Recht+Zusammenfassung PDF

Title Recht+Zusammenfassung
Author Martin Elbers
Course Einführung in Ökonomie und Recht
Institution Hochschule Koblenz
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Summary

Recht (Skript 1 Einführung)1 Ansprüche  Zwischen Privatleuten und Unternehmena) Zivilrecht : Private <--> Private  BGB, HGB, Gesellschafts-, Unterhalts-, Urheber-, priv. Krankenversicherungs-, Patentrechtb) Öffentliches Recht : Private <--> Staat, Staat <--&g...


Description

Recht (Skript 1 Einführung) 1.Zivilrechtliche Ansprüche  Zwischen Privatleuten und Unternehmen a) Zivilrecht : Private Private  BGB, HGB, Gesellschafts-, Unterhalts-, Urheber-, priv. Krankenversicherungs-, Patentrecht b) Öffentliches Recht : Private Staat, Staat Staat  Strafrecht, Steuerrecht, ges. Krankenversicherungsrecht, Bafög, Kartellrecht, Subventionen, Völkerrecht, Sozialrecht a) Wirtschaftsprivatrecht : Private Private Unternehmen Unternehmen Private Unternehmen Merke: Verbraucherschutz gelten zwischen Unternehmen und Verbrauchern Bei Kaufleuten : BGB und HGB 2. Subsumtion a) Obersatz: Wer(Anspruchssteller) will was(Anspruch) von wem (Anspruchsgegener)und warum (Anspruchsgrundlage)? b)Voraussetzungen prüfen 3. Verschiedene Arten zivilrechtlicher Ansprüche a) Vertragliche Ansprüche  §433 Vertrag, §535 Miete  Pflichten zur Erfüllung des Vertrages  Ansprüche auf Kündigung , Rückgewähr , Schadensersatz b) unerlaubte Handlungen (deliktische Ansprüche)  §823  Nicht immer Vertrag  Nicht Rechtsgüter anderer schädigen (stehlen etc. )  Folge : Schadensersatz c) Ansprüche aus dem Eigentum  §985  Schutz des Eigentum  Eigentum kann zurück verlangt werden

d) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung  §812 Abs. 1  Notnagel, Vertrag als unwirksam __________________________________________________________________________ 4. Vertragsschluss 4.1 übereinstimmende Willenserklärungen  Auch mündlich  Vertrag schließen = man muss sich äußern  Einig  Vertrag entstanden  Willenserklärung = Angebot & Nachfrage  Problem ist die Auslegungsmöglichkeit (zb. Canadischer $ und Australischer $) 4.2 Auslegung der Willenserklärung  nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines objektiven Beobachters beurteilen  Berücksichtigung aller Umstände  Es gilt : wie etwas von einem objektiven Dritten verstanden wurde ( Bsp. Weinkauf )  Umstände : Wo wurde der Vertrag geschlossen ( bsp. Dollar) , gabs schon ähnliche Verträge ... 4.3 Vertragsschluss durch Schweigen 4.3.1 Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung  Kaufvertrag kann schriftlich, mündlich, durch konkludentes Handeln geschlossen werden.  Schweigen gilt nicht als Erklärung 4.3.2 Unter Kaufleuten  Gilt auch, Schweigen ist keine Erklärung  1.Ausnahme: § 362 HGB , Schweigen des Kaufmanns auf einen Geschäftsbesorgungsantrag - Nur bei Geschäftsbesorgungsverträgen - Dienstleistungen : jemand übernimmt Geschäfte ( Bankgeschäfte usw.) - Kaufvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsantrag  durch Schweigen kommt Geschäftsbesorgungsvertrag zur Stande  2. Ausnahme: Kaufmännische Bestätigungsschreiben - Schweigen gilt als Annahme wenn ... 1. Parteien sind Kaufleute 2. telefonische oder mündliche Vertragsverhandlungen haben statt gefunden 3. schriftliche Bestätigung 4. kein Widersprechen des anderen

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Keine Schriftform möglich Vertrag gilt auch wenn die Abmachung eine andere war ( andere Preis etc. )

