Fall Rave PDF

Title Fall Rave
Author Nina Hrast
Course Falllösungskurs Bürgerliches REcht
Institution Universität Graz
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Description

Fall Rave

R gegen K auf Schadenersatz (Heilungskosten und Verdienstentgang) gem. §1295 iVm 1325 ABGB (ex delicto) Robert der Polizist verletzt sich bei der Verfolgungsjagd des Karl, körperliche Unversehrtheit ist somit nicht mehr gegeben und ein ideeller Schaden ist entstanden. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit handelt es sich um ein absolut geschütztes Rechtsgut nämlich die körperliche Unversehrtheit des R die nur ein Indiz für die Rechtswidrigkeit darstellt, weshalb eine Interessensabwägung betreffend der Identitätsfeststellung gegen die Unbekanntheit des Täters vorzunehmen ist. Das Interesse der Identitätsfeststellung wiegt mehr, weshalb der Eingriff in das geschützte Rechtsgut nicht gerechtfertigt ist. Wäre K nicht geflüchtet wäre R nicht gestürzt bei der Kausalität muss aber nur das schädigende Verhalten muss kausal sein. Das Flüchten des K ist nicht unmittelbar schädigend, wonach psychische Kausalität zu prüfen ist. K hat mit seinem Verhalten das also dem Flüchten das Verhalten des R also das Verfolgen herausgefordert wonach psychische Kausalität zu bejahen ist. Hinsichtlich des Verschuldens liegt zumindest dolus eventualis vor, da K es für möglich hält, dass R ihn verfolgt und dabei verletzt und sich damit abfindet. R träfe nur ein minimales Mitverschulden, weil er nicht auf den Boden geachtet hat, dies ist aber hier nicht weiter von Bedeutung. Der Anspruch verjährt gem §1489 ABGB in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Verjährung ist hier noch nicht eingetreten daher besteht der Anspruch zurecht. W gegen M auf Unterlassung der Ruhestörung (Lärmbelästigung) gem. §364 (2) ABGB W wird durch den Lärm, den der Dj Max verursacht gestört. Lärmimmissionen sind in 364(2) ausdrücklich aufgezählt. Der Lärm darf das gewöhnliche Maß nach den örtlichen Verhältnissen nicht übersteigen und muss die ortsübliche Benützung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen (Vergleich mit Durchschnittsmenschen). Nachdem W nicht schlafen kann und von einer „sonst ruhigen Gegend“ spricht, ist der Lärm als über das Maß hinausgehend zu qualifizieren. Aktiv legitimiert ist W nur wenn er Nachbar der Lagerhalle ist, das ist hier zu bejahen, obwohl er nicht unmittelbar an die Halle angrenzt. Laut Rechtssprechung sind jene aktiv legitimiert, die durch unerlaubte Immissionen beeinträchtigt werden. Passiv legitimiert ist primär der Eigentümer der Halle, aber auch der der das Grundstück für seine eigenen Zwecke nutzt. M nutzt die Halle nicht für sich selbst er ist nur der DJ daher besteht der Anspruch gegen M nicht.

W gegen V/C/S auf Unterlassung der Ruhestörung (Lärmbelästigung) gem. §364 (2) ABGB Aktiv legitimiert ist auch hier W (siehe oben bei der Prüfung W gegen M). Passiv legitimiert ist primär der Eigentümer V C und S sind zwar nicht Eigentümer aber mittelbare Störer und nutzen die Halle für ihre eigenen Zwecke (Rave-Party) sie führen somit Geschäftsbeziehungen mit dem Eigentümer der Halle und passiv legitimiert. Lärmimmissionen stellen eine mittelbare Einwirkung dar und sind hier vorhanden durch die Musik des M. Bei mittelbaren Immissionen ist zusätzlich noch die Ortsüblichkeit zu prüfen.

