ZGB - ---- PDF

Title ZGB - ----
Author Lea Herbst
Course Privatrecht - ZGB
Institution Universität St.Gallen
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ZGB Mitschrif

FS 18

Lea Herbst

ZGB Das ZGB -

Zentrale Kodifikation des CH Privatrechts Von Eugen Huber entwickelt Seit 1912 in Kraf Privatrecht auf Bundesebene vereinheitlicht (122 I BV) Rechtsquellen: ZGB, OR, Nebengesetzgebung, Staatsverträge, kantonales Recht

Zweck der Einleitungsartikel -

«Gebrauchsanweisung» für ZGB Zeitliches und räumliches Kollisionsrecht  Übergangsbestimmungen o Zeitlich: bei neuen Regelungen o Räumlich: IPRG; welches Recht kommt inhaltlich zur Anwendung?

Anwendung der Einleitungsartikel -

Unmittelbare Anwendung o ZGB, OR o HR, Grundbuch- oder Zivilstandsordnung

-

Analoge Anwendung o Öff. Recht o Strafrecht o Prozessrecht o Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

-

Ausnahmen: Art. 5; 6; 9 direkt auf Öff. Recht anzuwenden

Artikel 1: -

Gebrauchsanleitung für Lösung juristischer Fragen Auslegung des Gesetzes Falls Gesetzeslücke: Gewohnheitsrecht und Gericht als Gesetzgeber Fazit Hierarchie und Kodifizierung: o Gesetz auf oberster Stufe o Alle drei Landessprachen (nöd Rätoromanisch) o Auslegungsmethoden werden definiert  Gewohnheitsrecht  Ununterbrochene langjährige Übung  Rechtsüberzeugung  Richterrecht  Regelbildung wie Gesetzgeber

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Voraussetzungen Rechtsgültigkeit 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Zuständiges Organ Vorgeschriebene Form In amtlicher Sammlung publiziert In Kraf gesetzt Kein Aufhebungsgrund Mit höherrangigem Recht vereinbar

Gesetzesrecht -

Vorrang des Gesetzes  primäre Rechtsquelle und Legalitätsprinzip (5 I BV) Definition: Generell-abstrakter Rechtssatz, der von einem zuständigen Organ im dazugehörigen Verfahren erlassen und in Kraf gesetzt wurde.

Subsumptionsprozess Von konkreten Sachverhalt zur Rechtsfolge

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Auslegung der Gesetze -

Grammatikalisches Element o Juristisch richtige Auslegung  Namentlich und insbesondere sind nicht abschliessende Aufzählungen o Selbstständiges Auslegungselement (ungleich 1 I ZGB) o Ausgangspunkt: Worte, Wendungen und Sätze der Gesetzesbestimmung o Wortlaut heisst nicht Übereinstimmung mit der Umgangssprache (z. B. Firma) o Der Wortlaut darf nie allein entscheidend sein o BGE: Vorrang teleologisch

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Systematisches Element o Ggf. vorhandene allgemeine Vorschrifen sowie Marginalien, welche die Stellung der Gesetzesartikel im Verhältnis untereinander aufzeigen, berücksichtigen

-

Teleologisches Element o Ermittlung des Zwecks der Gesetzesbestimmung  ratio legis o Ergibt sich of aus Wortlaut o Besteht aus Interessensabwägung derjenigen Interessen, die dem Gesetzgeber vorgelegen haben.

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Historisches Element o Zeitgemässe Interpretation  was sich Gesetzgeber subjektiv vorgestellt hat o Indizien zur Ermittlung des objektiven Sinnes o Botschaf, Sitzungsprotokolle, Entwürfe, Stellungsnahmen

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Personenrecht Vorlesung 1 Personenrecht = Recht der natürlichen und juristischen Personen -

Natürlich: Rechtspersönlichkeit von Natur aus gegeben  geboren Juristisch: verselbständigte Personenvereinigung oder Sachgesamtheit, deren Rechtspersönlichkeit durch die Rechtsordnung geschaffen wird  gekoren

-

Ausgangspunkt des Privatrechts (Erster Teil des ZGB) Personenrecht = ZGB AT Gegenstand des Personenrechts: o Wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein? o In welchem Umfang können Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln begründet werden? o Wie können Personen vor übermässiger Bindung und vor widerrechtlichen Eingriffen Dritter geschützt werden?

Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein, diese zu erwerben, zu behalten und darüber zu verfügen -

Rechtsfähig ist jedermann Prozessuales Korrelat ist die Parteifähigkeit (ZPO 66)

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit Beginn: -

ZGB 31 I – vollendete Geburt ZGB 31 II – Embryo ab Zeugung (Bedingung, dass Kind lebend geboren wird)

Ende: -

ZGB 31 I – Tod einer Person

Beweismittel: -

ZGB 33 I – nur mit Zivilstandsurkunden ZGB 34/35 – Sonderfälle des Todesbeweises o Problem, wenn Leiche nicht gefunden  Abstufungen 4

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Handlungsfähigkeit Formen der Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, allein durch seine eigenen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (ZGB 12)

Voraussetzungen

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Stufen der Handlungsfähigkeit Volle Handlungsfähigkeit: urteilsfähig, volljährig, nicht unter umfassender Beistandschaf Handlungsunfähigkeit: urteilsunfähig, unabhängig davon, ob eine Person volljährig ist oder unter umfassender Beistandschaf steht  muss vertreten werden -

Keine rechtlichen Wirkungen durch eigene Handlungen möglich (Ausnahmen: OR 54 und ZGB 973), Rechtsgeschäfe sind nichtig Möglichkeit der Vertretung (ZGB 19c II), sofern es sich nicht um absolut höchstpersönliche Rechte handelt oder das Gesetz eine Vertretung ausschliesst (z.B. ZGB 412, 304 III) Höchstpersönliche Rechte:

Absolut höchstpersönliche Rechte:

Relativ höchstpersönliche Rechte:

Beschränkte Handlungsunfähigkeit: urteilsfähig, minderjährig oder unter umfassender Beistandschaf -

Rechtsgeschäfe sind grundsätzlich unwirksam (ZGB 17). Möglichkeit der Vertretung, sofern es sich nicht um absolut höchstpersönliche Rechte handelt oder das Gesetz eine Vertretung ausschliesst (z.B. ZGB 304 III, ZGB 412) Sofern die beschränkt handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: o absolut und relativ höchstpersönliche Rechte selbständig wirksam ausüben (ZGB 19c I) o unentgeltliche / geringfügige Rechtsgeschäfe abschliessen o Kindesvermögen (ZGB 321 f.) o Arbeitsverdienst (ZGB 323 I)

Hinkendes Rechtsgeschäft:

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o o

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Ex tunc: wie vorher; nie passiert Ex nunc: ab jetzt ungültig

Beschränkte Handlungsfähigkeit: urteilsfähig, volljährig, unter Beistandschaf (nicht unter umfassender Beistandschaf) -

Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt (ZGB 19d) o Begleitbeistandschaf: eingesetzter Beistand begleitet und berät allenfalls die betroffene Person (ZGB 393 II, mildeste Stufe) o Vertretungsbeistandschaf: eingesetzter Beistand handelt in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (ZGB 391) o Mitwirkungsbeistandschaf: für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfe ist die Zustimmung des Beistandes erforderlich (ZGB 396 II)

Urteilsfähigkeit Elemente der Urteilsfähigkeit

-

Grundsätzlich vermutet  wenn nicht ist Beweis nötig

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Relativität der Urteilsfähigkeit In sachlicher Hinsicht: -

Urteils(un-)fähigkeit ist nicht generell-abstrakt feststellbar Einzelfallbewertung (z.B. für Kauf von Lebensmitteln urteilsfähig, für Abfassen eines komplexen Testaments nicht urteilsfähig)

In zeitlicher Hinsicht: -

Zustand der Urteils(un-)fähigkeit kann vorübergehend sein (z.B. alkoholkranke oder drogensüchtige Personen sind nicht permanent im Rausch)

Beweis der Urteilsfähigkeit -

Die Urteilsfähigkeit wird nach der Lebenserfahrung vermutet (ZGB 8): Wer behauptet, eine Person sei urteilsunfähig, um aus dieser Behauptung Rechte abzuleiten, muss dies beweisen

-

Trotzdem gibt es Menschen, insb. Kleinkinder oder Menschen mit schweren geistigen Defekten, denen die Urteilsfähigkeit für sämtliche Rechtshandlungen abgeht: Die Lebenserfahrung führt hier zur umgekehrten Vermutung.

