VFG+Zusammenfassung - ghjghj PDF

Title VFG+Zusammenfassung - ghjghj
Author Mert Bahcivan
Course Einführung in die Musiktraditionen der Mittelmeerinsel Kreta
Institution Universität Wien
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Zusammenfassung: Verfassungsgeschichte Gegenstand und Methoden der Rechtsgeschichte 1. Grundbegriffe A) Rechtsgeschichte und Rechtsbegriff  Rechtsgeschichte beschäftigt sich aus einer historischen Perspektive mit dem Recht in allen seinen Ausprägungen  Definition von Recht  umstritten; damit beschäftigt sich die Rechtstheorie bzw. -philosophie -> zwei unterschiedliche Ansätze  Rg sollte nicht einen Rechtsbegriff verabsolutieren, sondern vielmehr den Untersuchungsgegenstand Recht je nach Forschungsgegenstand und -zeitraum flexibel umreißen  Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Völkerrechts-, Strafrechts- und Privatrechtsgeschichte; Rechtsgeschichte kann auch als Wissenschaftsgeschichte betrieben werden  Neue Forschungsfelder abseits der klassischen Arbeitsgebiete wurden erschlossen in den letzten Jahrzenten -> Legal Gender Studies; Umweltrechtsgeschichte, Technikrechtsgeschichte, Wirtschaftsrechtsgeschichte & Globalrechtsgeschichte (=jüngste) B) Rechtsgeschichte und Staatsbegriff Rechtshistoriker verwendeten bis in die erste Hälfte des 20. Jh. Sehr unbefangen und weitgehend unreflektiert staatsrechtliche Termini des 19. Jh. Zur Beschreibung der Verfasstheit von Gemeinwesen im MA und entwarfen so das Konstrukt eines „Staates im MA“  Heinrich Mitteis  Gegen Mitte des 20. Jh. Wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein solcher Gebrauch des Begriffs „Staat“ anachronistisch sei, weshalb eine quellennähere Sprache gefordert wurde  Otto Brunner  Der „Staat“, nach modernem juristischen Denken, ist das Produkt einer neuzeitlichen Entwicklung und findet seine geläufige Ausprägung im 19. Jh.; wird definiert durch: eine souveräne Staatsgewalt, ein Staatsgebiet & ein Staatsvolk  Diese Kriterien waren im MA nicht gegeben -> dem Heiligen Römischen Reich fehlen sie bis zu seinem Ende in 1806  so mussten sich Herrscher im MA und Frühneuzeit gegen eine Reihe konkurrierender Gewalten (Adel, Städte) durchsetzen, die ebenfalls beanspruchten, legitim Gewalt auszuüben oder Normen zu erlassen (Gesetze)  Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Gemeinschaft war in Europa bis 18. Jh. lokal/personal bestimmt (Bürgerrecht in einer Stadt oder Universitätsangehörigkeit)  Staatsbürgerschaftsrecht entstand erst um 1800  Begriffspaar „feudaler Personenverbandsstaat“ (Mittelalter) & „institutionalisierter Flächenstaat“ (Neuzeit -> Theodor Mayer): ersterer ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gemeinwesen durch Personengruppen (König und Adelige) getragen wurde, die im Rahmen des Lehnswesens in engen persönlichen Bindungen zueinander standen; örtlich fixiertes Herrschaftszentrum war nicht notwendig; Herrscher nahm seine Aufgaben an wechselnden Orten wahr; Territorialstaat-Begriff ist gekennzeichnet durch die Institutionalisierung der Herrschaftsausübung mittels hierarchisch strukturierter Behörden mit festen Zuständigkeiten, die ortsgebunden und auch bei Abwesenheit des Herrschers tätig waren  zuvor auf mehrere Träger verteilte





Herrschaftsrechte wurden in einer Hand konzentriert; Flächenstaat verfügte über kontinuierliche Einkünfte  „Steuerstaat“ Erst im 19. Jh. Entstand der Nationalstaat mit seiner Vorstellung einer ethnisch homogenen Bevölkerung als Idealtypus und erheblicher Sprengkraft für Vielvölkerstaaten Derzeit scheint der Staatsbegriff durch europäische Einigung und Globalisierung wieder einer Veränderung unterworfen zu sein (Supranationalität)

