Agent provocateur PDF

Title Agent provocateur
Course Strafrecht I
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Übersicht Agent provocateur...


Description

(P) Agent provocateur Was ist ein agent provocateur? • Lockspitzel • Person, die einen Verdächtigten zu einer Straftat veranlasst, um ihn dann wegen dieser (neuen) Tat überführen zu können • nach dem Willen des Provokateurs soll der Angestiftete noch im Versuchsstadium, jedenfalls aber vor Eintritt des materiellen Rechtsgutsschadens ergriffen werden

(P) Strafbarkeit des Tatprovokateurs als Anstifter • • • • • • • • • •

hM: Bedürfnis, für den Agent provocateur einen größeren straffreien Raum zu schaffen Gedanke, dass das Teilnahmeunrecht einen eigenständigen Rechtsgutsangriff voraussetzt ein solcher liegt aber nicht vor, wenn der Wille des Anstifters darauf gerichtet ist, durch rechtzeitiges Eingreifen die materielle Beendigung der Tat oder eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern Straflosigkeit der Provokation zu einer nur versuchten Tat Gedanke, dass das Unrecht der Teilnahme einen mittelbaren, d.h. über den Haupttäter geführten Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut voraussetzt für Täter- bzw. Teilnehmerstrafbarkeit unerlässlich ist ein sozialschädliches Verhalten, das sich grds. erst aus einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ergibt damit ist als Teilnehmer nur strafbar, wer neben dem Vorsatz bezogen auf die eigene Anstiftungshandlung sowie den Tatversuch auch Vorsatz (jedenfalls iSd dolus evantualis) hinsichtlich der Tatvollendung aufweist mangels ausreichenden Handlungsunwerts bleibt straffrei, wer davon ausgeht, dass die Tat wegen des Eingreifens Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht vollendet wird Grund für die Straflosigkeit des agent provocateurs ist darin zu sehen. dass er dem für die Strafbarkeit des Teilnehmers nötigen eigenen mittelbaren Rechtsgutsangriff nicht will und daher keinen ausreichenden Teilnehmervorsatz hat

• herrschende Interpretation des Wortlauts von § 26 • Provokateur stiftet (strafbar) an, da der Täter von ihm vorsätzlich zu einem vorsätzlichen und rechtswidrig begangenen Versuch bestimmt wurde • -> wird heute abgelehnt! • Schuldteilnahme- oder radikale Unrechtsteilnahmetheorie • Provokationsverhalten wird schon deshalb als strafbar eingestuft, weil der Teilnehmer den Täter in „Schuld und Strafe“ verstrickt oder an dessen rechtswidriger (Versuchs-) Tat mitgewirkt hat • -> wird nicht mehr vertreten! • (-), weil sie nicht die Beeinträchtigung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts, sondern den Angriff auf den Haupttäter unter Strafe stellen -> mit Gesetz aber heute nicht mehr vereinbar, weil nur noch eine vorsätzliche rechtswidrige nicht aber schuldhafte Haupttat verlangt wird • Verursachungstheorie • am ausreichenden Anstiftervorsatz fehle es nur dann, wenn es der Anstifter allein unter Ausschluss einer Gefährdung des Tatobjekts zur versuchten Haupttat habe kommen lassen • wenn Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann, bleibt rechtsgutsverletztende Charakter seines Handelns erhalten -> über Notwendigkeit eines Vollendungsvorsatzes des strafbaren Teilnehmers herrscht weitgehende Einigkeit

(P) Frage, ob der Vorsatz des Teilnehmers auch dann entfallen kann, wenn dieser zwar die

Verwirklichung des formellen Unrechtstatbestands voraussieht, allerdings eine (materielle) Beendigung der Tat bzw. eine irreparable Rechtsgutsverletzung durch den Haupttäter für ausgeschlossen hält • früher: • wer als Anstifter die Tatvollendung in seinem Vorsatz aufnimmt, kann straflos danach nur noch aus außerhalb der Teilnahmelehre liegenden Gründen (wie z.B. § 34) sein • (-): befürchtet wird beim Rückgriff auf eine hinausgeschobene materielle Vollendungsgrenze eine weite (nahezu uferlose) Straffreiheitszone für den Anstifter, da das tatbestandlich geschützte Rechtsgut häufig nur schwer bestimmbar ist • heute überwiegende Ansicht: • fordert für die Anstifterstrafbarkeit neben dem Vollendungsvorsatz auch noch einen Rechtsgutsverletzungsvorsatz • (+): kommt kriminalpolitischen Bedürfnissen nach einer Erweiterung der Möglichkeiten entgegen, Lockspitzel straffrei zur Verbrechensbekämpfung zu verwenden (+): ist auch ökonomisch, da Straftataufklärung teurer ist als die Überführung des Täters bei einer provozierten Tat...


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