Fall 9 Bankanweisung Lösung PDF

Title Fall 9 Bankanweisung Lösung
Course Bereicherungsrecht
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Summary

Fälle aus dem Bereicherungsrecht. Die Unterlagen stammen aus dem Examensrepetitorium WS 2020/2021.
Viel Erfolg beim Lernen :-) !...


Description

Wintersemester 2020/2021 Repetitorium SchuldR III (Bereicherungsrecht)

Fall 9 Lösung (Bankanweisung) Rechtsverhältnisse in Anweisungsfällen: Kaufvertrag/Valutaverhältnis (Valuta für Wert des wirtschaftl. Geschehens) Zahlender/Anweisender (K)

Deckungsverhältnis (hier Zahlungsdiensterahmenvertrag, § 675f II BGB ! Anweisung)

Zahlungsempfänger (V)

Zuwendungs- oder Vollzugsverhältnis (!Zahlung)

Zahlungsdienstleister/Bank

Problemfelder bei Anweisungsfällen bargeldloser Zahlung: • •





Zu unterscheiden ist, ob ein Mangel in einem der beiden Kausalgeschäfte (d.h. im Deckungsverhältnis oder im Valutaverhältnis) oder ein Mangel der Anweisung vorliegt Grundsatz: Bei fehlerfreier Anweisung erfolgt der Bereicherungsausgleich entlang der Leistungsbeziehungen, d.h. bei Fehlerhaftigkeit eines der beiden Kausalverhältnisse erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur innerhalb dieses Verhältnisses und bei einem Doppelmangel erfolgt die Rückabwicklung ebenfalls über beide Kausalverhältnisse (Bank kondiziert von K und K kondiziert von V) 1 fehlt es hingegen schon an einer Anweisung, bejaht die h.M. einen direkten Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB des Angewiesenen (Bank) gegen den Zahlungsempfänger 2 problematisch sind die Fälle der widerrufenen Anweisung: nach alter BGH-Rspr. und Teilen der Lit. soll es darauf ankommen, ob der Anweisende einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat (dann Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen:

h.M., siehe u.a. Wendehorst, in Beck’scher OK, 33. Aufl., § 812 Rn. 185 ff.; Schwab, in MüKo, 6. Aufl., § 812 Rn. 69, 71, 72 ff. 1

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h.M., vgl. Schwab, in MüKo, 6. Aufl., § 812 Rn. 81 m.w.N.

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Bank – Anweisender und Anweisender – Zahlungsempfänger; nur bei fehlendem Rechtsschein allein Nichtleistungskondiktion Bank - Zahlungsempfänger); nach der neuen BGH-Rspr.3 und anderen Literatur-Meinungen sind beim bargeldlosen Zah lungsverkehr im Bereicherungsrecht die Wertungen des § 675u BGB zu berücksichtigen, so dass der Bankkunde (Anweisender) auch im Bereicherungsrecht nicht belastet werden darf und daher eine Nichtleistungskondiktion der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger einschlägig ist. Falllösung A. Anspruch der B gegen V auf Rückzahlung von 800 € gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB B könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 800 € gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB haben. I.

Etwas Erlangt

V müsste zunächst etwas erlangt haben. Darunter fällt jedes Recht oder ein vermögenswerter Vorteil. Durch die Gutschrift hat V hier einen Herausgabeanspruch i.H.v. 800 € gegen B aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag gem. § 675f II i.V.m. §§ 675c I, 667 BGB erhalten. Dies ist ein vermögenswerter Vorteil. Damit hat V etwas erlangt. II.

Durch Leistung der B

Weiter müsste V den Vermögensvorteil durch Leistung der B erlangt haben. Unter einer Leistung ist dabei jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Mit der Ausführung des Überweisungsauftrags an V wollte B jedoch keine eigene Verbindlichkeit gegenüber V begleichen. B ist aus rechtlicher Sicht zur Zahlung an V nur gegenüber dem K aufgrund des mit diesem bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages gem. § 675f BGB verpflichtet. Aus diesem Vertrag ist B verpflichtet, die Zahlungsanweisungen des K durchzuführen. Mit der Ausführung des Überweisungsauftrages erfüllt B keine Verbindlichkeit gegenüber dem Zahlungsempfänger, dem V. Somit liegt gerade keine zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des V vor. Es liegt keine Leistung der B gegenüber V vor. III. Ergebnis B hat keinen Anspruch gegen V auf Rückzahlung von 800 € aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB.

