UE-Giese-Baurecht PDF

Title UE-Giese-Baurecht
Course Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Institution Universität Salzburg
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Giese - UE Verfassungs- und Verwaltungsrecht WE 2019/20 Baurecht Nehmen Sie bei der Beantwortung der Fragen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bezug! Lesen Sie das sbg BGG, BauPolG, BauTG!

Im Baurecht gibt es immer Legaldefinitionen. 1. Welche baulichen Maßnahmen sind bewilligungspflichtig? SBG: BGG – ursprünglich das ROG enthalten; hier ist nur noch Abstandvorschriften und Bauplatzerklärung von Bedeutung, BauPolG, BauTG – materielle Recht  Baurechtsordnung §2/1 Z1 die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten  Bauten Z2 ff alles was keine Bauten sind Z5 Veränderung des Verwendungszweckes – neue Verwendungszweck kann neue Immissionen verursachen  ohne Baulichemaßnahme; auch Aufenthaltsräume in den Kellern von Wohngebäuden Z Änderungen anderer Art zB Fester Austausch, Fasadenänderung, Neu-, Zu-, und Umbauten sind bewilligungspflichtig. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach. Umbau ist eine bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung anders aussieht. Auch bewilligungspflichtig sind wesentliche Änderungen des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten. Z8 Zeltanlagen, die auf Dauer errichtet wurden Mit einem bewilligungspflichtigen Bau darf der Bauwerber erst beginnen, wenn der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft ist. Bundesbaurecht regelt verschiedene Bauten; zB Verkehrsanlagen, Bergbau, Schifffahrt Eisenbahn, Wasserbauten, Flugplätze  Kompetenzkonforme Interpretation, es soll nicht hineingelesen werden, dass nicht im Gesetz steht 2. Welche baulichen Anlagen sind vom Anwendungsbereich des sbg BauPolG ausgenommen? Was unterscheidet die Ausnahmen des Abs 2 von jenen des Abs 3 in § 2 sbg BauPolG? - Abs 2: Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht – kann errichtet werden ohne Baubewilligung  Bautechnischen Bestimmungen (materiellen Bestimmungen) sind aber Anzuwenden; siehe auch §1 bauliche Anlagen  hier steht auch im BTG, dass dieses auf diese anzuwenden sind - Oder die ganze Anlage fällt nicht unter das Gesetz: Abs 3 fällt gänzlich aus dem Baurecht = auch die materiellen Bestimmungen sind nicht anzuwenden Bei der Prüfung: 1. Schauen ob und §2/1, wenn nicht dann nicht Baugesetz 2. Dann ob Abs 2 oder Abs 3 -

Ist die Errichtung eines Carports bewilligungspflichtig?

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Ja, da es um eine Errichtung geht. – §2/1 Bau, auch wenn es keine Seitenwände hat größer als 12m Ist die Aufstellung eines Zirkuszeltes für 1 Monat bewilligungspflichtig? Ja, da es um einen Aufbau geht. Abs 1 Z8; Abs 2 Z25 länger als 2 Wochen; aber wenn Tribünenanlagen, dann Bewilligungspflichtig Ist die Lagerung von Handelswaren für den Internetvertrieb in der Garage bewilligungspflichtig? §2/1 Z5 Änderung der Art des Verwendungszweckes Kann ein „Schlafzimmer“ im Keller eines Wohnhauses eingerichtet werden? §2/1 Z5 Änderung der Art des Verwendungszweckes Ist die Errichtung eines Balkons bewilligungspflichtig? Ja, da es um eine wesentliche Änderung der Äußerengestalt §2/1 Z3 Ist die Eindeckung eines Daches mit Dachziegeln anderer Farbe (rot statt grau) zulässig? Ja, da es um eine wesentliche Änderung der Äußerengestalt §2/1 Z3

3. Bedarf es zur Errichtung eines Bahnhofes oder einer Baulichkeit zur Einleitung von Abwässern einer Baubewilligung? §32 Wasserrechtsgesetz Oder der Errichtung eines Bootssteges? Ja, sind bewilligungspflichtig. Dabei geht es um eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. Bei Errichtungen geht es immer um einen Neubau. 4. Was genau ist ein „Bau“ im sbg BauPolG? Wofür findet der Begriff „bauliche Anlage“ im Gesetz Verwendung? Bau: ist ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst. Begriff Bauwerk wird mit baulicher Anlage erklärt: bau technische Kenntnisse erforderlich, kann auch schon bei der Industriellen Erzeugung sein zB bei Containern, Dixiklo; ordnungsgemäße Verbindung mit den Boden Bauhaus= bewilligungspflichtig?- Ja, weil faktisch mit dem Boden verbunden Einfriedung: ist die Umgrenzung eines Grundstückes Begriffsbestimmungen §1 Im Sinn dieses Gesetzes gilt als: Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich; bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund

des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen; Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten; Baugebrechen: ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage in bautechnischer Hinsicht, der geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verunstaltung); bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme; Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird. Gebäudehülle: diejenigen Bauteile eines Baus, die dessen konditionierten Innenbereich nach außen begrenzen (Außenwände, Fenster, Dächer udgl); größere Renovierung: bauliche Änderungen an Bestandsbauten, die mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen und sich auf die Gesamtenergieeffizienz des Baus auswirken.

