Prüfung Grundrechtsverletzung PDF

Title Prüfung Grundrechtsverletzung
Author Marie Penke
Course Vergleichendes Recht
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Grundrechtsverletzungen – Prüfschema

Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich das sogenannte „Nordic Walking“ verheerend auswirkt. Insbesondere größeres Wild flüchtet sehr oft panisch aus dem Wald. Hierbei kommt es immer wieder zu folgenschweren Zusammenstößen mit Kraftfahrzeugen, die nicht selten mit dem Tod der Insassen enden. Deshalb erlässt das Bundesland B am 1. Februar 2014 ein Gesetz, das „Nordic Walking“ in Wäldern generell verbietet und Zuwiderhandeln mit einer Geldbuße belegt. Die Nordic-GmbH bietet Kurse für Nordic-Walking an. Sie ist der Auffassung, dass Gesetz sei nicht verfassungsmäßig, weil das Bundesland B überhaupt nicht für den Erlass des Gesetzes zuständig war und das Gesetz sie darüber hinaus in ihren Grundrechten verletzt. Die Firma will dies überprüfen lassen und legt schriftlich am 30. Januar 2015 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde der Nordic-GmbH Aussicht auf Erfolg?

1. Obersatz bilden „Wer will was von wem woraus?“

„Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt wird.“ „Der A ist in seinem Grundrecht aus Artikel X verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Artikels X vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.“ „Die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit usw. (Grundrechte nennen) des X könnten verletzten sein. Die Verfassungsbeschwerde des X ist begründet, wenn die/das (Ladenschließzeiten, Verkehrsverbot, Altersgrenze usw.) den X in seinen Grundrechten verletzt. Dann läge ein die Grundrechte berührender Fehler auf der Ebene der Anwendung einfachen Rechts vor.“

Der A könnte in seinem Grundrecht aus Artikel X verletzt sein. Die Verfassungsbeschwerde des X ist begründet, wenn der Beschwerdeführer (hier der A) durch den Beschwerdegegenstand (hier Ladenschließzeiten, Altersgrenze, Verkehrsverbot usw.) tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt wird.

Die VB ist begründet, wenn die Nordic-GmbH durch das Gesetz tatsächlich in Art. 12 I GG verletzt wird.

2. Schutzbereich Was ist geschützt und wer ist geschützt? „Es ist zu prüfen, ob der Schutzbereich eröffnet wurde. Dazu muss geprüft werden, ob der persönliche und sachliche Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist.“

a) persönlich Grundrechtsfähigkeit bzw. Trägerschaft „Hier stellt sich die Frage wen die Norm schützt bzw. ob Person P sich auf das Grundrecht berufen darf und Grundrechtsträger ist.“ -> Nennen ob es sich um ein Deutschenrecht oder ein JedermannRecht handelt.  Gem. Art 19 III GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, wenn sie vom Wesen her auf sie anwendbar sind. Die Berufsfreiheit ist vom Wesen her auf die GmbH anwendbar, mithin ist sie grundrechtsfähig. (keine Grundrechtsträgerschaft von jur. Personen des öff. Rechts. Da der Staat nicht einerseits Verpflichtender und anderseits Berechtigter der Grundrechte sein kann. Gilt auch, wenn sich der Staat einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Gemeinden sind auch nicht grundrechtsfähig. Eine VB wäre demnach immer unzulässig. Ausnahmen: öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften, Universitäten, Rundfunkanstalten, Stiftungen) -

Gilt auch für EU Bürger (Italiener, Spanier usw.)

„Die Nordic-GmbH ist eine juristische Peron des Privatrechts, Gem. Art 19 III GG gelten Grundrechte auch für juristische Personen, wenn sie vom Wesen her auf sie anwendbar sind. Die Berufsfreiheit ist vom Wesen her auf die GmbH anwendbar, mithin ist sie grundrechtsfähig.“ „Da Person P die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist der persönliche Schutzbereich eröffnet“ „Da es sich um ein Jedermann Grundrecht handelt kann Person P sich auf dieses Grundrecht berufen. Der persönliche Schutzbereich ist demnach eröffnet“

