Verfassungsrechtliche Rechtfertigung PDF

Title Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Author haalnad ded
Course Öffentliches Recht
Institution Technische Universität Chemnitz
Pages 2
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Summary

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung...


Description

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: => Dieser Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein a) Einschränkbarkeit des Grundrechts aus Art. 2 I GG (Schranken): - Allgemeine Handlungsfreiheit besteht nur, soweit Rechte anderer verletzt werden, gegen verfassungsmäßige Ordnung oder Sittengesetz verstoßen wird (Schrankentrias). - Verfassungsmäßige Ordnung: Aufgrund weiten Auslegung des Schutzbereiches umfasst diese Regelung nach Ansicht BverfG alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit Verfassung im Einklang stehen - Prüfung, ob Beschränkung Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung ist, Sittengesetz in Art. 2 I GG: Auslegungshilfe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung → Klarstellung, dass gesetzlicher Schutz des Sittengesetzes legitimen Schutzzweck staatlicher Maßnahmen darstellen kann - Art. 2 I GG unterliegt einfachem Gesetzesvorbehalt. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind alle Eingriffe, die sich auf verfassungsgemäßes Gesetz stützen und nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstoßen => Erfolgt Eingriff durch Gesetz, muss dieses formell und materiell verfassungsgemäß sein, damit Eingriff gerechtfertigt ist. b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes („Formelle Schranken-Schranken“): => Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist laut Sachverhalt auszugehen. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes („Materielle Schranken-Schranken“): => § 16 I LwaldG müsste auch materiell verfassungsgemäß sein aa) Vorbehalt des Gesetzes/Wesentlichkeitstheorie: Grundsatz des Vorbehalts verlangt, dass den Bürger belastende Verwaltungsmaßnahme auf formellgesetzlichen Ermächtigung basiert. Wesentlichkeitstheorie verlangt, dass formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen hinreichende Regelungsdichte haben, sodass alle für Grundrechtsausübung Fragen durch Gesetzgeber geregelt sind) bb) Verhältnismäßigkeit: => Ferner müsste Reitverbot des § 16 LwaldG aus Wesen der Grundrechte fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (1) Legitimer Zweck: - Vorschrift muss zulässiges Ziel verfolgen. Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf Prüfung, ob das mit dem Gesetz verfolgte Ziel in offenem Widerspruch zur Verfassung steht → Vernünftige Erwägung des Gemeinwohls - § 16 LwaldG dient Trennung des Erholungsverkehrs im Wald und soll Gefährdung zwischen Reiter und sonstige Waldbesucher vermeiden. Zudem soll Wegzustand für Wanderer erhalten werden, da Bereiten der Waldwege den Waldboden unsicher machen könnte.

- Dies ist ein legitimer Gemeinwohlbelang: Schutz der einen Grundrechtsberechtigten gegenüber anderen (auch in Art. 2 I GG selbst angelegt: „Rechte anderer“) => Gesetzgeber hat Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 I GG ableiten lässt (2) Geeignetheit: => Regelung des § 16 I LwaldG müsste geeignet sein, den Zweck zu fördern. - Durch Verweisung unterschiedlicher Nutzergruppen auf verschiedene Wege wird Überschneidung verhindert und bedingte Gefahren von vornherein vermieden. (3) Erforderlichkeit: => Gesetzliche Regelung müsste erforderlich sein, d.h. Bei gleicher Enteignung, das mildeste Mittel darstellen → Gesetzgeber kommt weiter Spielraum zu. => Milderes Mittel zur Erreichung der oben genannten Ziele ist nicht ersichtlich. (4) Angemessenheit: => Regelung des § 16 I LwaldG muss angesichts der Beschränkung der von Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit angemessen sein (Güterabwägung) - Wanderer und Reiter können sich gleichermaßen auf Art. 2 I GG berufen. Gesetz bringt konkurrierenden Nutzungsinteressen zum Ausgleich, wird beiderseitigen Interessen gerecht, dass es verschiedene Wege für Reiter und Waldbesucher vorsieht => § 16 I LwaldG wird notwendigen Interessensausgleich zwischen verschiedenen Nutzergruppen gerecht und ist folglich angemessen d) Zwischenergebnis: § 16 I LwaldG ist formell und materiell verfassungsgemäß, Eingriff ist somit verfassungsrechtlich gerechtfertigt 4. Ergebnis: Allgemeine Handlungsfreiheit der P gemäß Art. 2 I GG ist nicht verletzt...


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