Unbare Zahlungsmittel PDF

Title Unbare Zahlungsmittel
Course Grundlagen und Methoden des Strafrechts
Institution Universität Salzburg
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Summary

Zusammenfassung aller unbaren Zahlunsgmittel für die Übung bei Prof. Schmoller (Vorbereitung für die zweite Übungsklausur)...


Description

§223 Urkundenfälschung I.

Tatbestand- Abs 1 Fäschen und Verfälschen

1. Tatobjekt URKUNDE Tatobjekt des §223 ist eine Urkunde. Für diese ist in §74 Abs 1 Z 7 eine Legaldefinition vorgesehen. „Eine Urkunde ist eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen“ Eine Urkunde muss folgende Merkmale aufzeigen: - schriftliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) - die Urkunde muss rechtserheblich (Beweisfunktion) sein - die Urkunde muss einen Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) Fehlt nur eines dieser Merkmale, liegt keine Urkunde iS des §74 Abs 1 Z 7 vor!

2. Tathandlungen a. Herstellen einer falschen Urkunde- Fälschen Falsch ist eine Urkunde dann, wenn sie in Wahrheit nicht von dem stammt, von dem sie zu stammen scheint, also insb nicht von dem, der als Aussteller auf ihr genannt ist. Eine falsche Urkunde stellt folglich her, wer einen falschen Ausstelleranschein erweckt. Der Täter muss über die Person des Ausstellers täuschen, also eine Identitätstäuschung vornehmen. b. Verfälschen einer echten Urkunde Wir für das Fälschen ist auch für das Verfälschen das Erwecken eines falschen Ausstelleranscheins erforderlich. 1. Variante: Eine Urkunde kann dadurch verfälscht werden, dass der gedankliche Inhalt der Urkunde nachträglich verändert und dabei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt der Urkunde vom bisherigen Aussteller. 2. Variante: die zweite Begehungsform eines Verfälschens besteht darin, die Angaben über den Aussteller derart abzuändern, dass eine andere Person als Aussteller der Urkunde aufscheint. VOLLENDUNG Abs 1 ist mit der abgeschlossenen Fälschung bzw. Verfälschung der Urkunde vollendet. Dies setzt die Entstehung eines täuschungstauglichen Falsifikats voraus! Der Gebrauch der gefälschten bzw. verfälschten Urkunde ist Teil des erweiterten Vorsatzes und muss somit nicht objektiv vorliegen! BEACHTE! Abs 2 setzt dagegen voraus, dass das Falsifikat tatsächlich zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr gebraucht wird, denn dieser Gebrauch ist bei Abs 2 ein objektives Tatbestandsmerkmal.

BEMERKUNG! Tatbestandsausschließungsgründe: - Einverständnis: Unterschreibt der Täter mit Einwilligung, im Auftrag oder mit Ermächtigung des Berechtigten eine Urkunde mit dessen Namen oder wird er vom Aussteller der Urkunde zur nachträglichen Abänderung ermächtigt, wir kein falscher Ausstelleranschein erweckt. Hier tritt KEINE IDENTITÄTSTÄUSCHUNG ein! - Absolute Täuschungsuntauglichkeit: Ist die Fälschung- bzw. Verfälschungshandlung derart primitiv, dass es aus der Sicht eines objektiven Dritten geradezu ausgeschlossen ist, dass die Urkunde vom scheinbaren Aussteller stammt, fehlt es an einer relevanten Risikoschaffung!

SUBJEKTIVER TATBESTAND Der Täter muss laiensmäßig richtig beurteilen, dass das betreffende Objekt, wie zB ein Reisepass, eine rechtserhebliche schriftliche Gedankenerklärung beinhaltet. Im übrigen muss der Täter sowohl beim Fälschen als auch beim Verfälschen einer Urkunde mit dem Vorsatz handeln, einen falschen Ausstelleranschein zu erwecken. ERWEITERTER VORSATZ (GEBRAUCHSVORSATZ) Der Täter muss im Zeitpunkt des (Ver)-Fälschen zudem den Vorsatz haben, dass eine Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Täter muss es also zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die Urkunde einem anderen zugänglich gemacht und dieser zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlasst wird.

II.

Tatbestand Abs 2: Gebrauch

Abs 2 pönalisiert den Gebrauch der falschen bzw. verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr. Dieser kann entweder durch den Fälscher selbst, aber auch durch einen Dritten erfolgen. Hier ist der GEBRAUCH Tatbildmerkmal, er muss also tatsächlich erfolgt sein. Die falsche oder verfälschte Urkunde muss vielmehr im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Ein rechtserheblicher Gebrauch ist in jenen Fällen gegeben, in denen die Urkunde einem anderen zu Beweiszwecken zugänglich gemacht wird. SUBJEKTIVER TATBESTAND Der Täter muss den Vorsatz auf das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde haben, Zudem muss er das Falsifikat vorsätzlich zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr gebrauchen.