C) Rechtsgeschichte und Österreichbegriff  Erstbeleg für Österreich in seiner althochdeutschen Variante „Ostarrichi“  Schenkungsurkunde Kaiser Ottos III. von 996 für den Bischof von Freising und bezeichnete wohl nur einen geografisch kleinen, von den Babenbergern beherrschten Raum an der Donau, wo sie seit 976 als Markgrafen belegt sind  Im 12. Jh.: „Österreich“ wurde zum Namen jenes Landes, das 1156 zum Herzogtum wurde; 1282 wurden damit die Habsburger in der Nachfolge der 1246 ausgestorbenen Babenberger belehnt; im Spätmittelalter entstanden die Länder „Österreich ob der Enns“ & „Österreich unter der Enns“  Habsburger setzten die babenbergische Expansion gezielt fort; im 14. Und 15. Jh. Bezeichnete man mit „Herrschaft zu Österreich“ nicht nur die Habsburgerdynastie, sondern auch die Gesamtheit der von den Habsburgern beherrschten Länder  Vom 16. Bis ins 18. Jh.: „Haus Österreich“, womit ebenfalls sowohl die Dynastie als auch deren Herrschaftskomplex bezeichnet wurde; die zum Heiligen Römischen Reich gehörigen habsburgischen Länder bildeten die „österreichischen (Erb-)Länder“; im 16. Jh.: drei Ländergruppen  1. Niederösterreichische Ländergruppe (Österreich unter und ob der Enns mit Zentralort Wien); 2. Innerösterreichische Ländergruppe (Steiermark, Kärnten, Krain mit Zentralort Graz); 3. Oberösterreichische Ländergruppe (Tirol und die österreichischen Vorlande mit Zentralort Innsbruck); hinzu kamen Ungarn und seine Nebenländer sowie das Königreich Böhmen und seine Nebenländer  18. Jh.: „österreichische Monarchie“ für die Gesamtheit der österreichischen Erbländer  reflektierte jedoch die Sicht von außen; verfassungsrechtlich noch immer eine „monarchische Union von Ständestaaten“  1804: Franz II./I. nahm den rein dynastischen Titel „Kaiser von Österreich“ an, der die bisherige Vielzahl von Herrschaftstiteln überwölbte -> Staat "Österreich“ wurde dadurch noch nicht konstituiert; seine Taufe erhielt der von den Habsburgern geformte Staat erst mit der ersten Verfassung vom April 1848  Kaisertum Österreich; nach Erlass der Dezemberverfassung 1867 führte die „österreichische Reichshälfte“ der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn bis 1915 die amtliche Bezeichnung „die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“, weil der Name Österreich nach wie vor für die Dynastie verwendet wurde; nur inoffiziell: „Österreich“ oder „Cisleithanien“  30. Oktober 1918: Entstehung der Republik; nannte sich zunächst „Deutschösterreich“  Vertrag von St. Germain 1919 -> Staatsname „Republik Österreich“; 1938-1945 wurde der Name „Österreich“ insbesondere im amtlichen Sprachgebrauch zurückgedrängt

D) Die österreichische Rechtsgeschichte

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beschäftigt sich mit der Geschichte des Rechts in sich wandelnden, politisch unterschiedlich zugeordneten Räumen spiegelt häufig allgemeine kontinentaleuropäische Rechtsentwicklungen wider und ist daher auch immer in einen gesamteuropäischen Zusammenhang einzubetten seit dem Ende der NS-Herrschaft ist die Eigenständigkeit der österreichischen als einer gleichberechtigten nationalen Rechtsgeschichte unbestritten  dennoch nicht völlig isoliert von der deutschen Rechtsgeschichte anzusehen, vielmehr stehen beide über Jahrhunderte in einem komplementären Verhältnis zueinander

