Sportrecht-Zusammenfassung PDF

Title Sportrecht-Zusammenfassung
Author Wladislaw Monastirski
Course Sportrecht
Institution Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Zusammenfassung der Vorlesungen...


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Sportrecht – Bernadi Vorlesung 1: 26. April -

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Inhalte und Grundlagen des Sportrechts Zitat des Tages: o „Das Sportrecht ist eine ganz besondere Materie, weil zum Teil staatliches und zum Teil Verbandsrecht zur Anwendung kommen, häufig auch beides zur gleichen Zeit, also eine Art Zwei-Säulen-Theorie gilt. Das Sportrecht ist eine zukunftsträchtige Rechtsmaterie.“ o „Ich als Jurist halte ich die zunehmende Verrechtlichung für bedenklich. Das entspricht nicht der Spontaneität des Sports.“ Grundlagen des Sportrechts o Definition des Begriffes „Sport“  Konstitutive Elemente:  körperliche bzw. motorische Aktivität  Regeln  Leistung bzw. Wettkampf  Organisation  Spielhaftigkeit  ethische Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners) o Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Sport“, definiert ihn aber nicht – die konstitutiven Elemente legen Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis fest.  Zwei Säulen des Sportrechts und der Sportorganisation Säule 1: Verbandsrecht Das selbst gesetzte Recht der Sportverbände (private Struktur)  Satzungen und Regelwerke der Sportverbände/Sportvereine regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen der Verbandsgewalt Unterworfenen sowie die Sportausübung im Bereich des Verbandes.  Säule 2: Das staatliche Recht (öffentliche Struktur) Praktisch alle Teile des staatlichen Rechts betreffen auch den Sports:  Öffentliches Recht: Baurecht, Sportförderungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Nachbarrecht  Zivilrecht: Vereinsrecht, Vertragsrecht und Schadensrecht  Strafrecht  Arbeitsrecht  Europarecht Vereins- und Verbandsrecht, Regelwerke im Sport Sportorganisationsrecht Struktur des Sportverbandsrechts - Organisation o Kennzeichnung des Sportverbandssystems (hierarchisch und monopolistisch) durch pyramidenförmigen Aufbau innerhalb des deutschen Verbandssystems, regelmäßig mit dem Status eines „eingetragenen Vereins“ (§21 BGB).

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Beispiel Fußball:

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Allgemein:

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Struktur des Sportverbandsrechts – Organisation  Drei Säulen des Deutschen Olympischen Sportbundes

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Struktur des Sportverbandsrechts – „Ein- Verbands-Prinzip“ oder „Ein PlatzPrinzip“  Für jede Sportart gibt es nur einen Weltfachverband, der nur je einen nationalen und nur einen Kontinentalverband aufnimmt bzw. anerkennt.  Das Prinzip wird auch von den Mitgliedsverbänden in deren Bereich durchgesetzt.  Ausnahme vom weltweiten Ein-Verbands-Prinzip:  (Boxen: IBF, WBA, WBC, WBO und AIBA) – Unternehmen vs Verband  Frage der offiziellen Anerkennung des Verbandes durch das IOC (Art. 26 Olympic Charter, 2007) bzw. Aufnahme in die GAISF/Sportaccord  Einheitliche Regeln / abgestimmte Wettkampforganisation vs Monopol

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o Internationale Sportorganisationsstruktur  Die nationalen Fachverbände sind Mitgliedsorganisationen in einem internationalen Fachverband (Dachverband), bspw. der DFB der FIFA oder der DLV der IAAF.  Jedes Land kann nur durch einen Spitzenfachverband in der internationalen im internationalen Dachverband repräsentiert sein.  Nationale Verbände können auch Kontinentalverbände gründen, bspw. UEFA.  Die internationalen Fachverbände haben ihrerseits Organisationen gegründet, bspw.:  ASOIF (olympische Sommersportverbände),  AIOWF (olympische Wintersportverbände)  ARISF (vom IOC offiziell anerkannte nicht olympische Verbände)  GAISF (jetzt Sportaccord, alle internationalen Sportverbände) Vorlesung 2: 3. Mai -

