Laendliche Neuordnung Pruefungsfragen PDF

Title Laendliche Neuordnung Pruefungsfragen
Course Ländliche Neuordnung
Institution Universität für Bodenkultur Wien
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Prüfungsfragen...


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Ländliche Neuordnung Prüfungsfragen aktuell 1. Definition Bodenordnung Unter Bodenordnung wird jenes Instrumentarium verstanden, mit dem das Eigentum, die Nutzung und der Ertrag des Bodens reglementiert wird. Die Bodenordnung umfasst: Eine statische Komponente: die Eigentumsverfassung des bebauten und unbebauten Bodens einschließlich seiner Nutzung und Besteuerung Eine dynamische Komponente: alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden möglichst weitgehend mit Allokations- und Verteilungszielen in Übereinstimmung zu bringen und störende externe Effekte zu beseitigen, also private und öffentliche Interessen zu vereinbaren. 2. Instanzenzug Bodenreform! 1) Umsetzung der Maßnahmen: Agrarbezirksbehörden sind Agrarbehörde erster Instanz 2) Über Einsprüche gegen Agrarbezirksbehörden entscheiden die Landesagrarsenate Sind bei den Ämtern der Landesregierung eingerichtet Sie setzen sich wie folgt zusammen: rechtskundiger Beamter als Vorsitzender, drei Richter, Amtssachverständiger (ASV) für Bodenreform, ASV für Agrartechnik, forstlicher ASV, landwirtschaftlicher ASV 3) Über Einsprüche hiergegen entscheidet der Oberste Agrarsenat Der Oberste Agrarsenat ist beim BMLFUW eingerichtet Rechtskundiger Beamter als Vorsitzender, drei Mitglieder des obersten Gerichtshofes, je ein ASV für Bodenreform, Agrartechnik, Land- und Forstwirtschaft 4) Der Instanzenzug endet beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof 3. Wozu dient die Tarifierung im Grundzusammenlegungsverfahren? Wie wird sie durchgeführt? (= Wertzuordnung zu den Bonitätsklassen) Da ein Tauschvorgang „Fläche für Fläche“ nicht möglich ist, sondern dieser nur nach dem Wert der Grundstücke erfolgen kann, müssen die Bonitätsklassen in eine Relation zueinander gebracht werden. Dies geschieht durch Zuordnung eines Wertes zu den einzelnen Klassen. Die Wertzuordnung kann erfolgen durch: Punktwerte • Die Punkte bzw. Ertragswerte werden mit den Klassenflächen innerhalb eines Grundstücks multipliziert. Der errechnete Wert gilt als Maß für die Qualität (Bonität) eines Grundstücks. Durch Addition der Grundstückswerte ergibt sich der jeweilige Betriebswert. Bei Wald, Obst-, Weingärten und anderen Sonderkulturen wird neben dem Bodenwert auch der Wert der Kulturpflanzen geschätzt • Grundstücke mit besonderem Wert Bebaute Grundstücke sowie deklarierte Bauplätze Gewidmetes Bauland sowie Flächen im Ort / am Ortsrand, die dafür geeignet sind An Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten Mit Mauerwerk oder fundamentierten Zäunen eingefriedete Gärten Grundstücke die für Gewinnung von Sand, Schotter, Torf, etc. gewidmet sind • Grundstücke mit besonderem Wert sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Sie sind den Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichartige zu ersetzen. 1