-

Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. der Urteilsunfähigkeit sind alle Beweismittel zulässig

-

Gerichte beschaffen sich psychiatrische / psychologische Gutachten – Gericht muss rechtlichen Schluss aber selber ziehen

Natürliche Person in der Rechtsgemeinschaft -

Verwandtschaf und Schwägerschaf (§ 4) Wohnsitz und Heimat (§ 5) Namen (§ 10) o Selbststudium

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Persönlichkeitsschutz Einleitung Persönlichkeit -

Gesamtheit der Werte einer Person Aufgliederung in Persönlichkeitsgüter o Ehre, physische und psychische Integrität, Name, Bild, Identität, wirtschafliche Freiheit

Rechtsquellen -

Schutz vor übermässiger Bindung  27 ZGB Verletzung der Persönlichkeit durch Dritte  28ff. ZGB

Rechtsnatur der Persönlichkeitsrechte Absolute Rechte -

Nicht gleich absolut höchstpersönliche Rechte

Relativ höchstpersönliche Rechte -

Nicht vererbbar  erlöschen mit dem Tod

Unverjährbarkeit -

Rechte selber verjähren nicht Ansprüche, die daraus entstehen können verjähren (1 bzw. 10 Jahre)

Unverzichtbarkeit -

Absoluter Kernbereich ist unverzichtbar (Verstümmelung, Tötung etc. nicht möglich) In viele kann man jedoch einwilligen (OP, Sport etc.)

Abgrenzung 27 & 28 ZGB Persönlichkeitsschutz schützt den einzelnen Menschen vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen. -

27 ZGB: Schutz der Person vor sich selbst  interner Schutz o Schützt nicht vor langer Dauer, sondern vor übermässiger Bindung 28 ZGB: Schutz der Person vor Dritten  externer Schutz

Unverzichtbarkeit auf Rechts- und Handlungsfähigkeit (27 I ZGB) Art. 27 Abs. 1 ZGB schliesst den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit aus. -

In Praxis nicht so relevant

Beispiele: -

Verpflichtung, keine Schulden mehr zu machen Verpflichtung, über sein Vermögen nicht mehr zu verfügen Versprechen, keine Ehe einzugehen Versprechen, ein bestimmtes Testament zu errichten

Rechtsfolge: (Teil-) Nichtigkeit von Amtes wegen (Art. 27 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 20 OR) 9

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Unverbindliche Bindungen (27 II ZGB) Nach Art. 27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Zwei Fälle: 1. Fälle, die den Kernbereich der Persönlichkeit betreffen  jegliche vertragliche Bindung ist ausgeschlossen 2. Fälle ausserhalb des Kernbereiches  erst ein übermässiges Mass der vertraglichen Bindung ist ausgeschlossen

Rechtsfolgen bei Verstoss gegen 27 ZGB (143 Fall)

-

Zweiteilung fällt in Kernbereich (Absatz 1) Absatz 2 ist Schutz vor dem Übermass Lehre verlangt mehr Flexibilität

Fälle: 1. Unzulässig 2. Im Übermass unzulässig 3. Unzulässig

Persönlichkeitsschutz nach 28 ZGB -

-

Art. 28 ZGB schützt eine Person vor Verletzungen ihrer Persönlichkeit durch Dritte Dieser privatrechtliche Persönlichkeitsschutz wird durch den strafrechtlichen sowie den verfassungsrechtlichen Schutz ergänzt Voraussetzungen: o Persönlichkeit o Verletzung der Persönlichkeit o Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung Übermasskorrektur: einseitige Unverbindlichkeit in übermässigen Teilbereichen

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Persönlichkeit Das Gesetz umschreibt nicht, was im Einzelnen unter «Persönlichkeit» zu verstehen ist.  Fallgruppen -

