LAW 301 Cheat Sheet - Musterfälle Definitionen zum C&P PDF

Title LAW 301 Cheat Sheet - Musterfälle Definitionen zum C&P
Author Anonymous User
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Mannheim
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Musterfälle
Definitionen zum C&P...


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LAW 301: Cheat Sheet Deliktrecht: Schadensersatz aus unerlaubter Handlung A. AGL § 823 I BGB X könnte gegen Y einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB1 haben. 1 Alle Paragrafen ohne abweichende Bezeichnung sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches. I. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssen die Voraussetzungen des § 823 I BGB erfüllt sein. Es muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen, welche durch eine schuldhafte, rechtswidrige, kausale Handlung zu einem Schaden führte. 1. Rechtsgutverletzung Als Rechtsgutsverletzung kommt jede Verletzung eines der in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgüter in Betracht. Ein absolutes Recht ist ein Recht, welches ggü. jedermann gilt. [SUBSUMTION: Hier wurde das Rechtsgut … verletzt.] a) Leben: Eine Verletzung des Rechtsguts Leben liegt dann vor, wenn ein Mensch getötet wird. Körper: Als Körperverletzung gilt der äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dazu gehört die äußere und innere Integrität. Gesundheit: Eine Gesundheitsverletzung ist die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Dazu gehört die äußere und innere Integrität. Freiheit: Die Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit. Wird diese eingeschränkt kommt es zur Freiheitsverletzung. Eigentum: Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, mit der der Eigentümer gemäß § 903 BGB nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. [SUBSUMTION: … des X wurde durch das Einwirken von Y verletzt, indem…] 2. Rechtswidrigkeit Diese Rechtsgutsverletzung steht nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht ist die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit der Rechtsgutsverletzung indiziert; es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. [SUBSUMTION: Die Handlung von Y ist somit rechtswidrig.] a) RFG Einwilligung, außer bei Rechtsgut „Leben“ § 227 BGB: Notwehr/Nothilfe § 228 BGB: Defensiver Notstand § 904 S. 1 BGB: Aggressiver Notstand

3. Verschulden a) Verschuldensfähigkeit Die Rechtsgutsverletzung muss dem Handelnden auch vorwerfbar sein. Die Verschuldensfähigkeit ist grundsätzlich gegeben (Ausnahmen gemäß §§ 827, 828 BGB). [SUBSUMTION: Ein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB ist nicht ersichtlich.] § 827 ausgeschlossen bei Ausschluss der normalen Geistestätigkeit § 828 Minderjährigkeit -> 0-7: Abs. 1 -> gänzlich ausgeschlossen -> 7-10: Abs. 2 -> ausgeschlossen bei Unfällen im Straßenverkehr, jedoch nicht bei Vorsatz ausgeschlossen -> 7-18: Abs. 3 BGB -> ausgeschlossen bei fehlender Einsicht b) Verschuldensgrad Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Umfasst ist dabei sowohl grobe als auch einfache Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen um den Erfolg (§ 276 I S.1). Dies beinhaltet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. [SUBSUMTION: Hier verletzte Y die objektiv gebotene Sorgfalt durch Unachtsamkeit und handelte dementsprechend fahrlässig. Bzw. Hier handelte Y mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich.] II. Haftungsausfüllender Tatbestand Damit ein Ersatz geleistet werden muss, muss durch die Rechtsgutsverletzung kausal einen Schaden herbeigeführt worden sein. 1. Schaden Der Schaden ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet. Der Schaden besteht aus der Differenz, die sich aus zwei Güterlagen ergibt. [SUBSUMTION: Dem X sind Reparaturkosten entstanden und ihm ist ein Gewinn entgangen.] 2. Art, Inhalt und Umfang des Schadenersatzes a) Reparaturkosten/Behandlungskosten Grundsätzlich ist nach der Naturalrestitution gem. § 249 I vorzugehen, bei welcher die Situation wiederhergestellt wird, die bestünde, wäre es nicht zum Delikt gekommen. Im Falle einer Körper- bzw. Sachbeschädigung kann nach Wahl des Gläubigers auch Geld gem. § 249 II als Schadensersatz geleistet werden. [SUBSUMTION: Bezüglich des … sind Reparatur-/Behandlungskosten entstanden.] b) Entgangener Gewinn Nach § 252 ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich realisiert worden wäre. [SUBSUMTION: Sollte Z nicht am Kaufvertrag festhalten wollen, wäre diese Voraussetzung erfüllt.] c) Schmerzensgeld § 253 II (Kein Vermögensschaden -> K, G, F, sex. Selbstbest.) III. Ergebnis X kann von Y Schadensersatz in Höhe der Reparatur-/Behandlungskosten, des eventuell entgangenen Gewinns und Schmerzensgeld nach §§ 249 ff. verlangen.