B. Anspruch der B gegen V auf Rückzahlung von 800 € gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB B könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 800 € gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB haben. I. 3

Etwas Erlangt (+), s.o.

BGH NJW 2015, 3093.

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II.

Bereicherung in sonstiger Weise

V müsste die Gutschrift auf seinem Konto i.H.v. 800 € und den damit zusammenhängenden Anspruch gegen seine Bank auf sonstige Weise erlangt haben. Die Nichtleistungskondiktion ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts dann gesperrt, wenn V die Gutschrift auf seinem Konto durch Leistung erhalten hat. In Betracht kommt hier eine Leistung durch K. B müsste dann eine Abwicklung über die jeweiligen Leistungsbeziehungen anstreben und müsste sich selbst daher an K halten. Die vorliegenden Leistungsbeziehungen stellen sich wie folgt dar: Zwischen K und B bestehen Leistungsbeziehungen im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (Deckungsverhältnis). Weiter bestehen Leistungsbeziehungen zwischen K und V im Rahmen des Kaufvertrages (Valutaverhältnis). Bei der Ausführung des von K erteilten Überweisungsauftrages tilgt die Bank grundsätzlich die Schuld des K gegenüber V. Dabei überbringt sie als Botin des K dessen Tilgungsbestimmung. Insofern ist grundsätzlich von einer Leistung des Anweisenden (K) an den Zahlungsempfänger (V) auszugehen. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass K im Einverständnis mit B den Überweisungsauftrag aufgehoben hat. Die einverständliche Aufhebung ist wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wirksam. B war daher zur Ausführung der Überweisung und mithin zur Überbringung einer Tilgungsbestimmung nicht mehr autorisiert. Aus der Sicht des K erfolgte die Ausführung der Überweisung nicht mehr bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung seiner gegenüber V bestehenden Schuld. Aus seiner Sicht liegt keine Leistung vor. Mangels Kenntnis des V von der Aufhebung der Anweisung könnte dieser die Gutschrift auf seinem Konto trotzdem als Leistung des K ansehen. Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung ist also, inwiefern der Zahlungsempfänger in seinem guten Glauben an die Leistung bzw. die Tilgungsbestimmung zu schützen ist, ob es also auf seine Sichtweise ankommt oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist umstritten. Problem: Welche Sichtweise bestimmt über das Vorliegen des Leistungsbegriffs? 1. Ansicht (Rechtsschein für Tilgungsbestimmung durch Kontogutschrift): Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung und einem Teil der Lit. ist dann auf den Empfängerhorizont abzustellen und eine Leistung anzunehmen, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat und der Zahlungsempfänger gutgläubig war. Dies wird abgeleitet aus §§ 170, 171 II, 172 II, 173 BGB analog. Ein ausreichender Rechtsschein könne bereits dadurch entstehen, dass dem Zahlungsempfänger auf seinem Kontoauszug der Zahlungseingang seitens des Zahlers/Anweisenden mitgeteilt wird und er daher von einer Leistung des Zahlers ausgehen kann. Dieser Rechtsschein sei dem Zahler zurechenbar, wenn er die Zahlung durch eine zunächst wirksame Anweisung (die dann widerrufen oder sonst unwirksam wird) mitverursacht hat. Der Zahlungsempfänger dürfe dann von einer Leistung des Anweisenden/Zahlers an ihn ausgehen. Dem stünden im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch die §§ 675 ff. BGB nicht entgegen. Diese beträfen nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Zahler und der Bank (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der ZahlungsdienstrichtlinieRL 2007/64/EG). Weder träfen die Vorschriften eine Aussage zur Tilgungswirkung der erfolgten Zahlung, noch würde der Bereicherungsausgleich abgeändert. Der deutsche Gesetzge3

