Fall Pizzaofen korrigiert FP schriftlich 2021 PDF

Title Fall Pizzaofen korrigiert FP schriftlich 2021
Course Fachprüfung Zivilrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Falllösung FP schriftlich Zivilrecht einschließlich Zivilgerichtliches Verfahren...


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12.Einheit, 13.01.2022

Fall: Pizzaofen Alina betreibt in Reifnitz am Wörthersee eine Pizzeria, für die sie einen neuen Pizzaofen benötigt. Sie kauft bei der in Neapel ansässigen B-S.r.l. 1, die auf die Produktion solcher Öfen spezialisiert ist, einen Pizzaofen der Serie „Magnifica-500“ um EUR 12.000. Im Kaufvertrag wird die Anwendbarkeit des UNK ausgeschlossen. Als der Ofen wie vereinbart von der B-S.r.l. geliefert und angeschlossen wird, überweist Alina den Kaufpreis auf das ihr bekanntgegebene Konto. Die Freude über den neuen Ofen währt allerdings nur kurz: Karl, der tags zuvor bei Alina eine Pizza bestellt hat, muss mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden, weil die Pizza gefährliche Schadstoffe enthielt. Es stellt sich heraus, dass die Gummidichtungen des Pizzaofens beim Transport an Alina stark beschädigt wurden, weshalb sie nicht mehr ausreichend hitzebeständig waren und beim Backen von Pizzen gesundheitsschädliche Dämpfe absondern konnten. Der Vertriebsleiter der B-S.r.l., der den Transport begleitete, hätte dies wissen müssen, lieferte den Ofen aber dennoch an Alina aus. Als Alina von den beschädigten Gummidichtungen erfährt, möchte sie ihr Geld zurück und wendet sich umgehend an die B-S.r.l. Von dieser fordert sie außerdem EUR 3.000, da sie ihre Pizzeria bis zum Erwerb eines neuen Ofens schließen muss und ihr somit ein Gewinn in dieser Größenordnung entgeht. B-S.r.l. wendet allerdings auf Basis eines Sachverständigengutachtens zutreffend ein, dass Manuel, ein Angestellter von Alina, den Innenbereich des Pizzaofens vor dem Backen der Pizza mit einem Mittel imprägniert hat, das laut Gebrauchsanweisung nicht für Öfen geeignet ist, weil es bei hohen Temperaturen ebenfalls gesundheitsschädliche Schadstoffe absondern kann. Ob die Erkrankung Karls von den beschädigten Gummidichtungen oder der Imprägnierung herrührt, lässt sich nicht mehr feststellen. Schließlich möchte Alina einen PKW für ihren Pizzalieferdienst anschaffen. Sie kauft am 10.9.2021 beim Gebrauchtwagenhändler Georg einen VW Golf um EUR 8.000. Alina und Georg einigen sich mündlich darauf, dass sie EUR 2.000 sofort und den restlichen Betrag am 1.10.2021 bezahlt und dass er seine Forderung gegen Alina nicht an einen Dritten abtreten darf. Als Alina am 7.10.2021 den Restbetrag noch nicht bezahlt hat, verkauft Georg die Forderung über EUR 6.000 an die D-GmbH, wovon er Alina verständigt. Alina überweist den Restbetrag am selben Tag an Georg. Am 10.10.2021 erhält Alina ein Mahnschreiben der D-GmbH. Weil Alina im Vertrauen auf die Abmachung mit Georg, wonach er die Forderung nicht abtreten darf, bereits an diesen gezahlt hat, ignoriert sie das Schreiben. Wie ist die Rechtslage? Sollten Sie bei Ihrer Prüfung zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelangen, beurteilen Sie den Fall dennoch nach österreichischem Recht. Ansprüche zur Rückabwicklung des Kaufvertrags über die Pizza sind nicht zu prüfen. Die italienische Società a responsabilità limitata (S.r.l.) entspricht der österreichischen GmbH. 1.

