1. Buchhaltung - Skript PDF

Title 1. Buchhaltung - Skript
Author jackson martinez
Course Einführung BWL
Institution Hochschule Niederrhein
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Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH)

Andreas Dohmgans Steuerberater

Betriebswirtschaft I

Buchführung und Bilanzierung 04/2019

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung

Seminargliederung Beschreibung der Lehrinhalte.......................................................................................................................3 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Einführung in das betriebliche Rechnungswesens ...............................................................................3 1.1.

Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens...........................................................................3

1.2.

Buchführung als Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens..............................................4

1.3.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten .................................................................................4

Grundlagen der Finanzbuchführung .....................................................................................................6 2.1.

Form und Inhalt der Bilanz............................................................................................................6

2.2.

Form und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung......................................................................8

2.3.

Bilanzierungsgrundsätze sowie Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.............................9

2.4.

Bestandsveränderungen.............................................................................................................12

2.5.

Buchen auf Konten .....................................................................................................................13

2.6.

Buchen von Geschäftsvorfällen ..................................................................................................14

Buchhalterische Behandlung der Umsatzsteuer.................................................................................18 3.1.

System der Umsatzsteuer ..........................................................................................................18

3.2.

Buchhalterische Behandlung der Umsatzsteuer.........................................................................20

Bilanzierung des Anlagevermögens ...................................................................................................22 4.1.

Anschaffungskosten ...................................................................................................................22

4.2.

Nutzungsdauer ...........................................................................................................................22

4.3.

Abschreibung..............................................................................................................................25

4.4.

Geringwertige Wirtschaftsgüter ..................................................................................................26

4.5.

Buchhalterische Behandlung der Abschreibung.........................................................................28

Bilanzierung des Umlaufvermögens ...................................................................................................29 5.1.

Vorratsvermögen ........................................................................................................................29

5.2.

Forderungen ...............................................................................................................................32

Bilanzierung des Fremdkapitals..........................................................................................................32 6.1.

Verbindlichkeiten ........................................................................................................................32

6.2.

Rückstellungen ...........................................................................................................................35

Literaturverzeichnis ....................................................................................................................................38 Gesetze...................................................................................................................................................38 Bücher.....................................................................................................................................................38

Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 2 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung

Beschreibung der Lehrinhalte Im Seminar Buchführung und Bilanzierung wird Wissen im externen Rechnungswesen eines Unternehmens vermittelt. Hierzu zählen das Aufstellen von Buchungssätzen und die Verbuchung in Erfolgs- und Bestandskonten ebenso wie die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz. Dabei werden die Studierenden mit dem Formalaufbau von Bilanzen sowie mit den verschiedenen Bilanzarten vertraut gemacht. Die Studierenden lernen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Einzelvorschriften zu differenzieren. Ebenso lernen sie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung mit Zweck und Inhalt kennen.

1. Einführung in das betriebliche Rechnungswesen 1.1.

Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

Das betriebliche Rechnungswesen hat eine besondere Informationsfunktion und dient hiermit insbesondere der Unternehmensführung als Entscheidungsgrundlage und Frühwarnsystem. Die im Rechnungswesen vorhandenen Informationen stellen die Basis für betriebswirtschaftliche Entscheidungen (z. B. Investitionen) dar und zeigen beim Abweichen von vorgegebenen Werten der Unternehmensführung frühzeitigen Handlungsbedarf an. Zudem bildet das betriebliche Rechnungswesen auch für Außenstehende (Kreditgeber, Anteilseigner, etc.) wichtige Entscheidungsgrundlagen, die für die Finanzierung des Unternehmens relevant sind. Letztlich bildet das betriebliche Rechnungswesen die Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens. Die Finanzverwaltung hat zudem das Recht nachzuprüfen, ob die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß ermittelt wurden. Die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens lassen sich in vier Kernfunktionen zusammenfassen: 1. Entscheidungsvorbereitung: Ermittlung der Prognoseinformationen zur Unterstützung der betrieblichen Planung 2. Dokumentation: Ermittlung von Vergangenheitsinformationen für Zwecke der Rechenschaftslegung 3. Überwachung/Kontrolle: Ermittlung von Informationen über Soll-Ist-Abweichungen 4. Steuerung/Lenkung: Steuerung fremder Verhalten in Richtung auf betriebszielerfüllende Handlungsweisen

Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 3 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung

1.2.

Buchführung als Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens

Die Buchführung bildet die wesentliche Datengrundlage für sämtliche Bereiche des Betrieblichen Rechnungswesens. Mit Buchhaltung versteht man die laufende und lückenlose Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle. Mit Geschäftsvorfällen werden insbesondere bezeichnet: 

Einkäufe



Lagerung von Waren



Nutzung und Verbrauch von Gebäuden, Maschinen, Werkzeugen und Werkstoffen



Inanspruchnahme von Dienstleistungen und



Verkäufe

Diese Geschäftsvorfälle werden im international standardisierten und bewährten System der sogenannten doppelten Buchführung erfasst. Aus der laufenden Buchführung wird zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (sowie gegebenenfalls erweitert um einen Anhang und einen Lagebericht), entwickelt, der ein tatsächliches Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln soll.