4. Erläutern Sie die folgenden Begriffe:  Flur: Parzellierte landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerflächen, Wiesen, Weiden, Brachflächen) eines Siedlungs- oder Wirtschaftsverbandes (im Regelfall einer Katastralgemeinde)  Gemarkung: Gesamtfläche eines Siedlungs- und Wirtschaftsverbandes (einer Katastralgemeinde), die Gemarkung beinhaltet die Flur, die Waldflächen, die Allmendflächen und die Ortsried (Häuser, Gehöfte, Gärten)  Allmende: Gemeinschaftsbesitz (Gemeinde, Agrargemeinschaft) an Wald, Weideflächen oder Flächen anderer Nutzungen (z.B. Gewässer, Steinbrüche)  Gewann/Ried/Zelge: Ein in der Regel geplanter Verband gleichartiger (gleiche Bodenqualität) und gleich geformter Grundstücke  Parzelle/Grundstück: Kleinste formale Einheit des Grundstücks- oder Grenzkatasters und des Grundbuchs  Schlag: Kleinste, mit einer einheitlichen landwirtschaftlichen Kultur bestellte Bewirtschaftungseinheit, ein Schlag kann Teil einer Parzelle sein, aber auch mehrere Parzellen umfassen  Lisse: Streifenförmiger Einzelteil (Grundstück) eines Gewanns/Ried/Zelge  Blockflur: Breite : Länge = 1:1 bis 1:2,5  Streifenflur: Breite : Länge = 1:2,5 bis 1:50  Einödflur: die Grundstücke sind jeweils einem Hof zugeordnet, sie befinden sich in arrondierter Lage  Gemengeflur: die Grundstücke, die zu einem Hof gehören, sind über die ganze Gemarkung verstreut, man unterscheidet Gemengefluren mit und ohne Riedeinteilung 5. Korrespondierende Dorfformen Dorfformen:  

Flach- und Hügelland: Straßen-, Graben- und Angerdörfer, Zeilen und Reihendörfer Alpen- und Voralpenraum: Weiler, Haufendörfer, Einzelhöfe und Paarhöfe

Gewannflur: Straßen-, Graben- und Angerdörfer (Flach und Hügel) Streifenverbandsflur: Straßen-, Graben- und Angerdörfer (Flach und Hügel) Hufenflur: Reihen- oder Zeilendörfer Einöd(block)flur: Einzelhof (Alpen- und Voralpen) Blockgemengeflur: Weiler und Haufendörfer Blockstreifen(gemenge)flur: Weiler und Haufendörfer Angerdorf: Ein Angerdorf ist ein planmäßig um einen Platz (in Form eines Auges) angelegtes Dorf, dessen bezeichnendes Merkmal der Anger, ein im Gemeindebesitz befindlicher Platz, ist Straßendorf: Ein Straßendorf ist eine dörfliche Siedlungsform und eine besondere Art des Reihendorfs Zeilen- oder Reihendorf: Das Zeilendorf gehört zu den historisch gewachsenen Dorfformen Mitteleuropas und besteht aus einer einzigen Häuserzeile bzw. Hofzeile, die regelmäßig und linear aneinander gereiht ist. Das Reihendorf setzt ein langgestrecktes topografisches Objekt wie eine Straße oder einen Weg, einen Deich, ein Tal oder Höhenrücken, einen Bach oder Graben voraus, an dem die bäuerlichen Siedlungsplätze,