b) Sachlich Wird das Verhalten vom Grundrecht umfasst? -> welches Recht wird durch die staatl. Maßnahme berührt? Lässt sich die Tätigkeit einem geschützten Lebensbereich zuordnen-> beachte Art.2 Abs.1 als Auffganggrundrecht „Danach wird der sachliche Schutzbereich geprüft. Hierbei stellt sich die Frage was die Norm schützt.“ -> man sucht hier nach einem Grundrecht das auf den Fall anwendbar ist/ was verletzt sein könnte (Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit usw.). Hier wird die inhaltliche Reichweite des Grundrechts erfasst (Art.8 GG schützt bspw. nur friedliche und waffenlose Versammlungen, öffentliche Meinung über die Unfähigkeit eines Politikers -> es wäre zu prüfen ob es sich um eine Meinung nach Art.5 Abs.1 GG handelt) -> hier muss ich die Definitionen der einzelnen Grundrechte hinschreiben, also die Aussagen und prüfen ob diese mit dem Fall kollidiert.

-> sachliche Schutzbereich ist bspw. bei der Versammlungsfreiheit nur eröffnet, wenn es mehr als 2 Personen sind, bei Art.12 nur eröffnet wenn es sich um ein Beruf handelt „Art. 12 I schützt Berufswahl und Berufsausübung. Unter Beruf versteht man jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht sozialschädlich ist. Das Anbieten von Nordic-Walking Kursen erfüllt diese Voraussetzungen, mithin ist der sachliche Schutzbereich erfüllt.“ „Die Herstellung von Süßwaren ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Sie ist damit ein Beruf und fällt deshalb unter den sachlichen Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG.“

 „Sowohl der persönliche als auch der sachliche Schutzbereich ist eröffnet“

Ist der Schutzbereich nicht eröffnet, dann kann man sich ggf. immer auf Art.2 Abs.1 GG berufen (Auffanggrundrecht) und dann schreiben „Art. 2 Abs.1 GG tritt als subsidäres Auffanggrundrecht vorliegend hinter Art. X GG zurück“ -> dann ist nämlich der Schutzbereich eröffnet und man kann weiter mit dem Eingriff machen

3. Eingrif - Prüfen ob der Freiheitsbereich durch das Handeln der öff. Hand eingeschränkt/verkleinert wurde „Es ist fraglich, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt. „Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt vor, wenn die staatliche Hoheitsmaßnahme zu einer Verkürzung der grundrechtlichen Freiheiten führt und sich damit negativ auf das geschützte Recht auswirkt. Dies geschieht durch die öffentliche Hand in der Regel durch Ge- und Verbote, so auch im vorliegenden Sachverhalt (Einschränkung nennen).“ VA (Ge- und Verbote) Verbotsgesetze Gerichtsurteile Hinweise dafür, dass dieser Eingriff im konkreten, besonderen Fall unter der Bagatellschwelle bleibt, liegen laut Sachverhalt nicht vor. Demnach liegt ein Eingriff vor. (Bagatell- wenn es ein Einzelfall ist) -> gibt es Ge- oder Verbote, Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungsakte dann ist ein Eingriff erfolgt. (Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis, Verweigerung der Baugenehmigung, Gesetz wonach im Wald nicht mehr geraucht werden darf)

„Durch das amtsgerichtliche Urteil wird der M ein Anspruch auf Nutzung des Bades im Burkini von Staats wegen verwehrt.“

„Das Gesetz verbietet Nordic Walking im Wald. Damit werden die Rechte der GmbH eingeschränkt, mithin liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor. Fraglich ist jedoch, aus welcher Stufe der Eingriff erfolgt. Nach dem Urteil des BverfG (Apothekenurteil) gibt es drei Eingriffsstufen: Stufe1 : Eingriff durch Berufsausübungsregelungen („Wie“ der beruflichen Tätigkeit) Stufe 2: Eingriff durch Berufswahlregelung mit subjektiven Zulassungsvoraussetzungen („Ob der beruflichen Tätigkeit) Stufe 3: Eingriff durch Berufswahlregelungen mit objektiven Zulassungsvoraussetzungen (Regelungen über das „Ob“ einer beruflichen Tätigkeit, die der Einzelne selbst nicht beeinflussen kann) Im vorliegenden Fall wird durch das Verbot des Nordic Walking im Wald lediglich das „Wie“ der Berufsausübung der NordGmbH tangiert. Mithin stellt das Gesetz als Berufsausübungsregelung einen Eingriff auf der ersten Stufe dar.“

4. Rechtfertigung „Nun stellt sich die Frage, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ein Grundrecht ist verletzt, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Unzulässige Eingriffe führen zu Grundrechtsverletzungen.

