Rechtfertigungsgründe PDF

Title Rechtfertigungsgründe
Course Strafrecht AT
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Summary

Die Rechtfertigungsgründe werden erklärt. Übersichtlich in Tabellen und Schemata. Definitionen, wenn nötig sind beigefügt. Das wichtigste zum Thema für eine Klausur. Komprimiert und auf den Punkt gebracht....


Description

Rechtfertigungsgründe Strafrechtliche Erlaubnistatbestände POSITIVRECHTLICH  §§32, 24 STGB  §§193, 228 STGB

UNGESCHRIEBEN  Einwilligung  Mutmaßl. Einwilligung  Züchtigungsrecht  Rechtfertigende Pflichtenkollision

Strafprozessuale Erlaubnistatbestände Jedermannsrecht:  §127 I 1 StPO Amtsrechte, z.B.:  §§127 I 2/ 163b/c StPO  §§127 II/ 112 ff. StPO  §§81 ff., 94, 102 f. StPO

Bürgerliche Erlaubnistatbestände     

§227 BGB §§228,904 BGB §§229, 562b BGB §§859, 1029 BGB §§677, 679 BGB

Allgemeines zu den Rechtfertigungsgründen   

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie Deliktstatsbestand verwirklicht und nicht durch Rechtfertigungsgrund gedeckt ist Auf Stufe der Rechtswidrigkeit zu prüfen Rechtfertigungsgründe=Erlaubnistatbestände  Gestatten ausnahmsweise rechtsgutsverletzendes Verhalten

Notwehr, §32 StGB 

 

Beruht auf zwei Gedanken:  Schutzprinzip  Rechtsbewährungsprinzip Schutzprinzip: niemand muss Verletzung seiner Rechtsgüter durch einen Angreifer hinnehmen Rechtswahrungsprinzip: Notwehrübende tritt auch für den Bestand der Rechtsordnung ein, in dem er stellvertretend für Staatsgewalt Recht gegen Unrecht verteidigt

Schema, §32 StGB I. Objektive Rechtfertigungselemente 1. Notwehrlage a. Angrif Unter einem Angriff ist jedes menschliche Verhalten zu verstehen, dass ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt. 1

b. Gegenwärtig des Angrifs Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Maßgeblich für die Gegenwärtigkeit ist nicht die Vorstellung des Angegriffenen, sondern die objektive Sachlage zur Zeit der Tat. c. Rechtswidrigkeit des Angrifs Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist. 2. Notwehrhandlung a. Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers b. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff (sofort und endgültig) abzuwehren und dabei unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsalternativen das relativ mildeste Mittel darstellt. aa. Eignung Eignung, den Angriff sofort zu beenden oder so abzuschwächen, dass eine Flucht möglich ist. bb. Einsatz des mildesten efektiven Mittels Es muss nur unter mehreren gleich effektiven Mitteln das mildeste gewählt werden. 3. Gebotenheit der Notwehr a. Krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgut und Verteidigungshandlung b. Angrife von schuldlos Handelnden und erkennbar irrenden c. Angrife im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen d. Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

II. Subjektives Rechtfertigungselement    

Verteidigungsabsicht Zumindest Kenntnis der Notwehrlage erforderlich. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist zudem ein zielgerichteter Wille, den Angriff abzuwehren erforderlich. Wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, kommt nach h.M. Bestrafung aus Versuch in Betracht.

Scheinangrif  

Objektiv wird kein Individualrechtsgut verletzt  Kein Angriff Meist wird zugunsten des (vermeintlich) Notwehr- oder Nothilfeleistenden Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtum angewendet

Angrif mit Scheinwafen 

Individualrechte werden verletzt  Deswegen muss Angriff bejaht werden

Angrif durch Unterlassen    

Kann nach h.M. auch Notwehrlage begründen Auch durch Nichtstun kann rechtlich geschützte Individualinteresse bedroht werden Rechtspflicht zum Handeln muss bestehen Umstritten, ob Garantenstellung bestehen muss oder Hilfeleistungspflicht nach §323c genügt 2

Hoheitsträger und Folter in Nothilfe  

§32 StGB ist auf hoheitliches Handeln anwendbar Staatliche Folter verstößt gegen Menschenwürde und ist daher verboten  Ausnahmen sind nicht erkennbar

