§ 51 Vw Vf G - Das Schema zu § 51 VwVfG sowie dazugehörige Probleme PDF

Title § 51 Vw Vf G - Das Schema zu § 51 VwVfG sowie dazugehörige Probleme
Course Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
Institution Universität des Saarlandes
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Das Schema zu § 51 VwVfG sowie dazugehörige Probleme...


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Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) Hinweis: § 51 VwVfG wird dann relevant, wenn die Behörde gezwungen werden soll, einen unanfechtbaren VA aufzuheben, um in der Sache abweichend zu entscheiden und die Behörde den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. A. Zulässigkeit der Klage I.

Statthafte Klageart

Problem: Worauf ist das Klagebegehren gerichtet? 1. Eine Ansicht: Stufenklage Zunächst Klage auf Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens  nach deren Erfolg: ggf. 2. VK auf positive Entscheidung in der Sache Argument: Wenn der Kläger sogleich auf Entscheidung in der Sache klagen kann, besteht das Problem, dass sich der Beklagte noch gar nicht mit der eigentlichen Sachfrage beschäftigt hat. 2. Andere Ansicht: Verpflichtungsklage Lediglich eine VK ist zu erheben  sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung in der Hauptsache  Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist keine eigene VK erforderlich, weil das Wiederaufgreifen als Vorfrage zur Sachentscheidung zu behandeln ist. Argumente: - Nur so wird dem Begehren des Klägers Rechnung getragen  Der Kläger ist ausschließlich an einer für ihn günstigen Entscheidung in der Sache selbst interessiert - Es wird eine zweite Klage so vermieden, die erforderlich wäre, wenn nach einer erfolgreichen isolierten Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hin keine positive Entscheidung ergehen würde II. Klagebefugnis Klagebefugnis bzgl. zweier Ansprüche erforderlich (1) Möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen aus § 51 VwVfG (2) Möglicher Anspruch auf Sachentscheidung aus jeweiligem materiellem Recht B. Begründetheit der Klage Die VK ist begründet, soweit ein zulässiger und begründeter Wiederaufnahmeantrag gestellt worden ist und die Versagung der begehrten Entscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt. I.

Voraussetzungen des § 51 VwVfG

1. -

Zulässigkeit des Antrags nach § 51 VwVfG § 51 I, V VwVfG: Antrag bei der zuständigen Behörde § 51 I VwVfG: unanfechtbarer VA § 51 II VwVfG: kein grobes Verschulden des Antragsstellers

-

§ 51 III VwVfG: Dreimonatsfrist  Die Frist beginnt, an dem Tag, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen erhalten hat (P) Zeitpunkt der Kenntniserlangung bei Behörden (vgl. das Problem bei § 48 IV VwVfG) Wer muss Kenntnis erlangen? e.A.: Behörde als Organisationseinheit, h.M. zuständiger Sachbearbeiter

2. Begründetheit des Antrags nach § 51 I VwVfG  Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Geschriebene Wiederaufnahmegründe: § 51 I Nr. 1: Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen

§ 51 I Nr. 2: Neue Beweismittel

Eine Änderung der Sachlage setzt voraus, dass sich diejenigen tatsächlichen Umstände, auf denen der unanfechtbare VA beruht, in einer für den Betroffenen günstigen Weise geändert haben.  nur auf DauerVerwaltungsakte anwendbar Zusätzliche Voraussetzung: Erheblichkeit des Wiederaufnahmegrundes  Die Entscheidung der Behörde hätte bei der Berücksichtigung des nachträglich hinzugetretenen Umstandes zugunsten des Betroffenen anders gelautet (P) Änderung der Rspr. BVerwG: Wiederaufnahmegrund (-) Argumente: - Lediglich Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber Änderung der Norminterpretation - Auch: Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt kein Wiederaufnahmegrund dar  lediglich Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst

§ 51 I Nr. 3: § 580 ZPO entsprechend  Restitutionsklage

-

Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidun g unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe.

(P) Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm OVG Saarland: Wird durch eine Entscheidung des BVerfG eine Norm für nichtig erklärt, liegt darin keine nachträgliche Änderung i.S.v. § 51 I Nr. 1  Der Konflikt zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtssicherheit wird in diesem Fall durch § 79 II BVerfGG geregelt Ungeschriebene Wiederaufnahmegründe: -

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(P) Europarechtswidrigkeit OVG Lüneburg: Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren wegen Art. 4 III EUV wiederaufzunehmen, wenn der VA bei Erlass und zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Überprüfung mit europäischem Recht in Einklang stand, aber dieses Recht nach Eintritt der Bestandskraft rückwirkend geändert worden ist Selbstbindung der Verwaltung Die Aufrechterhaltung des VA ist schlechthin unerträglich Berufung der Behörde auf Unanfechtbarkeit des Erst-VA stellt Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar

II. Entscheidung in der Sache Problem: Anspruchsgrundlage? 1. M.M.: Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG §§ 48, 49, 50 VwVfG stellen einheitliche Regelungen dar  Die Behörde entscheidet also in der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen Kritik: § 51 VwVfG läuft dann weitestgehend leer.  Es ist widersprüchlich, der Behörde ein Ermessen einzuräumen, weil dann das Wiederaufgreifen des Verfahrens überflüssig wäre.

Die Behörde kann nur zur Aufhebung gezwungen werden, wenn der Betroffene einen gebundenen Anspruch hierauf hat. 2. h.M.: Sachentscheidung nach einschlägigem materiellen Recht Die Sachentscheidung richtet sich allein nach dem jeweiligen materiellen Recht Argument: Die strikte Bindung an Wiederaufnahmegründe entspricht dem Sinn und Zweck des § 51 VwVfG

Entscheidung nach § 51 V, 48 I 1 VwVfG Voraussetzungen der § 51 VwVfG (-)  Dann Anspruch aus § 51 V i.V.m. § 48 I 1 VwVfG Aber: i.d.R. (-), da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Ausnahme: Aufrechterhaltung ist „schlechthin unerträglich“  Dann Anspruch (+)...


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