ber habe mit den neuen §§ 675 ff. BGB die Zurechnung über Rechtsscheintatbestände nicht ändern wollen. Die Beteiligten hätten sich in dieser Situation daher so behandeln zu lassen, als wäre die Bank mit wirksamer Botenmacht gegenüber dem Empfänger tätig geworden. 4 Im Fall hat V durch eine Mitteilung auf seinem Kontoauszug von der Zahlung des K Kenntnis erhalten, so dass nach dieser Ansicht ein ausreichender Rechtsscheintatbestand vorliegt. K hat der B zunächst eine wirksame Anweisung zur Ausführung einer Überweisung erteilt, so dass ihm der Rechtsschein zurechenbar ist. Darüber hinaus informierte K den V nicht von der Aufhebung der Anweisung. Dieser war im Hinblick auf die Zahlung und deren Tilgungsbestimmung gutgläubig. Damit liegen die nach dieser Ansicht erforderlichen Voraussetzungen zur Annahme einer Leistung des K an V i.S.v. § 812 I 1, 1. Alt. BGB vor. V hat die Zahlung bzw. Gutschrift auf seinem Konto aufgrund der Leistung des K erlangt. Die Nichtleistungskondiktion zugunsten der B gegenüber V ist damit ausgeschlossen. Wird Ansicht 1 gefolgt, endet hier die Prüfung des Anspruchs. III. Ergebnis B hat nach der alten h.M. keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2. Ansicht (Bankkundenschutz durch ZahlungsdiensteRL, § 675u S. 2): Mit seinem Urteil vom 16.06.2015 (Az. XI ZR 243/13) 5 hat der BGH seine bisherige Recht sprechung aufgegeben und sich einem Teil der Literatur angeschlossen. Nach dieser Ansicht komme es jedenfalls im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf den Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers und dessen Schutzbedürftigkeit nicht an. Dies folge aus den Regelungen der neuen §§ 675 ff. BGB. Gem. § 675j I 1 BGB soll ein Zahlungsvorgang dem Zahler gegenüber nur wirksam sein, wenn er ihn wirksam autorisiert hat. Bei Vornahme einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gem. § 675u BGB den Kontostand des Bankkunden wieder auszugleichen, ohne hierfür Aufwendungsersatz verlangen zu können. Die dahinter stehende Wertung, dass der Bankkunde bei der Vornahme einer nicht autorisierten Zahlung nicht belastet werden soll, sei auch im Bereicherungsrecht zu beachten. Die bereicherungsrechtlichen Regeln seien nämlich stets wertend zu betrachten. Hinzu komme, dass § 675u S. 2 BGB auf Art. 60 ZahlungsdiensteRL (RL 2007/64/EG) beruht. Die Ziele der Richtlinie sind insoweit auch zwingend zu beachten, da es sich gem. Art. 86 ZahlungsdiensteRL um eine Vollharmonisierung handelt. Schon deshalb könne es in den sog. „Veranlasserfällen“ nicht mehr auf den Horizont des Zahlungsempfängers ankommen. Darüber hinaus wird gegen eine Leistung des Zahlers eingewendet, dass es der nicht-autorisierten Zahlung an einer wirksamen Tilgungsbestimmung fehle. Das bloße Veranlassen der Zahlung durch eine (zunächst wirksame) Anweisung schaffe keinen ausreichend starken Rechtsschein. Es sei daher nicht sachgerecht, die Fälle der widerrufenen Anweisung anders zu behandeln als die Fälle, in denen eine Anweisung von Anfang an fehlt. In letzterem Fall hat der BGH auch schon früher angenommen, dass kein dem Anweisenden zurechenbarer Rechts-

Vgl. dazu BGH NJW 2011, 66; BGHZ 87, 246 = NJW 1983, 2501; BGHZ 89, 376 = NJW 1984, 1348; Wendehorst, BeckOK BGB, § 812 Rn. 229c ff.; Schwab, in MüKo, 6. Aufl., § 812 Rn. 123b; Prütting, in Prütting/Wegen/Weidenreich, 8. Aufl., § 812 BGB Rn. 95; Medicus/Petersen, BR, 24 Aufl., Rn. 676. 4

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BGH NJW 2015, 3093.