5. Wer ist Kaufmann § 1 HGB , § 5 HGB, § 6 HGB     

Handelsgewerbe betreibt Aber Umfang ist entscheidend Faustregel : Mindestumsatz 250.000 Euro, 3 Beschäftigte Eintragung im Handelsregister Handelsgesellschaften sind immer Kaufleute

6. Formbedürftigkeit von Verträgen  Schützt vor übereilten Vertragsschlüssen, Rechtsicherheit und Beweisbarkeit 6.1 Schriftform § 766 , § 126  Bürgschaftsvertrages  Kündigungen des Arbeitsvertrags §623, Mietverhältnisse §568  Originalunterschrift erforderlich (z.B. kein Fax möglich)  Für Kaufleute gilt das nicht §350 HGB  Nicht einhalten (obwohl gesetzl. vorgeschrieben)  Vertag gilt als unwirksam §125 6.2 Notarielle Beurkundung  Pflicht z.B bei Grundstückskauf § 311b und GmbH-Vertrag 6.3 Textform und elektronische Form §126a und §126b  In manchen Fällen : Textform duch elektronische Form ersetzt  Dokument wird mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen (eher die Ausnahme)  Textform braucht keine Originalunterschrift  Fax  Z.B Mieterhöhungsverlangen §559b 6.4 Nichtigkeit oder Heilung von Willenserklärungen mit Formmängel §125 , §766 Satz 3  Nicht einhalten der Form  Vertrag unwirksam  Nichtigkeit kann geheilt werden 7. Zugang von Willenserklärungen §130  Empfangsbedürftig : Willenserklärung wirksam wenn es den Empfänger auch erreicht

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Unter Umständen muss Absender davon ausgehen , dass Erklärung den Empfänger erreicht Unter Anwesenden : mit Vernehmung Unter Abwesenden : durch Zugang Mündliche Erklärungen: Empfänger muss sie vernommen haben ( Zweifelsfall nachweisen können) Schriftliche Erklärungen : Willenserklärung muss in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen sein. Man muss mit der Kenntnisnahme rechnen können. - Probleme bei Postzustellung : ( Brief in Briefkasten) o Wichtig ist der Zeitpunkt der Zustellung , nicht der Absendung o Einwurf in den Briefkasten: Der Brief ist im Herschaftsbereich ( durch tägliches leeren bis 18 Uhr) o Zeitpunkt der Zustellung gilt als Kenntnisnahme o Gilt als zugegangen bei Einwurf des Briefes bis 18 Uhr bei Privatleuten

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o Gilt als zugegangene Zustellung an Unternehmen zu üblichen Geschäftszeiten o Zugang an Silvester : schriftliche Kündigung am Silvesternachmittag um 16:00 wird als nicht rechtzeitig angesehen Nachweis durch Einschreiben: o Im normalen Geschäftsverkehr die Norm Normales Einschreiben: o kein Nachweis , nur Nachweis das das Schriftstück zur Post gebracht wurde o Benachrichtigungsschein gilt nicht als Zugang o Form gilt als untauglich Einwurfeinschreiben: o Billigste Methode o Beleg o Kann von Post einen Nachweis bekommen , dass Briefträger Brief eingeworfen hat (mit Zeitpunkt) o Reicht, da mit Zeitpunkt die Zustellung erfolgt o Risiko der Postlaufzeit bleibt Übermittlung per Telefax o Zustellung mit Ausdruck des Telefax o Ok-Bericht bestätigt nur dass Fax angekommen ist (bei privaten Empfänger) reicht nicht