Private Sportorganisation o Sportverbandsrecht – Verbandsmacht und -autonomie  Die Vereins- oder Verbandsautonomie bezeichnet – als Ausfluss der allgemeinen Privatautonomie – das Recht der Vereine und Verbände zur selbstständigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten.  Damit einher gehen die autonome Rechtssetzungskompetenz und das Selbstverwaltungsrecht des Sports. Das umfasst inhaltlich sowohl das Recht zur eigenen Rechtsetzung, insbesondere durch Satzung, als auch das Recht zur Selbstverwaltung durch Anwendung des selbst gesetzten Rechts im Einzelfall.  Ihre rechtliche Grundlage findet sie in den§§ 21 ff. BGB.  Verfassungsrechtlich ist die Verbandsautonomie als Teilaspekt der Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) durch Art. 9 Abs. 1 GG abgesichert  Subsidiaritätsprinzip: Förderung nach Rang/Bedarf -> Förderungswürdig, Förderungsfähig o

Grenzen der Verbandsmacht und -autonomie  Die Vereinsautonomie wird begrenzt durch das allgemeine staatliche Recht, insbesondere durch die zwingenden Rechtsvorschriften und die guten Sitten (§ 138 BGB).  Der Sport steht daher keinesfalls in einem "rechtsfreien Raum". Da das Zivilrecht aber weitgehend dispositives, also nichtzwingendes Recht enthält, steht dem Sport (Sportverband) ein großer Spielraum für die Regelung eigener Sachverhalte zur Verfügung.  Diese sehr weite Vereinsautonomie wird aber gerade für die großen Sportverbände aus zwei Gründen erheblich eingeschränkt:  Faktische Monopolstellung aufgrund des Ein-Verbands-Prinzips,  Das für die Vereinsautonomie wesentliche Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Mitglieder (Demokratieprinzip) ist äußerst gering aufgrund des mehrstufigen hierarchischen Aufbaus der deutschen Sportverbände. 3

o Sportverband mit Monopol – die Folgen  Im deutschen Recht ist unbestritten, daß auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem Recht unterliegen, die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind. Daraus folgt insbesondere, dass Sportverbände einem Aufnahmezwang unterliegen und der Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden kann oder unter besonderen Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).  Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher Aufnahmezwang keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein. o Sportverbandsrecht – Verhältnis von Staat und Sport  Das Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland ist politisch durch die Grundsätze von Partnerschaft und Subsidiarität charakterisiert.  Rechtliche Prägung des Verhältnisses vor allem durch die Grundrechte und die sporterhebliche verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung.  Der Staat hat es bisher in Deutschland vermieden, im Sport eigene Ordnungspolitik zu betreiben. Ansätze sind allenfalls im Bereich der Dopingbekämpfung gegenwärtig erkennbar. → Autonomie des Sports o Sportverbandsrecht – „Autonomie des Sports“  Der Staat gewährt dem Sport das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbst zu regeln.  So sind typische Körperverletzungen von der staatlichen Rechtsordnung hinzunehmen und führen daher nicht zu Schadensersatzansprüchen; das gleiche gilt für Schiedsrichterentscheidungen oder die zeitweise Sperre eines Berufssportlers wegen Verstoßes gegen das Regelwerk, die beide rechtlich einen Eingriff in vermögenswerte Positionen darstellen können.  Die entscheidende Abgrenzung für die Pflicht und die Befugnis des staatlichen Rechts, in die inneren Belange des Sports einzugreifen, liegt also darin, unter Beachtung des Sport-typischen einer jeden Sportart die Rechte der Beteiligten zu schützen.  Die Grenzziehung zwischen Autonomie des Sports und staatlichem Recht gehört zu den schwierigen Problemen des Sportrechts.

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o Sportverbandsrecht – Regelwerke der Verbände  Zwischen den Beteiligten – das sind nicht nur die Sportler selbst, sondern auch Vereine und Verbände, Funktionäre, Trainer, Sponsoren, Spielervermittler und Zuschauer – gibt es trotz des prinzipiell gleichgerichteten Interesses am bestmöglichen Ablauf des jeweiligen Sportbetriebs eine Fülle von Konfliktsituationen.  Als praktisch wichtigster Ausfluss der Verbandsautonomie werden daher verbindliche Sportregeln in mehr oder weniger umfangreichen sportartspezifischen Regelwerken von dem betreffenden nationalen oder internationalen Sportverband aufgestellt.  