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das heißt die Höfe oder Hofstellen in mehr oder minder regelmäßigen Abständen angelegt (aneinander gereiht) worden sind. Haufendorf Ein Haufendorf ist ein geschlossen bebautes Dorf mit unregelmäßigen Grundstücksgrundrissen und häufig unterschiedlich großen Höfen, meist von einem Ortsetter umgeben. Weiler ist eine Wohnsiedlung, die aus wenigen Gebäuden besteht, also kleiner als ein Dorf, aber größer als eine Einzelsiedlung (zum Beispiel Gehöft, Mühle, Gasthaus) ist. 6. Welche grundlegenden Eigentumssysteme an Grund und Boden sind Ihnen bekannt? Erläutern Sie deren wesentlichen Eigenschaften. Vier grundlegende Eigentumssysteme: Privateigentum: • Privateigentum gewährleistet die exklusive Nutzung der Erträge durch den Eigentümer/Besitzer • Die Verfügungs- und Nutzungsrechte bewegen sich innerhalb gesetzlicher Grenzen (z.B.: Landnutzungspläne, Naturschutzauflagen) • Privateigentum ist im Wesentlichen frei transferierbar (Verkauf, Vererbung, Verpachtung, Schenkung) • Privateigentum bedeutet nicht zwingend Eigenbewirtschaftung Staatseigentum: • Einflussnahme der öffentlichen Hand (darunter fallen auch Bundesländer und Gemeinden) auf das Ressourcenmanagement • Ziele: Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen Verteilungs- und Sozialpolitik Umwelt-, Natur- und Ressourcenschutz (z.B. Nationalparks, öffentliches Wassergut • Staatseigentum entsteht durch formelle Verstaatlichung, Kauf, Schenkung, Beschlagnahme oder durch Übernahme von Land ohne klare Rechtstitel Gemeinschaftliches Eigentum: • Eigentum einer definierten und abgegrenzten Gruppe, Nutzungsrechte nur für Mitglieder • Die Nutzung erfolgt nach in der Gruppe anerkannten Regeln: Nutzungsbeschränkungen, gemeinschaftliche Beiträge zur Erhaltung der Ressource • Sicherung durch Sanktionen und soziale Kontrolle • 2 Formen: Autochthones Gemeinschaftseigentum auf Basis (informeller) traditioneller Regelsysteme (Landnutzungssysteme auf Basis des Gewohnheitsrechts, Agrargemeinschaften) Kollektiveigentum auf Basis sozialistischer Revolutionen (Kolchosen) oder des Zionismus (Kibbuzim) Systeme unbeschränkten Ressourcenzugangs: • Im engeren Sinn kein eigenständiges Eigentumssystem • Gekennzeichnet durch das Fehlen von Eigentum • Ohne kulturelle, rechtliche oder religiöse Sanktionierung verwandelt sich Grund und Boden in ein zu plünderndes Verbrauchsgut 3

• Keine Anreize für Investitionen in den Ressourcenschutz 7. Welche Missformen von Grundstücken (vom Standpunkt der Maschinengerechtigkeit) kennen Sie? Welche Nachteile ergeben sich daraus bei der maschinellen Bearbeitung? Wie sollte ein diesbezügliche optimal geformter Bewirtschaftungsschlag aussehen und warum?  Dreiecke, Keile, Buchten, Ausbuchtungen  Führen zu einer Erhöhung des Arbeitszeitbedarfs auf jenem Teil der Fläche, der die unregelmäßige Figur bildet Verkürzung der Arbeitslänge gegenüber der übrigen Grundstückslänge: Leerfahrten und Erhöhung der Ausführungszeit Erhöhter Aufwand beim Betriebsmitteleinsatz durch Überlappungen Bodenverdichtungen und Fahrschäden bei den Feldfrüchten durch öfteres Befahren Missformen quer zur Bewirtschaftungsrichtung liegen dann vor, wenn die Rechtecksform am Schlagende, beim Vorgewende, nicht gegeben ist. Im Falle solcher „schräger“ Vorgewende entstehen: Größere Vorgewendestrecken (Zeit- und Bodenqualitätsverluste) Überlappungen bei der zusätzlichen Vorfahrtsstrecke (Erhöhter Aufwand beim Betriebsmitteleinsatz) Bodenverdichtungen • Die Nachteile sind umso größer, je steiler der Winkel des schrägen Vorgewendes ist. Optimale Form des Schlages Bei gleicher Flächengröße ist auch noch das Verhältnis von Länge zu Breite von Einfluss (gilt besonders für Grundstücke unter einem ha):  Je enger das Verhältnis (geringe Schlaglänge), umso mehr Wendezeiten  Je weiter das Verhältnis (größere Schlaglänge), umso weniger Wendezeiten (allerdings: je schmäler ein Schlag, umso höher die Zeitverluste an den Grenzen und umso größer die Leerfahrten bei Maschinen mit bestimmten Reichweiten)  Optimale Längen-Breiten-Verhältnisse: 4:1 bis 6:1

8. Was ist eine Gewannflur? geografische Vorkommen in Österreich, welche korrespondierende Dorfform(en)gibt es dazu und eine kurze Beschreibung dieser? Flurform mit großen, regelmäßigen, quadratischen bis rechteckigen Feldstücken (Gewannen), die sich dem Relief anschmiegen und die in riemenförmige Grundstücke

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gleichmäßiger Breite abgeteilt werden. Anzahl der Riemenparzellen entspricht Anzahl der Hofstellen des zugehörigen Dorfes.