§224 Fälschung besonders geschützter Urkunden (Qualifikation zu §223)

Enthält vier verschiedene Typen besonders geschützter Urkunden: -

inländische öffentliche Urkunden Eine inländische öffentliche Urkunde ist eine mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunde, die ein österreichischer Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Personen innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellt hat. Es liegt nämlich nur dann eine silche vor, wenn der Urkunde der Ausdruck staatlicher Autorität innewohnt.

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ausländische öffentliche Urkunden Fallen nur dann unter §224, wenn sie durch Gesetz oder einem zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind. Fehlt eine solche Gleichstellung, ist deren Fälschung oder Verfälschung nur nach §223 strafbar.

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nicht in §237 genannte Wertpapiere

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Letztwillige Verfügungen Sind gem. §552 ABGB Testamente und Kodizille. Werden sie ge- oder verfälscht, ist §224 selbst dann verwirklicht, wen sie aufgrund eines Formmangels zivilrechtliche anfechtbar sind.

§229 Urkundenunterdrückung

Tatbestand- Abs 1 1. Tatobjekt -Urkunde: unter §229 fallen ausschließlich Absichtsurkunden iS des §74 Abs1 Z7. Urkundenunterdrückung kann ferner nur an echten und unverfälschten Urkunden begangen werden. 2. Fehlende Alleinverfügungsbefugnis §229 kann nur an solchen Urkunden begangen werden, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Die Verfügungsbefugnis fehlt, wenn die Urkunde nicht im Alleineigentum des Täters steht. §229 kann auch vom Aussteller der Urkunde begangen werden. BEACHT! Die Einwilligung des Verfügungsberechtigten in die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung der Urkunde wirkt tatbestandsausschließend. 3. Tathandlungen a. Substanzbeeinträchtigungen: Tatbildlich handelt, wer die Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. b. Unterdrücken: Der Täter unterdrückt die Urkunde, wenn er sie zwar unversehrt lässt, den Berechtigten aber, wenn auch nu vorübergehend, um die Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu bedienen. SUBJEKTIVER TATBESTAND Der Tatvorsatz muss insb auf die fehlende Verfügungsbefugnis über die Urkunde, sowie auf die jeweilige Tathandlung gerichtet sein. Darüber hinaus muss der Täter mit dem erweiterten Vorsatz handeln, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. GEBRAUCHSVERHINDERUNGSVORSATZ

Unbare Zahlungsmittel

§241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel I . Tatbestand – Abs 1 1. Unbares Zahlungsmittel Gem. §74 Abs 1 Z 10 ist ein unbares Zahlungsmittel jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Austeller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist du im Rechtsverkehr bargeldvertretende oder bargeldverschaffene Funktion hat. Merkmale: -

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ZAHLUNGSMITTEL: hier sind solche Instrumente zu verstehen „mit deren Hilfe Geld oder monetärer Wert übertragen werden kann“ Zahlungsmittel ist PERSONENGEBUNDEN: wenn es auf einen bestimmten Berechtigten lautet. ÜBERTRAGBAR ist es hingegen, wenn es vom jeweiligen Inhaber zweckentsprechend verwendet werden kann. ERKENNBARKEIT DES AUSSTELLERS: Der Aussteller muss entweder optisch oder elektronisch erkennbar sein. SCHUTZ GEGEN FÄLSCHUNG ODER MISSBRÄUCHLICHER VERWENDUNG: kann durch Codierung, besondere Ausgestaltung oder Unterschrift gewährleistet werden. Diese Schutzvorkehrungen müssen im unbaren Zahlungsmittel selbst verankert sein. BARGELDSUBSITUTION: Von einem unbaren Zahlungsmittel kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn dieses bargeldvertretende oder bargeldverschaffene Funktion hat.

