Versicherungsrecht Zusammenfassung-2 PDF

Title Versicherungsrecht Zusammenfassung-2
Author laura Ciftcioglu
Course Versicherungsrecht
Institution Technische Hochschule Köln
Pages 20
File Size 359.7 KB
File Type PDF
Total Downloads 101
Total Views 126

Summary

Download Versicherungsrecht Zusammenfassung-2 PDF


Description

VVG Versicherungsvertragsrecht

= Privatversicherungsrecht

Auch obligatorische Versicherung, wie Pflichtversicherungen Bsp. KFZ-Haftpflicht, KrankenV, PflegeV → spezielles Recht vor allgemeinem Recht (AVB, dann VVG, dann BGB) → lex specialis vor lex generalis 1) Vertragsabschlussmodelle Antragsmodell  Antragstellung durch VN Annahme durch VR, meist konkludent durch Zusendung der Police Bei nicht rechtzeitiger Annahme (4-6 Wochen) § 147 II BGB → Antrag erloschen § 146 BGB → Police kommt später → neuer Antrag VR § 150 BGB → Annahme VN i.d.R. durch Zahlung der Prämie Invitatiomodell  VN richtet Anfrage an VR (Invitatio) VR schickt Police + Bedingungen, Informationen (=Angebot) VN erklärt Annahme meist konkludent durch Zahlung der Erstprämie 2) § 3 Police / Versicherungsschein Dokumentiert den Vertragsinhalt = Urkunde über den Vertragsabschluss und Vertragsinhalt widerlegliche Vermutung der Richtigkeit Police = Legitimationspapier 3) § 5 Billigungsklausel 

Police weicht vom Antrag ab (Abweichender Versicherungsschein) Widerspruchsrecht VN 1 Monat VR muss auf Abweichung deutlich hinweisen und über das Widerspruchsrecht belehren Hinweis und/oder Belehrung fehlt: Vertrag kommt wie beantragt zustande

4) Allgemeine Versicherungsbedingungen § 10 VAG Allgemeine Versicherungsbedingungen § 305BGB Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen in den Vertrag →maßgeblich für die Verstandsmöglichkeiten ist der Durchschnitts-VN 1

§ 209 VVG gilt nicht bei See- und Rückversicherung § 210 VVG Beschränkung der Vertragsfreiheit gilt bei Großrisiken nicht. Hier darf der VR von den Vorschriften abweichen. AVB dürfen nicht  Überraschend sein § 305 c BGB Unklar sein § 305 c 2 BGB Unangemessen benachteiligend sein § 307 BGB Z.B mangelnde Regelungen Z.B intransparente Regelungen Klauseln in den AVB, mit denen der VN insbesondere nach äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht zu rechnen braucht, haben keine Gültigkeit § 1 VVG Vertragstypische Pflichten → keine Definition des Versicherungsvertrages 4a) Halbzwingende Vorschriften Vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Vorschrift sind nur zum Vorteil des VN möglich § 18, 32 § 51 Abs. 2 4b) Zwingende Vorschriften Vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Vorschrift sind weder zum Vorteil noch zum Nachteil des VN möglich § 28 Abs. 5 → Beide Vorschriften beschreiben die Vertragsfreiheit. Somit werden hier mit Privat- und Gewerbekunden geschützt →

Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten bei Großrisiken (z.B. Firmen ab 250 Personen) nicht, d.h. der VR darf abweichen.

1. Teil: Beratungs-/Informationspflicht, Vertragsabschluss, Einbeziehung von AVB VVG wurde geändert um den Verbraucherschutz zu erhöhen (aufgrund der EUVermittlerrichtlinien) 1) § 59 VVG Versicherungsvermittler sind 

VR-Vertreter Makler VR-Berater

2) § 6 I VVG Beratungspflicht vor Vertragsabschluss (produkt- und personenbezogene Beratung) - Bedarfsermittlungspflicht des VR 2

Beratungspflicht Dokumentationspflicht → VR muss aktiv auf den Kunden zugehen → Produkt- und personenbezogene Beratung Früher: Jetzt:

Beratungspflicht erst wenn Kunde Beratungsbedürfnis äußert oder ihm offensichtlich Fehlvorstellungen/Deckungslücken vorliegen. Pflicht, Wünsche und Bedürfnisse des VN zu ermitteln (Fragepflicht)

Ausnahmen a) § 6 Abs. 6 Ausschluss der Beratungspflicht → bei Großrisiko, VMakler, Fernabsatz – keine Beratungspflicht Definition Fernabsatz liegt vor, wenn die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Nur gelegentliche und eher zufällige Nutzung des Telefons bzw. der Post genügt nicht. (Auch während der Vertragslaufzeit keine Beratungspflicht) b) § 6 Abs. 3 Verzicht auf Beratung und Dokumentation → durch gesonderte schriftliche Erklärung des VN – nur schriftlich (Konkludenter Verzicht nicht möglich) 3) Dokumentationspflicht § 6 Abs. 2 → AVB, PIB vor Vertragsabschluss aushändigen in Textform → Nicht ausreichend: Zusendung der Dokumentation mit Police § 6 Abs. 4 Beratungspflicht auch während der Vertragslaufzeit VR muss (nur) bei Verhandlung über Vertragsverlängerung oder – änderung auf neue AVBs hinweisen (auch wenn diese nicht günstiger sind) Hinweispflicht auf völlig neues Klauselwerk Dokumentation entfällt wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wenn bei Pflichtversicherung vorläufige Deckung erteilt wird 4) Haftung für Beratungsfehler: a) Schadenersatzhaftung VR haftet nach § 6, wenn ein Beratungsfehler oder Verschulden vorliegt → Schadenersatz § 6 Abs. 5 (VR muss sich Verschulden des Vermittlers zurechnen lassen § 278 BGB, da er Erfüllungsgehilfe ist und somit der VR keine Entlastungsmöglichkeit hat. 3

Beim Makler trifft dies nicht zu) VR und VersVerm können je nachdem gesamtschuldnerisch haften b) Erfüllungshaftung (nicht im VVG geregelt → Rechtsprechung) Falsche Vertragswesentliche Erklärung und kein wesentliches Eigenverschulden des VN = Erfüllung der vertraglichen Zusage (Anspruch auf Vertragserfüllung) Wenn der VersVerm zusagen ggü. den VN trifft und diese jedoch nicht versichert sind, muss der VR aufgrund der Erfüllungshaftung haften 5) § 7 VVG Informationspflicht →

(Vertragsgrundlagen, Papierkram) Aushändigung Vertragsbestimmungen, AVB etc. Rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch VN → Abschaffung des Policenmodells



Die Informationen müssen noch eine Einwirkung auf den Entschluss des Kunden haben. Bei telefonischem Vertragsabschluss ist die Information unverzüglich nachzuholen.

→ →

Entfällt bei Großrisiken

Art, Umfang und Bedeutung des Geschäfts sind zu beachten Bei einfachen Versicherungen genügt Vertreterkontakt Bei komplexen Personenversicherungen ist grundsätzlich eine Überlegungsfrist einzuräumen. Informationen über CD, USB-Stick Email Ggf. Link, wenn es zum Download kommt → Ist ausreichend (bei Fernabsatz auch Werbebroschüre, Katalog, Internetseite) Umfang der Informationen  Vertragsbestimmungen einschließlich AVB Weitere Informationen einschließlich Produktionsformationsblatt 5a) Sanktionen bei Informationspflichtverletzung → ewiges Widerrufsrecht § 8 VVG → Schadenersatz 4

Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen Erst wenn VN alle Unterlagen hat

§ 280, 311 BGB

Problematisch ist, ob die AVB`s Vertragsbestandteil sind (eigentlich nach § 7 u. § 305c BGB) 