Grund: Wettkampfcharakter des Sports. Sportregeln dienen zunächst der Typisierung der Sportart, indem sie abstrakt-generelle Festlegungen z.B. hinsichtlich der Wettkampfstätte (Spielfläche usw.), des Spielziels, der Spieldauer, der Mannschaftsstärke, des Sportgeräts, der Sportkleidung, des Bewegungsverhaltens bis hin zur äußeren Erscheinung des Sportlers treffen.



Erst diese Typisierung und Vereinheitlichung ermöglicht sportliche Wettkämpfe in größerem Rahmen Beispiel: Rule 5.1. Beach-Volleyball-Regeln der FIVB: Im DamenVolleyball wird eine körperbetonte Bekleidung vorgegeben, um die Attraktivität für das Fernsehen zu steigern.

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Abschaffung 2012: Die FIVB wolle mit der neuen Regelung allen Nationen Rechnung tragen, „deren Athletinnen wegen der strengen und dabei freizügigen Kleidungsvorschriften eine Teilnahme an den Turnieren auf Grund von religiösen oder ethischen Gründen untersagt war“



Sportregeln, die die Funktion haben, Wettbewerb zu ermöglichen, werden durch solche Regelungen ergänzt, die Chancengleichheit erreichen und Wettbewerbsverzerrungen verhindern sollen. Beispiele:  die Einteilung von Kraft- oder Kampfsportlern in Gewichtsklassen,  das Verbot der Einnahme leistungssteigernder Mittel (Doping),  die Zulassung von Sportgeräten und -materialien etc. Der Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen konkurrierenden Vereinen dienen auch Bestimmungen, die den Vereinswechsel von Sportlern reglementieren und eventuell von Geldzahlungen abhängig machen. Den Sportregeln kommt zudem die Funktion zu, Streitigkeiten zu vermeiden oder doch zumindest einen geordneten Spiel- bzw. Wettkampfverlauf durch spezielle Verfahrensbestimmungen und Ordnungsvorschriften sicherzustellen. Nicht zuletzt sollen Sportregeln die Sportler selbst, aber auch ihre Kontrahenten und die Zuschauer vor Gefahren schützen, die von der sportlichen Betätigung typischerweise ausgehen. Beispiele: Doping-Bestimmungen, Mindest- Höchstaltervorschriften, die Fußballregel „verbotenes Spiel und unsportliches Betragen“ Für sportliche Wettkämpfe sind einheitliche Regeln und deren Beachtung zentral. Erforderlich ist deshalb auch die Sanktionierung Etwaiger Regelverstöße.





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Mit der Bindung an die Satzungen der Vereine und Verbände geht stets 5

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auch die Unterwerfung unter die jeweilige Vereins- bzw. Verbandsgewalt einher. Von ihrer tatsächlichen Bedeutung her ist dieser Punkt kaum zu überschätzen. Die Zahl der jedes Jahr zu klärenden Streitfälle im Sport beläuft sich in Deutschland auf schätzungsweise insgesamt 420.000. Entscheidende Punkte im Sportverbandsrecht sind sog. Verbandsstrafenbspw. eine Disqualifikation oder Sperre wegen Dopings – sowie die Nominierung oder Zulassung als Teilnehmer oder Trainer an einem sportlichem Wettbewerb.

o Sportverbandsrecht – Sportgerichtsbarkeit  Die Autonomie des Sports erlaubt es, zur Regelung verbandsinterner Streitigkeiten die Zuständigkeit einer eigenen Verbandsgerichtsbarkeit zu etablieren, die Vorrang vor der Zuständigkeit stattlicher Gerichte hat.  Die meisten Sportverbände haben eine Gerichtsbarkeit für ihren Bereich aufgebaut, die stufenweise angelegt ist.  Dieser Freiraum zur eigenverantwortlichen Regelung sportspezifischer Angelegenheiten muss limitiert sein, da der Sport nicht jenseits der elementaren staatlichen Regeln steht → ein gewisses Maß an externer staatlicher Kontrolle ist daher unverzichtbar und eröffnet die Frage der Nachprüfbarkeit verbandsgerichtlicher Entscheidungen nach Abschluss des verbandsinternen durch die staatliche Gerichtsbarkeit… -

