Zwangsvollstreckungsrecht PDF

Title Zwangsvollstreckungsrecht
Author hellow
Course Zivilprozessrecht II: Zwangsvollstreckungsrecht
Institution Universität Regensburg
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Zwangsvollstreckungsrecht Assessorexamen...


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I. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage 1. Statthaftigkeit: materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt -> Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen: (1) Kläger trägt auch formelle Einwendungen vor (Verfahrensfehler): formelle Fehler sind zwar rechtsbehelfsfremd, aber da ja auch materiell-rechtliche Einwendungen erhoben wurden, ist § 767 insgesamt trotzdem statthaft (2) Parteien haben eine Vollstreckungsvereinbarung geschlossen, wonach bestimmte Gegenstände nicht gepfändet werden oder die Vollstreckung erst nach Eintritt eines bestimmten Eintritts betrieben werden darf: Vollstreckungsverträge nach h.M. zulässig (Rechtsgedanke § 816) -> bei Verstoß gegen diesen Vertrag, Klage nach § 766 oder § 767 statthaft? -> keine Vorschrift direkt anwendbar, da weder formeller noch materiell-rechtlicher Einwand, aber: § 766 analog, wenn Absprache leicht und klar beweisbar; § 767 analog, wenn Absprache einer Auslegung/rechtlicher Nachprüfung bedarf bzw. Beweisaufnahme; Arg.: § 766 ist ein weniger aufwändiger Rechtsbehelf, der regelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen hat (3) Abgrenzung zu § 756: Einwände gegen Vollstreckung aus Zug-um-Zug-Titeln -> Schuldner sagt, Vollstreckungsgläubiger hat seine Leistung nicht mangelfrei erbracht -> dieser Einwand ist ein materiell-rechtlicher Einwand -> § 767; wendet Schuldner jedoch ein, dass die titulierte Gegenleistung gar nicht erbracht oder angeboten wurde -> § 766, Arg.: 766 ist ein weniger aufwändiger Rechtsbehelf, der regelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen hat, bei Missachtung dieser Prüfpflicht liegt eben nur ein formeller Fehler vor (4) Abgrenzung zur Feststellungsklage § 256 I, wenn Kläger beantragt, festzustellen, dass Zwangsvollstreckung aus (...) unzulässig ist -> § 767 nach Auslegung statthaft (5) Verbindung der Klage nach § 767 mit einer zusätzlichen Feststellungsklage gegen Gläubiger mit dem Inhalt, festzustellen, dass der titulierte Anspruch wegen [...] erloschen ist, ist zulässig -> Zwischenfeststellungsklage § 256 II -> Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des titulierten Anspruchs über Erfolg von § 767 entscheidet 2. Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit §§ 767 I, 802 -> Prozessgericht des ersten Rechtszugs -> wenn Schuldner unterschiedliche Gerichtsstände haben -> § 35 ZPO 3. Rechtsschutzbedürfnis: (+), wenn Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist -> ZV droht bereits ab Erlass des Titels, Beendigung tritt erst mit Auskehr des Erlöses nach Versteigerung und Rückgabe des Titels an den Schuldner ein -> ZV droht auch dann, wenn Gläubiger den gepfändeten Gegenstand freigibt oder auf ZV verzichtet, ohne Titel zurückzugegeben, da er ZV trotzdem noch durchführen kann -> Kein RSB, wenn noch Berufung eingelegt wird, wenn sie noch nicht eingelegt wurde besteht Wahlrecht; kein RSB, wenn noch Einspruch gegen VU oder Vollstreckungsbescheid eingelegt werden kann -> Wenn Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhebt (z.B. Stundung, Aufrechnung) ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 104 III 1 statthaft, da hier nur die Richtigkeit des Kostenansatzes -> § 767 statthaft -> Vollstreckung aus PV: § 767 nur dann möglich, wenn Einwendungen aus nachträglichen Tatsachen erhoben werden (z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Aufhebung, Erlass, § 313); bei anfänglicher Unwirksamkeit des PV (z.B. Anfechtung, § 779 BGB, Widerruf) und bei formellen Mängeln des Vergleichs (z.B. § 162 v.u.g.-Vermerk fehlt) ist mangels Prozessbeendigung das alte Verfahren fortzusetzen, sodass dem § 767 das RSB fehlt 4. Sonstige Voraussetzungen: ganz normal -> allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen

5. Kann der Schuldner neben § 767 auch Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen?: Ja, wenn über § 767 bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung unstreitig ist, nichts anderes gilt, wenn der Antrag mit § 767

verbunden wird (§ 260) -> Zuständigkeit: Angerufenes Gericht kraft Annexkompetenz (Arg.: Prozessökonomie) -> RSB: (+), da Gläubiger missbräuchlich Titel behalten und weitere Vollstreckungsanträge stellen könnte  Begründet ist der Herausgabeantrag analog § 371 BGB, wenn der titulierte Anspruch erloschen ist oder nie bestand und daher aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann -> in den Fällen der Titelunwirksamkeit (Titelgegenklage) reicht es für den Herausgabeantrag aus, wenn der Titel selbst unwirksam ist 6. Klagehäufung mit materiellen Ansprüchen? z.B. Schuldner macht neben § 767 auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend -> Ansprüche, die sich aus der angeblich zu Unrecht erfolgten ZV ergeben (z.B. aus §§ 280, 241 II, 812, 823, 826 BGB) sind für denjenigen, der die Klage nach § 767 ZPO erheben könnte, gegen denjenigen, gegen den die Klage nach § 767 ZPO erhoben werden könnte, bis zur vollständigen Beendigung der ZV durch § 767 ZPO gesperrt, da sonst die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 767 ZPO umgangen würden -> Sonstige Ansprüche, die nichts mit der ZV zu tun haben, können gem. § 260 mit § 767 verbunden werden 7. Im Vorprozess klagender angeblicher Anspruchsinhaber nimmt Klage zurück: Er hat ja dann die Kosten zu tragen § 269 III 2; wenn er jetzt gegen die Vollstreckung der Kosten mit einer Aufrechnung mit dieser ursprünglich eingeklagten Forderung vorgeht (§ 767), ist § 767 wegen § 269 VI analog unzulässig

II. Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis + materiell-rechtliche Einwendung + keine Präklusion

1. Sachbefugnis: Kläger als Vollstreckungsschuldner und Beklagter als Vollstreckungsgläubiger müssen im Titel genannt sein -> Problem nur dann, wenn Gläubiger nach der Titulierung den titulierten Anspruch abgetreten hat  alter Gläubiger bleibt sachbefugt, wenn er trotz Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht; der neue Gläubiger ist sachbefugt, wenn die Klausel nach § 727 auf ihn umgeschrieben wurde oder ohne Umschreibung die Vollstreckung androht + die Voraussetzungen einer Umschreibung vorliegen -> Klage ist dann ggf. gegen beide zu richten 2. Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung: muss erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden sein -> rechtshindernde Einwendungen (z.B. §§ 105, 117, 125, 134, 138 BGB) kommen von vornherein nicht in Betracht; sondern nur rechtsvernichtende (z.B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Erlass § 397 BGB, Anfechtung §§ 119 ff. BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB, Unmöglichkeit § 275 BGB, Widerrufsrecht § 355 BGB, Rechtsmissbrauch § 242 BGB) oder rechtshemmende Einwendungen (z.B. Verjährung § 214 BGB, Stundung, Zurückbehaltungsrecht § 273 und § 320 BGB)  Kläger kann auch nach der Klageschrift weitere Einwendungen nachschieben, § 767 III steht dem nicht entgegen, da er nur für die wiederholte Vollstreckungsgegenklage gilt a) Detailprobleme bei der Erfüllung: wenn Schuldner an Gerichtsvollzieher zahlt -> § 815 III analog -> Erfüllung; Zahlung unter Vorbehalt ist keine Erfüllung b) Verlust der Passivlegitimation: bei Abtretung oder gesetzlichem Forderungsübergang des titulierten Anspruchs oder Pfändung der Forderung durch PfÜB -> kein Fall von § 265 II 1, da er im ZV bei Übergang eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar ist  Gläubiger verliert Recht zur Einziehung -> materiell-rechtliche Einwendung c) Erlass: z.B. Erlassvertrag wird mit einem von mehreren Gesamtschuldnern geschlossen -> § 423 BGB im Zweifel können sich die übrigen Gesamtschuldner nicht auf den Erlass berufen; außerdem kann Frage im Raum stehen, ob Erlass wirksam war oder nicht (z.B. Stellvertretung, Anfechtung); Gläubiger kann bei Formunwirksamkeit der Schenkung nicht einwenden, dass er Erlass kondizieren kann, da Schenkung bei Vollzug geheilt wird § 518 II BGB d) Anfechtung: Häufiges Problem: Beispiel: V ist Vermieter und verklagt Mieter M auf 2 Monatsmieten auf 1000 Euro, die Klage wird rechtskräftig abgewiesen, weil Gericht der Meinung ist, dass Mietvertrag bereits beendet ist (Prozess 1); danach klagt M auf Rückzahlung der Kaution und die Parteien schließen einen Prozessvergleich, wonach V dem M 1.000 geben muss (Prozess 2); danach vollstreckt M gegen V und V erhebt Vollstreckungsgegenklage mit dem Einwand, dass M ihm noch 1.000 Euro Miete für die beiden Monaten schulde; kann er diesen Einwand erheben, oder steht dem die (materielle) Rechtskraft entgegen? -> Problem in der Zulässigkeit: Entgegenstehende Rechtskraft? Nein, da zwei verschiedene Gegenstände in Prozess 1 und 3 vorliegen -> Problem in der Begründetheit: Richter im Folgeprozess ist an die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge gebunden, wenn diese vorgreiflich für die jetzt zu treffende Entscheidung ist -> hier: vorgreiflich (+), da Miete von Bestehen des Mietvertrags abhängt -> materielle Rechtskraft (+)  Vollstreckungsabwehrklage unbegründet Häufiges Problem: Kläger rechnet mit prozessualem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess auf; Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt mit Klageerhebung und wird mit Erlass der Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. im Urteil auflösend bedingt fällig und ist dann auch aufrechenbar (aber nicht im selben Prozess) -> konkrete Höhe des Anspruchs wird aber erst mit KFB klar, auch vor dessen Erlass kann jedoch aufgerechnet werden, wenn die Höhe unbestritten ist -> Unschädlich auch, wenn Kläger die Sicherheitsleistung noch nicht erbracht hat, da § 390 BGB prozessuale Einreden nicht erfasst e) Vollstreckungsstandschaft: Derjenige, der als Prozessstandschafter Titel erwirkt hat, kann auch vollstrecken; wenn Gläubiger aber Erkenntnisverfahren selbst geführt hat und dann einen Dritten ermächtigt, den Titel zu vollstrecken, ist dies unzulässig, sog. Isolierte Vollstreckungsermächtigung (Arg.: Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens); will der Gläubiger nicht selbst vollstrecken, muss er den titulierten Anspruch an den Dritten abtreten, der dann nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO vollstrecken kann; jedoch: Isolierte Vollstreckungsermächtigung + Einziehungsermächtigung führt dazu, dass der Dritte vollstrecken darf 3. Keine Präklusion der Einwendung § 767 II ZPO: Einwendungen, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozess entstanden sind, es kommt nicht auf die subjektive Kenntnis des Klägers an, sondern auf das objektive Bestehen dieser Einwendung

