Prüfschemata PDF

Title Prüfschemata
Author Ca Lo
Course Verwaltungsvollstreckung
Institution Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
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Summary

Zusammenfassung der Prüfschemata für das Teilmodul 5.2.2 (KVD)...


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Modul 5.2.2/Fehn

Verwaltungsvollstreckung

Carolin Lohmeier

Verwaltungszwang = Vollstreckung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht A. Wirksame Ermächtigungsgrundlage  spezielles Bundesrecht (z. B. Abschiebung nach §§ 53 ff. AufenthG)  allgemeines Bundesrecht (z. B. VwVG des Bundes)  spezielles Landesrecht (z. B. §§ 50 ff. PolG NRW)  allgemeines Landesrecht (z. B. VwVG NRW) B. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit  § 56 I VwVG NRW  Zuständigkeit bei Vollzugsbehörde  § 47 PolG NRW: Vollzugshilfe anderer Behörden bei unmittelbarem Zwang möglich o Vollzugshilfe= Ersuchen an eine andere Behörde, bestimmte Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen  Bei einer Abschleppanordnung der Ordnungsbehörde kann auf das Verkehrszeichen unmittelbar (es enthält bereits ein Wegfahrgebot) oder auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. dem Halteverbotszeichen zurückgegriffen werden  Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist grundsätzlich die Ordnungsbehörde zuständig o Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW wird die Polizei indes subsidiär in eigener Zuständigkeit tätig und kann dann z. B. nach § 8 Abs. 1 PolG NRW die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen II. Verfahren  insb. Anhörung § 28 VwVfG NRW  Entbehrlichkeit § 28 II VwVfG NRW  Heilung durch Nachholung nach § 45 VwVfG NRW möglich III. Form  Schriftform bei Androhung § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW  Begründung der Androhung § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Vollstreckungsvoraussetzungen 1. gestrecktes Verfahren  § 55 I VwVG NRW  Grund-VA o gerichtet auf Handlung, Duldung oder Unterlassung o nicht auf Geldleistung gerichtet (Leistungsbescheid)  Vollstreckbarkeit des VA o Unanfechtbarkeit des VA  Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist oder Eintritt der Rechtskraft der (letztinstanzlichen) Gerichtsentscheidung  bei Erlass der Androhung muss Grund-VA noch nicht vollstreckbar sein, jedoch in dem Zeitpunkt, für den die Vollstreckung angedroht wird  Rechtmäßigkeit des Grund-VA muss für Vollstreckung nicht gegeben sein

Modul 5.2.2/Fehn

Verwaltungsvollstreckung

keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln  entfällt nur unter den Voraussetzungen des § 80 II 1 Nr.2-4 VwGO  Aussetzung der Vollziehung durch Gericht § 80 IV, V VwGO  bis Ende aufschiebende Wirkung nach § 80b VwGO 2.Sofortvollzug  § 55 II VwVG NRW  keine Androhung vorgesehen  vorausgehender VA entbehrlich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) gegenwärtige Gefahr = Gefahr, die sich bereits verwirklicht hat oder bei der unmittelbar (=sofort oder in allernächster Zukunft) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadensein-tritt zu rechnen ist b) Handeln innerhalb der gesetzlichen Befugnisse = Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grund-VA  Prüfung Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grund-VA c) Notwendigkeit des Sofortvollzugs = keine andere schonendere Maßnahme (z. B. gestrecktes Verfahren) möglich ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren 1. richtiges Zwangsmittel  § 57 VwVG NRW a) Ersatzvornahme o § 59 VwVG NRW o dient der Durchsetzung einer vertretbaren Handlung o Abgrenzung unmittelbarer Zwang: Identitätstheorie  Handlung und Erfolg der behördlichen Maßnahme müssen mit Handlung und Erfolg, die dem Pflichtigen aufgegeben sind, übereinstimmen b) Zwangsgeld o § 60 VwVG NRW o dient regelmäßig der Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung (z.B. Unterlassung oder Duldung), vertretbare Handlungen jedoch auch möglich wenn Ersatzvornahme untunlich ist (z.B. weil Kosten nicht aufgebracht werden können)  vertretbare Handlung= Handlung, die durch eine andere Person vorgenommen werden kann  unvertretbare Handlung=müssen vom Schuldner erbracht werden o bei nicht fristgerechter Zahlung des Betroffenen erfolgt Beitreibung im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens  zulässige Höhe 10-100.000€ o Beitreibung unterbleibt bei Ausführung der gebotenen Handlung oder Gestattung der zu duldenden Maßnahme o Beitreibung des Zwangsgeldes bei Verstoß gegen Unterlassungsoder Duldungspflicht (§ 60 III VwVG NRW) o