B. AGL §§ 823 II BGB, 303 StGB X könnte gegen Y einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 II BGB, 303 StGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Y muss schuldhaft ein Schutzgesetz zu Ungunsten des X verletzt haben. 1. Schutzgesetzverletzung Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch den Individualschutz bezweckt. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges Handeln dagegen nur, wenn das Gesetz dies besonders mit Strafe bedroht. Dazu gehören fahrlässige Tötung § 222 StGB und fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB. a) (vorsätzliche) Körperverletzung § 223 I StGB stellt die Körperverletzung unter Strafe. b) (vorsätzliche) Sachbeschädigung § 303 StGB stellt die Sachbeschädigung unter Strafe. [SUBSUMTION: Die tatbestandsmäßige Schutzgesetzverletzung scheitert am fehlenden Vorsatz. Die Bedingungen für §§ 222, 229 StGB liegen nicht vor. Bzw. Die tatbestandsmäßige Schutzgesetzverletzung liegt vor, da Y vorsätzlich handelte.] 2. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung Die Rechtswidrigkeit wird regelmäßig durch die Schutzgesetzverletzung indiziert. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. a), b), § 222 StGB, § 229 StGB [SUBSUMTION: Die Handlung von Y ist somit rechtswidrig.] 3. Verschulden Y muss die Schutzgutverletzung verschulden. [SUBSUMTION: Hier wurde die objektive Sorgfalt nicht eingehalten, daher liegt ein fahrlässiges Verschulden vor. Bzw. Y handelte mit Wissen und Wollen, daher liegt ein vorsätzliches Verschulden vor.] II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Schaden Ersatz des durch die Schutzgesetzverletzung zurechenbar verursachten Schadens. 2. Umfang und Art Schadensausgleich gemäß §§ 249 II 1, 252, 253 III. Ergebnis X kann von Y Schadensersatz in Höhe der Reparatur-/Behandlungskosten, des eventuell entgangenen Gewinns und Schmerzensgeld nach §§ 249 ff. verlangen.

C. AGL § 826 BGB X könnte gegen Y einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Y muss vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen haben. 1. Verstoß gegen die guten Sitten Sittenwidrig ist, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. [SUBSUMTION: Das ist gegeben, wenn/weil Y vorsätzlich die körperliche Integrität des B verletzt.] 2. Vorsatz Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen um den Erfolg. Dies beinhaltet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (§ 276 I S.1). [SUBSUMTION: Hier kann X seinen Körper und seine Gesundheit nicht mehr nach seinem Belieben einsetzen. Dies war auch die Absicht des Y, somit liegt Vorsatz vor.] II. Haftungsausfüllender Tatbestand Schadensausgleich gemäß §§249 ff. D. Ergebnis I. X hat damit drei Ansprüche, aus denen er vorgehen kann. II. Er erhält aufgrund der Anspruchskonkurrenz aber insgesamt nur einmal Schadenersatz von Y.

