Schwere Körperverletzung (§ 226) PDF

Title Schwere Körperverletzung (§ 226)
Course Strafrecht IV, Besonderer Teil des Strafrechts II
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Summary

Prüfungsschema und ausführliches Skript...


Description

§ 226 StGB - schwere Körperverletzung

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination Vorsatz-Teil

Fahrlässigkeits-Teil

tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte

mindestens fahrlässige Verursachung

Verwirklichung von §§ 223, (224) StGB

des qualifizierendes Erfolges

Prüfungsschema

A. Verweis auf das strafbare Grunddelikt (§§ 223, (224) StGB) → tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Grunddeliktes

B. Prüfung des § 226 I StGB (wie Tatbestandsannex)

I. Verursachung des qualifizierenden Erfolges

II. spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

Gefahrzusammenhang im Eintritt der schweren Folge muss sich gerade die eigentümliche Gefahr, die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftet, niederschlagen

III.innere Tatseite 1. mindestens Fahrlässigkeit i.S.v. § 18 StGB

a. objektive Sorgfaltspflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestandes bejaht werden b. objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge der Gefahr des qualifizierenden Erfolges muss für den Täter in der konkreten Situation und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehbar gewesen sein Gestalt der Vorhersehbarkeit? • e.A.: Voraussehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs • a.A.: die Vorhersehbarkeit der schweren Folge an sich reicht aus

ODER 2. dolus eventualis bzgl. des qualifizierenden Erfolges

ODER 3. Absicht / Wissentlichkeit (§ 226 II StGB) bzgl. des qualifizierenden Erfolges

Die qualifizierenden Erfolge

qualifizierender Erfolg

Defintion Verlust Verbleib einer „wertlosen Restfähigkeit“

Verlust des Sehvermögens sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche erkennen zu können, jedenfalls auf einem Auge nahezu aufgehoben ist (also ca. 5-10% des Normalzustandes verbleiben)

§ 226 I Nr. 1 StGB Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten

Verlust des Gehörs sobald die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch verstehen zu können, jedenfalls auf einem Ohr zu 95% entfällt

Verlust des Sprechvermögens Verlust der Fähigkeit zum artikulierten Reden (die Stimmfähigkeit muss nicht komplett entfallen)

Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit Verlust der Zeugungs- oder Gebärfähigkeit (geschlechtsneutral)

qualifizierender Erfolg

Defintion (Körper-)Glied • h.M. (streng) ein äußerer Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist und eine besondere Funktion im bzw. für den Gesamtorganismus hat • e.A. (gemäßigt) wie h.M., aber keine Verbindung durch ein Gelenk erforderlich • a.A. (weit) keine Beschränkung auf äußere Körperteile; auch innere Organe erfasst (Unrechtsgehalt / Schwere der Einwirkung unterscheidet sich nicht von „äußeren Körperteilen)

Wichtigkeit des Gliedes wenn das Körperteil derart wichtig für den Gesamtorganis§ 226 I Nr. 2 StGB Verlust /

mus ist, dass dessen Wegfall wesentliche Funktionen des Körpers nachteilig beeinträchtigen würde

Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes

Von welchen Faktoren hängt die Wichtigkeit ab? • e.A.: objektiv-generalisierende Betrachtung entscheidend ist ausschließlich die generelle Bedeutung für den menschlichen Körper • h.M.: auch-subjektive Betrachtung neben der generellen Bedeutung für den Körper spielen auch bestimmte individuelle Verhältnisse (bspw. Linkshändigkeit) eine Rolle • a.A.: subjektive Betrachtung entscheidend sind ausschließlich individuelle körperliche Eigenschaften, aber keine sozialen Faktoren

qualifizierender Erfolg

Defintion Verlust physische Abtrennung des Körperteils vom Körper

dauernde Unbrauchbarkeit derart gravierende, endgültige oder unbestimmt lange andauernde, Funktionsbeeinträchtigungen, die einer Abtrennung in ihrer Schwere nahe kommen Entstellung Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes dergestalt, dass das Opfer erwarten kann, im allgemeinen sozialen Verkehr mit anderen Menschen dauerhaft deutliche Nachteile zu erfahren

§ 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB dauernd dauernde Entstellung

wenn die Entstellung das Aussehen endgültig oder für einen

in erheblicher Weise

unbestimmt langwierigen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt (dauerhafte künstliche Surrogate sind zu berücksichtigen)

Erheblichkeit der Entstellung wenn die Verunstaltung ein solches Gewicht hat, das in seiner Bedeutung den anderen Folgen des § 226 I StGB entspricht, ohne das es auf eine äußere Sichtbarkeit ankommt

qualifizierender Erfolg

Defintion Siechtum chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zu Folge hat

§ 226 I Nr. 3 Var. 2 StGB Lähmung Verfallen in

erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Be-

Siechtum / Lähmung /

wegungsfähigkeit eines Körperteils, die den gesamten Kör-

geistige Krankheit /

pers in Mitleidenschaft zieht

Behinderung geistige Krankheit oder geistige Behinderung • geistige Krankheit krankheitswerte Schäden an der psychischen Gesundheit • geistige Behinderung erhebliche Störungen der Hirntätigkeit

Problem: Verweigerung möglicher & zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten unterbricht das Opfer den Zurechnungszusammenhang, wenn es medizinische Behandlungsmöglichkeiten nicht wahrnimmt?

• h.L.: Zurechnungszusammenhang unterbrochen; „Dauerhaftigkeit“ entfällt verweigert das Opfer ohne Weiteres vernünftige und ihm (finanziell) zumutbare Behandlungen i.S. grob fahrlässigen Verhaltens gegen sich selbst, unterbricht dieses eigenverantwortliche Verhalten den Zurechnungszusammenhang

• Rspr.: Zurechnungszusammenhang unberührt; „Dauerhaftigkeit“ bleibt der Maßstab der „Zumutbarkeit“ eines Eingriffs lässt nur schwer definieren lässt; darüber hinaus ist es nur schwer mit dem Gerechtigkeitsempfinden vereinbar, dem Opfer die Pflicht einer Behandlung aufzuerlegen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen; die Entscheidung des Opfers, sich einer Behandlungsmöglichkeit nicht zu unterziehen, muss daher in jedem Fall respektiert werden...


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