 Problem bei Ausübung von Gestaltungsrechten (z.B. Widerruf, Rücktritt, Minderung, Anfechtung): Es kommt auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rechts an, nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung; Ausnahme: für das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist auf den Zeitpunkt der Ausübung abzustellen (Arg.: Verbraucherschutz)  Bei Vollstreckung aus VU und VB: § 767 II aE -> nur auf solche Einwendungen nach § 767 statthaft, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind  § 797 IV: Präklusion gilt nicht für ZV aus notariellen Urkunden oder PV, weil sie nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher der Zweck von § 767 II nicht greift -> notarielle Urkunde: § 767 II greift nur bei erstem § 767 nicht; hat bereits ein § 767 stattgefunden, ist bei einem zweiten § 767 aus derselben Urkunde § 767 II anzuwenden  gleiches gilt für wiederholte Vollstreckungsabwehrklage gegen Prozessvergleichen und KFB Spezialfall: D hat für titulierten Anspruch eine Bürgschaft übernommen; Vollstreckungsschuldner tritt dem Bürgen nun eine für ihn wegen § 767 II präkludierte Forderung gegen den Vollstreckungsgläubiger ab; der Bürge rechnet mit dieser abgetretenen Forderung gegen seine Bürgschaftsschuld auf (Folge: § 774 I -> Übergang der titulierten Forderung auf den Bürgern, Befriedigung des Gläubigers); kann der Vollstreckungsschuldner die Befriedigung des Gläubigers als materiell-rechtliche Einwendung vorbringen? E.A.: nein, da § 767 II eine prozessuale Einrede ist ausschließlich im Verhältnis der Vollstreckungsparteien; H.M.: Er kann das; § 767 II sagt nichts über ausschließlich zw. Parteien 4. Keine Präklusion § 767 III: Wenn zum zweiten Mal § 767 wegen desselben Anspruchs, dann ist Schuldner auch mit den Einwendungen, die er in der ersten Vollstreckungsgegenklage hätte geltend machen können und zwar entgegen dem Wortlaut nicht bei Erhebung der ersten Klage, sondern bis zum Schluss der mündlichen Handlung, präkludiert; es wird auf das objektive Bestehen abgestellt -> bei einem wiederholten § 767 gegen Vollstreckung aus notarieller Urkunde wird die Präklusion aus § 767 II und nicht § 767 III abgelesen; weil hier bei der ersten Vollstreckungsgegenklage § 767 II nicht galt und jetzt bei einer wiederholten Klage nicht Abs. 3 greifen kann III. Hinweise für die Tenorierung Kläger verliert: Die Klage wird abgewiesen Kläger gewinnt: Zwangsvollstreckung aus dem (Titel, Gericht, Datum, Notar, Urkundennummer, also genau bezeichnen) wird für unzulässig erklärt Kläger gewinnt teilweise: [...] wird wegen eines Betrags von [...] für unzulässig erklärt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kläger hat nur wegen eines Zurückbehaltungsrechts Erfolg: Beklagte darf die ZV aus dem [Titel] nur Zug um Zug gegen [...] fortsetzen (i.Ü. abweisen bei Teilerfolg) Kläger hat wegen Stundung oder sonst fehlender Fälligkeit Erfolg: ZV aus [...] ist vor dem [...] für unzulässig erklärt (i.Ü. abweisen bei Teilerfolg) -> Kosten: §§ 91 ff. ZPO -> VV: §§ 708 ff.; wichtig: Gewinnt Kläger, wird neben der Höhe der Prozesskosten auch der Wert der Hauptsache in die Sicherheitsleistung des Klägers bzw. in die Abwendungsbefugnis des Beklagten einberechnet, da eine Vollstreckung in dieser Höhe durch das erfolgreiche Urteil verhindert wird, § 709 S. 2 ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Geldleistung handelt