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schein der Tilgungsbestimmung gegeben sei und daher auch keine Leistung des Anweisenden an den Zahlungsempfänger anzunehmen sei. Insgesamt habe in einem solchen Fall die Bank das Insolvenzrisiko und das Risiko der Entreicherung des Empfängers zu tragen und gegen diesen einen Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB.6 Nach dieser Ansicht liegt in der durch B ausgeführten Zahlung an V keine Leistung des K an V. Die Nichtleistungskondiktion der B gegen V ist damit nicht durch Leistung ausgeschlossen. 3. Ansicht (Kontoauszug – kein Rechtsschein für autorisierte Tilgungsbestimmung zugunsten der Bank) Ein anderer Teil der Literatur möchte in Übereinstimmung mit der 1. Ansicht an den Wertungen der Rechtsscheinhaftung trotz der §§ 675 ff. BGB festhalten. Anknüpfungspunkt könne der Rechtsschein bzgl. eines autorisierten Zahlungsvorgangs sein. Allerdings genüge – wie die 2. Ansicht zutreffend herausstelle – für einen Rechtsscheintatbestand noch nicht die Behauptung der Bank, sie überbringe als Bote eine Tilgungsbestimmung des Zahlers. Das bloße Vertrauen des Zahlungsempfängers allein auf die Behauptungen der Bank, also eines Dritten, sei nicht schutzwürdig. Es bedürfe grundsätzlich eines Rechtsscheinträgers, den auch die §§ 170 ff. BGB erfordern.7 Im Fall hat V lediglich durch den Kontoauszug von der vermeintlichen Tilgungsbestimmung erfahren. Dies genügt nach dieser Ansicht nicht, um eine Rechtsscheinhaftung zu bejahen. Auch nach dieser Ansicht liegt daher in der Zahlung durch B an V keine Leistung des K. Die Nichtleistungskondiktion der B gegen V ist damit nicht durch Leistung ausgeschlossen. Wird Ansicht 2 oder 3 gefolgt, ist folgendermaßen weiter zu prüfen: V müsste die Gutschrift i.H.v. 800 € auf seinem Konto und den damit verbundenen Anspruch gegen B auf sonstige Weise erlangt haben. In Betracht kommt eine Zuwendungskondiktion. V erlangte den vermögenswerten Vorteil von B gerade nicht durch ein Kausalverhältnis zwischen B und V, sondern aufgrund des Deckungsverhältnisses zwischen B und K. V erlangte den Anspruch gegen B i.H.v. 800 € auf sonstige Weise. III. Auf Kosten der B (+) IV. Ohne rechtlichen Grund (+) Im Verhältnis zwischen K und V ist keine Tilgungswirkung der Schuld des K eingetreten (s.o.). Damit hat V keinen Behaltensgrund. V. Ergebnis B hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB.

Vgl. dazu BGH NJW 2015, 3093; OLG Düsseldorf, WM 1975, 875; LG Köln, WM 1983, 379; Schwab, in MüKo, 6. Aufl., § 812 Rn. 112 ff.; Casper, in MüKo, 6. Aufl., § 675u Rn. 19 ff; Sprau, in Palandt, 75. Aufl., § 812 Rn. 107; Lorenz, in Staudinger, § 812 BGB Rn. 51, i.E. aber Haftungsausschluss bei zurechenbaren Rechtsschein durch Anweisenden. 6

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Vgl. dazu Jansen JZ 2015, 952, 954 ff.; ähnlich Bargen/Thelen GWR 2015, 397, 399 f.

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Die Modalitäten des Anspruchs richten sich nach §§ 818 ff. BGB. Die Herausgabe der erlangten Kontogutschrift als solche ist nicht möglich, so dass nach § 818 II BGB Wertersatz in der Höhe der als Gutschrift erlangten Beträge geschuldet ist. Dies kann etwa durch Barzahlung an B geschehen oder durch einen Überweisungsauftrag zu Gunsten der B.

Falllösung Abwandlung A. Anspruch B gegen V auf Rückzahlung von 100 € gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB ! entsprechend Ausgangsfall, (-) B. Anspruch B gegen V auf Rückzahlung von 100 € gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB B könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 100 € gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB haben. I.