Praktische Konkordanz !!?? a) Schranke - Durch welche Schranke wird die Grundrechtsausübung eingeschränkt (verfassungsunmittelbare, verfassungsimmanente Schranke oder durch Gesetzesvorbehalte) - Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Schranke (Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren) Zunächst ist festzustellen, ob und durch welche Schranke das Grundrecht begrenzt wird. Grundrechte sind im Hinblick auf die Gemeinwohlverträglichkeit der Grundrechtsausübung nicht Grenzen- oder Schrankenlos gewährleistet, sondern einschränkbar. Das Vorhandensein von Grundrechtseingriffen ist die erste Voraussetzung für Grundrechtseingriffe. „Die Berufsausübung kann durch Gesetz eingeschränkt werden (Art. 12 I 2). Dies gilt sowohl für Berufsausübung und Berufswahl. Hier schränkt das Gesetz die Berufsausübung ein. Fraglich ist jedoch, ob es formell verfassungsgemäß ist, da angezweifelt wird, ob das Bundesland Bund überhaupt zuständig für den Erlass des Gesetzes war. Hier sind keine Gesetzgebungskompetenzen des Bundes ersichtlich, auch nicht Art. 74. Nr. 20 oder Nr. 29.“ „Die Berufsfreiheit steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt und kann gem. Art.12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Im vorliegenden erfolgt der Eingriff aufgrund eines Gesetzes.“

-> verfassungsunmittelbare Schranke (Grundrecht enthält selbst Schranken), Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanente Schranke

„Die Norm (bspw. Polizeiverordnung) untersagt, dass… Die Schranke ist hier in Form der Polizei VO vorhanden. Der Eingriff ist weiter verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn das einschränkende Gesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist. Die Norm (Polizei VO oder ähnliches) ist formell verfassungsgemäß.

b) Schranken Schranken - Durch welche Grenzen wird die Schranke eingeschränkt - Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Schranke (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) „Weiter müsste es auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn es einem legitimen öffentlichen Zweck dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist, also auch verhältnismäßig ist. Es wird geprüft, ob die Norm (Polizeiverordnung) auch materiell verfassungsgemäß ist. D.h., entspricht das (Taubenfütterungsverbot) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“

-> werden a) und b) bejaht, dann liegt kein Verstoß gegen einen Artikel bzw. ein Grundrecht vor (ist der Eingriff verhältnismäßig, also sowohl legitim als auch geeignet, erforderlich und angemessen dann liegt kein Eingriff vor, also prüfen ob die Verwaltung überhaupt eingreifen durfte) Das Gesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn für das Verbot vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sprechen und das Verbot auch verhältnismäßig ist. Als vernünftige Erwägung Gemeinwohls kommt der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer in Betracht; dies stellt auch den legitimen Zweck dar. Das Gesetz ist auch geeignet, weil es das Ziel erreicht bzw. fördert. Fraglich ist, ob es auch erforderlich ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Zielerreichung gäbe. Hier muss davon ausgegangen werden, dass es im Bundesland B auch Waldgebiete gibt, die in sich geschlossen sind und nicht direkt an Straßen angrenzen. Als milderes Mittel zur Zielerreichung reicht deshalb ein Gesetz aus, dass „Nordic Walking“ nur in Waldgebieten verbietet, die sich in der Nähe von Straßen befinden oder im vorliegenden Gesetz bestimmte Waldgebiete, die nicht an Straßen angrenzen, von dem Verbot auszunehmen. Eine derartige Regelung würde ebenfalls verhindern, dass sich durch fliehendes Wild Unfälle ereignen. Mithin ist das Gesetz nicht erforderlich. Damit fehlt es auch an der Angemessenheit. Im Ergebnis ist das Gesetz nicht verhältnismäßig, damit materiell nicht verfassungsgemäß.

Ergebnis: Die VB ist begründet und hat, da die Zulässigkeit bejaht wurde, Aussicht auf Erfolg....


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