Fall 3, Ebay - Tutorium Fall PDF

Title Fall 3, Ebay - Tutorium Fall
Course Schuldrecht
Institution Fachhochschule Aachen
Pages 2
File Size 78.9 KB
File Type PDF
Total Downloads 79
Total Views 168

Summary

Tutorium Fall...


Description

Fall 3: EBAY Viktor (V) ist Inhaber eines Geschäfts für Gold- und Silberschmuck. Er stellte am 05.09 auf der Internetseite von eBay eine “Brillanten-Halskette ab 50€” zur Versteigerung ein und bestimmte für die Internet-Auktion eine Laufzeit von 7 Tagen. Weiterhin enthielt die Verkaufserklärung des V eine ordnungsmäßige Erklärung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen, den Vertragsschluss zu widerrufen. Karl (K) gab am 12.09 mit 379,75€ das höchste Gebot ab. Mit E-Mail vom 13.09.2020 bestätigte V gegenüber K, dass dieser das höchste Angebot abgegeben hat und der Kaufvertrag damit entsprechend zustande gekommen ist. Mit EMail vom 15.09 an V erklärte K wiederum den Widerruf seines Gebots ohne Angabe von Gründen und verweigerte die Zahlung und Abnahme der Halskette. Kann V von K Zahlung von 379,75€ gegen Lieferung der Halskette beanspruchen?

Anspruch des V gegen K: Zahlung aus §433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 379,75€ gegen Lieferung der Halskette gem. §433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Der Anspruch ist entstanden, wenn ein wirksamer Kaufvertrag gem. §433 BGB Vorliegt. a) Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus- Angebot und Annahme. a. Es müsste ein Angebot vorliegen. Vorliegend könnte ein Angebot seitens des V vorliegen, da er die Halskette bei ebay eingestellt hat. Fraglich ist allerdings, ob das lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Dies ist in diesem Fall jedoch irrelevant, da auf jeden Fall ein Angebot durch K vorliegt, da dieser ein Höchstgebot abgegeben hat. b. Des Weiteren wird eine mit dem Angebot übereinstimmende Annahme vorausgesetzt. V schickt am 13.09 dem K eine Bestätigungsemail, wodurch eine Annahme vorliegt. Die Voraussetzungen der zwei übereinstimmenden Willenserklärungen des §433 BGB liegen vor. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. §433 II BGB ist entstanden.

II. Anspruch untergegangen? Möglicherweise ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. §433 II BGB jedoch wieder erloschen durch den Widerruf des K durch E-Mail vom 15.09. Infolgedessen wären die Parteien gem. §355 I 1 BGB nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. 1. Dies setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht gem. §312g I BGB bestehen würde. (Tbm 1) a) Für das Bestehen eines solchen müssten die §§312b ff. BGB anwendbar sein. (Tbm 1.1) a. Es müsste sich um einen Verbrauchervertrag handeln. Die Verbrauchereigenschaft ist bei K zu bejahen. b. Es liegen auch keine Ausnahmetatbestände gem. §312 II-IV BGB vor.

b) Zudem müsste ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§312b I 1 BGB) oder ein Fernabsatzvertrag (§312c I BGB) vorliegen. (Tbm 1.2) a. Möglicherweise liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Ein solcher vertrag ist in §312c I BGB definiert. Nach dieser gesetzlichen Definition liegt ein solcher Vertrag vor, wenn ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt wurden, sofern der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. In diesem Fall ist die Voraussetzung der Nutzung von Fernkommunikationsmittlen gem. §312c II BGB zu bejahen, da die Parteien nur über E-Mail kommunizieren. Zudem liegt auch ein Vertragsschluss mittels für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vor, da dieser auf eBay erfolgte. Damit liegt ein Fernabsatzvertrag gem. §312c I BGB vor. c) Das Widerrufsrecht dürfte gem. §312g II, III BGB auch nicht ausgeschlossen sein. (Tbm 1.3) Ein solcher Ausschluss ist hier nicht erkennbar. Demnach besteht für K ein Widerrufsrecht gem. §312g I BGB. (Hier haben wir erst das erste TBM mit „Untervoraussetzungen“ geprüft. Also a), b) und c) sind Voraussetzungen. Dass für K überhaupt ein Widerrufsrecht gem. §312g I BGB besteht und dieses Widerrufsrecht wiederum ist die ersten Voraussetzungen/Tatbestandsmerkmal des Widerrufs für K)

2. Es müsste neben dem Widerrufsrecht gem. §312g I BGB zudem auch eine Widerrufserklärung gem. §355 I 2-4 BGB erfolgt sein. (Tbm 2) In diesem Fall hat K mit seiner E-Mail vom 15.09 seine Willenserklärung widerrufen. Da dieser Widerruf auch an keine bestimmte Form gebunden ist (vgl.§§312g, 355,356 BGB), ist das Widerrufsschreiben von K durch EMail auch wirksam.

3. K müsste des Weiteren auch die Widerrufsfrist gem. §355 II iVm §356 II, III BGB eingehalten haben. Dies Beträgt 14 Tage (§355 II, §356II, III BGB). Vorliegend hat K seine Willenserklärung am 15.09 widerrufen, der Vertragsschluss erfolgte am 13.09 Die Frist wurde eingehalten.

Damit liegen die Voraussetzungen für den Widerruf kumuliert vor. Der Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung ist damit wieder erloschen gem. §355 I 1 BGB.

Ergebnis: V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung der 379,75€ gegen Lieferung der Halskette gem. §433 II BGB:...


Similar Free PDFs