Title | Verfahrens Grundsätze |
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Author | Julia Walther |
Course | Zivilprozessrecht |
Institution | Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg |
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Verfahrensgrundsätze A. Dispositionsgrundsatz
- = freie Bestimmung des Streitgegenstandes durch die Parteien - Richter ist an Parteianträge gebunden § 308 ZPO - Möglichkeiten des Klägers: Rücknahme (§ 296 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) - Möglichkeit des Beklagten: Anerkenntnis (§ 307 ZPO) - Einschränkungen des Grundsatzes: Wille der Partei ist dem öffentlichen Interesse unterzuordnen (Statusverhältnisse im Ehe- und Kindschaftsrecht)
- Abgrenzung zur richterlichen Hinweispflicht: - Maßstab: Richterliche Neutralität - Gericht muss Hinweis geben, wenn es erkennt, dass eine Partei den falschen Weg wählt, um das von ihr offensichtlich erstrebte Ziel zu erreichen
- Allerdings keine Hinweis, durch den einer Partei ein günstigeres Ziel aufgezeigt wird B. Verhandlungsgrundsatz
- Durch Wahrheitspflicht begrenzt, § 138 I ZPO - Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, § 138 III ZPO - Abgrenzung zum Geständnis nach § 288 ZPO —> Unterschied: Beseitigung der Geständniswirkung (Fall des § 138 III ZPO Kann jederzeit bestritten werden; Fall des § 288 ZPO kann nur unter Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden)
C. Anspruch auf rechtliches Gehör
- Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG - Zivilprozess: Parteien haben vor Entscheidung Gelegenheit Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen —> abstellen auf Gelegenheit zur Äußerung (nicht auf tatsächlichen Gebrauch: daher VU und Präklusion mir Art. 103 I GG vereinbar)
- Ausnahme: Arrest und einstweilige Verfügung D. Grundsatz der Mündlichkeit
- Grundlage einer Entscheidung nur das, was mündlich in den Prozess eingeführt wurde, § 128 I ZPO
- Bezugnahme auf Schriftsätze möglich, § 129 ZPO - Ausnahme: unter Voraussetzung kann Gericht Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage des Vortrags erlassen, §§ 128 II, III 495a, 331 III, 307 S. 2 ZPO
E. Grundsatz der Unmittelbarkeit
- Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme müssen vor dem erkennenden Gericht erfolgen, §§ 128 I, 355 I 1 ZPO
- Urteil darf nur von Richter erlassen werden, der in der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung anwesend war, § 309 ZPO —> Bei Wechsel der Besetzung des Gerichts in letzter mündlicher Verhandlung muss neuer Richter durch Wiederholung des bisherigen Tatsachenstoffs oder durch Bezugnahme auf diesen Kenntnis erlangen
F. Grundsatz der Öffentlichkeit
- grds. sind mündliche Verhandlungen öffentlich, § 169 ZPO - bei Ausschluss der Öffentlichkeit aus besonderen Gründen (§§ 170, 172 GVG) hat Urteilsverkündung öffentlich zu erfolgen, § 173 GVG
G. RF bei Verletzung von Verfahrensgrundsätze
- Urteil grundsätzlich wirksam, aber Rechtsmittel möglich (Erfolg des Rechtsmittels hängt davon ab, ob das ergangene Urteil gerade auf dem Verfahrensfehler beruht = Kausalität)
- Ausnahme von Kausalität: absolute Revisionsgründe, § 547 ZPO (Verfahrens wieder so schwer, dass sein Bestehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar)...