Folter durch Privatperson  

Ist umstritten ob §32 StGB anwendbar Für Übertragung des Verbots werden Völkerrecht und Drittwirkung der Menschenwürde aufgeführt

Abwehrprovokation  

Allein Angreifer bleibt für Entstehung der Notwehrlage verantwortlich Einschränkung kommt nur zustande, wenn Abwehrprovokateur gezielt das schwächere Mittel Zuhause gelassen hat, um erwarteten Angreifer schwer zu verletzen

Nothilfe beim tatbestandslosen Schwangerschaftsabbruch   

Sog. Beratene Schwangerschaftsabbruch gem. §218a I StGB weist Besonderheit auf, dass Schwangere tatbestandslos handelt, der Abbruch aber rechtswidrig ist Es liegt nothilfefähiger, gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf Leibesfrucht vor Nothilfe muss allerdings zugunsten des Ungeborenen als nicht geboten eingestuft werden, da sie Beratungsschutzkonzeption des Gesetzgebers unterlaufen würde

Nothilfe  



Bezeichnet Tat, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von „einem anderen“ abzuwenden Der helfende Dritte darf: 1. alle Individualrechtsgüter des Opfers verteidigen 2. nicht zugunsten von Allgemeininteresse eingreifen 3. unterliegt denselben grenzen, insbesondere denen der Erforderlichkeit und Gebotenheit 4. muss mit dem erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement handeln Rechtfertigung einer aufgedrängten Nothilfe scheidet aus

Rechtfertigender Notstand, §34 StGB  



Aus Prinzip der Interessenabwägung entwickelt Grundgedanke: bei Konflikt zwischen widerstreitenden rechtlich geschützten Interessen Taten zu rechtfertigen, die in fremdes Rechtsgut eingreifen, weil anderes, deutlich höheres rechtlich geschütztes Interesse nicht anders gerettet werden kann Erstreckt sich auf die Notstandshilfe

Schema, §34 StGB I. objektive Rechtfertigungselemente 1. Notstandslage a. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (eines Dritten) Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.

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b. gegenwärtig Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt (im Gegensatz zur Notwehr) auch die Dauergefahr! 2. Notstandshandlung a. Eingrif in ein anderes Rechtsgut durch die Tat b. Erforderlichkeit Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. aa. Eignung bb. Einsatz des mildesten effektiven Mittels 3. Verhältnismäßigkeit: Güter- / Interessenabwägung Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt. 4. Angemessenheit des Mittels Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. III. Subjektives Rechtfertigungselement Abwendungswille Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen Wesentliches überwiegen  Wortlaut §34 StGB spricht dafür, dass für „wesentlich“ qualifiziertes und nicht bloß einfaches überwiegen vorliegen muss  Gegenmeinung: jedes überwiegen genügt, solange es eindeutig ist Interessenkollision bei demselben Rechtsgutträger  §34 StGB gilt auch, wenn widerstreitende Interessen demselben Rechtsgutträger zustehen  Wenn also gegenwärtige Gefahr für Rechtsgut, die einer Person droht, durch Tat gegen dieselbe Person abgewendet wird

Aggressivnotstand, §904 BGB  

Täter greift „aggressiv“ in Rechtsgut unbeteiligter ein Regelt Bereich, in dem Täter gegenwärtige Gefahr durch Eingriffe in fremdes Eigentum bekämpft

Schema, §904 BGB I. objektive Rechtfertigungselemente 1. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB a. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.

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b. gegenwärtig Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. 2. Notstandshandlung a. Beeinträchtigung Einwirkung auf eine fremde Sache b. Erforderlichkeit Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. 3. Verhältnismäßigkeit/Interessenabwägung Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt. III. Subjektives Rechtfertigungselement Abwendungswille Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

Defensivnotstand, §228 BGB 

Verteidigt sich oder anderen gegen Gefahren, die von Sachen ausgehen

Schema, §228 BGB I. objektive Rechtfertigungselemente 1. Notstandslage i.S.d. § 228 BGB a. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Anders als i.F.d § 227 BGB (Notwehr) braucht die Gefahr nicht gegenwärtig zu sein. Es reicht eine drohende Gefahr. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen. b. Gefahr muss von fremder Sache ausgehen Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist - bzw. die im Miteigentum eines anderen steht. 5