2. Das Fach Rechtsgeschichte A) Die Entstehung der Disziplin Rechtsgeschichte  Wird erst seit dem 19. Jh. bewusst als eigenständige rechtswissenschaftliche Disziplin betrieben; bis dahin war die historische Arbeit ein integraler Bestandteil juristischer Tätigkeit, war jedoch immer auf die jeweilige Gegenwart ausgerichtet  17. Jh.: Entstehung der Urkundenlehre, die dem Juristen das Handwerkszeug zum zuverlässigen Erkennen von Fälschungen an die Hand geben sollte  Im Bereich des öffentlichen Rechts führte das zunehmende Bewusstsein der Geschichtlichkeit des Rechts zu einer bestimmten Ausprägung der Staatsrechtslehre; „Reichshistorie“ wurde zu einer Hilfsdisziplin der Reichspublizistik bzw. Staatsrechtslehre  Privatrechtswissenschaft beschäftigte sich im 17. Und 18. Jh. im Anschluss an Hermann Coring intensiver mit dem historisch gewachsenen heimischen Recht; Versuch, ein möglichst geschlossenes System des Privatrechts zu entwerfen (Christian Thomasius)  Die im 19. Jh. entstandene Historische Rechtsschule brachte der Rechts- und Verfassungsgeschichte einen markanten Aufschwung; Begründer: Friedrich Karl von Savigny; in der zweiten Hälfte des 19. Jh.  Ausdifferenzierung in Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik  Seit dem 19. Jh. unterscheidet man somit: Germanistik, die sich mit der Geschichte des heimischen Rechts befasst; Romanistik, die sich der Geschichte des römischen Rechts widmet & Kanonistik, die sich mit der Kirchenrechtsgeschichte beschäftigt B) Rechtsgeschichte im juristischen Studium  Jurastudium war in Mittelalter und Frühneuzeit auf das kirchliche und das römische Recht ausgerichtet -> gilt auch für die Unis in Österreich  Studienreform unter Maria-Theresia 1752: Ausweitung des unterrichteten Fächerkanons und Verankerung der Rechtsgeschichte  Die von Franz von Zeiller ausgearbeitete Studienordnung 1810: Das Ende des Heiligen Römischen Reichs ließ die Rechtshistorie als Lehrgegenstand überflüssig werden; Unterricht im Zivilrecht konzentrierte sich ganz auf das ABGB  In Wien kam es 1871 zur Schaffung des ersten Lehrstuhls für „Österreichische Rechtsgeschichte und Rechtsaltertümer“, wenngleich ein eigenständiges Lehrfach „Österreichische Rechtsgeschichte“ nicht vorgesehen war  änderte sich 1893 mit der Einführung des Lehr- und Prüfungsfaches „Österreichische Reichgeschichte“ als Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts  wurde 1935 in „Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte“ umbenannt und ging im Zuge der Studienordnung von 1978 gemeinsam mit dem bis dahin beibehaltenen „deutschen Privatrecht“ im Fach „Rechtsgeschichte Österreich“ auf; nur das 2003

erstmals in Innsbruck eingerichtete Studium „Recht der Wirtschaft“ sieht von einer rechtshistorischen Fundierung ab C)      

Warum Rechtsgeschichte studieren? Vertieftes und besseres Verständnis des Rechts im Allgemeinen Kann und soll zu kritischer Reflexion anregen Fördert juristisches Denken Rechtshistorische Kenntnisse wertvoll für Rechtspolitik Erhöhte Sensibilität für das Außernormative Besseres Verständnis fremder Rechtskulturen