Kaufvertrag

Vorfrage: welches Recht ist im Verhältnis A – B anwendbar? Gem Art 1 Abs 1 lit a UNK ist der räumliche Anwendungsbereich des UNK eröffnet (siehe Ratifikation der Vertragsstaaten Österreich und Italien). Da es sich um ein B2B Geschäft über Waren handelt sind sowohl der sachliche als auch persönliche Anwendungsbereich erfasst. Es wurde jedoch eine negative Rechtswahl getroffen. Das UNK wird von den Parteien im Lichte der Privatautonomie wirksam gem Art 6 UNK ausgeschlossen. Im konkreten Fall liegt ein vertragliches Schulverhältnis vor. A u. B schließen einen Kaufvertrag. Auf vertragliche Sachverhalte mit internationalem Bezug in Zivil- und Handelssachen ist gem Art 1 Abs 1 Rom I die Rom I-VO anwendbar. Ausnahmen des Art 1 Abs 2 ff Rom I liegen hier nicht vor. Eine subjektive Anknüpfung gem Art 3 Rom I scheitert, es wurde keine positive Rechtswahl getroffen. Nach der objektiven Anknüpfung gem Art 4 Abs 1 lit a Rom I ist bei Kaufverträgen, das Recht jenes Staates, anzuwenden, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Gem Art 10 u. 12 Rom I ist der Vertrag daher von der Wiege bis zu Barre nach Rom I zu beurteilen. Anwendbar ist somit italienischen Sachrecht. A gg B auf Rückzahlung iHv EUR 12.000 gem §1435 iVm §§922 ff iVm §932 Abs 4 ABGB A u. B schließen einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pizzaofen der Serie „Magnifica-500“ um EUR 12.000. Beurteilung als Kaufvertrag. Vereinbart wird eine Bringschuld. Der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe an A vor. Es liegt ein Mangel vor, da die Gummidichtungen des Ofens mangelhaft sind und der Ofen nicht hitzebeständig ist. Wohl darf von einem Pizzaofen gewöhnlich vorausgesetzt werden, dass dieser keine

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gesundheitsgefährdenden Dämpfe beim Backen absondert. Der Mangel ist beim Transport entstanden und daher im Zeitpunkt der Übergabe an A vorhanden. Der Mangel hätte A vor Nutzung des Ofens nicht auffallen müssen bzw. auffallen können, einen Mangelrüge gem §377 UGB ist daher nicht notwendig. A kann sich somit auf die primären Behelfe Austausch und Verbesserung stützen. Verbesserung ist unmöglich, da die schädigenden Dämpfe durch eine neue Gummidichtung vermutlich nicht einfach beseitigt werden können. Austausch ist zwar möglich. A ist es jedoch unzumutbar sich erneut von einem so unachtsamen und unzuverlässigen Hersteller beliefern zu lassen. Die gewünschten Sicherheitserfordernisse sind nicht gegeben, eine erneute Lieferung wäre unzumutbar. A kann auf die sekundären Behelfe Preisminderung oder Wandlung umsteigen. Wandlung ist ebenfalls möglich, da es sich um keinen bloß geringfügigen Mangel handelt. A kann gem §1435 ABGB die Rückzahlung iHv EUR 12.000 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Ofens verlangen. Der Anspruch besteht zu Recht. B gg A auf Herausgabe des Ofens gem §366 ABGB Die Wandlung wirkt schuldrechtlich ex tunc, aber sachenrechtlich bloß ex nunc. B ist somit nicht aktivierlegitimiert. Sie kann den Ofen bloß mittel §1435 herausverlangen. Der Anspruch besteht nicht. A gg B auf Rückzahlung iHv EUR 12.000 gem §§1295 ff iVm §933a iVm §1313a ABGB ex contractu A erleidet einen Vermögensschaden iHv EUR 12.000. Es handelt sich um einen positiven Schaden, genauer gesagt um einen Mangelschaden. B ist kausal für den Schaden, hätte sie den Ofen sorgsam transportiert, so wäre der Schaden an den Gummidichtungen nicht entstanden. Es liegt außerdem nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass durch massive Beschädigung beim Transport ein solcher Schaden entstehen kann. Der Schaden wurde von B somit adäquat kausal verursacht. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Vertragswidrigkeit, da der Vertrag durch B nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. B muss sich den Transportleiter gem §1313a ABGB als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen, sie haftet für sein Verhalten wie für ihr eigenes. Das Verhalten ist B subjektiv vorwerfbar, da der Transportleiter beim Transport die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und den Ofen trotz Beschädigung an A ausgeliefert. Gem §1298 ff ABGB wird das leichte Verschulden vermutet, ein Freibeweis wird nicht gelingen. Zusätzlich unterliegt B gem §1299 ABGB als Sachverständige dem objektiven Sorgfaltsmaßstab. Die Rechtsfolgen sind jenen der Gewährleistung nachgebildet. A kann gem §1435 ABGB die Rückzahlung iHv EUR 12.000 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Ofens verlangen. Der Anspruch besteht zu Recht. A gg B auf Rückzahlung iHv EUR 12.000 gem §877 iVm §871 ABGB Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt kein Mangel vor. A irrt bloß darüber, dass der Ofen später beim Transport beschädigt wird. Es handelt sich um einen Irrtum über Zukünftiges. Da nicht die gesamte Gattung mangelhaft ist und die Beschädigung beim Transport entsteht, ist der Irrtum unbeachtlich. Ein Anspruch besteht nicht. A gg B auf SE iHv EUR 3.000 gem §§1295 ff ABGB iVm §1313a ABGB A erleidet einen Vermögensschaden iHv EUR 3.000. Es handelt sich um einen positiven Schaden, genauer gesagt um einen Mangelfolgeschaden. Da eine bereits gesicherte Erwerbschance vorliegt, spricht man von einem positiven Schaden. B ist kausal für den Schaden, hätte sie den Ofen sorgsam transportiert, so wäre der Schaden an den Gummidichtungen nicht entstanden und A hätte ihre Pizzeria nicht schließen müssen. Es liegt außerdem nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass durch massive Beschädigung beim Transport ein solcher Schaden entstehen kann. Der Schaden wurde von B somit adäquat kausal verursacht. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Vertragswidrigkeit, da der Vertrag durch B nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. B muss sich den Transportleiter gem §1313a ABGB als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen, sie haftet für sein Verhalten wie für ihr eigenes. Das Verhalten ist B subjektiv vorwerfbar, da der Transportleiter beim Transport die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und den Ofen trotz Beschädigung an A ausgeliefert. Gem §1298 ff ABGB wird das leichte Verschulden vermutet, ein Freibeweis wird nicht gelingen. Zusätzlich unterliegt B gem §1299 ABGB als Sachverständige dem objektiven Sorgfaltsmaßstab. A kann von B EUR 3.000 verlangen. Der Anspruch besteht zu Recht. 2.