Telefonischer Abschluss oder Verzicht auf Informationen: AVB werden Vertragsbestandteil, wenn Informationen unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeholt wird (§ 7 I(3)) Das Schweigen des Kunden gilt als Zustimmung zur nachträglichen Einbeziehung der AVB zu werten. Beim Makler erfüllt der VR seine Informationspflicht, wenn er dem Makler die Vertragsunterlagen in Papier- oder Textform zur Verfügung stellt. (Verschaffung Zugang zum Internet kann genügen)

AVB 

Wenn die AVB nicht ausgehändigt wurden, ist eine Änderungsvereinbarung notwendig. Der Vertrag ist durch Heranziehen der üblicherweise verwendeten AVB (i.d.R. branchenübliche Muster-AVB) zu ergänzen. Anders wenn die vom VR verwendeten AVBs dem VN günstiger sind als die Muster-AVB Sind die AVB nicht Vertragsbestandteil geworden, ist die Voraussetzung § 305 BGB nicht erfüllt.

Invitatiomodell Verkaufsgespräch mit Invitatio VR fertigt Police aus (=Antrag) VN zahlt Prämie (= Annahme) Vorteil: Die rechtzeitige Info nach § 7 ist gesichert Police + AVB + Info verklammern → Erleichtert VR den Beweis, dass die Informationen zugegangen sind.

Probleme: § 8 II passt nicht (nur § 8 I) § 19 I 1.+2. Gehen davon aus, dass der VN der Antragsteller ist § 33 I passt nicht

6) § 8 VVG Widerrufsrecht Einheitliche Regelung für alle Vertriebswege Frist beginnt erst, wenn VN Police, AVB, PIB, Informationen und Belehrung über Widerruf erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn nur eine der Informationen fehlt. Widerruf muss innerhalb von 2 Wochen in Textform geschehen, ohne Begründung Widerruf entfällt bei kurzfristigen Verträgen (LZ weniger als 1 Jahr), vorläufiger Deckungszusage, Großrisiken Ewiges Widerrufsrecht = keine zeitliche Höchstgrenze 5

6a) Auswirkungen der neuen Konstruktion § 8 VVG 

Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 355 BGB) Während das Widerrufsrecht besteht, hat VN Anspruch auf die Leistung

6b) § 9 VVG Rechtsfolgen des Widerrufs VN hat alle Hinweise und Belehrungen erhalten: Anspruch nur auf die ab dem Zugang des Widerrufs zu viel gezahlte Prämie, da VN während des Widerrufrechts Anspruch auf Leistung hat VN hat Hinweise und Belehrungen erhalten, die nicht korrekt bzw. nicht vollständig waren: Anspruch höchstens auf Erstattung der Prämie des 1. Versicherungsjahres (gilt nicht, wenn VN Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen hat)

2. Teil: Versicherungsbeginn, vorläufige Deckung, Rückwärtsversicherung 1) Versicherungsbeginne Formeller VBeginn FB Zustandekommen des Vertrages, 2 übereinstimmende WE (Zugang Police) Technischer Beginn TB Beginn des prämienbelasteten Zeitraumes Auf dem Antrag vermerkter Beginn (Beginn Wartezeit) Materieller Beginn MB Beginn des VSchutzes und Gefahrtragungspflicht des VR 2) Einlösungsprinzip Tilgung Erstbeitragsschuld (nicht vor Ablauf Wartezeit und nicht vor FB oder TB) Beginn des VSchutzes hängt grundsätzlich von der Zahlung der Erstprämie ab: - Strenges Einlösungsprinzip: MB erst bei Prämienzahlung Erweitertes Einlösungsprinzip: unverzüglich nach Erhalt der Police, dann TB = MB 2a) Fälligkeit der Prämie nach § 33 VVG Unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang der Police Unverzüglich = 3 Tage; d.h. 3 Tage + 14 Tage = 17 Tage Zeit 2b) Folgen des Verzugs bei Erstprämie nach § 37 VVG Abs. 1: 6

Rücktritt des VR Entfällt, wenn VN nicht schuldig

Abs. 2:

Erstprämie nicht bezahlt = VR leistungsfrei Es sei denn VN hat Nichtzahlung nicht zu vertreten Leistungsfreiheit setzt Belehrung voraus