D) Periodisierungen  Sind stets das Ergebnis wissenschaftlicher Konventionen  Einteilung in: Antike (bis ca. 500 n. Chr.), MA (bis ca. 1500) und Neuzeit geht auf den humanistischen Gelehrten Christoph Cellarius zurück  seitdem kam es zu immer mehr Verfeinerungen: Frühmittelalter (ca. 500-1000), Hochmittelalter (ca. 1000-1250), Spätmittelalter (ca. 1250-1500), Frühe Neuzeit (ca. 1500-1800), Neuere Zeit und Zeitgeschichte ca. 1800-Gegenwart  Verfassungsgeschichte wird andere Zäsuren setzen  Erst seit den 80ern Jahren des 20. Jh. ist schließlich die „rechtliche Zeitgeschichte“ zunehmend ins Blickfeld der Forschung gerückt -> diese Formulierung wurde in Anlehnung an das geisteswissenschaftliche Fach „Zeitgeschichte“ geprägt, wofür es wiederum unterschiedliche zeitliche Abgrenzungen gibt (z.B. Eintritt der USA in den 1. Weltkrieg 1917, Kriegsende 1945 oder der zeitliche Erfahrungshorizont der noch lebenden Generationen 3. Quellen und Methoden A) Historische Quellen  = alle Texte, Gegenstände oder Tatsachen, aus denen Kenntnis der Vergangenheit gewonnen werden kann (Paul Kirn)  Quellen können nach unterschiedlichen Kriterien in verschiedene Gattungen eingeteilt werden -> größere Bedeutung kommt den Textquellen bzw. schriftlichen Quellen zu; Rechtsarchäologie beschäftigt sich mit den Sachquellen oder dinglichen Quellen; Rechtsikonografie untersucht Bildquellen; eine untergeordnete Rolle spielt bislang in der Rechtsgeschichte die mündliche Überlieferung  alle sind Rechtserkenntnisquellen, d.h. sie vermitteln Informationen über Rechtsentstehung, -ordnung, -pflege in der Vergangenheit B) Rechtsquellen  Begriff der Rechtsgeltungsquellen geht von der Rechtserzeugung aus  Darunter versteht man die Grundlagen anwendbaren Rechts; zu diesen können Gesetz und Gewohnheitsrecht, Richterrecht und Juristenrecht zählen, die je nach Zeit und Rechtskreis verschiedene Bedeutung haben  „Gesetz“ rechtshistorisch = 1. allgemeine, 2. schriftliche, 3. von einer zuständigen Obrigkeit erlassene und 4. den Normadressaten gehörig kundgemachte Rechtsnorm  Gesetzesrecht entsteht durch Satzung (von oben), Gewohnheitsrecht ist durch die tatsächliche Übung innerhalb einer menschlichen Gemeinschaft erzeugte Rechtsregel (von unten)



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Für Gewohnheitsrecht gelten als Erfordernisse: eine länger andauernde, gleich bleibende Übung innerhalb der betreffenden Gemeinschaft & das damit verbundene Bewusstsein, dass es sich bei der Übung um eine auch für die Zukunft maßgebende Verhaltensregel handle MA-Recht war weitgehend Gewohnheitsrecht, das im Verlauf der Frühneuzeit allmählich vom Gesetzesrecht zurückgedrängt wurde Gewohnheitsrecht spielte im kontinentaleuropäischen Privatrecht eine erhebliche Rolle Beim MA-Gewohnheitsrecht spricht man auch von „Rechtsgewohnheiten“ Nach herrschender Meinung stellt Richterrecht in Österreich keine eigene Rechtsquelle dar; das Case Law in England und von dort ausgehend in vielen ehemaligen Kolonien stellt eine zentrale Rechtsquelle dar  unterschiedliche Bedeutung des Richterrechts ist historisch bedingt Zwischen Richter- und Juristenrecht bestehen starke Berührungen: Richterrecht wird durch die Rechtsprechung erzeugt; Juristenrecht entsteht durch die wissenschaftliche Tätigkeit und Autorität der gelehrten Juristen; so kam bspw. Im gemeinen Recht der herrschenden Lehre der Charakter einer eigenständigen Rechtsquelle zu