1. Baubewilligung §2 2. Bauplatzerklärung §§12 Baubauungsgrundlagengesetz Wird benötigt für Bauführung  Legaldefinition §1 Baupolizeigesetz; für bewilligungspflichtige Bauten Dabei geht es um die Eignung §14 Bauplatzerklärung = ist die Feinprüfung für die Errichtung eines Gebäudes Wobei die Flächenwidmung die Grobprüfung für einen größeren Bereich darstellt 3. Benützungserlaubnis §17 5. Für welche Bauführungen bedarf es einer Bauplatzerklärung a) Was ist der Zweck der Bauplatzerklärung? In welchem Verhältnis steht sie zur Flächenwidmung „Bauland“? Erlaubt sie nach Erteilung jede Bauführung oder hat sie einen eingeschränkten Gültigkeitsbereich? Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz geeignet ist, wird von der Baubehörde in einigen Bundesländern in einem eigenen Verfahren festgestellt. Die Bauplatzerklärung ist die Voraussetzung für jede Bebauung. In Salzburg kann die Bauplatzbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden.

b) Was ist der Unterschied zwischen dem „Bauplatz“ und dem Bau-„Grundstück“? Ein Bauplatz ist eine Grundfläche, die von der Behörde die Bauplatzeigenschaft zuerkannt wurde bzw. ein Grundstück, auf dem die Errichtung eines Gebäudes zulässig ist. Für einen Bauplatz ist die Lage, seine Gestalt und seine Erschließbarkeit ohne wirtschaftliche Aufwendungen maßgeblich.

Bauordnung findet auf die Errichtung, Änderung, Erhaltung und die Beseitigung (Abbruch) von Bauwerken Anwendung. c) Wer ist Partei des Verfahrens? Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens ist in der Regel nur der Eigentümer oder ein im Gleichgehaltener hinsichtlich des Grundstücks. In Salzburg haben auch Personen Parteistellung, die einen einverleibungsfähigen Rechtstitel nachweisen können (etwas Kaufvertrag). Es ist ein Ansuchen an die Baubehörde zu stellen, dem verschiedene Unterlagen beizulegen sind. (Grundbuchsauszug, Baupläne,..). Auch ein Baurechtsberechtigter. d) Ist die fehlende Bauplatzerklärung Baubewilligungsverfahren?

ein

Versagungsgrund

im

Wenn im Gesetz steht man braucht eine, dann wird es wohl zu versagen sein. Die Bauplatzerklärung kann nach §12a zusammen mit der Baubewilligung beantragt werden. In Salzburg ist die Erteilung der Bauplatzerklärung daran gebunden, dass ein Bebauungsplan besteht. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt nur bei der Verbauung von Baulücken und bei einzelnen Bauten in Streulage keinen Versagungsgrund dar (§14 Abs 1 lit a Sbg BGG). Erlöschungsgründe sind dann vorgesehen: o Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers (va aus steuerrechtlichen Gründen), wenn Nachbargrundstücke dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden. (§22 lit a Sbg BGG). o wenn nachträgliche Versagungsgründe vorliegen e) Wie lange gilt eine Bauplatzerklärung? Wie kann ich eine Verlängerung herbeiführen? Nach 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft (§ 22 litb sbg BGG). Zeitpunkt der Rechtskraft: wenn die Rechtsmittelfristabgelaufen ist  AVG zb kein RM mehr nach dem AVG Rechtskraft im engeren Sinn (Berufung): Rechtskraft im weiteren Sinn Beschwerde LVerG In Sbg kommt es darauf an ob eine Gemeinde mit Verwaltungsrechtszug Art 74 LVerGbegleitgesetz: 1. Innergemeindlichen Instanzenzug  hier auf Berufung; 2. Ohne innergemeindlichen Instanzenzug  Beschwerde LVwG; findet man im Gemeindeinstanzenzug Verordnung §2 Für die Dauer des Planfestsetzungsverfahrens gibt es eine zeitlich begrenzte Bausperre. Diese Verordnung tritt nach zwei Jahren außer Kraft. Wenn gegen Ende der Frist eine Baubewilligung erwirkt wird, dann kann die Bauplatzerklärung verlängert werden. 6. a) Wann ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchzuführen? Eine weitere wichtige Frage ist. In welchem Verfahren?