1.3.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Ob ein Unternehmer Bücher führt, liegt nicht in seinem Ermessen, sondern ist gesetzlich geregelt. So wird unterschieden zwischen einer handelsrechtlichen und einer steuerrechtlichen Buchführungspflicht. Die Handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB knüpft an die Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 HGB an. So ist Kaufmann i. S. d. HGB, wer ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt. § 238 HGB - Buchführungspflicht: (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. […] § 1 HGB - Kaufmann kraft Betätigung: (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 2 HGB - Kaufmann kraft Eintragung: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 4 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung § 241a HGB - Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Ein Gewerbebetrieb erfüllt folgende Merkmale: 

Selbständigkeit



Nachhaltigkeit



Gewinnerzielungsabsicht



Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie



keine Land- und Forstwirtschaft, keine freie Berufstätigkeit und keine andere selbständige Arbeit i. S. d. § 18 EStG. § 18 EStG – Selbständige Arbeit: (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Die steuerliche Buchführungspflicht knüpft grundsätzlich an die handelsrechtliche Buchführungspflicht an. Wer also handelsrechtlich zur Führung von Büchern verpflichtet ist, ist dies auch aus steuerlicher Sicht. Das Steuerrecht erfasst jedoch in § 141 AO auch diejenigen Gewerbetreibenden, die keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ führen, jedoch die in § 141 AO genannten Größenordnungen überschreiten. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger: (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder 2. (weggefallen) 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2Die Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 5 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

2. Grundlagen der Finanzbuchführung 2.1.

Form und Inhalt der Bilanz

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung von Mittelverwendung auf der Aktiva (linke Seite der Bilanz) und der Mittelherkunft auf der Passiva (rechte Seite der Bilanz). Begrifflich stammt das Wort „Bilanz“ aus dem Italienischen „bilancia“ und bedeutet „Waage“. Aktiva und Passiva der Bilanz sind stets gleich groß. Das Handelsgesetzbuch (aber auch andere internationale Rechnungslegungsstandards) sieht nach § 266 HGB folgende Gliederung für die Bilanz vor. (Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf eine weitere Aufgliederung sowie die Abbildung der latenten Steuern verzichtet.) AKTIVA

PASSIVA TEUR

Anlagevermögen

TEUR Eigenkapital

Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen

5 100

Finanzanlagen

5

Angangskapital Einlagen Entnahmen

110

Gewinn/Verlust

Vorräte

200

Rückstellungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

400

Pensionsrückstellungen

Umlaufvermögen

260 50 -150 50 210

Sonstige Vermögensgegenstände

20

Kassen- und Bankguthaben

120

Steuerrückstellungen Sonstige Rückstellungen

740 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

5

300 0 20 320

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

100

aus Lieferungen und Leistungen

200

Sonstige

20 320

Passive Rechnungsabgrenzungsposten 855

5 855

Kurzerläuterung einzelner Positionen: 

Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen (z.B. Maschinen).



Vorräte: Güter, die in den Produktionsprozess des Unternehmens eingehen (z. B. Rohstoffe), bzw. Handelswaren. Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 6 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bislang nicht bezahlte Rechnungen aus Verkäufen/Umsatzerlösen.



Rückstellungen: Zahlungsverpflichtungen, deren Höhe derzeit ungewiss ist.



Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Bislang nicht bezahlte Rechnungen aus Einkäufen.

Die Aktiva ist von unten nach oben nach der Schnelligkeit der Liquidität der dort ausgewiesenen Vermögensgegenstände sortiert. So stellen Kassen- und Bankbestände unmittelbar Geldbeträge dar, während Forderungen zunächst vom Kunden bezahlt werden müssen, Vorräte zunächst noch den Produktionsprozess durchlaufen müssen und das Anlagevermögen als Grundlage des Unternehmens darstellt und i. d. R. als letztes veräußert wird. Die Passiva hingegen ist nach der Fristigkeit der Finanzierung gegliedert. Sonstige Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben i d. R. eine weitaus kurzfristigere Laufzeit als bspw. Darlehensverbindlichkeiten. Die Unterteilungen von Aktiva in Anlage- und Umlaufvermögen sowie der Passiva in Eigen- und Fremdkapital sind elementar wichtig, um verschiedene Unternehmen miteinander vergleichbar zu machen, in dem Bilanzkennziffern ermittelt und verglichen werden.

Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 7 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung

2.2.

Form und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

Das Handelsrecht lässt gemäß § 275 HGB zwei Verfahren der Gewinn- und Verlustrechnung zu: 1. das Gesamtkostenverfahren 2. das Umsatzkostenverfahren In diesem Skript wird ausschließlich die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren behandelt, welche folgende Gliederung (in Staffelform) vorsieht: TEUR 1.

Umsatzerlöse

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und

1.130 20

unfertigen Erzeugnissen 3.

andere aktivierte Eigenleistungen

10

4.

sonstige betriebliche Erträge

18

5.

Materialaufwand

500

6.

Personalaufwand

300

7.

Abschreibungen

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen

9.

Erträge aus Beteiligungen

0

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des

0

10.

80 190

Finanzanlagevermögens 11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

12.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des

10 0

Umlaufvermögens 13.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

40

14.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18

15.

Ergebnis nach Steuern

60

16.

sonstige Steuern

10

17.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

50

Wie auch bei der Bilanz ist diese Gliederung zwingend einzuhalten, um hieraus Kennzahlen zu aggregieren, die die Vergleichbarkeit von Unternehmen transparent machen.

Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH) Andreas Dohmgans, Steuerberater Seite 8 von 38

Betriebswirtschaft I Buchführung und Bilanzierung In Kontoform hat die Gewinn- und Verlustrechnung folgende Darstellung: SOLL (Aufwendungen)

(Erträge) HABEN TEUR

TEUR

Materialaufwand

500

Umsatzerlöse

Personalaufwand

300

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an

1.130 20

fertigen und unfertig...


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