Verzögerungsschaden PDF

Title Verzögerungsschaden
Author Neha S.
Course Schuldrecht I / dazu Arbeitsgemeinschaft
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Schuldrecht AT

Verzögerungsschaden- Schadensersatz neben der Leistung

I.

Einordnung: Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I 1 liegt auch dann vor, wenn der Schuldner- allgemein gesprochen- in zeitlicher Hinsicht hinter seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis zurückbleibt. Der Gläubiger kann beim Verzug des Schuldners Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 I, II, 286 BGB verlangen. Der Verzögerungsschaden kann also ähnlich wie in Fällen der Unmöglichkeit, nur unter zusätzlichen Voraussetzungen ersetzt verlangt werden. Der Unterschied ist aber, dass es sich beim Verzug um einen Schadensersatz neben der Leistung und nicht statt der Leistung handelt.

II.

Prüfungsschema AGL: §§ 280 I, II, 286 BGB 1. Wirksames Schuldverhältnis 2. Zu – spät Leistung: Pflichtverletzung: Der Begriff der Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I erfasst jedes nicht objektiv dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten. 3. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 286 IV 4. Zusätzliche Voraussetzungen, §§ 280 II, 286: Gem. § 280 II kann Schadensersatz wegen Verzögerung bei Zu- spät Leistungen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 gewährt werden. Schuldner muss sich im Schuldnerverzug befunden haben. Schuldnerverzug: Unter Schuldnerverzug versteht man die schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit, Mahnung und Einredefreiheit a) Möglichkeit der Leistung Unmöglichkeit schließt Verzug aus! Wenn eine Leistung unmöglich wird, ist der Anspruch auch nicht durchsetzbar. Die Voraussetzung des Verzugs, entfallen damit. Verzug und Unmöglichkeit können nicht nebeneinander existieren. b) Nichtleistung trotz Fälligkeit Wenn keine andere Vertragsabrede -> Fällig nach § 271 c) Einredefreiheit d) Mahnung: Unter einer Mahnung versteht man die eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. aa) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II (1) Kalendermäßige Bestimmung Nr.1: Gemäß §286 II Nr. 1 kann eine Mahnung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, kalendermäßig bestimmt ist. Der Termin muss alleine mit Hilfe eines Kalenders ermittelbar sein. Wenn für die Leistung ein kalendermäßig bestimmter Leistungstag vereinbart wurde (dies interpellat pro homine": Der Termin mahnt für den Menschen) Nr. 2: Eine Mahnung ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die angemessene bestimmte Leistungszeit vom Zeitpunkt des Ereignisses nach dem Kalender berechnet werden kann, § 286 II Nr.2 (2) Verweigerung durch den Schuldner Nr. 3: Verweigert der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung, so wäre eine Mahnung nur eine unnötige Förmelei. Dem trägt das Gesetz mit § 286 II Nr.3 Rechnung: Der Verzug tritt in solchen Fällen auch ohne vorhergehende Mahnung ein. Allerding gelten für die Bejahung einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen. Erforderlich ist, dass der Schuldner mit seinem Verhalten unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er nicht leisten wird, die Weigerung muss definitiv sein letztes Wort sein.

(3) andere Gründe, § 286 II Nr.4 Danach ist eine Mahnung durch den Gläubiger unnötig, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Als Ausnahmevorschrift vom generellen Erfordernis der verzugsauslösenden Mahnung ist § 286 II Nr. 4 restriktiv zu handhaben. Erforderlich ist deshalb ein deutliches Überwiegen der Gläubigerinteressen. Als Beispiele eines unter § 286 II Nr.4 fallenden Verhaltens des Schuldners werden genannt, - wenn er die baldige Leistung ausdrücklich angekündigt hat, gleichwohl aber nicht leistet (sog. Selbstmahnung), - wenn er weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat, die geschuldete Leistung trotzdem nicht bewirkt, - wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang der Mahnung verhindert oder - wenn es sich um eine Situation handelt, die einer besonders raschen Leistung bedürfen um größere Schäden zu verhindern (besondere Dringlichkeit). Besondere Gründe die den sofortigen Verzug rechtfertigen: Rohrbruchfall! (4) Bei Entgeltforderungen, §286 III Bei Entgeltforderungen (= Geldforderungen, die als Gegenleistung in einem synallagmatischen Vertrag vereinbart worden sind) ist keine Mahnung mehr erforderlich. Hier hebt der Gesetzgeber in Abs. 3 des § 286 BGB auf den Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ab. Für die Rechnung oder die Zahlungsaufforderung müssen aber ähnliche Bestimmtheitsgrundsätze gelten, wie sie die Rechtsprechung für die Mahnung entwickelt hat. Die oben angeführten Grundsätze über die Wirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderungen gelten entsprechend für überhöhte Rechnungen und Zahlungsaufforderungen. Ferner löst die Rechnung den Verzug gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) nur dann aus, wenn dieser auf die verzugsauslösenden Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.E.). Da eine den vorstehend geschilderten Anforderungen genügende Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 1. HS BGB den Schuldnerverzug erst auslöst, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und ihrem Zugang leistet, bleibt es dem Gläubiger auch bei Entgeltforderungen unbenommen, durch Mahnung den Verzugseintritt zeitlich früher herbeizuführen. Ferner kommt auch bei Entgeltforderungen der Schuldner vor Verstreichen der 30-Tagesfrist in Verzug, wenn die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Dies stellt das Gesetz durch das Wort "spätestens" klar. 5.

Ersatzfähiger Schaden...


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