3) Vorläufige Deckungszusage § 49 – 52 VVG Verlegt den MB vor den TB des Hauptvertrages Rechtlich selbstständiger Vertrag Zeitliche Befristung zulässig Oft bei Pflichtversicherungen Vertrag kommt über Antrag/Annahme zustande Keine Beratungspflicht Kein Widerrufsrecht nach § 8 Kann vereinbart werden, dass Informationen aus § 7 auf Anforderung oder mit VSchein überlassen werden. Gilt nicht bei Fernabsatz § 49 1.2 VVG Werden AVB nicht übermittelt, gelten die üblicherweise verwendeten Bedingungen Gibt es die Bedingungen nicht, gelten die AVB des Hauptvertrages auch ohne Bezugnahme Im Zweifel gelten die günstigeren Bedingungen 3a) Prämie bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages § 50 VVG Grundsätzlich: pro rata temporis Andere Regelung (Kurztarif) in AVB ist zulässig 3b) Prämienzahlung Vorläufige Deckungszusage § 51 VVG Beginn des VSchutzes kann von Prämienzahlung abhängig gemacht werden Rückwirkender Wegfall des VSchutzes aus VD bei Verzug der Zahlung der Erstprämie des Hauptvertrages bleibt möglich Voraussetzung: Vereinbarung, Belehrung des VN und Antrag wird unverändert angenommen. Außerdem muss der VN die Erstprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt haben. 3c) Beendigung der VD § 52 VVG mit MB des Hauptvertrages oder § 52 (1) (2) Satz 1 Anschluss VD Wenn VN mit Zahlung der Erstprämie in Verzug ist § 52 (1) Satz 2 Hinweis durch VR erforderlich mit Widerruf nach § 8 oder Widerspruch nach § 5 Kündigung bei unbefristeter VD (durch beide Parteien ohne Frist) § 52 (4) Hauptvertrag bei anderen VR, Mitteilungspflicht durch VN § 52 (2) Satz 2 7

→ die VD endet mit MB → Würde die VD bei dem FB enden, könnte eine Lücke entstehen 4) § 2 VVG Rückwärtsversicherung MB und TB vor FB Muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden Noch keine Kenntnis von einem eingetretenem VersFall Gefahrentragung und Beiträge für die Vergangenheit Im Gegensatz zur VD, gibt es nur einen Vertrag Z.B. Architektenhaftpflicht 4a) Rückdatierung TB vor FB und MB Beitrag für Zeitraum ohne VSchutz, d.h. keine Gefahrenübertragung für die Vergangenheit Z.B. LV, KV geringeres Eintrittsalter

3. Teil: Vertragsbeendigung und –änderung, „Lösungsrechte“ 1) Vertragsbeendigung § 8 Widerruf durch VN § 5 Widerspruch seitens VN § 11 „ordentliche“ Kündigung (durch VR oder VN) „außerordentliche“ Kündigungsrechte § 92, § 111 Kündigung nach VFall (Sach+Haftpflicht) (durch VR oder VN) § 38 Folgeprämienverzug (durch VR) § 24 Gefahrerhöhung (durch VR) § 19 II Verletzung Anzeigepflicht (durch VR) Rücktritt wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Vertrag wird über die bisherige Laufzeit aufgehoben § 19 VI,25 II Vertragsanpassung (durch VN) § 28 I vertragliche Obliegenheiten (durch VR) § 40 Prämienerhöhung (durch VN) § 314 BGBaus wichtigem Grund/ Vertragsfortführung unzumutbar (durch VR oder VN) § 22 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Definition Arglist = vorsätzliche Falschangabe im Bewusstsein, die Entscheidung des VR beeinflussen zu wollen 2) Vertragsänderung Durch einvernehmliche Regelung kann Vertrag immer geändert werden 8