C) Quellenkritik  Es gibt nicht „die“ rechtshistorische Methode  Erkenntnisinteressen des Forschers vielfältig genauso wie die möglichen Untersuchungsgegenstände  Rechtsgeschichte kann als historische Rechtssoziologie oder als Dogmengeschichte betrieben werden; beide Wege führen zu Erkenntnissen zur historischen Entwicklung einer Rechtskultur, diese werden jedoch mit ganz anderen Quellengattungen und mit anderen Methoden erarbeitet  Trotz dieser Vielfalt bedient sich die Rechtsgeschichte im Wesentlichen derselben Methoden wie die Geschichtswissenschaft; zentrale Bedeutung  Quellenkritik: Im Rahmen dieser sind zunächst grundsätzliche Fragen nach dem Verfasser, dem Adressaten, dem Entstehungszusammenhang und der Überlieferungsform zu klären; sie zielt auf eine sachgerechte Interpretation einer Quelle unter besonderer Berücksichtigung ihres Aussagewertes und ihrer Glaubwürdigkeit ab  Kritik der äußeren Merkmale einer rechtshistorischen Quelle beschäftigt sich zunächst mit ihrer physischen Überlieferung, die zur Feststellung von Entstehungsort und -zeit bedeutsam sein kann; sie fragt u.a. nach dem Trägermaterial, dem Aufbewahrungsort, Erhaltungszustand, Überlieferungsform oder der Sprache  Kritik der inneren Merkmale ermöglicht in weiterer Folge die Bewertung der in einer Quelle enthaltenen Informationen; sie prüft somit den Erkenntniswert einer Quelle und ermöglicht auch das Auflösen von (vermeintlichen) Widersprüchen zwischen mehreren Quellen  Jede Beschäftigung mit Rechtsgeschichte bleibt erkenntnistheoretisch immer eine bloße Annäherung an die Vergangenheit und es besteht gleichzeitig wie Notwendigkeit, Rechtsgeschichte bei veränderten Erkenntnisinteressen uns aus unterschiedlichen Perspektiven immer wieder neu zu schreiben

Erster Teil: Die Zeit zur Mitte des 18. Jahrhunderts 1. Einführung

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2. A)     

Recht der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesellschaft lebte vorwiegend von der Landwirtschaft und war feudal strukturiert Kirche hatte zu der Zeit eine zentrale kulturelle Bedeutung – Armen- und Krankenpflege & das Bildungswesen wurden bis ins Hochmittelalter vorwiegend als kirchliche Belange angesehen; Analphabetismus des überwiegenden Teils der Bevölkerung war entscheidend für die Rechtskultur  rechtliches Wissen wurde fast nur mündlich weitergegeben; erst im 12. Jh.: Studium der Rechte auf Universitäten (auf kanonisches und römisches Recht beschränkt) Ausbildung eines öffentlichen Strafrechts  ab dem Hochmittelalter begann das Streben nach Monopolisierung von Gewalt  Ausbildung eines zentralisierten Staatswesens  staatlicher Gesetzgeber trat zunehmend als zentrale Normsetzungsinstanz Beginn der Neuzeit (um 1500) durch zwei Vorgänge bestimmt: Reformation & Rezeption; wesentlichen Anteil an der Entwicklung hatte die Erfindung des Buchdrucks (mit beweglichen Lettern)  neue Möglichkeit der Verbreitung von Wissen und neuen Ideen Verfassungsgeschichte Ständeordnung und Lebenswelten Bevölkerung war sozial in Stände gegliedert Entstehungsgrund für dieses System: Ausdifferenzierung nach verschiedenen Berufsgruppen; jeder Stand bildete sein eigenes Recht heraus und blieb idR unter sich (Prinzip der Ebenburt) Zugehörigkeit zum Stand bestimmte sich im Allgemeinen nach der Abstammung; Wechsel nur in Ausnahmefällen oder gar nicht möglich gewesen Falls die Eltern zwei verschiedenen Ständen angehörten  verschiedene Regeln: Kind folgt der ärgeren Hand; Kind folgt dem Busen; allgemeine Regel gab es nicht