o Bei Unternehmen reicht Ok-Bericht aus, man nimmt an, dass das Gerät funktioniert - Zugang von E-mails o Rechtssprechung noch unklar o Zugegangen wenn sie in der Mailbox ist (muss jedoch nachweisbar sein) ______________________________________________________________________________ 8. Fristen §186 ff. a) Fristbeginn : Erste Tag wird nicht mitgerechnet § 187 b) Monat geht nicht vom 11.11 bis 11.12 sondern 10.12 eine Woche geht von Freitag bis Donnerstag a) und b) zusammen: Faustregel : Wird die Frist an einem Tag des Monats in Gang gesetzt , endet sie an dem Tag der diesem entspricht ( ein Monat oder eine Woche später) c) §193: Fristbeginn ist unabhängig davon ob dieser Tag ein Sonntag , Feiertag oder Sonnabend ist. Fristende: ist das Fristende ein Sonntag usw. gilt erst wieder der nächste Werktag Kündigungsfristen:  Samstag gilt als Werktag 9. Stellvertretung  man kann sich bei Vertragabschluss vertreten lassen, spielt eine große Rolle für juristische Personen und Gesellschaften  §164 Abs. 1 Voraussetzungen müssen geprüft werden a) Vertreter muss Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben haben b) Vertretungsmacht  Es muss sichtbar werden, dass für einen anderen gehandelt wird  Erteilung der Vollmacht kann mündliche , schriftlich , aus den Umständen erfolgen  Man kann auch eine Generalvollmacht erteilen  Risiko ob der Geschäftspartner die Vollmacht nicht ausnutzt  Man muss beweisen können, dass jemand bevollmächtigt war , ansonsten Vertrag nicht zu stande gekommen  Handelsrecht : Prokura ( siehe 10.)  Konsequenz Handels ohne Vollmacht §179 : Anspruch gegen den Vertreter oder Schadensersatz  In der Praxis : eher möglich Anspruch gegen den Vertreter als gegen Angestellten zu erheben, (Angestellter oft keine Mittel Vertrag zu erfüllen)

10. Prokura  Vollmacht mit besonderem Umfang  §49 HGB außer Grundstückgeschäfte bevollmächtigt alle Arten von Geschäften in beliebigem Umfang  Kann nach Innen eingeschränkt werden, aber hat nach außen (ggü. Dritten) keine Wirkung §50 HGB  Eintragung der Prokura ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung: o Eintragung ins Handelsregister §51 Abs. 1 HGB  Steigerung der Verlässlichkeit o Eintragung ist Pflicht , aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung  nicht eingetragen , trotzdem wirksam  Prokura kann jederzeit widerrufen werden  Widerruf muss Eingetragen werden § 15 1 HGB  Wenn Prokurist totz Widerruf ein Geschäft abschließt , aber nicht im Handeslregister eingetragen ist, kann Chef sich nicht darauf berufen, es sei denn, er hat es seinen Geschäftspartnern schriftl. mitgeteilt (Schutz) 11. Loslösung vom Vertrag  kein allg. Loslösungsrecht , man kann grundsätzlich von keinem Vertrag zurücktreten Ausnahmen: 11.1 Umtausch aus Kulanz ( Entgegenkommen nach Vertragsschluss  Rechtsverzicht)  Umtauschrecht keine gesetzliche Grundlage  Mit Kunden vereinbart  Vom Umtausch ausgeschlossen schließt nicht zwangsweise das Rücktrittrechts oder Nacherfüllungsrecht aus 11.2 Wiederrufsrecht bei Verbraucherverträgen §355 Abs1. BGB  Kein eigenständiges Rücktrittsrech für alle Verbraucherverträge  Besteht nur dann, wenn durch andere Gesetzte eingeräumt wird.  § 355 bestimmt nur die Abwicklung und die Folgen  Man muss zusätzlich nach einer Norm suchen  Unternehmer und Verbaucher müssen beteiligt sein

Haustürgeschäfte: § 312

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Widerrufsrecht , damit Verbraucher nicht überrumpelt wird Haustürgeschäft : Privatwohnung, Arbeitsplatz, Freizeitveranstaltung ....

