Title | Prüfungsschemata |
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Author | Sören Cordes |
Course | Ordnungswidrigkeitenrecht |
Institution | Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg |
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Prüfungsschema: Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Jeder Unterpunkt erfordert einen Obersatz, Definition und eine Subsumption sowie ein Zwischenergebnis.
OBERSATZ: „Zu prüfen ist, ob X eine OWi gemäß [§1 OWiG] (austauschbar) begangen hat.“ I. Tatbestand 1.objektiver Tatbestand: materielle Prüfung des TB verbundener Normen HANDELN/UNTERLASSEN erforderlich (nicht bewusstlos), der Rest folgt aus der Norm -> äußere Merkmale des ordnungswidrigen Verhaltens prüfen 2.subjektiver Tatbestand: Option A: Vorsatz. Grundsätzlich ist jede Stufe ahndbar. Vorsatzstufen: -
Absicht (starkes „Wissen“ und „Wollen“)
-
Wissentlichkeit (starkes „Wissen“ und schwaches „Wollen“)
-
Bedingter Vorsatz (beide Komponenten schwach)
Option B: Bei Abwesenheit von Vorsatz ->Fahrlässigkeit möglich. Ahndbar, wenn zusätzlich zum Vorsatz angegeben; grds. In der StVO. (Anm.: Voluntative Komponente fehlt bei der Fahrlässigkeit. Grade der Fahrlässigkeit ergeben sich aus dem Wissensaspekt heraus, sind jedoch grds. nicht zu prüfen, da jede Form der Fahrlässigkeit ausreicht, wenn ahndbar.) Wenn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erwähnt ist, ist beides ahndbar.
II. Rechtswidrigkeit Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sein könnte. Wir
kennen
NUR
Notwehrhandlung,
Notwehr
(§15
OWiG.
Verteidigungswille)
Nötige
Bestandteile:
Notwehrlage,
Nichtvorhandensein
Rechtfertigungsgrundes: ergibt durch die Erfüllung des TB die Rechtswidrigkeit
des
III. Vorwerfbarkeit 1. Verantwortlichkeit (§12 OwiG) Ausschlüsse: a) Alter: Erst AB Erreichen von 14 Jahren verantwortlich b) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit: seelische Abartigkeit, Störungen, Behinderungen o.ä. schließen Verantwortlichkeit aus (Vollrauschausweichnorm 122 OWiG) 2. Unrechtsbewusstsein: Vorhandensein die Regel, Abwesenheit des Unrechtsbewusstseins die Ausnahme: Verbotsirrtum (§11 II OWiG: Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Norm: Täter hat die Vorschrift glaubhaft nicht gekannt und hätte sie nicht kennen müssen (wie zb durch Führerschein)-> wenn Verbotsirrtum: keine OWi, jedoch wenn dieser Irrtum vermeidbar wäre. 3. Fehlen von Rechtfertigungsgründen Rechtfertigungs- /Entschuldigungsgründe schließen die Vorwerfbarkeit einer von einem verantwortlichen Täter mit Unrechtsbewusstsein begangenen rechtswidrigen Tat aus. Wir hatten nur die entschuldigende Notwehrüberschreitung. Nur zu prüfen, wenn Notwehr vorliegt. §15 III Notwehrexzess: In Notwehr ausgeführte Handlungen über die Erforderlichkeitsgrenze hinaus führen zu keiner OWi
Wenn alle Prüfungsschritte positiv im Sinne der OWi-Norm: OWi liegt vor.
Exkurs Versuch: Scheitert eine OWi Prüfung am TB einer vollendeten Tat, ist der VERSUCH zu prüfen, wenn die Norm diesen als TB-Merkmal zulässt. Unterschied nur im objektiven Tatbestand zu prüfen. §13 OwiG: Es genügt das unmittelbare Ansetzen, muss aber mehr sein als die bloße Vorbereitung. (Bsp. Nagelpfeile ist im Kuchen nicht nur verbacken (Vorbereitung), sondern dieser wird versucht in das Gefängnis zu schmuggeln). Beste Grüße von Julian und viel Erfolg!...