Etwas Erlangt (+)

II.

Bereicherung in sonstiger Weise

Fraglich ist auch hier, ob die Nichtleistungskondiktion nicht auf Grund einer Leistung des K ausgeschlossen ist. Die Problematik stellt sich wie im Ausgangsfall. 1. Ansicht (Rechtsschein für Tilgungsbestimmung): Nach dieser Ansicht (alte Rechtsprechung) ist eine Leistung durch den Anweisenden anzunehmen, wenn dieser durch eine zunächst wirksame Anweisung einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat und der Zahlungsempfänger gutgläubig war. (s.o.) Im Fall hat K der B zunächst eine wirksame Anweisung zur Ausführung eines Dauerauftrages erteilt. Diese Anweisung hat K dann einen Tag vor Ausführung des letzten Dauerauftrages wirksam gegenüber B gem. § 675p III BGB widerrufen. Durch die Einrichtung des Dauerauftrags und die vorherigen Zahlungen des K an V setzte K den ihm zurechenbaren Rechtsschein einer Leistungsbestimmung bzw. einer wirksamen Botenstellung der B. Darüber hinaus informierte K den V nicht über den Widerruf. Dieser war im Hinblick auf die Zahlung und deren Tilgungsbestimmung gutgläubig. Damit liegen die nach dieser Ansicht erforderlichen Voraussetzungen zur Annahme einer Leistung des K i.S.v. § 812 I 1, 1. Alt. BGB vor. V hat die Zahlung bzw. Gutschrift auf seinem Konto aufgrund der Leistung des K erlangt. Die Nichtleistungskondiktion zugunsten der B gegenüber V ist damit ausgeschlossen. Wird Ansicht 1 gefolgt, endet hier die Prüfung des Anspruchs. III. Ergebnis B hat keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2. Ansicht (Bankkundenschutz durch ZahlungsdiensteRL, § 675u S. 2): 6

Nach dieser Ansicht (neue Rechtsprechung) kommt es auf Rechtsscheinerwägungen auf Grund der Wertungen des § 675u BGB und Art. 60 der Zahlungsdiensterichtlinie nicht an. (s.o.). In der trotz Widerruf des K durch B ausgeführten Zahlung an V liegt keine Leistung des K an V. Die Nichtleistungskondiktion der B gegen V ist damit nicht durch Leistung ausgeschlossen. Wird Ansicht 2 gefolgt, ist folgendermaßen weiter zu prüfen: V hat die Gutschrift i.H.v. 100 € auf seinem Konto der B auf sonstige Weise erlangt. VI. Auf Kosten der B (+) VII. Ohne rechtlichen Grund (+) VIII.Ergebnis B hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB. Der Anspruch der B ist erneut auf Ausgleich durch Barzahlung oder Veranlassung eines Überweisungsauftrags gerichtet (s.o.). 3. Ansicht (Rechtsschein für autorisierte Tilgungsbestimmung): Nach dieser Ansicht seien die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung weiter anwendbar, wobei das Ausweisen der Tilgungsbestimmung auf dem Kontoauszug noch nicht genügen soll. Ein ausreichender Vertrauenstatbestand könne sich jedoch (in Anlehnung an die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht) aus vorhergehenden ähnlichen und erfolgreichen Zahlungsvorgängen ergeben. 8 Auf den Fall bezogen ist festzustellen, dass K durch die Einrichtung des Dauerauftrages und die mehrfache unbeanstandete Durchführung durch B einen Vertrauenstatbestand bei V über die Botenstellung der B geschaffen hat. Im Ergebnis kommt diese Ansicht zum selben Ergebnis wie die 1. Ansicht. Wird Ansicht 3 gefolgt, endet hier die Prüfung des Anspruchs (wie bei Ansicht 1). IX. Ergebnis B hat keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB.

Vgl. dazu Jansen JZ 2015, 952, 954 ff.; Bargen/Thelen GWR 2015, 397, 399 f. bezweifeln allerdings eine Rechtsscheinhaftung, wenn nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit des Zahlers vorliegt 8

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