1) Bauernstand und Grundherrschaft:  Umfasste den mit Abstand größten Teil der Bevölkerung  Großteil des Bauernstandes war in Grundherrschaften organisiert (=politische, rechtliche und wirtschaftliche Einheiten, die von übergeordneten Herrschaftsbereichen weitgehend unabhängig waren und in denen autonom Herrschaft ausgeübt sowie landwirtschaftliche Produktion organisiert wurde  Grundherr = idR ein Adeliger; in Ausnahmefällen der König oder der Landesfürst selbst  bedeutete, dass der größte Teil der Bevölkerung dem Reichsoberhaupt nicht unmittelbar unterworfen war  Mittelpunkt war idR = Hof des Grundherrn (Fronhof) mit den dazugehörigen Liegenschaften (Dominikalland), an das sich die Hufen der einzelnen grunduntertänigen Bauern („Grundholden“) anschlossen (Rustikalland)  Rustikalland war den Bauern zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen, doch mussten sie aus den Erträgnissen Abgaben an den Grundherrn leisten („Bodenleihe“)  Lehre vom „geteilten Eigentum“, wonach dem Grundherrn ein Obereigentum, dem Bauern hingegen ein Untereigentum am Rustikalland zukomme  Dominikalland wurde vom Grundherrn in Eigenregie bewirtschaftet, zu welchem Zweck er die grunduntertänigen Bauern zu Frondiensten (Robotleistungen) auf seinem Land zwang – Arbeit am eigenen Land wurde in der Zeit dieser Robot







vernachlässigt  Lage der Bauern verschlechterte sich immer mehr, bis der absolutistische Staat des 18. Jh. mit gezielten Maßnahmen zur Kontrolle der Grundherrschaften und zum Schutz der Bauern begann Ober- und Niederösterreich, Steiermark & Kärnten dominierte das Rustikalland; Rechtsstellung der Grundholden war durch eine „gemäßigte Untertänigkeit“ gekennzeichnet: Sie durften ohne Erlaubnis des Grundherrn weder die Grundherrschaft verlassen weder die Grundherrschaft verlassen (Schollengebundenheit) noch einen anderen Beruf wählen, für Eheschließung sowie auch für alle bedeutsameren Rechtsgeschäfte benötigten sie die Zustimmung des Grundherrn Im Königreich Ungarn sowie Böhmen und Mähren stand Dominikalland im Vordergrund; Grundherrschaft wandelte sich in eine Gutsherrschaft mit völlig vom Gutsherrn abhängigen, leibeigenen Bauern – demgegenüber geriet im Gebiet des heutigen Österreich die Leibeigenschaft bereits im MA außer Gebrauch Jede Grundherrschaft bildete einen eigenen Rechtskreis aus  = Hofrecht; in diesem bildeten die Grundholden die Gerichtsgemeinde, in der der Grundherr den Vorsitz führte

2) Adelsstand und Lehnswesen  Adel war kein homogener Stand, sondern in verschiedene Ränge und Arten gestuft – anfangs mögliche Erhebung von Unfreien oder freien Bauern in den Adelsstand wurde bereits im Laufe des MA zunehmend unterbunden  auch der Adel erhielt Land oder andere Benefizien zu Leihe (Lehen), doch büßte er im Gegensatz zu den Bauern mit diesem Leiheverhältnis nicht seine persönliche Freiheit ein  Empfänger eines Lehens hatte vor seiner Investitur einen Treueschwur zu leisten, mit dem er zum Vasallen seines Lehnsherrn wurde -> verpflichtet ihn zu consilium & auxilium; Treueverletzung konnte zum Entzug der Lehen führen  „Lehnspyramide“: Empfänger königlicher Lehen (Kronvasalen) konnten ihre Lehen an andere Personen (Aftervasallen) weiter verleihen, womit sich eine hierarchische Struktur ergab; an deren Spitze stand idR der König; zentrales Problem: inwieweit standen die Aftervasallen in einer rechtlichen Beziehung zum obersten Lehnsherrn (König)  eine solche Beziehung wurde im Heiligen Römischen Reich geleugnet, in England & Frank...


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