II.

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§ 60 III 2 2. HS VwVG NRW eng auszulegen; darf nur angewandt werden, wenn Gefahr für weitere Verstöße gegen Grundverfügung anzunehmen ist (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) o wenn Zwangsgeld nicht vollstreckt werden kann, Anordnung einer Ersatzzwanghaft von mind. 1 Tag und max. 2 Wochen (§ 61 I VwVG NRW)  erfordert Erfolglosigkeit der Beitreibung c) unmittelbarer Zwang o § 66 VwVG NRW o ultima ratio o Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen (§ 67 VwVG NRW) o §§ 73, 74 VwVG NRW Fesselung von Personen sowie Schusswaffengebrauch 2.Androhung  § 63 VwVG NRW  schriftlich  selbstständig oder mit dem Grund-VA verbunden  gegenüber dem Pflichtigen  Bezug zu einem bestimmten Zwangsmittel (mehrere in bestimmter Reihenfolge möglich)  Kostenvoranschlag bei Ersatzvornahme  bestimmte Höhe bei Zwangsgeld (Höchstbetrag genügt nicht)  angemessene Frist (nicht bei Duldung oder Unterlassung)  Zustellung 3.ggf. Festsetzung  § 64 VwVG NRW  Anordnung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels o entfällt im Sofortvollzug  selbstständiger VA, da Beugecharakter 4.ordnungsgemäße Anwendung  § 65 I, II VwVG NRW  Zwangsmittel darf Festsetzung und auch den Rahmen der Androhung nicht überschreiten und Anwendung muss verhältnismäßig sein a) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  § 58 VwVG NRW  Eignung  Erforderlichkeit  Angemessenheit keine Vollstreckungshindernisse gegeben 1.rechtliche Unmöglichkeit  § 65 III lit. b VwVG NRW  Beispiele o Beseitigungsverfügung gegen Alteigentümer A nach Eigentumsübertragung auf den Dritten E o Beseitigungsverfügung gegen Eigentümer E ohne Duldungsverfügung gegen Mieter M o

III.

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2.nachträgliche materielle Einwendungen  § 65 III lit. c VwVG NRW  Zweck ist (verspätet) erreicht  Zweck kann nicht mehr erreicht werden Beitreibung = Vollstreckung wegen einer Geldforderung 







 

Voraussetzung (§ 6 VwVG NRW): o Nichtzahlung trotz 1. Leistungsbescheid 2. Fälligkeit 3. Mahnung Dem Schuldner ist genügend Zeit einzuräumen o Vorgesehen ist der Ablauf einer einwöchigen Schonfrist seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. nach Eintritt der Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) o Außerdem soll der Schuldner vor der Vollstreckungsanordnung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 19 Satz 1 VwVG NRW)  Ausnahme § 6 Abs. 4 VwVG NRW Vollstreckung bewegliches Vermögen erfolgt durch o Sachpfändung oder  tatsächliche Wegnahme des Vollstreckungsobjektes (§ 286 AO, § 28 VwVG)  Anlegung von Pfandsiegeln  durch Versteigerung verwertet o Forderungspfändung  Pfändungsverfügung und Einziehung  Pfändungsbeschränkungen §§ 40, 44 VwVG, §§ 850 ff. ZPO Vollstreckung unbewegliches Vermögen (§ 51 VwVG i.V.m. ZVG) erfolgt durch o Eintragung einer Zwangshypothek, o Zwangsverwaltung oder o Zwangsversteigerung Schuldnerschutzvorschriften §§ 811 ff. ZPO beachten Schuldnereigenschaft und Gläubigerfiktion §§ 4, 4a VwVG i.V.m. § 4 VO VwVG NRW