Privatsphäre

o

Überzeugt nicht, dass Gemeinbereich gar nicht geschützt werden soll, Geheimbereich aber absolut

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Recht auf Namen

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Recht am eigenen Bild

-

Ehre o o

Ansehen, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein Berufliches oder gesellschafliches Ansehen

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Physische Integrität o Körperliche Unversehrbarkeit o Bewegungsfreiheit

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Psychische Integrität o Schutz des seelisch-emotionalen Bereichs

-

Recht auf freie wirtschafliche Entfaltung

Verletzung der Persönlichkeit Eine Persönlichkeitsverletzung bildet jedes menschliche Verhalten, durch das eine Person in irgendeiner Weise die Persönlichkeitsgüter einer anderen Person mindert, und zwar unter Missachtung von Rechten, welche die Persönlichkeit schützen: -

Menschliches Verhalten (positives oder negatives Verhalten, das einer Person zurechenbar ist) Gegen die Persönlichkeitsgüter einer anderen Person Missachtung des Persönlichkeitsrechts, das die fraglichen Güter schützt. 12

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Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte ist stets widerrechtlich, ausser es liegt ein Rechtsfertigungsgrund vor: -

Einwilligung des Verletzten (auch konkludent möglich) Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse (Interessenabwägung) Gesetz

Einwilligung - Grundsätzlich formfrei (ausdrücklich oder stillschweigend) - Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung: o Die betroffene Person ist urteilsfähig (bei vorübergehender Urteilsunfähigkeit ist die mutmassliche Einwilligung massgebend).  rechtswirksam o Die betroffene Person ist rechtsgenüglich aufgeklärt.  Konkretisierung o Die Einwilligung erfolgte freiwillig. o Die Einwilligung wurde vor der Verletzung abgegeben o Eingriff erfolgt in ein einwilligungsfähiges Individualrechtsgut  Verfügungsberechtigtes Rechtsgut  nicht Kernbereich Überwiegende private oder öffentliche Interessen - Private Interessen (Interessen des Verletzers selbst sowie jene Dritter)  Notwehr und Notstand - Öffentliche Interessen (Interessen der Allgemeinheit)  Informationsinteresse der Allgemeinheit

Klagen des Persönlichkeitsschutzes

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Feststellungsklage  Widerrechtlichkeit einer Verletzung wird festgestellt, wenn sie sich weiterhin auswirkt o Beseitigende Funktion: hat Störung (nicht Verletzung) zu beseitigen o Zeitpunkt der Feststellung:  Unterlassungsklage: droht eine Verletzung und es ist möglich, diese zu unterlassen  Beseitigungsklage setzt gegenwärtige und noch bestehende Verletzung voraus Vgl. Folien BGE 127 13

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Juristische Personen Allgemeines -

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Natürliche sind geboren, juristische sind gekoren o Öffentlich-rechtliche juristische Personen werden durch BG geschaffen Rechtsgemeinschafen treten of als Person auf, haben aber keine Rechtsfähigkeit  Mitglieder haben Rechte und Pflichten o Treten nach aussen of als einheitliches Rechtssubjekt auf, obwohl nur Mitglieder Träger der Persönlichkeit sind o Nicht handlungs- und prozessfähig als juristische Person  Zustimmung jedes Mitgliedes ZGB 52-59 sind AT für juristische Personen o Zurück zum AT, wenn man Antwort im BT nicht findet o Was 10-20 für natürliche Personen ist

Übersicht

-

Merke: Im Hinblick auf die Arten juristischer Personen des Bundesprivatrechts gilt ein Typenzwang (numerus clausus). Typenvermischungen sind nicht zulässig  Schutz von Dritten, sonst z.B. Hafungsgrundlagen verletzt

Einteilung

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Entstehung Voraussetzungen für Erlagen der Rechtsfähigkeit  OR 52 -

Wenn nicht erfüllt, dann Verträge mit Gesellschaf ungültig o In Praxis vermeiden: HR anschauen

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Materielle Voraussetzungen o Errichtungswille o Organisation o Zweck (nach III zulässig!) o Vermögen o Kennzeichnung