Vertragsrecht: Willenserklärung (Kaufvertrag + Geschäftsfähigkeit) A. AGL § 433 II BGB X könnte gegen Y Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Ein wirksamer Vertragsschluss zwischen X und Y über den Kauf von … zum Preis von … muss zustande gekommen sein. 1. Wirksamer Vertragsschluss Ein (Kauf-)Vertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme, zustande. Eine Willenserklärung ist dabei die Entäußerung des eigenen Willens, gerichtet auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge. a) Angebot des X X könnte Y den Kauf des … zum Preis von … angeboten haben. Das Angebot, die zeitlich frühere Willenserklärung, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle essentialia negotii (Vertragspartner, Vertragsgegenstand und weitere wesentliche Vertragsbestandteile) enthält und dem Vertragspartner in der Art und Weise angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss. [SUBSUMTION: Hier liegt das Angebot des X an Y zum Erwerb des … zu … vor.] aa) Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit, seit Geburt §1 Geschäftsfähigkeit, grds. ab 19. Lebensjahr §2 Geschäftsunfähigkeit, vor 8. Lebensjahr $104 Nr. 1, dauerhafter krankhafter Geistesstörung §104 Nr. 2, Geschäfte des täglichen Lebens §105a Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 7. aber nicht 18. Lebensjahr vollendet §106 -> wirksam, wenn a) lediglich rechtlich vorteilhaft §107 Alt. 1 b) Einwilligung §107 c) Genehmigung §108 I d) Taschengeldparagraph §110 e) Ermächtigung §§112, 113 [SUBSUMTION: Dieses ist für den Minderjährigen Y auch lediglich rechtlich vorteilhaft, da er dadurch lediglich die Möglichkeit zum Vertragsschluss erhält, das Angebot aber nicht annehmen muss (§ 131 II 2 BGB)] b) Annahme des Y Eine Annahme ist die vorbehaltlose Bejahung eines Angebots. [SUBSUMTION: Einigung der Parteien durch die Annahme des Y.] bb) Wirksamkeit der Annahme nach §§ 107-113 [SUBSUMTION: Die Annahmeerklärung des Y ist wirksam. Bzw. Die Annahmeerklärung des Y ist unwirksam.] II. Haftungsausfüllender Tatbestand Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen X und Y besteht nicht. B. Ergebnis Daher besteht kein Anspruch des X gegen Y aus § 433 II BGB auf Zahlung des Kaufpreises für… .

Vertragsrecht: Willenserklärung (Gemischter Vertrag + Irrtum) A. AGL § 311 I BGB X könnte gegen Y Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des … aus § 311 I BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Ein wirksamer Vertragsschluss zwischen X und Y über den Kauf von … zum Preis von … muss zustande gekommen sein. 1. Wirksamer Vertragsschluss Hier könnte es ein gemischter Vertrag (Bewirtungsvertrag) sein, § 311 I BGB. Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme, zustande. Eine Willenserklärung ist dabei die Entäußerung des eigenen Willens, gerichtet auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge. a) Angebot durch X Das Angebot, die zeitlich frühere Willenserklärung, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle essentialia negotii (Vertragspartner, Vertragsgegenstand und weitere wesentliche Vertragsbestandteile) enthält und dem Vertragspartner in der Art und Weise angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss. aa) Obj. Tatbestand Hierbei ist zu klären, ob ein Dritter gemäß dem obj. Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf eine Handlung mit Rechtsbindungswillen schließen könnte. [SUBSUMTION: In Sachen versteht man unter Jägerschnitzel eine gebratene Jagdwurst mit Tomatensauce. X kann annehmen, dass Y einen Rechtbindungswillen hatte.] aaa) Subj. Tatbestand Der subj. Tatbestand setzt sich aus Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen zusammen. Der Handlungswille ist das gehirngesteuerte Setzen des äußeren Erklärungstatbestandes. Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt. Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben. [SUBSUMTION: X wollte auch ein solches Jägerschnitzel anbieten, daher ist der subj. Tatbestand gegeben und ein Angebot liegt vor.] b) Annahme durch Y bb) Obj. Tatbestand [SUBSUMTION: Ein objektiver Empfänger darf von einer Annahme ausgehen.] bbb) Subj. Tatbestand [SUBSUMTION: Y hatte Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein. Es fehlte ihm nur der Geschäftswille. Der Geschäftswille weicht also vom obj. Inhalt der WE ab, ist aber selbst nicht Teil der WE. Das Fehlen kann jedoch zum Anfechten berechtigen.] c) Zwischenergebnis Ein Vertrag zwischen X und Y ist zustande gekommen. Der fehlende Geschäftswille (bzw. Erklärungsbewusstsein) kann ein Grund für eine Anfechtung sein.