Flach- und Hügelland Straßen- Graben- und Angerdörfer 9. Was versteht man unter Bringungsrecht? gesetzliche Grundlagen, wer ist für Vollziehung zuständig? Darunter ist die Rechtsgrundlage zur Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit Güter- oder Seilwegen zu verstehen. Die forstliche Erschließung unterliegt dem Forstgesetz. Allgemeiner: zugunsten von land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingeräumtes Recht Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen Gesetzliche Grundlagen  Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 idgF  Entsprechende Landesgesetze (z.B. Bringungsrechtegesetz, Güter- und SeilwegeLandesgesetz) 10. Was ist eine Bringungsgemeinschaft wenn ein Bringungsrecht zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt wird, bilden diese eine Bringungsgemeinschaft 11. Was sind Mängel der Erschließung, welche kennen Sie, welche Maßnahmen können gesetzt werden, wie wird sie optimal gestaltet. Wann spricht man von einer guten Erschließung? Mängel der Erschließung resultieren aus dem Flurzwang der Dreifelderwirtschaft, aus Grundstücksteilungen und aus den unterschiedlichen Anforderungen an das Wegenetz von nichtmechanisierter und mechanisierter Landwirtschaft: ortsradiales Wegenetz versus rasterförmige Wegenetze. Zu den Erschließungsmängeln zählen: • Zufahrtslose Grundstücke Solche Grundstücke sind nur durch Überfahren fremden Grundes erreichbar: „wilde“ (d.h. nicht im Kataster als Parzelle ausgewiesene) Wege Rechtliche Basis: Servitute, Notwege Oft bis zu 40% der Grundstücke in einer KG betroffen: schlechter Wegzustand, Streitigkeiten • Verlängerte Zufahrtszeiten durch Umwege Als Folge der ortsradialen Anlage der Wege Transporte als zeitliches Problem: Arbeitsspitzen, Verzahnung mit anderen Arbeitsgängen • Zu schmale Zufahrten Engstellen, Hohlwege • Schlecht ausgebaute Zufahrten Wegbefestigung, eingeschränkte Befahrbarkeit der Wege Schwerere Maschinen und Kombinationsgeräte stellen höhere Anforderungen an die Befestigung der Wege Optimale Erschließung: o möglichst zwei Zufahrten