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Formelle Voraussetzungen o Errichtungsurkunde o Eintragung in HR  Konstitutiv (machts erst richtig  notwendig), ausser bei  Nicht-wirtschaflichen Vereinen  Kirchlichen Stifungen  Familienstifungen  Öffentlich-rechtlichen Körperschafen/ Anstalten  Kantonalprivatrechtliche juristische Personen

Untergang -

Wie Tod Aufhebung der juristischen Person bei zulässigen Gründen  57/58 ZGB Nach Liquidationsphase endet die Rechtsfähigkeit  Existenz vorbei o Keine Dauerverträge in dieser Zeit, sonst selber schuld HR Einträge sind zu löschen

Sitz juristischer Person -

Sitz bestimmt, wo HR, Gerichtsstand, Betreibung, Steuern, Aufsichtsbehörde etc.  rechtliche Bedeutung Sitz ist örtliche Verknüpfung Grundsätzlich ein Sitz; ab und zu Zweigniederlassungen  23 III ZGB 56 ZGB: Wahlmöglichkeiten  Möglichkeit der rechtsgeschäflichen statuarischen Sitzbestimmung  Freiheit der Sitzwahl

Rechtsfähigkeit -

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Regel: Umfang gleich gross wie bei natürlichen Personen  53 ZGB Ausnahmen: gewisse Rechte und Pflichten können wesensmässig nicht wahrgenommen werden  knüpfen auf natürliche Vorgänge oder Zustände an o Z.B. Geburt, Tod, Ehe, Religion, Verwandtschaf, Geschlecht, Lebensalter, Urheber o Jedoch sind vergleichbar: Errichtung (mit Geburt), Aufhebung (mit Tod); trotzdem: die Ausgestaltung erfolgt über eigene Bestimmungen. Andere, nach ZGB 53 mögliche Rechte und Pflichten können aus bestimmtem Grund vom positiven Recht (mittels Einzelanordnung) für jur. Personen ausgeschlossen sein. o Organfunktionen im Aktienrecht (OR 707 III) und im Genossenschafsrecht (OR 894 II), anders jedoch im Stifungsrecht (BGE 90 II 365) 15

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Vermögensverwendung

Wenn der Auflösungsgrund darin besteht, dass der Zweck anfänglich oder nachträglich widerrechtlich war bzw. geworden ist, geht das Vermögen auf jeden Fall an das Gemeinwesen (= Konfiskation, ZGB 57 III)

Handlungsfähigkeit -

Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln erwerben zu können  54 ZGB

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Voraussetzungen: o Vorhandensein einer Organisation o Bestellung der Organträger  54 ZGB o keine Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit  Handlungsfähigkeit immer nur so weit wie Rechtsfähigkeit  Rechte, die juristische Person nicht haben kann, können Organe nicht für sie erwerben  Rechtsfähigkeit ohne Handlungsfähigkeit ist möglich  Sachverwalter als Übergangslösung

Organbegrif

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Sind wie die Arme der Gesellschaf

Geschäftsfähigkeit -

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55 II  Jur. Personen werden durch Rechtsgeschäfe ihrer vertretungsberechtigten Organe verpflichtet. Voraussetzungen: o Rechtsfähigkeit der juristischen Person o Zuständiges Vertretungsorgan muss gehandelt haben o Handeln des Organträgers in dieser Eigenschaf (dienstlich oder geschäflich) und nicht als Privatperson o Organ muss Vertretungsmacht für das Rechtsgeschäf haben Wirkungen: Träger der Rechte und Pflichten aus Rechtsgeschäfen wird direkt die jur. Person.

Verein 60 f. ZGB -

Gesetzliche Definition fehlt Verein ist eine o Juristische Person des Bundeszivilrechts o Körperschafliche organisierte Personenverbindung o Entität mit eigener Rechtspersönlichkeit o Juristische Person, die grundsätzlich ideelle (nicht wirtschafliche) Zwecke verfolgt o Vereinsautonomie (ZGB 63): Freiheit bei Abfassung und Änderung der Statuten innerhalb der zwingenden Bestimmungen o Vereinsvermögen hafet für Schulden

Rechtsfähigkeit -

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