Vertragsrecht: Anfechtung (nach irrtümlicher Willenserklärung) B. Anfechtung Ein Vertrag ist zustande gekommen. Die Willenserklärung des Y könnte jedoch durch eine wirksame Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig sein. Bei einer wirksamen Anfechtung tritt die rückwirkende (ex tunc) Nichtigkeit der einzelnen WE und somit des gesamten Vertrags/Rechtsgeschäfts ein. Die Anfechtung bzw. ein einseitiges Rechtsgeschäft/Gestaltungsrecht, das durch eine empfangsbedürftige WE ausgeübt wird, setzt einen Anfechtungsgrund, eine Anfechtungserklärung und keinen Ausschluss der Anfechtung voraus. 1. Anfechtungsgrund a) Inhaltsirrtum: Der Erklärende will das Betreffende erklären, meint aber, dass diesem eine andere Bedeutung zukommt als das, was obj. Erklärt wird (§ 119 I 1. Alt. BGB). b) Erklärungsirrtum: Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (§ 119 I 2. Alt. BGB). c) Eigenschaftsirrtum: Der Erklärende irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Preis ausgeschlossen) einer Sache oder einer Person, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 II). d) Übermittlungsirrtum: Der innere Wille des Erklärenden stimmt nicht mit der äußeren Erklärung des Boten ein (§ 120 BGB). [SUBSUMTION: Y erklärt die Annahme über … und will dies auch erklären. Sie irrt sich jedoch über die Bedeutung …] 2. Anfechtungserklärung Die Anfechtungserklärung muss ggü. dem Anfechtungsgegner erfolgen (§ 143 I BGB), das ist bei einem Vertrag der andere Teil/Vertragspartner (§ 143 II 1. Alt. BGB). Der rechtstechnische Begriff „Anfechtung“ muss nicht fallen. Ausreichend ist jede Äußerung, durch die für einen obj. Empfänger (durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bzw. ggf. auch Umdeutung, § 140 BGB) unmissverständlich erkennbar wird, dass der Erklärende sich von seiner WE bzw. dem Vertrag wegen seines Irrtums, d.h. einem anerkannten Anfechtungsgrund, lösen möchte. [SUBSUMTION: Y verweigert die Abnahme unter Berufung ihres Irrtums. Das lässt sich als Anfechtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB auslegen.] 3. Ausschluss der Anfechtung a) Anfechtungsfrist Bei Irrtum und falscher Übermittlung (§§ 119, 120 BGB) muss gemäß § 121 I 1 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angefochten werden, und zwar ab Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund. [SUBSUMTION: Y erklärt ihre Anfechtung beim Erscheinen von …] b) Auch kein sonstiger Anfechtungsausschluss, z.B. wegen Bestätigung i.S.v. § 144. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Rückwirkende Nichtigkeit der WE des Y gemäß § 142 I BGB und somit rückwirkende Nichtigkeit des Bewirtungsvertrags. C. Daher besteht kein Anspruch des X gegen Y aus § 311 I BGB auf Abnahme und Bezahlung.

Vertragsrecht: Anfechtung (Herausgabeanspruch) A. AGL § 812 I 1 1. Alt. BGB X könnte gegen Y einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Y muss etwas durch die Leistung X’s ohne Rechtsgrund erlangt haben. 1. Etwas erlangt Etwas ist jeder Vermögenswerte Vorteil. [SUBSUMTION: Hier erlangte Y Besitz (§ 854) und Eigentum (§ 903) an dem Kaufpreis durch Übereignung.] 2. Durch Leistung des X Leistung ist die bewusste und zweckgerichtet Mehrung fremden Vermögens. [SUBSUMTION: Hier durch die Verschaffung von Besitz und Eigentum zur Erfüllung des KV seitens des X an Y.] 3. Ohne rechtlichen Grund Damit der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB besteht, darf die Leistung nicht aufgrund eines rechtlichen Grundes erfolgt sein. Ein solcher könnte ein wirksamer Kaufvertrag sein. a) Wirksamer KV Durch Einigung in Form der Angabe zweier korrespondierender Willenserklärungen ist zwischen X und Y ein Kaufvertrag über … zum Preis von … zustande gekommen. Der fehlende Geschäftswille des X steht dabei der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht entgegen. b) Ex tunc Nichtigkeit Der Vertrag könnte seine Wirksamkeit aber ex tunc verloren haben, wenn eine wirksame Anfechtung vorliegt. c) Anfechtung cc) Anfechtungsgrund* [SUBSUMTION: Eigenschaftsirrtum Eigenschaft -> tatsächliches oder rechtliches Merkmal, das einer Person oder Sache auf Dauer anhaftet. Verkehrswesentlich -> Wertschätzung der Person oder Sache von Bedeutung] ccc) Anfechtungserklärung [SUBSUMTION: …] cccc) Anfechtungsfrist [SUBSUMTION: unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnisnahme] II. Haftungsausfüllender Tatbestand Es liegt keine wirksame Anfechtung vor, die WE des X und der KV bestehen weiterhin. C. Damit kein Anspruch des X gegen Y auf Herausgabe bzw. Rückübereignung des … aus § 812 I 1 1.Alt. BGB, da ein Rechtsgrund besteht.