I. Zulässigkeit der Titelgegenklage § 767 analog

1. Statthaftigkeit: Wirksamkeit des Titels wird angegriffen (z.B. Wirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung) -> § 767 greift nicht direkt, da er nur für materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst gilt, deswegen analog, da sonst Rechtsschutzlücke besteht 2. Zuständigkeit und RBS: siehe oben bei Vollstreckungsabwehrklage II. Begründetheit: Titelgegenklage ist begründet, wenn Vollstreckungstitel unwirksam ist 1. Materielle Unwirksamkeit a) § 134 BGB: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot bei Unterwerfungserklärung in notariellen Bauträgerverträgen, wenn in der Unterwerfungserklärung der Besteller auf den besonderen Nachweis der Fälligkeit des Werklohns für die Klauselerteilung zugunsten des Bauträgers verzichtet hat -> Bauträgervertrag = Mix aus Kauf und Werkvertrag; Werkteil muss auch nach § 311b I BGB notariell beurkundet werden; Bauträger darf sich nach §§ 3 II, 12 MaBV nicht den gesamten Zahlungsbetrag per Vorkasse leisten lassen, sondern muss ihn sich schrittweise durch verschiedene Fälligkeitsstufen verdienen -> meist wird zusätzlich vereinbart, dass sich der Besteller hinsichtlich der gesamten Zahlung der sofortige Zwangsvollstreckung unterwirft; zusätzlich erklärt sich der Kunde in der Unterwerfungserklärung damit einverstanden, dass Bauträger vollstreckbare Ausfertigung des Titels ohne besonderen Fälligkeitsnachweis nach §§ 3 II, 12 MaBV sich erteilen lässt -> Verstoß gegen gesetzliches Verbot, da ohne überhaupt gebaut zu haben, beim Kunden vollstreckt wird (§ 134 BGB anal., da keine WE, sondern P-Handlung) -> wenn MaBV nicht anwendbar, weil Bauträger nicht gewerbsmäßig handelt, dann kann wegen § 307 II 1 BGB unwirksam sein, falls AGB vorliegen  Titelgegenklage statthaft, da nicht der schuldrechtliche Bauträgervertrag, sondern die Unterwerfungserklärung (Titel) materiell unwirksam b) fehlende Prozessvollmacht §§ 78 ff. ZPO: Vertreter gibt ohne Prozessvollmacht Unterwerfungserklärung ab -> §§ 164 ff. BGB sind nicht anwendbar, da keine WE, sondern allein § 78 ff. ZPO anwendbar  wenn ohne Prozessvollmacht  materielle Unwirksamkeit c) Wirkungslosigkeit eines Urteils infolge eine Prozessvergleichs: logisch d) weiteres: Unterwerfungserklärung kann nicht nach §§ 116 ff. BGB angegriffen werden, da keine WE; Widerruf nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich 2. Formelle Unwirksamkeit des Titels: Insbesondere Unbestimmtheit des Tenors § 253 II Nr. 2; §§ 732, 766 gelten nur, wenn Gläubiger und/oder Schuldner unbestimmt sind -> bei not. Unterwerfungserklärungen: Titel muss nach § 253 II Nr. 2 bestimmt + Anspruch selbst muss in der Erklärung konkret bezeichnet sein, weil Wortlaut § 794 I Nr. 5 -> auch Beurkundungsfehler können mit Titelgegenklage angegriffen werden III. Tenorierung: siehe Vollstreckungsgegenklage

