grundtarif

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Splittingtarif

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2.1 Grundtarif (2018) Höhe des zvE

Einkommensteuer

zvE < 9.000 €

0€

9.001 € < zvE < 13.996 €

(997,8 * y + 1.400) * y „y“ ist ein Zehntausendstel des 9.000 € übersteigenden Teils des auf einen vollen €Betrag abgerundeten zvE

13.997 € < zvE < 54.949 €

niemals runden !!!!

(220,13 * z + 2.397) * z + 948,49 „z“ ist ein Zehntausendstel des 13.996 € übersteigenden Teils des auf einen vollen €Betrag abgerundeten zvE

54.950 € < zvE < 260.532 €

0,42 * x – 8.621,75 „x“ ist das auf einen vollen €-Betrag abgerundete zvE

260.533 € < zvE III.7 Steuerberechnung

0,45 * x – 16.437,70 7

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Durchschnittssteuersatz Der Durchschnittssteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz das zvE eines Steuerpflichtigen durchschnittlich besteuert wird. Durchschnittssteuersatz = tarifliche ESt * 100 / zvE Grenzsteuersatz Der Grenzsteuersatz ist der Prozentsatz, mit dem der letzte Euro eines zu versteuernden Einkommens besteuert wird. (Rechnerisch: 1. Ableitung der Tariffunktion) Spitzensteuersatz Der Spitzensteuersatz ist der höchste in Betracht kommende Grenzsteuersatz (derzeit 45 %)

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2.2 Splittingtarif Nach dem Splittingtarif beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des abgerundeten zu versteuernden Einkommens bei Anwendung des Grundtarifs ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG).

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a) ZvE 100.000€ 0,42 * X - 8621,75 X = 100.000 (X wird immer auf volle Euro abgerundet) = 42.000 - 8.61,75 = 33.378,25 abrunden auf volle Euro = 33.378€ b) ZvE 100.000€ 1/2 ZvE 50.000€ (220,13 * 2 + 2.397) * 2 + 948,49 50.000 - 13.996 = 36.004 36.004 / 10.000 = 3,6004 = Z = 11.483,68 + 948,49 = 12.432,17 —> gerundet 12.432 * 2 = 24.864

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Aufgabe III.7.1 a)  Der ledige Heinz Huber hat im Kalenderjahr 2018 ein zvE in Höhe von 100.000 €. Berechnen Sie die tarifliche Einkommensteuer.

b)  D i e E h e l e u t e H e l e n a

und Hermann

Hinzer werden

zusammenveranlagt. Das zvE der E heleu te betrug i m Kalenderjahr

2018 100.000 €. Berechnen Sie die tarifliche

Einkommensteuer

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3.  Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen Bestimmte Dienstleistungen, die für einen privaten Haushalt erbracht werden, führen gem. § 35a EStG zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer: Steuerermäßigungen nach § 35a EStG

a) Geringfügige Beschäftigung im privaten Haushalt (§ 35a Abs. 1 EStG) III.7 Steuerberechnung

b) Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

c) Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

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a)  Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG) Beispiele für Tätigkeiten : ü 

Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen;

ü 

Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt;

ü 

Pflege, Versorgung, Betreuung von Kranken, alten Menschen und p f l e g eb e d ü r f t i g e n

Personen

sowie von Kindern

des

Steuerpflichtigen; ü 

Gartenpflege.

WICHTIG: Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. III.7 Steuerberechnung

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Steuerermäßigung: 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 510 €, bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt – MiniJob-.

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b)  Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) Tätigkeiten wie unter a) WICHTIG: Es handelt sich um Beschäftigungsverhältnisse, für die aufgrund dieser Beschäftigung reguläre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden (=sozialversicherungspflichtige Beschäftigung). Steuerermäßigung: 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 €. III.7 Steuerberechnung

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c)  Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) Beispiele für Handwerkerleistungen: ü 

Streichen und Tapezieren

ü 

Modernisierung des Badezimmers

ü 

Erneuerung von Fenstern, Türen Heizung

ü 

Garten- und Wegebauarbeiten

WICHTIG: Begünstig sind die Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerkerleistungen einschließlich des hierauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer, jedoch nicht die Materialkosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG) Steuerermäßigung: 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1.200 €. III.7 Steuerberechnung

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STEUERN Putze

Haushalt

Maler

Lohn/ Honorar

4.800

16.800

4.000

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NK

685

3.360



Material





1.000

GK

5.485

max. 20% Ermäß. max 510€ Steuerermäß.

