Prüfungsschema Medienrecht PDF

Title Prüfungsschema Medienrecht
Author Laura Szabadi
Course Medienrecht
Institution Hochschule Düsseldorf
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Description

Bearbeitete Falllösungen: Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

5.

Irreführung gem. § 5 UWG

1. Unzulässige geschäftliche Handlung a. Geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. UWG

6.

Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a UWG

i. ii. iii. iv. v.

b.

Handlung einer Person Unternehmensbezug: zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Auswirkung am Markt zeitlicher Zusammenhang: vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss Absatzförderung

a. b. 7.

b. 2.

wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Schwarze Liste stets unzulässig gem. § 3 Abs. 3 UWG

i. Mitbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ii. Verbände 1. ausreichenden Anzahl der vertretenen Wettbewerber 2. ausreichende personelle, sachliche oder finanzielle Ausstattung iii. Industrie-, Handels- und Handwerkskammern

3. Passivlegitimation i. Täter 1. Selbst gehandelt 2. Haftung für Mitarbeiter gem. § 8 Abs. 2 ii. Teilnehmer iii. Störer

Rechtsbruch gem. § 3a UWG a.

Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift i. Abmahnung ii. Marken- oder Urheberschutz iii. Allgemeine Informationspflichten § 5 TMG 1. Dienstanbieter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 2. Angebotenes Telemedium a. Von Plattform b. Als geschäftsmäßiges Telemedium benutzt von Schuldner 3.

Prozessuales: – Rechtsverletzung wird entdeckt – 1. Berechtigungsanfrage 2. Abmahnung (macht man, weil wenn Beschuldigter im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort anerkennt, trägt Kläger die Kosten, wenn er nicht vorher abgemahnt hat) 2.1 Beschuldigter gibt 2.2 Beschuldigter gibt keine Unterlassungserklärung ab und Kläger Unterlassungserklärung ab und muss bei veranlasst einstweilige Verfügung, jedoch innerhalb von 4 Verstoß Vertragsstrafe an Kläger zahlen Wochen nach Kenntnis, da sonst Eilbedürftigkeit fehlt 2.3 Beschuldigter formuliert Schutzschrift mit Argumenten gegen die Abmahnung/ Unterlassungserklärung. Damit soll verhindert werden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgt und der Beschuldigte eventuell seine Geschäftstätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung fortführen darf. 3. Einstweilige Verfügung (-sverfahren) (ist ein vorläufiger Rechtsschutz; Rechte können bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam schützen 3.1 Beschuldigter erkennt Unterlassungstitel 3.2 Beschuldigter will sich gegen vorläufigen Rechtsschutz wehren als gültig und gibt eine und ein Hauptsacheverfahren wird eingeleitet. Abschlusserklärung ab. Bei Verstoß muss er ein Ordnungsgeld an den Staat zahlen. 4. Hauptsacheverfahren (hier wird der Beschuldigte automatisch angehört)

Pflichtwidrige Nichtangabe (Impressumspflicht) gem. § 5 Abs. 1 TMG a. Namen und Anschrift (Rechtsform) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschl. E-Mail gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2

c. Angaben zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 d. Registereintragung und entsprechende Registernummer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 e. Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 iv.

Marktverhaltensregel -> Widerrufs- und Rückgabebelehrung gem. §§ 312 c, 312 d, 312g, 355 BGB, 246a Abs. 2 1.

Fernabsatzvertrag (= zwischen Unternehmer und Verbraucher über

2.

Verstoß gegen Informationspflicht

Fernkommunikationsmittel)

b.

3.

a. b.

4.

Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG i. Verbraucherschutz z.B. durch Informationspflichten ii. Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher

Mitbewerberschutz gem. § 4 UWG Mitbewerber prüfen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Verstoß gegen das wettbewerbliche Leistungsschutzrecht gem. § 4 Nr. 3 UWG i. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Wettbewerbliche Eigenart gem. § 4 Nr. 3 UWG ii. Nachahmung 1. Vermeidbare Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3a UWG 2. Unzulässige Rufausbeutung gem. § 4 Nr. 3b UWG

Aggressive geschäftliche Handlung gem. § 4a UWG a.

b.

Aggressiv gem. § 4 Abs. 1 S. 2 i. Belästigung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ii. Nötigung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 iii. Unzulässige Beeinflussung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr.3 Veranlassen zu geschäftlicher Entscheidung, Beeinflussung gem. § 4 Abs. 1 S. 3

Vergleichende Werbung gem. §6 UWG

2. Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 UWG

Unzulässigkeit gem. § 3 oder § 7 UWG i. Unzumutbare Belästigung gem. § 7 UWG ii. Unlautere geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1 UWG 1. Gegenüber Verbrauchern gem. § 3 Abs. 2 UWG a. Wenn nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das

Kommerziellen Zweck nicht kenntlich machen gem. § 5a Abs. 6 Beeinflussung der Verbraucher zu geschäftlicher Entscheidung gem. § 5a Abs. 6

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Unterlassungsanspruch verjährt nach 6 Monaten Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Ende des Jahres...


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