I. Zulässigkeit Drittwiderspruchsklage § 771

1. Statthaftigkeit: (+), wenn Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht -> Im Gegensatz zu § 767 kann § 771 auch gegen Vollstreckung aus Arresten und e.V. erhoben werden, da der Dritte sonst keine Rechtsbehelfe gegen Arrest und e.V. hätte -> nicht statthaft, wenn GV Gegenstände im Wege der Hilfspfändung an sich nimmt (Sparbuch nach PfÜB in die Sparforderung, KFZ-Brief nach Pfändung des KFZ)  Dritter muss hier gegen PfÜB oder gegen Pfändung des KFZ vorgehen, nach dessen Erfolg auch die Hilfspfändung unzulässig ist - Problem beim Sicherungseigentum, Abgrenzung zu § 805: Nach h.M.: § 771 einschlägig, Arg.: Vorbehalts- und Sicherungseigentum ist nach der rechtlichen Betrachtungsweise Eigentum; schuldrechtliche Ebene kann nicht auf die Eigentumsebene übertragen werden 2. Zuständigkeit:§ 771 I, 802: örtlich ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt; §§ 23, 71 sachlich nicht ausschließlich: § 6 ZPO Wert richtet sich nach der offenen Forderung, wegen der der Gläubiger vollstreckt, alternativ nach dem Wert der Sache bei der Sachpfändung, wenn dieser Wert niedriger ist 3. Rechtsschutzbedürfnis: (+), wenn die Vollstreckung konkret droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist, bloße Titelexistenz reicht im Gegensatz zu § 767 nicht aus, da nicht klar ist, ob Gläubiger in Rechtskreis eines Dritten eingreifen wird (Ausnahme: Titel auf Herausgabe dieser Sache des Dritten oder die Sache des Dritten ist die einzige pfändbare Sache beim Schuldner) -> auch beim nichtigen Vollstreckungsakt (Pfändung einer schuldnerfremden Forderung) ist das RSB (+), weil Schein der wirksamen Pfändung muss beseitigt werden können und -> anders als bei § 767 reicht hier für die Beendigung der ZV auch der Verzicht durch Gläubiger oder Freigabe des Gegenstands durch ihn aus; dann fehlt RSB für § 771 4. Sonstige Zulässigkeitsprobleme: wie im Erkenntnisverfahren 5. Sperrwirkung: Angebliche materiell-rechtliche Ansprüche des Klägers gegen den Gläubiger auf Herausgabe, Freigabe, Schadensersatz sind gesperrt, sofern sie ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht erfolgten Vollstreckung haben; anderen Ansprüche, die nichts mit der Vollstreckung zu tun haben, sind nicht gesperrt  wichtige Ausnahme: Wenn Gläubiger in mehrere mit Interventionsrecht belastete Gegenstände vollstreckt und Dritter dann § 771 erhebt und während des § 771 dann Beendigung bei einem Gegenstand eintritt (Versteigerung und Auskehr des Erlöses), dann hat er ja einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erlösherausgabe, dieser Anspruch wäre aber wegen der Sperrwirkung gesperrt, Kläger müsste warten bis komplette ZV beendet ist, dies ist ihm nicht zuzumuten, deswegen kann er gleich hinsichtlich des einen Gegenstands nach § 264 Nr. 3 umstellen auf Erlösherausgabe -> wenn Drittschuldner auf eine von mehreren zu Unrecht gepfändeten schuldnerfremden Forderungen gezahlt hat, gilt dies ebenfalls -> keine Sperrwirkung -> Klage gegen Schuldner (z.B. auf Herausgabe oder Feststellung) ist nicht durch § 771 gesperrt; Gesetz § 771 II bestimmt aber, dass Gl. und Schuldner einf. Streitgenossen sind

II. Begründetheit Drittwiderspruchsklage: (+), wenn Interventionsrecht des Klägers besteht und Beklagter keine Einwendungen hat

1. Bestehen eines Interventionsrechts: (+), wenn Schuldner selbst, wenn er Vollstreckungsgegenstand veräußern würde, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingriffe -> dem Kläger muss sowohl im Zeitpunkt der Pfändung und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Interventionsrecht zustehen Ausnahme: Wenn sich der Kläger auf einen gutgläubigen (d.h. pfändungsp...


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