Öffentliche Sportorganisation o Differenzierung nach Aufgabenstellung: Ausübung/Verwaltung  Die Differenzierung betrifft die Trägerschaft der Sportausübung und die Sportverwaltung.  Bildungswesen: Trägerschaft bei Schulen bzw. Hochschulen und Zuständigkeit bei den Bundesländern. Bundesministerium zuständig nach Art. 91a und b GG bei Maßnahmen internationaler oder gesamtstaatlicher Bedeutung. Weiteres Beispiel: Bundeswehr, BGS und Zoll.  Öffentliche Sportverwaltung hat Zuständigkeiten bei:  Bund  Ländern  Gemeinden Öffentliche Sportverwaltung hat Zuständigkeiten bei:  Bund: gesamtstaatliche Repräsentation in Form der Förderung des Spitzensports (Bundesministerium des Innern).  Länder: nach Art. 30 GG sind die Länder für die Sportförderung zuständig, soweit nicht ausnahmsweise der Bund zuständig ist: Förderung des Breiten- und Freizeitsports, des Schulsports und der Sportstättenbau.  Konkurrierende Zuständigkeit der Länder ist gegeben bei der Spitzensportförderung bspw. bei Nachwuchs und Leistungszentren (SMK und SRK).  Gemeinden: Schwerpunkt der kommunalen Sportförderung durch die Gemeinden im kommunalen Breitensport und beim kommunalen Sportstättenbau bzw erhalt Internationale staatliche Zusammenarbeit  Sportpolitische internationale Zusammenarbeit durch: 6 

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Europarat: Fragen des Sports werden im Europarat in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen behandelt (Lenkungsausschuss zur Förderung des Sports -CDDS), u.a. in der Europäischen Sportministerkonferenz. UNESCO: Durchführung eines Programmes mit den Schwerpunkten Sport für Frieden und Entwicklung, Qualität der Leibeserziehung, Traditionelle Sportarten und Spiele, Frauen und Sport, Antidoping. Europäische Union: EU hat keine ausdrücklichen Kompetenzen im Sportbereich. Ihre Tätigkeiten im Sportbereich beruhen auf der Interaktion des Sports mit anderen Zuständigkeitsbereichen, wie Wettbewerb Binnenmarkt Recht Sicherheit Wettbewerb, Binnenmarkt, Recht, Freiheit und Sicherheit, Gesundheit usw. Auch nach Lissabon Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Sportorganisationen.

Vorlesung 3: 10.Mai.13 Grundlagen des Vereins -

Zitat des Tages: o „Der gemeinnützig organisierte Sport hat traditionelle Werte und Formen des Vereinslebens, die auch heutzutage noch Gültigkeit besitzen. Andererseits muss wohl überprüft werden, ob diese heutzutage noch so gelten oder ob sich inzwischen andere Werte herauskristallisieren, die der Zeit entsprechen“. LSB Nordrhein-Westfalen zur Bedeutung des Sportvereins in der Gesellschaft -

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Definition des Begriffs „Verein“: o Es existiert keine gesetzliche Definition im BGB o Die Rechtsprechung* hat Merkmale herausgebildet, die ein Verein erfüllen muss: 1. größere Anzahl von Personen muss sich auf Dauer zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, 2. Verein muss eine Satzung haben, die einen Namen für den gesamten Verein festlegt und einen Vorstand zur Vertretung des Vereins bestimmt. 3. Der Verein muss zudem unabhängig von einem Mitgliederwechsel bestehen können.  2 des Vereinsgesetzes geht von diesem Verständnis eines Vereins aus

Grundlagen der Gründung eines Vereins Vereinigungsfreiheit 7

o alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Verbände zu bilden o Ableitung: die im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder können ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). o In der Satzung und in Vereinsordnungen können die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens und der Organisation festgelegt werden, Regelwerke erlassen und Sanktionen bei Verstößen definiert werden. o Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu Mitgliedern, die sie durch Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben. o Nichtmitglieder: kraft Vertrages; insoweit ist die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Grundlage. o Vereinsautonomie besteht nur im Verhältnis zu den Mitgliedern, die sich durch Betritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben -

Bürgerliches Gesetzbuch: § § 21-79 BGB § 21 BGB: o In der Regel ist ein Sportverein ein "eingetragener Verein" (e. V., also ein Idealverein). o er darf nicht "auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein (§ 21 BGB). Amateur-Vereine sind dies auch dann nicht, wenn sie für Veranstaltungen Eintrittsgelder verlangen oder bspw. eine Gastwirtschaft betreiben, die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg). o eine rechtlich selbständige Abteilung ist ein nichtrechtsfähiger Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO).