VR kann Prämienhöhe einseitig verändern, wenn Prämienanpassungsklausel vereinbart ist § 74 Herabsetzung der Prämie bei Überversicherung (durch VN oder VR) § 79 Beseitigung Mehrfachversicherung (durch VN) § 19 IV und § 25 VR hat Vertragsanpassungsrecht Bedingungsanpassung/ -änderung von AVB durch VR In LV, BUZ, KV aufgrund gesetzlicher Ermächtigung § 164, 177, 203 II In anderen Sparten aufgrund vertraglicher Bedingungsanpassungsklauseln

4. Teil: Obliegenheitenrecht VN Gesetzliche Obliegenheiten Vorvertragliche Anzeigepflicht Gefahrenerhöhung Rettungspflicht

→ Pflicht und Rechtsfolge im Gesetz Vertragliche Obliegenheiten Anzeige VersFall Auskunftspflicht Obliegenheiten vor VersFall

→ Rechtsfolge im Vertrag § 28 VVG 1) § 19 VVG Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Anzeigepflicht grundsätzlich nur bei Fragen in Textform (2) Anzeigepflicht verletzt → VR kann zurücktreten (3) wenn weder grob fahrlässig und vorsätzlich → VR kann innerhalb 1 Monats kündigen (4) wenn VR Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte → VR hat kein Kündigungsrecht, Vertragsanpassung (höhere Prämie oder Ausschluss) → Risikoprüfungsgrundsätze (Annahmerichtlinien des VR, ob Annahme möglich gewesen 1a) Voraussetzungen der Anzeigepflicht Umstand muss gefahrerheblich sein → VR muss über die Rechtsfolgen belehren 9

→Leistungsfreiheit bei Rücktritt setzt Kausalität voraus, anders bei Arglist § 21 2 VVG Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt (§19 Abs. 1)

Rücktrittsrecht VR (§19 Abs. 2)

a.

Bei Vorsatz: VR hat immer Rücktrittsrecht (§19 Abs. 3)

Bei grober Fahrlässigkeit: Vertragshindernder Umstand 

Vertragsändernder Umstand

Rücktrittsrecht 1 Monat Leistungsfreiheit bei Kausalität

Vertragsanpassungsrecht Rückwirkend Leistungspflicht

Leichte Fahrlässigkeit/Schuldlosigkeit: Vertragshindernder Umstand

Vertragsändernder Umstand

Kündigungsrecht 1 Monat

Vertragsanpassungsrecht ab lfd Periode, wenn VN schuldlos Rückwirkend bei Fahrlässigkeit bei beiden bleibt Leistungspflicht bestehen, falls Risiko nicht rückwirkend ausgeschlossen wird

Bei Versicherungsvertreter: VN macht Angaben ggü. dem Versicherungsvertreter → keine Anzeigepflichtverletzung (wenn Vertreter Kenntnis hat, hat dies auch der VR) § 69 I Empfangsvollmacht § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters VR muss Anzeigepflichtverletzung beweisen 2) § 23 – 27 VVG Gefahrerhöhung  10

Einschluss neuer / weiterer Risiken

Setzt Dauerhaftigkeit voraus Arten a)

Gewollte (subjektive) Gefahrerhöhung setzt aktives Tun voraus, Unterlassen genügt hierfür nicht Bsp. Lagerung gefährlicher Gegenstände Ungewollte (objektive) Gefahrerhöhung Bsp. Tankstelle wird neben Haus gebaut

2a) Rechtsfolgen bei Gefahrenerhöhung 

Kündigungsrecht des VR §24 Vertragsanpassungsrecht § 25 (z.B. Anbau Wintergarten) Z.B. Ausschluss oder höhere Prämie (VN hat Kündigungsrecht wenn Prämie um mehr als 10% steigt) Leistungsfreiheit im VersFall § 26 Bei Vorsatz volle Leistungsfreiheit Bei grober Fahrlässigkeit: Kürzung des Leistungsanspruchs (Quotelung) Beweislast trägt VN



Frist ist i.d.R. 1 Monat (außer Arglist, dann sofort)

3) § 28 VVG Vertragliche Obliegenheiten (Verhaltenspflichten) 

