Verwaltunsgrecht - Ermessen PDF

Title Verwaltunsgrecht - Ermessen
Course Verwaltungsrecht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Pages 2
File Size 86.4 KB
File Type PDF
Total Downloads 42
Total Views 115

Summary

Ermessen...


Description

Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff

Einräumung von Entscheidungsspielräumen

Wurde dem Rechtsanwender ein Ermessensspielraum eingeräumt? Ermessen bedeutet, dass der Behörde auf der Rechtsfolgenseite der entsprechenden Norm ein Handlungsfreiheit eingeräumt wurde. Ermessensentscheidung „kann“, „darf“, „ist befugt/berechtigt“ (Gebundene Entscheidung „ist“, „muss“, „soll“ -> kein Ermessen!)

Arten des Ermessens

- Rechtssetzungsermessen Soweit die Verwaltung ermächtigt ist, Satzungen oder Rechtsverordnungen zu erlassen, hat sie (1) den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigung einzuhalten, (2) die gesetzlichen Verfahrensvorschriften und (3) die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

- Verwaltungsermessen „Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren“ Hier hat die Behörde einen Spielraum, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen). Sie hat aber auch einen Spielraum hinsichtlicher der Auswahl der Maßnahmen, also wie sie tätig wird, zum Beispiel wer zur Gefahrenabwehr herangezogen wird (Auswahlermessen).

Grenzen des Ermessen

- Ermessensentscheidungen sind gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihre rechtlichen Bindungen gewahrt und keinen Ermessensfehler begangen hat.

- Für die Verwaltung gibt § 40 VwVfG einen Anknüpfungspunkt: „Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der VA oder die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Ermessensfehler

- Ermessensausfall Die Behörde ist sich nicht bewusst, über Handlungensalternativen zu verfügen.

- Ermessensfehlgebrauch Die Behörde ist sich ihres Ermessens bewusst, trifft aber eine Entscheidung, die nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht.

- Ermessensüberschreitung Die Behörde setzt eine Rechtsfolge, die von der Norm nicht vorgesehen ist. Ein wichtiger Fall der Ermessensüberschreitung ist die Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge.

Ermessensreduzierung Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn alle anderen Entscheidungen außer einer Alternative im obigen Sinne ermessensfehlerhaft wären. Dann liegt im konkreten Anwendungsfall eine gebundene Entscheidung vor.

Unbestimmte Rechtsbegriffe …

- Tatbestandsproblem, das nicht von Vorhinein eindeutig ist und daher auslegungsbedürftig ist. Es sind Begriffe (z.B. „öffentliche Sicherheit“ oder „Zuverlässigkeit“), für deren Auslegung typischerweise eine Wertung erforderlich ist. Dem Rechtsanwender obliegt die Auslegung und Festlegung des genauen Begriffsinhalts. Hilfestellung bieten Verwaltungsvorschriften. Die letztverbindliche Konkretisierungskompetenz liegt regelmäßig aber nicht bei der Verwaltung, sondern bei den Gerichten. Beispiel: Ob ein Gastwirt nach § 4 I Nr. 1 GastG „zuverlässig“ ist oder nicht, kann im gerichtlichen Verfahren ebenso gut entschieden werden wie im Verwaltungsverfahren.

… mit oder ohne Beurteilungsspielraum...


Similar Free PDFs