Fernabsatzverträge § 312b:  Verträge über die Erbringung von Ware,  Dienstleistungen , außschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel  Rechtsgeschäfte pre E-mail, Telefax, Internet Anrufe  Ausnahmen: Keine Fernabsatzgeschäfte o Lebensmittel, Getränke, Dienstleistungen im Bereich der Unterbringung oder Beförderung, Lieferung von Speisen u. Getränken, gebuchte Reise , Buffet oder Hotels  Ausnahmen : Fernabsatzgeschäfte , kein Widerrufsrecht o Bei Maßanfertigungen 

o Erwerb bei Versteigerungen Ausnahmen : Ebay und Fernabsatzrecht o Keine übliche Versteigerung  kann widerrufen werden o Verkäufer muss Unternehmer sein

Verbraucherdarlehensverträge §495 BGB:  Widerrufrecht: man kann Darlehen in einer Frist von 2 Wochen zurückzahlen Folgen des Widerrufs §355 :  Widerrufsrecht besteht , ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen  Belehrung nach Vertragsschluss : Frist 1 Monat  Frist beginnt erst, wenn Verbraucher über Widerrufsrecht belehrt wurde.  Unternehmer muss nachweisen , das er Schuldner über Widerrufsrecht belehrt hat.  Anforderungen in §360 BGB  bei Fernabsatzverträgen auch 14 Tage wenn die Belehrung unverzüglich erfolgte(eines Tages) Ratenlieferungsverträge §510 :  Teilleistungen oder wiederkehrenden Bezug zu Sachen

11.3 Rücktritt

§346 Rücktrittsrecht besteht nur wenn es vertraglich eingeräumt ist oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht  Vertraglich kann es vereinbart werden, z.B wenn jemand von seinem Produkt überzeugt ist und dass der andere Teil keinen Gebrauch davon machen würde  Gesetzliches Rücktrittsrecht muss gesucht werden z.B §323 wenn Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt ist , nicht zumutbar 11.4 Kündigung  Loslösung von Dauerschuldverhältnissen (fortlaufende Leistungen)  Ges. Kündigungsmöglichkeiten  §621 BGB Nr 3 BGB: Mobilfunkvertrag = Dienstvertrag , da monatlich gezahlt wird könnte auch monatlich gekündigt werden , aber normalerweise 1 bis 2 Jahre Laufzeit  §314 Kündigung aus wichtigem Grund 

11.5 Anfechtung  Vertragspartner muss sich über Inhalt der Erklärung geirrt haben oder arglistig getäuscht haben 12. Anfechtung wegen Irrtums gem. §119 Abs. 1 12.1 Erklärungs-oder Inhaltsirrtum  Erklärende wollte eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht so abgeben: Erklärungsirrtum  Muss auf der Ebende der Willensäußerung erfolgen (versprechen, verschreiben, vertippen) und nicht auf der Willensbildung (verkalkulieren etc.)  §122 räumt Schadensersatz als Ersatz des Vertrauensschadens ein. 12.2 Anfechtungsfrist  §121 Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , also ohne schuldhaftes Zögern  Überlegungsfrist  Unverzüglich heißt 3-5 Tage , Höchstfrist 14 Tage 13. Arglistige Täuschung 13.1 Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung §123 BGB  Z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks, Unfallfreiheit eines Autos usw.  Anfechter trägt Beweislast  Muss Beweisen, dass andere wider besseren Wissens wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.  Nachweisplicht erweist sich in der Praxis als schwierig  Als Täuschung gilt auch, wenn man durch Gewalt zur Erklärung genötigt wurde