510

20.160

Aufgabe III.7.2

5.000

20% max 4.000€

20% max 1.200€

4.000

800

Eine Familie beschäftigt eine Putzhilfe im Rahmen eines Mini-Jobs für 400 € im Monat. Das sind 4.800 € pro Jahr. Die Nebenkosten betragen 684,96 € im Jahr. Um Essen und Wäsche kümmert sich eine angestellte Haushaltshilfe. Sie verdient monatlich 1.400 € (Bruttolohn). Das sind 16.800 € jährlich. Die Nebenkosten hierfür betragen 3.360 € im Jahr. Weiterhin wurde die Hausfassade neu gestrichen. Die Malerrechnung beträgt 5.000 €. Davon entfallen 1.000 € auf Material, 4.000 € beträgt der Lohn. Welcher Betrag kann von der Steuerschuld abgezogen werden? 17

III.7 Steuerberechnung

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4. Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Die

Einkünfte aus

Gewerbebetrieb eines

gewerblichen

Einzelunternehmer und eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft werden

doppelt belastet:

mit

Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Diese Doppelbelastung wird dadurch zum Großteil vermieden, in dem die Gewerbesteuerbelastung von der Einkommensteuer abgezogen wird. Maximale Anrechnung: tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer

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Gewerbesteuerberechnung

Hebesatz gilt für alle UN bzw. Gewerbebetriebe in der Stadt

. . . + …. - …. —> Hinzurechnungen und Kürzungen --------= GewSt - Messbetrag * Hebesatz (Stadt oder Gemeinde min. 200%) __________________ = GewSt

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Formel Berechnung: 500/900 * 90 = 50

Beispiel: ESt 2017 _________ V + V: 400 Gewerbebetrieb 500 ____________ zvE = 900 Est Satz = 10% ESt = 90 davon: GB: 50 V + V : 40 max. Anrechenbar: 50

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Einzelheiten Ø 

§ 35 Abs. 1 EStG

Ø 

Das 3,8-fache (=380 %) des Gewerbesteuer-Messbetrages wird von dem Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, abgezogen. (zur Info: Steuermessbetrag X

GewSt __________

Hebesatz (Gemeinde) = Gewerbesteuer) Ø 

3,8 * GewSt Messbetrag = 70 tatsächliche GewSt = 70

Bei Gesellschafter einer Personengesellschaft: Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrag

Der gewerbliche Anteil an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt: tarifl. ESt

1)

x Summe positive gewerbl. Einkünfte

Gewerblicher Anteil = -------------------------------------------------------Summe aller positiven Einkünfte 1)

vor Ermäßigung § 35 EStG III.7 Steuerberechnung

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STEUERN 1. Schritt

Prof. Dr. Olaf Tanto

3,8-fache GewSt-Messbetrag _________________________ 3,8 * GewSt-Messbetrag 3,8 * 1.102,50€ = 4.189,50€ 2. Schritt (1 Restriktion) max. tatsächliche GewSt _________________________ GewSt-Messbetrag * Hebesatz

Aufgabe III.7.3 Kurt Busch betreibt in Bonn eine Weingroßhandlung in der Rechtsform einer Einzelunternehmung. Sein Gewerbeertrag 2018 beträgt 56.065 €. Der hieraus ermittelte Steuermessbetrag beläuft

1.102,50€ * 435% = 4.795,88€

sich auf 1.102,50 €. Bonn hat einen Gewerbesteuerhebesatz in Höhe

3. Schritt (2 restriktion)

von 435%. Die tarifliche Einkommensteuer vor Anrechnung der

max. Est auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb ____________________________________

Gewerbesteuer beträgt 14.880 €. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ermäßigungshöchstbetrag : Summer der positiven gewerbl. Einkünfte = 66,153€ geteilt durch

betrugen in 2018 66.153 €, er hatte weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.766 €. Darüber hinaus hatte er keine weiteren Einkünfte.

Summer aller ppositiven Einkünfte 66.153+6.766

—> 66.153/(66.153 + 6.766) * 14.880 = 13.499,31

Anrechnung:

Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG? Wie hoch ist die Gewerbesteuer? III.7 Steuerberechnung

20

4.189,50€

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