§10 Vereinfachtes Verfahren; Baupolizeigesetz; In Salzburg sind für Bauten bis zu einer bestimmten Größe vereinfachte Verfahren vorgesehen. (§10 BauPolG). 4000 Kubikmeter und höchstens 3 oberirdische Geschosse Vereinfachtes Verfahren nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden oder der Nachbar ein ausdrückliches Zustimmungsrecht zum vereinfachten Verfahren eingeräumt wird. Abs 2 Ausgeschlossen für Bauten der Öffentlichkeit – Publikumsintensive Nutzungen Interpretationsmethode Teleologische  Zweckorientierte Auslegung bei Gemischter Nutzung; unten Kindergarten oben Wohnhaus; b) Wodurch unterscheiden sich normales und vereinfachtes Verfahren im Detail? Lesen Sie § 10 sbg BauPolG genau! Kommt es zu keinem vereinfachten Verfahren, dann hat die Behörde nach Einlangen des Baubewilligungsantrages zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. Dazu gehört die Prüfung, ob dem Bauvorhaben nicht der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan oder sonstige baurechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Erachtet die Baubehörde eine Ergänzung der Beilagen für notwendig, so ist dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ob es zu einer Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle kommt, liegt im Ermessen der Behörde. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (Bauwerber, Anrainer bzw Nachbarn) zu laden.  Mehrparteienverfahren Schritte eines normalen Verfahren: Normales Verfahren dauert nach AVG 6 Monate: Schriftlicher Auftrag + gewisse Unterlagen Vorprüfung  Kundmachung der Bauverhandlung  Erhebung von Einwendungen  Mündliche Bauverhandlung  Abhandlung von Einwendungen  Bescheid Abs 6 Bautechnische Prüfung – es ist hier weniger zu Prüfen iVm Abs 4 die Unterlagen müssen den Gesetz entsprechen  also übernimmt ein Architekt oder ein Bauträger die Vorprüfung für die Behörde Das hat aber einen Nachteil: der Bescheid bestätigt nur, dass was geprüft werden muss, wenn der Rest überprüft wird dann wird nach dem Gesetz vorgegangen  beschränkter Konsens Die Parteistellung der Nachbarn ist in beiden Verfahren gleich 7. a) Welche Personen haben als Nachbarn Parteistellung? Welche 3 Kriterien sind von Bedeutung? – Erfolgt die Abgrenzung verfassungskonform?   

Bewilligungserwerber (Grundstückseigentümer, Bauberechtigte) Nachbarn/Anrainer §7/1 Z1 Grundeigentümer, wenn er nicht selbst Bauwerber ist

Nachbarbegriff §7/1 Z1 In Salzburg sind Nachbarn die Eigentümer eines Grundstücks, die von den Fronten des Baus nicht weiter entfernt sind, als die nach §25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten

betragen. In Salzburg wird für die Nachbareigenschaft nicht der Abstand von der Grundgrenze, sondern von den Fronten des Baus berechnet. Früher war diese Regelung vom VfGH unbedenklich. Nun verpflichtet der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber, die Parteinstellung der Nachbarn sachlich auf deren materiellen subjektiv-öffentlichen Recht abzustimmen.  Eigentümer des Grundstücks  räumliches Näheverhältnis; bei Bauten die größer als 300m3 sind 15m und Höhe umgelegt auf die Waagrechte von der Baufront  also Haus 30m dann 30m Nachbarn Höhe = ist das Gewachsene Gelände ist der 1.6.1969; Höchste Dachtraufe = Ende des Daches  Art des Bauvorhabens; nicht bei der Änderung des Baues b) Worauf gründen sich die Einwendungsrechte der Nachbarn allgemein umschrieben? Welche Einwendungsrechte sind dies genau? Einwendung = die Behauptung (eine Unterstellung, muss also nicht bewiesen sein) einer Verletzung eines Subj. öffentliches Recht  Schutzzweck Nachbarn haben Mitsprachrecht im Baubewilligungsverfahren. §7a taxative Aufzählung bezogen auf das Bautechnikgesetz §§25,25a BGG (materielle Normen zum Schutz; im BauPoG eher nur Prozessuale Normen, paar Ausnahmen haben sich eingeschlichen); ROG-sbg Grünlandwidmungen können niemals zum Schutz des Nachbars gesehen werden; aber §3/3 BautechnikG Bauplatzerklärung  Privatrechtlich: - Behörde hat auf Einigung hinzuwirken - Sonst Verweisung auf Zivilrechtsweg - Im Bescheid anzuführen Öffentlich-rechtlich: 1. Objektiv-öffentlich rechtlich - Zurückweisung - Eventuell von Amts wegen zu berücksichtigen - Zum Beispiel Ortsbildschutz 2. -