2. Notstandshandlung a. Zerstörung / Beschädigung aa. Zerstörung Zerstört ist eine Sache, wenn sie so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist. bb. Beschädigung Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, sodass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. a. Erforderlichkeit Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. 3. Verhältnismäßigkeit/Interessenabwägung Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse überwiegt. Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. II. Subjektives Rechtfertigungselement Abwendungswille Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

Die zivilrechtlichen Selbsthilferecht Grundlagen und Aufbaufragen    

Haben notwehrähnlichen Charakter Soweit man in zivilrechtlichen Ansprüchen rechtswidrigen Angriff durch unterlassen sehen kann, haben §§229, 230 BGB gegenüber §32 StGB Vorrang Selbsthilferecht gestaltet keine eigenmächtige Befriedigung des Anspruchs, sondern nur vorliegende Sicherung §229 BGB setzt anders als §127 StPO keinen Zusammenhang mit Begehung einer Straftat voraus

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Schema zur Selbsthilfe, §§229, 230 BGB I. Objektive Rechtfertigungselemente 1. Selbsthilfelage a Bestehen eines Anspruchs gem. § 194 BGB b. obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen c. Gefahr, dass ohne sofortiges Eingreifen Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert wird 2. Selbsthilfehandlungen a. Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen b. Festnahme eines der Flucht Verdächtigen c. Beseitigung von Widerstand eines Verpflichteten gegen eine von diesem zu duldende Handlung 3. Grenzen der Selbsthilfe a. Erforderlichkeit, § 230 I BGB b. Beantragung des dinglichen Arrestes gem. § 230 II BGB unter den Voraussetzungen der §§ 916, 917, 920 ZPO in Fällen der Wegnahme einer Sache; Beantragung des persönlichen Arrestes gem. § 230 III BGB unter der Voraussetzung des § 917 ZPO in Fällen der Festnahme II. Subjektive Rechtfertigunselemente Selbsthilfewillen In Fällen der Wegnahme und Festnahme nicht auf Erfüllung, sondern nur auf vorläufige Sicherung gerichtet

Selbsthilfelagefähiger Anspruch  

Muss sich um durchsetzbaren, einredefreien Anspruch handeln Der in typischen Fällen, Herausgabe einer weggenommenen Sache oder Geldforderung zum Gegenstand hat

Selbsthilfelage, Vorrang obrigkeitliche Hilfe  

Obrigkeitliche, d.h. staatliche Hilfe hat Vorrang Dazu gehören Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und Zwangsvollstreckungstätigkeiten

Gefährdung der Anspruchsverwirklichung  

Solche Gefährdung liegt vor, wenn es um Herausgabe gestohlener Sachen durch Dieb geht Oder Nachteile und Risiken, die das Gesetz einkalkuliert und Gläubiger daher zu tragen hat

§859 I, II, BGB  

Haben gegenüber §32 StGB kaum eigenständige Bedeutung In Besitzwehr liegt in der verbotenen eigenmacht ein gegenwärtiger, rechtswidriger angriff

§859 III BGB 

Betrifft Fälle, in denen sich jemand durch verbotene eigenmacht Besitz oder Teilbesitz an einem Grundstück verschafft hat 7

Jedermann-Festnahmerecht §127 I StPO   

Dient öffentlichem Interesse an Strafverfolgung Dient Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Bürger nimmt hier öffentliche Aufgaben wahr

Schema, §127 StPO I. Objektive Rechtfertigunselemente 1. Festnahmesituation, § 127 I S. 1 StPO a. Tat Jede verfolgbare Straftat, die zum Erlass eines Haft- § 112 StPO oder Unterbringungsbefehls § 126a StPO berechtigen würde. b. "frisch betrofen" Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. ODER b. "frisch verfolgt" Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird. 2. Festnahmegrund a. Fluchtverdacht Fluchtverdacht liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird. b. Sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (insbesondere Personalausweis) mit sich führt. 3. Festnahmehandlung = Realakt Anwendung körperlicher Gewalt (+) Anwendung von Zwang (+) Drohen + Abgabe eines Warnschusses mit einer Schusswaffe (+) gezielter Schuss (-) II. Subjektives Rechtfertigungselement 1. Kenntnis der Festnahmesituation 2. Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen

Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung  

Sind gewohnheitsrechtlich anerkannte, ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Für Einstufung sprechen Wortlaut des §228 BGB

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Schema zur rechtfertigenden Einwilligung Objektive Rechtfertigungselemente 1. Dispositionsfähiges Rechtsgut (Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts) a. Keine Rechtsgüter der Allgemeinheit. b. Einwilligungsschranken der §§216, 228 BGB 2. Einwilligungserklärung vor der Tat erteilt und dauert zur Tatzeit noch an 3. Einwilligungsfähigkeit Einwilligender muss die notwendige geistige und sittliche Reife haben und über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügen 4. Nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht 5. Frei von Willensmängeln keine Scherzerklärung freie Willensbindung zur Erklärung Subjektives Rechtfertigungselement Täter kennt Einwilligung Täter handelt in Kenntnis und auf Grundlage der Einwilligung

Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts   

Rechtsgut muss disponibel sein Grundsätzlich Verfügbar sind nur Individual-Rechtsgüter Müssen daher Einwilligungsschranken der §§216, 228 BGB beachtet werden

Verfügungsbefugnis    

Verfügungsbefugt ist Inhaber des Rechtsguts Fehlt ihm Einwilligungsfähigkeit, geht Verfügungsbefugnis an gesetzlichen Vertreter Bei juristischen Personen obliegt Erteilung der Einwilligung grundsätzlich dem Vertretungsorgan Wenn Vertretung unwirksam, gilt dies auch für Einwilligung

Einwilligungsfähigkeit  

Beurteilung richtet sich nicht nach Alter  Nach Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Inhabers Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen

Einwilligungserklärung    

Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen Muss nach außen kundgetan werden  Innere Zustimmung reicht nicht Muss vor der Tat erklärt werden Darf bis zur Tat nicht widerrufen worden sein

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Freiheit von Willensmängeln 

Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und unfreiwillig erteilt wird

Drohung und Gewalt  Es liegt Willensmangel vor, wenn Einwilligung durch Nötigung erzielt wurde  Grenzen des §240 I, II StGB müssen überschritten sein

Täuschungsbedingter Irrtum  

Behandlung umstritten Nach engster Ansicht beseitigen nur solche Fehlvorstellungen die Einwilligung, die rechtsgutbezogen sind

Die Mutmaßliche Einwilligung 

Handelt sich um Einwilligungssurrogat  Bei dem an Stelle der erteilten Einwilligungserklärung eine angenommene mutmaßliche Erklärung tritt

Schema zur mutmaßlichen Einwilligung I. Objektive Rechtfertigungselemente 1.. Dispositionsfähiges Rechtsgut Keine Rechtsgüter der Allgemeinheit. 2. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers Einwilligender müsste die notwendige geistige und sittliche Reife haben und über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügen. Andernfalls kommen gesetzliche Vertreter in Betracht. 3. mutmaßliche Einwilligungserklärung a. Subsidiarität: keine ausdrückliche Einwilligungserklärung + keine (zumutbare) Möglichkeit eine Erklärung rechtzeitig einzuholen b. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen Maßgeblich ist der Wille des Rechtsgutträgers und nicht die objektiv sinnvollste Möglichkeit! c. Entbehrlichkeit der Befragung bei mangelndem Interesse Betroffener hat an der Verhinderung des Rechtsgutseingriffes kein Interesse II. Subjektives Element Kenntnis der die objektiv rechtfertigen Umstände und Wille im Sinne und nicht gegen die Interessen des Betroffenen zu handeln.

Hypnotische Einwilligung  

Darf auf keinen Fall mit mutmaßlicher Einwilligung verwechselt werden Es geht um auf das Arztstrafrecht beschränkte Fälle  Wirksame Einwilligung in Operation insbesondere mangels konkreter Aufklärung liegt nicht vor, Patient erklärt aber nach Operation, er hätte Operation auch nach wahrheitsgemäßer Aufklärung zugestimmt

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