13.2 Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung : § 124  1 Jahr ab Kenntnis 14. Die Beweislast  Jeder muss vor Gericht , die Tatsachen die für ihn am günstigsten sind, beweisen.  Anspruch behaupten heißt beweisen können  Beweislast  Ausnahmen: o Umkehr der Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf §476: betrifft den Zeitpunkt , zu dem die Sache fehlerhaft war. o Vermutung des Verschuldens §280 : Schadensersatzanspruch (nur vertraglich) : Schaden muss ersezt werden , wenn er schuldhaft gehandelt hat  Schädiger muss beweisen dass er nicht fahrlässig oder vorsetzlich fegandelt hat o Der Anscheinsbeweis: wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten typischen Verlauf hinweist andere muss beweisen dass das nicht der Fall war 15. Verjährung  Forderungen können verjähren im Sinne des Rechtsfrieden 15.1 Verjährungsfristen 15.1.1 dreijährige Regelverjährungsfrist  §195 15.1.2 dreißigjährige Verjährungsfrist  §197 Abs. 1 BGB herausgehobenen Rang: Eigentum , Familie, Erbrecht  titulierte Ansprüche : durch ein Urteil , Vollstreckungsbescheid, Eintragung in die Insolvenztabelle  Dringliche Herausgabeansprüche §985 Der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Herausgabe verlangen  bei titulierten Zinsen gilt die 3 Jahres Frist ( Hauptanspruch : 30 Jährige Frist) 15.2 Verjährungsbeginn 15.2.1 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist  §199 Abs. 1  die Entstehung des Anspruchs, Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners duch den Gläubiger  Verjährung beginnt am Ende des Jahres, wenn alle Kriterien erfüllt sind  Verjährung endet spätestens (§199 Abs. 2+3) bei Schadensersatzansprüche aus Körperverletzung 30 Jahre nach Begehung der Handlung, sonstige Schadenersatzansprüche 10 Jahre

15.2.2 Verjährungsbeginn bei titulierten Ansprüchen  §201 BGB  Beginnt mit der Rechtskraft des Titels ( 30 Jahre) 15.2.3 Verjährungsbeginn anderer Fristen  §200 BGB  alle außer §195 beginnen mit der Entstehung des Anspruchs 15.3 Neubeginn der Verjährung  eintritt der Verjährung kann verhindert werden, „ Verjährungsuhr“ wird auf Null gesetzt  §212 zwei Tatbestände : a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen b) Anerkenntnis des Schuldner durch Abschlagszahlung , Zinszahlung, Ratenzahlung  Vorbehaltlose Verhandeln über die Zahlung der Forderung gilt als Anerkenntnis 15.4 Die Hemmung § 203  „Verjährungsuhr“ wird angehalten, läuft nach Beendigung weiter 15.4.1 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen  Hemmung endet sobald eine Partei Verhandlungen verweigert  Nicht sofort , sondern erst nach 3 Monaten nach Scheitern 15.4.2 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung §204  Erhebung einer Klage  Zustellung eines Mahnbescheides , Hemmung tritt mit der Antragstellung ein nicht mir dem Zustellen ______________________________________________________________________________

16. Gesamtschuldnerische Haftung  Mehrere Vertragspartner (z.B zwei Mieter) sind beide gleichberechtigt  §421 : Mieter kann von beiden die volle Miete verlangen, kann sich aussuchen an wen er sich hält  Wenn einer die ganze Miete Zahlt , kann er Ausgleich vom anderen verlangen 17. Abstraktionsprinzip (Käufer ist durch Kauf nicht gleich Eigentümer)  Eigentumsübertragung ist notwendig  Verpflichtungsgeschäft : Verkäufer verplichtet sich dem Käufer das Eigentum zu verschaffen

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Bei beweglichen Sachen §929 : Einigung + Übergabe = Eigentumsübertragung Einigung über den Kauf, Einigung über den Eigentumsübergang der Ware, Einigung über den Eigentumsübergang des Geldes

18. Ansprüche aus dem Eigentum  Recht des Eigentum §985 : wichtigste Anspruchsgrundlage des Eigentümers, kann die Herausgabe einer Sache verlangen  Voraussetzungen: Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein und Gegner Besitzer 18.1 Erwerb des Eigentum vom Berechtigten  Einigung und Übergabe vom Eigentümer 18.2 Erwerb des Eigentums von Nichtberechtigten  Anspruchsgrundlage : §985  Streng historisch überprüfen ob Anspruchsteller auch noch Eigentümer ist  Überprüfen ob evtl. durch Rechtsakte Eigentum verloren gegangen ist  Voraussetzungen für den Eigentum vom Nichteigentümer: o Einigung und Übergabe zwischen Erwerber und Nichtberechtigter o Guter Glaube des Erwerbers : Man geht davon aus , dass jeder gutgläubig ist (z.B wenn man weiß, dass jemand etwas nur geliehen hat, ist man nicht gutgläubig) o Die Sache darf nicht abhanden gekommen sein (zusätzlich aus §935 I 2) (gestohlen oder verloren gegangenohne den eigenen Willen abhanden aus Besitz) o Verleihen oder vermieten gilt nicht als abhanden gekommen ______________________________________________________________________________ 19. Deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung  Anspruchsgrundlage: §823  Deliktische Ansprüche, häufig strafrechtliche Konsequenzen  Derjenige, dessen Rechtsgüter verletzt wurden, hat Schadensersatzanspruch  Voraussetzungen: o Verlezten eines der Schutzgüter ( Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum und Freiheit, sonstiges Recht (nicht das Vermögen) z.B Persönlichkeitsrecht o Schaden (z.B Eigentum verletzt usw) o Vorsatz (mit Wissen und Wollen den Schaden herbeigeführt) oder Fahrlässigkeit (im Verkehr notwendige Sorgfalt außer Acht lassen §276 ) o Rechtswidigkeit( fällt weg bei Einwilligung z.B bei einem Arzteingriff oder bei Notwehr) Wichtig: das Verschulden muss festgestellt werden