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o Maschinenweite des Wegenetzes auf maschinengerechte Grundstücksformen abgestimmt o Fahrbahnbreite genügend breit (mind. 3m) o Fahrbahnen entsprechend angelegt oder ausgebaut o „Hintauswege“ (rückwertige Erschließung des Wirtschaftsgebäudes für problemloses Ausfaheren von größeren Maschinen) o Entmischung des landwirtschaftlichen Verkehrs ( innere Verbindungswege in den Fluren, Parallelwege zu stark befahrenen Straßen) 12. Bodenreform, was versteht man in Ö. darunter, wer ist dafür in Gesetzgebung zuständig, welche Maßnahmen der Bodenreform kennen sie? International? Maßnahmen: • Grundzusammenlegung, Flurbereinigung • Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte • Ländliche Wegerschließung • Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke • Sicherung der Alm- und Weidewirtschaft • Landwirtschaftliches Siedlungswesen Auf internationaler Ebene: • Änderung der Besitzverhältnisse an Grund und Boden mit gesellschaftspolitischem Hintergrund (z.B. Verstaatlichung, Landreform: Aufteilung von Großgrundbesitz an landlose Bauern) • Änderung der Besitzverhältnisse an Grund und Boden durch Beseitigung ererbter Vorrechte in Anpassung an geänderte sozioökonomische Verhältnisse (z.B. Grundentlastung 1848) • Maßnahmen im Zuge der Änderungen von Eigentumsordnungen • Änderung der Einteilungs- und Benützungsverhältnisse an Grund und Boden zur Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur (keine Änderung der Besitzverhältnisse) Bodenreform in Österreich: Das Verständnis der Bodenreform in Österreich entspricht dem letztgenannten Punkt In Österreich versteht man unter Bodenreform eine Reform des Grundbesitzes durch Umgestalten, Neuordnen und Verbessern des bestehenden Besitzes. Der Terminus Bodenreform und die dazugehörigen Maßnahmen sind im österreichischen Bundesverfassungsgesetz verankert: gemäß Art. 12 Abs. 1 B-VG versteht man unter dem Begriff Bodenreform jene Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur, die die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen. Die Bodenreform ist eine hoheitliche Tätigkeit, ihre Maßnahmen und Verfahren sind gesetzlich geregelt. Die Bodenreform ist als Artikel 12 - Maßnahme in der  Grundsatzgesetzgebung Sache des Bundes,  die Ausführungsgesetzgebung sowie die Vollziehung fallen in die Kompetenz der Bundesländer. Der Rechtsbegriff „Bodenreform“ bezieht sich ausschließlich auf die ländliche Bodenfrage. Gegenstand dieser Maßnahmen sind also nur land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Vom Begriff Bodenreform ist das Grundverkehrsrecht ausgenommen.

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13. Was sind Mängel der Agrarstruktur? Welche kennen Sie? • Besitzzersplitterung, Gemengelagen • Mängel in der Erschließung der Grundstücke • Grundstücksgrößen und Grundstücksformen • Rechtsunsicherheit in der Bewirtschaftung • Mängel im Landschaftshaushalt • Flurzerschneidungen durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse 14. Was ist Grundherrschaft und Flurzwang? Charakteristisch für die Dreifelderwirtschaft ist der Flurzwang:  Vereinbarung oder Vorschrift über die einheitliche Bewirtschaftung (gleiche Ackerkultur) der Gewanne  Alle Arbeiten sind vom zeitlichen Ablauf her genau festgelegt  Infolge der einheitlichen Bewirtschaftung ist eine Erschließung der einzelnen Grundstücke nicht notwendig; ortsradiales Wegenetz zur Erschließung der Gewanne ist ausreichend Grundherrschaft: Die Grundherrschaft beruht darauf, dass der Grundherr die ihm – auch sozial und rechtlich - unterstellten Bauern mit Land zur Nutzung ausstattet. Die Bauern sind im Gegenzug zu Naturalabgaben (Zehent) und zu Arbeitsleistungen (Robot) auf dem Eigengut des Grundherrn verpflichtet 15. Was sind unmappierte, "wilde Wege"? Welche Schwierigkeiten können im Bezug auf diese auftreten? Welchem Gesetz unterliegen sie? Solche Grundstücke sind nur durch Überfahren fremden Grundes erreichbar: „wilde“ (d.h. nicht im Kataster als Parzelle ausgewiesene) Wege  

Rechtliche Basis: Servitute, Notwege Oft bis zu 40% der Grundstücke in einer KG betroffen: schlechter Wegzustand, Streitigkeiten

Erläutern Sie den Ablauf einer Bonitierung Entwicklung eines Schätzungsschemas • Bonitätsmäßige Erkundung des Gebietes anhand von Planungsgrundlagen (Bodenkartierung, Finanzbodenschätzung, Orthofotos) und aufgrund von örtlichen Erfahrungswerten der Bauern • Anlegen von Mustergründen (1m tiefe Profilaufschlüsse) an markanten Stellen (Bonitätsunterschiede) des Verfahrensgebietes Erstellung des Klassenschemas und Einschulung der Schätzleute Die Einschätzung der Bonitäten erfolgt durch die örtlichen Schätzleute (= die wirtschaftenden Bauern) unter Anleitung eines fachlich dafür ausgebildeten Mitarbeiters der Agrarbezirksbehörde (Bonitierungsleiter) Festlegung der Bonitätsklassen (=Wertklassen) anhand einer Klassifizierung der Mustergründe durch die örtlichen Schätzleute und den Leiter der Bonitierung Je nach Bodenvariabilität im Verfahrensgebiet: 6 – 10 Klassen, jeder Klasse sind mehrere Mustergründe zugeordnet, die als Orientierung für die anschließende genaue Klassifikation am Feld dienen. Klassifikation am Feld 7

