Versäumnisverfahren PDF

Title Versäumnisverfahren
Author Julia Walther
Course Zivilprozessrecht
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Pages 3
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Versäumnisverfahren, §§ 330-347 ZPO A. VU gegen den Beklagten

- OS: „Das Gericht wird ein VU gegen den Beklagten erlassen, wenn der Beklagte säumig ist, der Kläger den Erlass des VU beantragt hat und die Klage zulässig und schlüssig ist.“

- Unechtes VU (= wenn Entscheidung auch bei Anwesenheit des Beklagten gleicherweise ergangen wäre —> Säumnis wirklich nicht aus)

- Klage unzulässig (Prozessurteil) oder unschlüssig (Sachurteil) - nicht Einspruch, sondern Berufung (wie bei normalen Endurteil) I.

Säumnis des Beklagten

- = wenn der Beklagte in Verfahren ohne Anwaltszwang nach Aufruf der Sache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erscheint bzw. nicht verhandelt, § 333 ZPO

- Termin = nicht nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auch alle folgenden Termine, § 332 ZPO

- Im Anwaltsprozess kommt es auf Erscheinen/Verhandeln des Anwalts an —> Beklagter darf nicht verhandeln, da nicht postulationsfähig, § 78 I ZPO II. Antrag

- Kläger muss Erlass eines VU beantragen, § 331 I 1 ZPO - beantragt Kläger VU, aber Säumnis liegt nicht vor, ist Erlass eines VU unzulässig und Antrag wird per Beschluss zurückgewiesen, § 335 I Nr. 1 ZPO III. Zulässigkeit der Klage

- Säumnis des Beklagten hilft Kläger nicht über Zulässigkeitsmängel hinweg - Stellt Gericht fest, das zu Lässigkeit Voraussetzung fehlt, kommt es auf Nachholbarkeit an: - Zulässigkeitsmangel behebbar: Antrag auf Erlass eines VU wird zurückgewiesen, § 335 I Nr. 1 ZPO (Kläger hat Gelegenheit Mangel zu beheben)

- Zulässigkeitsmangel nicht behebbar: Klageabweisung durch Prozessurteil (Rechtsmittel dann nicht Einspruch, sondern Berufung) IV. Unzulässigkeitsgründe, § 335 I ZPO

- § 335 I Nr. 1 : behebbare Zulässigkeitsmängel - § 335 I Nr. 2: form- und fristgerechte Ladung (§§ 214 ff. ZPO) —> anstelle der Ladungsfrist des § 217 ZPO tritt die 2-wöchige Einlassungsfrist des § 274 III ZPO (kein VU, Wenn zwischen Klagerhebung und erstem Termin nur 9 Tage liegen - nur wenn Klage unschlüssig ist)

- § 335 I Nr. 3: - Vorschrift gilt nicht bei Säumigkeit des Klägers, da hier Unbegründetheitsfiktion des § 330 ZPO greift

- Ratio der Vorschrift: Schutz des Beklagten vor Geständnis Fiktion des § 331 I ZPO —> Beklagte muss wissen was durch Nichterscheinen gilt V. Schlüssigkeit der Klage

- Beachte: iRd. VU wird nie die Begründetheit der Klage geprüft

- § 331 I 1 ZPO: trägt Kläger Tatsachen vor, muss Gericht diese durch den Beklagten als zugestanden betrachten (kein Beweis notwendig)

- § 331 II ZPO: Prüfung des Gerichts, ob Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt —> (+), wenn materieller Anspruch besteht (aber keine Prüfung von Einwendungen)

- Beachte: und echtes VU ist gewöhnliches klageabweisendes Sachurteil —> Berufung - Beachte: inkorporiertes Vorbringen —> trägt Kläger Tatsachen vor, die Einwendungen rechtfertigen (Bezugnahme auf gegnerischen Schriftsatz), muss Gericht diese Tatsachen berücksichtigen

B.

Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten

- Beklagter reagiert nicht: Urteil erweckt in Rechtskraft (Rechtskraft tritt ein, wenn Urteil nicht mehr mit Rechtsmittel angegriffen werden kann)

- Nach Rechtskraft ist Vollstreckung möglich (Verstreckungstitel) - grundsätzlich Berufung/Revision (= Rechtsmittel) gegen Endurteil —> dadurch Devolutiveffekt - Bei VU aber Einspruch (= Rechtsbehelf) —> kein Devolutiveffekt (Prozess wird in Lage zurückversetzt, die er vor Eintritt der Säumnis hatte, § 342 ZPO) I.

Zulässigkeit des Einspruchs

- Prüfung von Amts wegen, § 341 I 1 ZPO 1. Statthaftigkeit

- nur bei echtem VU (= VU muss wegen der Säumnis gegen den Säumigen ergangen sein) - (-), bei zweitem VU, § 345 ZPO 2. Form und Frist

- Einspruchsschrift beim Prozessgericht, § 340 I ZPO (Inhalt, § 340 II, III ZPO) - 2 Wochen ab Zustellung des VU, § 339 I ZPO —> Bei verspäteter unverschuldeter Einlegung des Einspruchs Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO —> falls (-) erwächst Urteil in Rechtskraft II. Entscheidung des Gerichts

- Bei Unzulässigkeit Verwerfung durch Beschluss, § 341 I 2 ZPO - Sofortige Beschwerde statthaft, wenn Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, §§ 341 II, 567 I Nr. 2 ZPO

- Bei Zulässigkeit normaler Prüfung —> Einspruch verhindert Rechtskraft des Urteils (§ 705 ZPO), Prozess wird in die Lage vor Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO), in einem neuen Termin (= Einspruchstermin) normale Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung

- Beachte: iRd. Einspruchs nie Begründetheit des VU prüfen - Prüfungsreihenfolge bei Erfolgsaussichten des Einspruchs: - (1) Zulässigkeit des Einspruchs - (2) Zulässigkeit der Klage - (3) begründet hat der Klage - je nach Ergebnis wird VU aufrecht erhalten oder durch neues Urteil aufgehoben und Klage abgewiesen, § 343 —> gewöhnliches Endurteil: Berufung/Revision

- bei Aufhebung trägt Kläger Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO - Kosten durch Säumnis trägt Beklagter, wenn VU in gesetzlicher Weise ergangen, § 344 ZPO

- insoweit ist in Rechtmäßigkeit des VU von Bedeutung - Bei Aufrechterhaltung trägt Beklagter die Kosten unabhängig von Gesetzmäßigkeit III. Zweites VU

- Kein weiterer Einspruch, § 345 ZPO - Berufung möglich, allerdings nur Geltendmachung, dass kein Fall der Säumnis vorlag, § 514 II ZPO

C. VU gegen den Kläger, § 330 ZPO

- Voraussetzungen wie bei VU gegen Beklagten, aber keine Schlüssigkeitsprüfung - An dieser Stelle daher nicht Geständnisfiktion, sondern Unbegründetheitsfiktion - kein VU bei Unzulässigkeit der Klage, sondern klageabweisendes Prozessurteil, wenn Mangel nicht behoben werden kann(= unechtes VU) —> Einspruch (-)

- § 335 I Nr. 3 ZPO gilt nicht, da Beklagter keine Sachanträge stellt, die dem Kläger mitgeteilt werden...


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