Da keine gesetzliche Rechtsfolge geregelt ist

Vertragliche Obliegenheiten sind Pflicht zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften KFZ Führung nur mit Fahrerlaubnis Unverzügliche Anzeige des VFalls Wahrheitsgemäße Auskünfte geben § 28 I Beispiel vor VFall:

Sicherheitsvorschrift in Sachversicherung Führerschein-Trunkenheitsklausel in KH § 28 II Beispiel nach VFall: Anzeigepflicht Auskunftspflicht Stehlgutliste Vertragliche Sanktionen resultieren VR muss Vorsatz beweisen und Kausalität erforderlicher, außer bei Arglist → Es muss immer der beweisen, für den die Situation günstiger ist PRÜFEN: 1) Obliegenheit verletzt? Vorsatz/grob fahrlässig? Besteht Kausalität? Arglist? 11

Besteht keine Kausalität ist VR leistungspflichtig

3a) Kernelemente der gesetzlichen Regelung Obliegenheiten vor VersFall  Kündigungsrecht des VR bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von OL Obliegenheiten nach dem VersFall VR muss Vorsatz beweisen, nur dann volle Leistungsfreiheit Grobe Fahrlässigkeit wird vermutet, dann Quotelung Kausalitätserfordernis, außer bei arglist Beweislast VN 3b) Quotelung Obliegenheitsverletzungen, die unabhängig voneinander sind, dürfen addiert werden, aber nicht zu 100%, da das Gesetz von einer Kürzung spricht. (100% im Einzelfall möglich, z.B. bei Trunkenheit ab 1,1 Promille) Wenn nur 1 Verstoß, dann nur 1 Quote (§ 23, § 28, § 81) Objektiver Tatbestand (generell unentschuldbare Pflichtverletzung)

subjektiver Tatbestand (Betrachtung der jeweiligen Person) Augenblicksversagen + weitere entlastende Umstände Aber ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Tun oder Unterlassen des VN

Zur Abgrenzung einfacher/ grober Fahrlässigkeit:  Kann ich`s entschuldigen → volle Leistungspflicht Kann ich`s nicht entschuldigen → Quoteln Definition Augenblicksversagen Das Versagen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zu Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einen üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagen. Definition Obliegenheiten = Verhaltenspflichten 

12

nicht einklagbare Rechtspflichten mit „Selbstvorstreckungselement“ Verhaltenspflichten, die der VN einhalten muss, um den VSchutz nicht zu gefährden oder andere Sanktionen zu vermeiden. Verhüllte Obliegenheiten: Regelungen, die in den AVB als Ausschlüsse genannt sind, jedoch Verhaltenspflichten begründen und daher rechtlich als Obliegenheit zu behandeln sind.

5. Teil: Risikoausschlüsse Enge Auslegung, soweit es sich um Risikoausschlüsse in AVB handelt  Objektive Risikoausschlüsse → nicht im VVG geregelt Subjektive Risikoausschlüsse → Verschulden VN 1) § 81 VVG Herbeiführung VFall in der SachV a.

Objektiver Tatbestand Tun oder Unterlassen des VN muss Kausal für den Eintritt des VFalls gewesen sein Es genügt Mitursächlichkeit z.B. Fenster auflassen wenn man in Urlaub fährt Subjektiver Tatbestand Durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Tun des VN → VR muss dies beweisen → und es muss Kausalität bestehen Besteht keine Kausalität, muss VR voll leisten

Beispiel: KFZ-Schlüssel in abgedeckter Mittelarmkonsole des Autos + Diebstahl VR teilweise leistungsfrei, wenn er Kausalität beweisen kann. Beweis kann nur gefunden werden, wenn KFZ wieder gefunden wird. 

Bei grober Fahrlässigkeit → VR kann quoteln Objektiv: Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im besonderen Maße Subjektiv: unentschuldbares Fehlverhalten Bei Augenblicksversagen → VR kann quoteln - Mehrfache Quotelung möglich (Bsp. § 28 und § 81) VR ist in Beweispflicht Aber i.d.R. setz...


Similar Free PDFs