• Mit einem Erdbohrer (Profiltiefe 1m) werden im Abstand von 20 x 40m Bodenproben entnommen, bewertet und nach den festgelegten Bonitätsklassen eingestuft. • Jede Bodenprobe wird im Katasterplan lagerichtig eingetragen. Zusätzlich werden Angaben zum Gelände und zur Bodenbeschaffenheit (Wasserhaushalt, Bodenart) eingetragen. Tarifierung (= Wertzuordnung zu den Bonitätsklassen) 16. Erläutern Sie den Ablauf einer Grundzusammenlegung

17. Gemeinsame Anlagen: Welche gibt es?

- und Entwässerungsanlagen Wie wird der benötigte Grund aufgebracht? Die Fläche für die gemeinsamen Anlagen wird von den Grundeigentümern im Verfahren nach dem Wert ihrer Grundabfindungen anteilsmäßig aufgebracht, soweit sie nicht durch vorhandene Anlagen (z.B. bestehende Wege im öffentlichen Eigentum), Bodenwertänderungen und Vermessungsdifferenzen gedeckt ist. Fläche für gemeinsame Anlagen kann von der Zusammenlegungsgemeinschaft auch angekauft werden. 18. Hufenflur? Flurform und Siedlungsform? Flach- und Hügelland, Zeilen und Reihendörfer 19. Was versteht man unter Grundentlastung und Agrarische Operationen? Die Grundentlastung 1848 bringt das Ende des Systems der Grundherrschaft • Beseitigung der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Bauern von den Grundherren 8

• Entgeltliche Ablöse von Grund und Boden sowie aller Abgaben und Arbeitsleistungen (auf 20 Jahre berechnete Feudallasten): 1/3 zahlte der Staat, 1/3 der Grundherr, 1/3 der Bauer • Höfe und landwirtschaftliche Flächen wurden uneingeschränktes Eigentum der Bauern • Ablösezahlungen und Aufteilung der Allmenden brachten vor allem Kleinbauern in existentielle Schwierigkeiten De Maßnahmen der Reichsrahmengesetze werden auch als Agrarische Operationen“ bezeichnet Drei Reichsrahmengesetze 1883 als Ursprung der Bodenreform: Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und Bereinigung der Waldgrenzen Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte 20. Besitzstandsausweis, was stellt er dar, Inhalt und wie wird er erhoben? In welcher Form wird Besitzstandsausweis erlassen und wie kann man dagegen Einspruch erheben? (Instanzen aufzählen) Unstimmigkeiten zwischen dem Naturstand und den Eintragungen im Grundbuch und im Kataster werden von der Behörde geklärt. • Das Ergebnis wird im Besitzstandsausweis dargestellt. Dieser enthält: Grundstücksverzeichnis Ausweis der Besitzstände nach Einlagezahl (EZ) und Eigentümern Der Besitzstandsausweis wird pro Grundeigentümer im Verfahren angelegt und enthält eine Auflistung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke einschließlich der Bonitäten und Werte für jedes einzelne Grundstück. Er wird als Bescheid erlassen. 21. Alles über Arbeitszeiten (Rüst, Weg, Ausführung usw. beschreiben) Welche Zeiten verändern sich bei ungünstigen Grundstücksgrößen und Formen sowie Besitzzersplitterung? • Rüstzeiten Herstellen der Transport- oder Arbeitsstellung zum Einsatz ...


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