* 2. Drohung §123 I Alt. 2: Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, Rechtswidrigkeit 3. Täuschung §123 I Alt. 1: Hervorrufen/Aufrechterhalten eines Irrtums durch Tun/Unterlassen in arglistiger bewusster Weise -> 2. und 3. binnen Jahresfrist § 124 BGB Vertragsrecht: Schadensersatz nach Anfechtung (Irrtum) A. AGL § 122 BGB X könnte gegen Y einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 122 BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Die Willenserklärung muss aufgrund der §§ 119, 120 BGB angefochten sein. Bei Täuschung und Drohung findet der § 122 BGB keine Anwendung. a) Ursprünglich wirksame WE des Y Verkauf des … zum Preis von … . b) Anfechtungsgrund [SUBSUMTION: Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt. BGB] c) Anfechtungserklärung [SUBSUMTION: …] d) Anfechtungsfrist [SUBSUMTION: …] e) Zwischenergebnis [SUBSUMTION: Anfechtung nach § 119 BGB mit rückwirkender Nichtigkeit gemäß § 142 I BGB] 2. Vertrauen des anderen (des Anfechtungsgegners) Der andere Teil muss auf die Gültigkeit der Erklärung vertrauen. [SUBSUMTION: Der Irrtum des Y war dem X nicht bewusst und hätte auch nicht bewusst sein müssen § 122 II. Kein Indiz auf Versprechen oder Verkauf unter Verkaufswert] II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Vertrauensschaden (negatives Interesse) Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die betreffende Erklärung stehen würde, also wie, wenn von dem Geschäft nie die Rede gewesen und dieses somit nicht zustande gekommen wäre. Allerdings wird dieses der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) begrenzt. a) Berechnung 2. Erfüllungsinteresse (positives Interesse) Die Nachteile, welche durch das Nichtzustandekommen und damit die Nichterfüllung eines anderen Geschäfts entstehen. a) Berechnung B. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB beläuft sich folglich auf … .

Vertragsrecht: Anfechtung (Arbeitsvertrag + Drohung) A. Ein Arbeitsvertrag bestand §§ 611, 611a BGB. B. Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages? I. Haftungsbegründender Tatbestand Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages erfordert (wie jeder Vertrag) zwei korrespondierende WE. 1. WE des X [SUBSUMTION: …] 2. WE des Y [SUBSUMTION: …] II. Haftungsausfüllender Tatbestand Ein Aufhebungsvertrag besteht. Aber ggf. ist dieser Aufhebungsvertrag wegen Anfechtung rückwirkend nichtig gemäß § 142 I BGB. 1. Anfechtungsgrund Hier eine widerrechtliche Drohung § 123 I 2. Alt. BGB. a) Drohung Ein Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Als angedrohtes Übel kommt jeder Nachteil in Betracht, der geeignet ist, den Bedrohten in eine Zwangslage zu versetzen. [SUBSUMTION: …] b) Widerrechtlichkeit der Drohung Diese kann sich ergeben aus bb) dem eingesetzten Mittel, d.h. dem Inhalt der Drohung; [SUBSUMTION: …] bbb) dem Zweck der Drohung; [SUBSUMTION: …] bbbb) oder der Mittel-Zweck- Relation, d.h. die Drohung ist kein angemessenes Mittel zum Erreichen des Zwecks; [SUBSUMTION: …] 2. Anfechtungserklärung [SUBSUMTION: …] 3. Anfechtungsfrist [SUBSUMTION: …] C. Ergebnis I. Der Aufhebungsvertrag ist aufgrund der nichtigen WE des Y ebenfalls nichtig. II. Als weitere Folge bleibt somit der Arbeitsvertrag weiterhin wirksam.

Vertragsrecht: Stellvertretung (Kaufvertrag) A. AGL § 433 II BGB Z könnte gegen X einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand Ein wirksamer Kaufvertrag bestehend aus zwei korrespondierenden WE muss zwischen X und Z zustande gekommen sein. 1. Angebot durch X a) X hat nicht persönlich gehandelt. Sie gab keine WE ab. b) Aber ggf. liegt eine Stellvertretung durch Y gemäß § 164 I BGB vor. bb) Vorliegen eines Rechtsgeschäfts [SUBSUMTION: Hier wurde ein KV abgeschlossen.] bbb) Zulässigkeit der Stellvertretung [SUBSUMTION: Ein KV ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Eine Vertretu...


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