20. Herausgabe aus unrechtfertiger Bereicherung  Anspruch : §812 Abs. 1  Auffangbestand: wenn nichts passt, wird hier geprüft  Kommt in Frage wenn, etwas bereits ausgetauscht wurde , der Vertrag aber unwirksam wird  Voraussetzungen: o Etwas erlangt (z.b Bereits Geld bekommen) o Durch die Leistung eines Anderen ( auch Geld durch Leistung von anderen bekommen) o Auf dessen Kosten ( Geld ist weniger geworden) o Ohne rechtlichen Grund

Skript 2 Vertragsrecht 

Bei Leistungsstörungen gibt es verschiedene Intressesen des Vertragspartner : o Erfüllung o Rücktritt o Schadensersatz

1. Erfüllungsanspruch: nicht immer sinnvoll  Nach Kaufvertrag : Anspruch auf Lieferung  Normalfall: Ware wird dringend gebraucht  man will vom Vertrag zurücktreten und auf Schadensersatz verlangen  Klage auf Vertragserfüllung für Gegenleistung : Anspruch auf Bezahlung 1.1 Die Unmöglichkeit der Leistung  Sonderfall : wenn Schuldner nicht mehr liefern kann (z.B. Sache ist zerstört worden)  §275 Abs. 1 Ist eine Leistung unmöglich, entfällt die Leistungspflicht des Schuldners (auch wenn der Schuldner die Unmöglichkeit selbst zu verantworten hat)  §326 : Käufer muss auch nicht zahlen 1.2 Auswirkungen der Unmöglichkeit auf die Gegenleistungspflicht  Grundregel : §326 Abs. 1 BGB : Keine Ware kein Geld (Leistung unmöglich : keine Gegenleistungspflicht)  Ausnahme ( § 326 Abs.2 )

1.3 Ausnahme 1: Der Käufer hat die Unmöglichkeit zu vertreten  Wenn Käufer die Unmöglichkeit selbst zu verschulden hat (z.b versehentliches Abfackeln eines Autos, was man eigentlich kaufen wollte) 1.4 Ausnahme 2 : Der Käufer befindet sich in Annahmeverzug  Gefahrtragung bei Annahmeverzug  Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Käufers , behält Verkäufer den Anspruch auf Gegenleistung  Voraussetzungen eines Annahmeverzuges (§293) : o Fälligkeit der Leistung o Angebot der Leistung o Nichtabnahme der Leistung 2. Rückritt aufgrund einer Pflichtverletzung  man will nicht ewig auf Ware warten 2.1 Rücktritt wegen der nicht vertragsgemäßer Leistung  §346 Abs. 1 Rücktritt ist unter besonderen Umständen möglich: o Rücktrittsrecht wurde vertraglich vereinbart o Ausnahmsweise ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu  §323 Abs. 1 wichtigstes Rücktrittsrecht  Voraussetzungen: o Gegenseitiger Vertrag o Nicht vertragsgemäße Hauptleistung o Angemessene Nachfristsetzung (Frist: richtet sich nach den Umständen)  Verschu...


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