Verfahrens Grundsätze PDF

Title Verfahrens Grundsätze
Author Julia Walther
Course Zivilprozessrecht
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Verfahrensgrundsätze A. Dispositionsgrundsatz

- = freie Bestimmung des Streitgegenstandes durch die Parteien - Richter ist an Parteianträge gebunden § 308 ZPO - Möglichkeiten des Klägers: Rücknahme (§ 296 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) - Möglichkeit des Beklagten: Anerkenntnis (§ 307 ZPO) - Einschränkungen des Grundsatzes: Wille der Partei ist dem öffentlichen Interesse unterzuordnen (Statusverhältnisse im Ehe- und Kindschaftsrecht)

- Abgrenzung zur richterlichen Hinweispflicht: - Maßstab: Richterliche Neutralität - Gericht muss Hinweis geben, wenn es erkennt, dass eine Partei den falschen Weg wählt, um das von ihr offensichtlich erstrebte Ziel zu erreichen

- Allerdings keine Hinweis, durch den einer Partei ein günstigeres Ziel aufgezeigt wird B. Verhandlungsgrundsatz

- Durch Wahrheitspflicht begrenzt, § 138 I ZPO - Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, § 138 III ZPO - Abgrenzung zum Geständnis nach § 288 ZPO —> Unterschied: Beseitigung der Geständniswirkung (Fall des § 138 III ZPO Kann jederzeit bestritten werden; Fall des § 288 ZPO kann nur unter Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden)

C. Anspruch auf rechtliches Gehör

- Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG - Zivilprozess: Parteien haben vor Entscheidung Gelegenheit Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen —> abstellen auf Gelegenheit zur Äußerung (nicht auf tatsächlichen Gebrauch: daher VU und Präklusion mir Art. 103 I GG vereinbar)

- Ausnahme: Arrest und einstweilige Verfügung D. Grundsatz der Mündlichkeit

- Grundlage einer Entscheidung nur das, was mündlich in den Prozess eingeführt wurde, § 128 I ZPO

- Bezugnahme auf Schriftsätze möglich, § 129 ZPO - Ausnahme: unter Voraussetzung kann Gericht Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage des Vortrags erlassen, §§ 128 II, III 495a, 331 III, 307 S. 2 ZPO

E. Grundsatz der Unmittelbarkeit

- Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme müssen vor dem erkennenden Gericht erfolgen, §§ 128 I, 355 I 1 ZPO

- Urteil darf nur von Richter erlassen werden, der in der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung anwesend war, § 309 ZPO —> Bei Wechsel der Besetzung des Gerichts in letzter mündlicher Verhandlung muss neuer Richter durch Wiederholung des bisherigen Tatsachenstoffs oder durch Bezugnahme auf diesen Kenntnis erlangen

F. Grundsatz der Öffentlichkeit

- grds. sind mündliche Verhandlungen öffentlich, § 169 ZPO - bei Ausschluss der Öffentlichkeit aus besonderen Gründen (§§ 170, 172 GVG) hat Urteilsverkündung öffentlich zu erfolgen, § 173 GVG

G. RF bei Verletzung von Verfahrensgrundsätze

- Urteil grundsätzlich wirksam, aber Rechtsmittel möglich (Erfolg des Rechtsmittels hängt davon ab, ob das ergangene Urteil gerade auf dem Verfahrensfehler beruht = Kausalität)

- Ausnahme von Kausalität: absolute Revisionsgründe, § 547 ZPO (Verfahrens wieder so schwer, dass sein Bestehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar)...


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