Subjektiv-öffentlich rechtlich Im Bescheid zu berücksichtigen Oft taxativ in BauO aufgezählt Dienen dem Schutz der Nachbarn

Kontrolle: Kann der Nachbar einwenden, dass eine Pizzeria im „Bauland - Reines Wohngebiet“ zulässig ist? Ein Spar-, Billa-, Merkurmarkt? Ein Schweinestall im „Grünland – Ländliches Gebiet? Objektiv öffentlich-rechtliche Einwendung. Dabei geht es nicht um den Schutz der Nachbarn. Kann der Nachbar einwenden, dass er zuwenig Licht und Sonne nach der Bauführung hat? Subjektiv öffentlich rechtliche Einwendung

Kann der Nachbar einwenden, dass vom Gastgarten eines Gastgewerbebetriebes unzumutbarer Lärm ausgeht? Ja, wenn das ortsübliche Maß überschritten wird, kann er einen Anspruch geltend machen. Kann der Nachbar eine Garage statt offen Kfz-Stellplätze verlangen? – Sehen Sie im (auch) im BauTG nach! Der Nachbar hat keinen Anspruch, wenn es um eine Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen geht. Kann der Nachbar die Verletzung einer Höhenvorschrift geltend machen, die nicht im BPl, sondern in der Bauplatzerklärung festgelegt worden ist? Bei der taxativen Aufzählung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten bezieht sich auch auf die Gebäudehöhe. d) Kommt es bei Einwendungen darauf an, ob die Baumaßnahme Nachbarrechte verletzt oder genügt „Berührung“? Bestimmtheit soll einen Bezug zur Rechtsnorm erkenntlich machen ??Es muss um eine gerechtfertigte Einschränkung gehen  unzumutbar sein 8. a) Wann tritt für Nachbarn Präklusion ein? – 3 Arten! - Nach §§ 8 und 42 AVG erlangen die Nachbarn Parteistellung und damit die allgemeinen Parteienrechte (Akteneinsicht), ab Einleitung des Bewilligungsverfahrens, sie verlieren diese Stellung aber („Präklusion“), wenn sie nicht bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. - Die mündliche Verhandlung in qualifizierter Form und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde („doppelte Kundmachung“) Schritte: o o -

AVG (Anwendung sofern BauO nicht anch 30.6.1998 neu oder wiederverlautbart Parteistellung bei Einleitung Persönlichen Verständigung Anschlag Amtliche Kundamachung + besondere Form in Materiengesetz oder geeingnet = Doppelte Kundmachung  Präklusion für alle (sofern nicht Einwendung oder in mündlicher Verhandlung)

b) Wie muss ein Nachbar vorgehen, wenn nach rechtzeitiger Einwendung ein Amtssachverständiger feststellt, dass der Nachbar nicht unzumutbar belästigt wird, und daraufhin die Baubehörde die Bewilligung erteilt?

9. Was ist ein übergangener Nachbar?

a) Definition? Wenn die Säumnisfolge des Verlustes der Parteistellung nicht eingetreten ist, weil der Nachbar nicht rechtzeitig die Verständigung von der mündlichen Verhandlung erhalten hat und keine doppelte Kundmachung erfolgte. ^ b) Kann der übergangene Nachbar noch Einwendungen erheben? Bis wann und wie? Für übergangene Nachbarn gelten Sonderregelunge der verschiedenen BauO. So bestimmt §8a Sbg BauPolG, dass ein übergangener Nachbar nur innerhalb von sechs Monate ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen vorbringen kann. c) Was ist der Unterschied zwischen einem übergangenen Nachbarn und einem verhindetren Nachbarn? Verhinderter Nachbar:  Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis •  Kein Verschulden oder minderes Versehen  Binnen 2 Wochen bzw bis zur rechtskräftigen Entscheidung Übergangener Nachbar:  Zeitlich unbegrenzt  VwGH  Zustellung des B und Berufung  Sofortige Berufung im Mehrparteienverfahren  Bescheidmäßige Feststellung der Parteinstellung 10. Was soll ein Nachbar machen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht eingeladen wird, weil der Verhandlungsleiter feststellt, dass die Bauführung nicht nahe genug an seinem Grundstück erfolgt? Der Nachbar könnte innerhalb von sechs Monate ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen vorbringen. Hier handelt es sich nämlich um einen übergangenen Nachbar. 11. a) Welchen Abstand muss ein Bau zur Bauplatzgrenze bzw zur Grundgrenze einhalten?

§25 (3) BGG: Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. b) Wie wird in diesem Zusammenhang die Höhe gemessen?

Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. c) Was gilt, wenn das errichtete Gebäude mit Erdreich angeschüttet wird, sodass es vom Erdreich gemessen nur 10 m anstatt wie zuvor 12 m hoch ist?

§25 BGG: (1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. (2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen. (3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geri...


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