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Carolin Lohmeier

Schema Kostenbescheid im gestreckten Verfahren A. Ermächtigungsgrundlage der Kostenerhebung (VA-Befugnis für Kostenbescheid)  § 55 I i.V.m. §§ 59, 77 VwVG NRW B. formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Zuständigkeit  § 77 I 2 VwVG: Kostenträger= Vollzugsbehörde II. Verfahren  insbesondere Anhörung § 28 VwVfG NRW o Entbehrlichkeit § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW o Heilung § 45 I Nr. 3 VwVfG NRW III. Form  §§ 37, 39 VwVfG NRW C. materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 1. Ermächtigungsgrundlage der Ersatzvornahme  § 55 I i.V.m. § 59 VwVG NRW 2.formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme  § 56 VwVG 3.materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens i. Vorliegen Grund-VA ii. Wirksamkeit Grund-VA iii. Vollstreckbarkeit Grund-VA  Bestandskraft oder sofortige Vollziehbarkeit iv. Rechtmäßigkeit Grund-VA  Ermächtigungsgrundlage o spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder § 14 I OBG NRW  formelle Rechtmäßigkeit des Grund-VAs o nur Zuständigkeit  materielle Rechtmäßigkeit des Grund VAs o Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage prüfen o richtiger Adressat? §§ 17 – 19 OBG NRW b) ordnungsgemäße Vollstreckung i. richtiges Zwangsmittel  § 57 VwVG ii. Androhung iii. Festsetzung c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) keine Vollstreckungshindernisse II. Entstehung der Kosten / Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Ergebnis

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Carolin Lohmeier

Schema Kostenbescheid im Sofortvollzug A. Ermächtigungsgrundlage der Kostenerhebung  Sicherstellung: §§ 24 I Nr. 12 OBG NRW, 46 III 1 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, VO VwVG NRW  Ersatzvornahme, kein unmittelbarer Zwang: § 55 II i.V.m. §§ 59, 77 VwVG NRW B. formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Zuständigkeit  § 77 I 2 VwVG: Kostenträger= Vollzugsbehörde  bei Abschleppfällen § 77 I 2 VwVG i.V.m. § 48 II OBG NRW II. Verfahren  insbesondere Anhörung § 28 VwVfG NRW o Entbehrlichkeit § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW o Heilung § 45 I Nr. 3 VwVfG NRW III. Form  §§ 37, 39 VwVfG NRW C. materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzbornahme 1. Ermächtigungsgrundlage der Ersatzvornahme  § 55 II i.V.m. § 59 VwVG NRW 2.formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme  § 56 VwVG 3.materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des Sofortvollzugs i. Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grund-VAs  Ermächtigungsgrundlage o spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder § 14 I OBG NRW  formelle Rechtmäßigkeit des Grund-VAs o nur Zuständigkeit  materielle Rechtmäßigkeit des Grund VAs o Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage prüfen o richtiger Adressat? §§ 17 – 19 OBG NRW ii. gegenwärtige Gefahr iii. Notwendigkeit des Sofortvollzugs b) ordnungsgemäße Vollstreckung i. richtiges Zwangsmittel  § 57 VwVG c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) keine Vollstreckungshindernisse II. Entstehung der Kosten / Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Ergebnis...


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