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Vereinszweck Zulässige Vereinszwecke: o keine gesetzlichen Vorgaben über erlaubte Vereinszwecke, die Wahl steht den Mitgliedern also frei. o Artikel 9 Abs. 2 GG enthält Grenze: Vereinszwecke, die Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, sind unzulässig. o Verfolgt ein Verein solche unzulässigen Zwecke, kann und wird er verboten werden.

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Vereinsgründung (eingetragener Verein) o Wichtigste Schritte – 1 – Formalien:  Die wichtigsten Schritte zur Gründung eines rechtsfähigen Vereins bis zur Gründungsversammlung sind in den §§ 55 bis 79 BGB geregelt.  Nach § 56 BGB sind mindestens sieben Personen erforderlich, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Sind es weniger, weist das Vereinsregistergericht die Eintragung nach § 60 BGB zurück. In diesem Fall besteht der Verein aber trotzdem als nicht eingetragener Verein fort, da für dessen Gründung drei Mitglieder genügen.  Die Vereinsgründung selbst ist formfrei, also ohne Notar möglich. Im Vorlauf zur Gründungsversammlung sollte bereits ein Satzungsentwurf der Vereinsatzung erstellt werden und die grundsätzlichen Fragen wie Besetzung der Wahlämter, Beitragsfragen und Mitgliederrechte und – pflichten geregelt sein. o Wichtigste Schritte – 2 – Gründungsversammlung:  In dieser Versammlung ist ein Vorstand zu bestellen und die Satzung zu beschließen.  Der Versammlungsverlauf ist zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter / Protokollführer zu unterzeichnen.  Mindestinhalt des Protokolls:  die Tagesordnung,  der Sitzungsverlauf,  der grundsätzliche Gründungsbeschluss,  der Beschluss über die Satzung,  die Ergebnisse der Wahlen  und die jeweiligen weiteren Beschlüsse. o Wichtigste Schritte – 3 – Vorstand und Vertretungsmacht:  Besteht gemäß § 26 BGB aus einer oder mehreren Personen.  Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Vorstand handelt gerichtlich und außergerichtlich für den Verein.  Soll seine Vertretungsmacht beschränkt werden, muss dies in der Satzung geregelt werden. Der Formulierung „…Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ kommt in der Satzung also besondere Bedeutung zu, denn sie regelt die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters des Vereins.  Die Satzung kann Einzelvertretungsbefugnis eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Vorstandsmitglieder vorsehen. Das bedeutet, dass mehrere Mitglieder des Vorstands den Verein gemeinsam vertreten.

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o Wichtigste Schritte – 4.1 – Satzungserfordernisse:  „Verfassung“ des Vereins mit allen wesentlichen Bestimmungen.  Mindesterfordernisse nach §§ 57 und 58 BGB über:  Name, Sitz und Zweck des Vereins,  Verein in das Vereinsregister einzutragen  Angaben über den Eintritt/ Austritt der Mitglieder,  Beitragsleistung und Beitragshöhe,  die Bildung des Vorstandes,  Voraussetzungen der Einberufung der MV,  Form der Einberufung,  Beurkundung der Beschlüsse o Wichtigste Schritte – 4.2 – Satzungserfordernisse:  Grundregeln im BGB:  für den Vorstand die §§ 26, 27, 28, 30,  für die Mitgliederversammlung die §§ 32, 36, 37,  für die Beschlussfassung die §§ 32, 33, 34,  für die Mitgliedschaft die §§ 38 und 39.  Von diesen Grundregeln kann nur begrenzt abgewichen werden: Dies gilt für den Vorstand in Teilen der §§ 27 und 28, für die Beschlussfassung bei §§ 32 und 33 sowie für die Mitgliedschaft bei § 38. In der weiteren Ausgestaltung der Satzung ist der Verein frei.  Diese müssen allerdings in der Satzung zumindest d...


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