Laut W ist es sonst sehr ruhig nur die Lagerhalle macht Probleme. Außerdem wird die Nutzung des Grundstückes dadurch wesentlich beeinträchtigt. Dafür genügt die Beeinträchtigung des normalen Wohlbefindens, es muss nicht zu einer Gesundheitsschädigung kommen. Ortsunüblichkeit liegt vor. Auch ist die Wiederholunggefahr zu prüfen, die hier gegeben sein wird, weil die Partys immer stattfinden. Der Anspruch ist unverjährbar, weil es sich um einen Ausfluss des Eigentumsrechts handelt und besteht somit zurecht. W gegen die I/E GmbH auf Unterlassung der Ruhestörung (Lärmbelästigung) gem. §364 (2) ABGB Wie oben ist hier W aktiv legitimiert. Die GmbH ist grds. Eigentümer der Lagerhalle und somit passiv legitimiert, aber laut hM besteht einer Haftung nur zusätzlich zu V C und S und dies nur, wenn die Störung geduldet wird, wenn man sie verhindern konnte, oder man in einem Rechtsverhältnis zu den Störern steht. Nachdem V C und S die Halle genau zu Partyzwecken mieten steht die GmbH in einem Rechtsverhältnis zu den Störern und ist passiv legitimiert. Die Lärmimmission, Ortsüblichkeit und Wiederholungsgefahr, ist zu bejahen (selbe Prüfung wie oben). Der Anspruch ist wiederum unverjährbar und besteht zurecht.

W gegen M auf Unterlassung nach §§339 ABGB iVm 454 ZPO M verursacht mit seiner Musik, Lärm von dem sich W beeinträchtigt fühlt. Lärm ist eine taugliche Störung für eine Besitzstörungsklage. Gem. 309 ABGB liegt ist W Sach-, und Rechtsbesitzer des Grundstücks und dadurch aktiv legitimiert. Der Besitz genügt, er muss also nicht Eigentümer sein. Passiv legitimiert ist der Störer M er beeinträchtigt tatsächlich den Besitz des W als unmittelbarer Störer. Die Störungshandlung ist dem M auch zuzurechnen, da er den Lärm verursacht. Durch die Lärmstörung besteht auch ein Nachteil für W, da dieser nicht schlafen kann. Die Störung durch den M war rechtswidrig, da er kein Recht hat in den Besitz des W einzugreifen. Wiederholungsgefahr ist gegeben, da diese Lagerhalle immer für Partyzwecke genutzt wird. Die Besitzstörungsklage müsste von W innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer geltend gemacht werden, da ansonsten das Begehren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Anspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des ungestörten früheren Besitzstanden und die Unterlassung weiterer Ruhestörungen.

W gegen V/C/S auf Unterlassung nach §§339 ABGB iVm 454 ZPO V C und S sind passiv legitimiert, da sich an M als Hilfsperson (DJ für ihre Party) bedienen. Sie geben ihn den Auftrag zum Eingriff in den Besitz des W durch die Lärmimmission wonach sie als mittelbare Störer zu qualifizieren sind. Bei Prüfung der Störung und der Wiederholungsgefahr verweise ich nach oben zu der Prüfung W gegen M auf Unterlassung nach §§339 ABGB iVm 454 ZPO. Die Besitzstörungsklage müsste von W innerhalb von 30

Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer geltend gemacht werden, da ansonsten das Begehren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Anspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des ungestörten früheren Besitzstanden und die Unterlassung weiterer Ruhestörungen.

W gegen I/E GmbH auf Unterlassung nach §§339 ABGB iVm 454 ZPO Grundsätzlich haften Vermieter nicht für Störungen, die von dem Mieter verursacht wurde, außer sie haben ihr Eigentum für „Störungszwecke“ vermietet. Hier mieten V C und S die Lagerhalle der GmbH für Partyzwecke, demnach ist die GmbH passiv legitimiert. Die GmbH ist auch als mittelbarer Störer zu qualifizieren. Wiederholungsgefahr verweise ich nach oben zu der Prüfung W gegen M auf Unterlassung nach §§339 ABGB iVm 454 ZPO. Die Besitzstörungsklage müsste von W innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer geltend gemacht werden, da ansonsten das Begehren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Anspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des ungestörten früheren Besitzstanden und die Unterlassung weiterer Ruhestörungen. W gegen M auf weitere Ruhestörung gem. §523 ABGB (actio negatoria) Aktiv legitimiert ist W als Eigentümer seines Grundstücks. Er kann sich mit der actio negatoria gegen Immissionen, hier Lärmbelästigung, zur Wehr setzen. Nachdem Wiederholungsgefahr besteht und eine dauernde Störung gegeben ist, kann die Eigentumsfreiheitsklage erhoben werden. M ist passiv legitimiert, da er unbefugt in das Eigentum des W eingreift und somit unmittelbarer Störer ist. Die actio negatoria kann auf Unterlassung aller Arten von Störungen und auch auf Beseitigung gerichtet sein....


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