2. Tathandlungen Falsch ist ein unbares Zahlungsmittel demnach dann, wenn es in Wahrheit nicht von dem stammt, von dem es zu stammen scheint, also nicht von dem, der als Aussteller auf dem Zahlungsmittel genannt ist oder aus diesem als Aussteller hervorgeht. a. Herstellen eines falschen unbaren Zahlungsmittels- Fälschen Ein falsches unbares Zahlungsmittel stellt her, wer ein Zahlungsmittel nachmacht und dabei den Anschein eines echten unbaren Zahlungsmittels erweckt. Ob ein tatbestandsmäßiger Echtheitsanschein erweckt wird, hängt von der Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats ab. Als Folge der Fälschung muss entweder ein Mensch oder aber ein Maschinenlesegerät getäuscht werden können. Hat das hergestellte unbare Zahlungsmittel aber unter keinen Umständen den Anschein eines echten unbaren Zahlungsmittels (absolute Verwechslungsuntauglichkeit) mangelt es an der Tatbildmäßigkeit.

b. Verfälschen eines echten unbaren Zahlungsmittels

Wie für das Fälschen ist auch für das Verfälschen das Erwecken eines falschen Ausstelleranscheins erforderlich. Ein unbares Zahlungsmittel kann dadurch verfälscht werden, dass die für das menschliche Auge lesbaren Informationen oder aber die am Magnetstreifen bzw. im Chip gespeicherten Daten nachträglich abgeändert werden. Wie beim Fälschen muss der Täter auch beim Verfälschen ein verwechslungstaugliches Falsifikat hervorbringen.

SUBJEKTIVER TATBESTAND a. Tatvorsatz Es genügt, wenn der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des jeweiligen Objekts richtig erkennt- PARALLELWERTUNG IN DER LAIENSPHÄRE. Im Übrigen muss der Täter sowohl beim Fälschen, als auch beim Verfälschen eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz handeln, einen falschen Ausstelleranschein zu erwecken und ein verwechslungstaugliches Falsifikat heervorzubringen. b. Erweiterter Vorsatz Der Täter muss im Zeitpunkt des (Ver)-Fälschens zudem den Vorsatz haben, dass das unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde. VERWENDUNGSVORSATZ

§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel I.

Tatbestand. Abs 1: Verschaffen

1. Echtes unbares Zahlungsmittel Es muss sich um ein echtes unbares Zahlungsmittel handeln, also um ein solches, das tatsächlich von dem stammt, von dem es zu stammen scheint. 2. Fehlende Alleinverfügungsbefugnis Das unbare Zahlungsmittel ist nur dann taugliches Tatobjekt des §241e Abs 1, wenn der Täter über dieses entweder gar nicht oder jedenfalls allein verfügen darf. Verfügungsbefugt ist daher im Regelfall der Kontoinhaber. Die Verfügungsbefugnis fehlt, insb dann, wenn dem Täter kein Verfügungsrecht über das Zahlungsmittel eingeräumt wurde. 3. Tathandlung: Sich-Verschaffen Der Täter verschafft sich ein unbares Zahlungsmittel, wenn er auf rechtswidrige Wiese eigenen Gewahrsam daran begründet. SUBJEKTIVER TATBESTAND a. Tatvorsatz: Der Täter muss den Vorsatz haben, sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, zu verschaffen. Hierfür genügt bedingter Vorsatz. b. Erweiterter Vorsatz aa. Vorgelagerter Bereicherungsvorsatz- Abs 1, 1. Fall Nach Abs 1, 1. Fall macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz handelt, dass er oder ein Dritter durch die Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels unrechtmäßig bereichert werde. Der Täter muss also einen Vorsatz auf die spätere missbräuchliche Verwendung des unbaren Zahlungsmittels, die zu einer Bereicherung des Täters oder eines Dritten führt, aufweisen. bb. Vorgelagerter Fälschungsvorsatz- Abs 1, 2. Fall Im Rahmen des Abs 1, 2. Fall muss sich der erweiterte Vorsatz darauf beziehen, dass der Täter sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ermöglicht. Folglich muss der Vorsatz des Täters auch die anschließende Verwendung des künftigen Falsifikats im Rechtsverkehr umfassen. cc. Vorsatzzeitpunkt Der erweiterte Vorsatz muss schon im Zeitpunkt des Sich-Verschaffens des unbaren Zahlungsmittels vorhanden sein.

II.

Tatbestand – Abs 3: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken 1. Echtes unbares Zahlungsmittel

2. Fehlende Alleinverfügungsbefugnis 3. Tathandlungen Nach Abs 3 handelt tatbildmäßig, we ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. SUBJEKTIVER TATBESTAND Der zumindest bedingte Tatvorsatz muss auf das unbare Zahlungsmittel, auf die fehlende Verfügungsbefugnis über das Zahlungsmittel so wie auf die jeweiligen Tathandlungen gerichtet sein. Darüber hinaus muss der Täter mit dem erweiterten Vorsatz handeln, zu verhindern, dass das unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr durch den Berechtigten funktionsentsprechend verwendet wird. VERWENDUNGSVERHINDERUNGSVORSATZ...


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