Schadensposten des K

K gg M auf SE gem §§1295 ff iVm §1325 iVm §1302 ABGB ex delicto K erleidet eine Körperverletzung. Ersatzfähig sind gem §1325 ABGB die Heilungskosten sowie der Verdienstentgang (als materielle Schäden) und Schmerzengeld (als immaterieller Schaden). Problematisch ist die Bejahung der Kausalität, da theoretisch sowohl M als auch B kausal für die Schädigung des Karl sein könnten. Hätte der Transportleiter von B (Zurechnung als §372 bzw. §1313a) sich sorgsam verhalten, wäre der Ofen nicht beschädigt worden und die Dämpfe nicht ausgetreten, wäre K nicht geschädigt worden. Hätte M

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beim Imprägnieren keine giftigen Schadstoffe verwendet und die Dämpfe nicht ausgetreten, wäre K nicht geschädigt worden. Es handelt sich um einen Fall der alternativen Kausalität, einen Schaden und zwei potenzielle Schädiger. Da beide Schädiger konkret gefährlich gehandelt haben (M und Transportleiter lassen die notwendige Sorgfalt außer Acht) kommt einen Solidarhaftung gem §1302 ABGB in Betracht. Die Rechtswidrigkeit wird durch in einen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut des K indiziert. M ist sein Verhalten subjektiv vorwerfbar, da er die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und sich nicht ausreichend informiert. Zusätzlich unterliegt er als Sachverständiger gem §1299 ABGB dem objektiven Sorgfaltsmaßstab. Der Anspruch besteht zu Recht. K gg A auf SE gem §§1295 ff iVm §1325 iVm §1313a ABGB iVm §1302 ABGB ex contractu Schadensposten siehe zuvor. Ausführungen zur Kausalität siehe Anspruch zuvor. Rechtswidrigkeit siehe zuvor. Zurechnung von M gem §1313a als Erfüllungsgehilfe, A haftet für sein Verhalten wie für ihr eigenes. A ist ihr Verhalten subjektiv vorwerfbar, da ihr Mitarbeiter die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und sich nicht ausreichend informiert. Zusätzlich unterliegt er A als Sachverständige gem §1299 ABGB dem objektiven Sorgfaltsmaßstab. Gem §1298 ABGB wird das leichte Verschulden vermutet, ein Freibeweis wird nicht gelingen. Der Anspruch besteht zu Recht. Vorfrage: welches Recht ist im Verhältnis K – B anwendbar? Zwischen K u. B besteht keine vertragliche Verbindung. Rom I ist somit nicht anwendbar. Gem Art 1 Abs 1 Rom II ist bei außervertraglichen Sachverhalten mit internationalem Bezug in Zivil- und Handelssachen Rom II einschlägig. Es handelt sich nach österreichischer Definition um einen Schadenersatzanspruch. B setzt eine unerlaubte Handlung. Eine subjektive Anknüpfung gem Art 14 Rom II scheitert, es wurde keine positive Rechtswahl getroffen. Nach der objektiven Anknüpfung gem Art 4 Abs 1 Rom II ist das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die schädigende Handlung eintritt. Es gilt hierbei der Grundsatz lex loci damni. Anwendbar ist folglich österreichisches Recht. K gg B auf SE gem §§1295 ff iVm §1325 iVm §1315 iVm §1302 ABGB ex delicto Schadensposten siehe zuvor. Ausführungen zur Kausalität siehe Anspruch zuvor. Rechtswidrigkeit siehe zuvor. Zurechnung vom Transportleiter gem §1315 bloß als Besorgungsgehilfe, da B sich keines konkret gefährlichen oder habituell untüchtigen Gehilfen bedient. Der Anspruch besteht nicht. Vorfrage: welches Recht ist auf den VmSzgD im Verhältnis K – B anwendbar? Zwischen K u. B besteht keine vertragliche Verbindung. Rom I ist somit nicht anwendbar. Gem Art 1 Abs 1 Rom II ist bei außervertraglichen Sachverhalten mit internationalem Bezug in Zivil- und Handelssachen Rom II einschlägig. Es handelt sich nach österreichischer Definition um einen Schadenersatzanspruch. B setzt eine unerlaubte Handlung. Eine subjektive Anknüpfung gem Art 14 Rom II scheitert, es wurde keine positive Rechtswahl getroffen. Nach der objektiven Anknüpfung gem Art 4 Abs 1 Rom II ist das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die schädigende Handlung eintritt. Es gilt hierbei der Grundsatz lex loci damni. Anwendbar ist folglich österreichisches Recht K gg B auf SE gem §§1295 ff iVm §1325 iVm §1313a iVm §1302 ABGB aus VmSzgD Schadensposten siehe zuvor. Ausführungen zur Kausalität siehe Anspruch zuvor. Die Rechtswidrigkeit wird durch in einen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut des K indiziert. Zurechnung vom Transportleiter gem §1313a als Erfüllungsgehilfe, B haftet für sein verhalten wie ihr eigens. K war vom Vertrag zwischen A u. B als Kunde vorhersehbar mitbetroffen. Außerdem ist er durch einen Schlechterfüllung des Vertrages bzw. ein mangelhaftes Produkt erkennbar erhöht gefährdet. Die Anwendung von VmSzgD sind hA jedoch nur subsidiär. Da bereits ein vertraglicher SE-Anspruch gegen A besteht, kann K nicht mehr gegen B vorgehen. Der Anspruch besteht nicht. K gg B auf SE gem §§1295 ff iVm §1325 iVm §337 iVm §1302 ABGB ex delicto Schadensposten siehe zuvor. Ausführungen zur Kausalität siehe Anspruch zuvor. Rechtswidrigkeit siehe zuvor. Zurechnung vom Transportleiter gem §337 als Machthaber. Eine natürliche Person übernimmt hier eine verantwortliche Funktion für die juristische Person und daher wird auch im deliktischen Bereich mittels Repräsentanten-Haftung gehaftet. Dem Transportleiter ist sein Verhalten subjektiv vorwerfbar, da ihm die Beschädigung auffallen hätte müssen und er bei der Überwachung des Transports die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Zusätzlich unterliegt er als Sachverständiger gem §1299 ABGB dem objektiven Sorgfaltsmaßstab. Der Anspruch besteht zu Recht. A/B/M auf Regress gem §896 ABGB Solidarhaftung aller Parteien gem §896 ABGB

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12.Einheit, 13.01.2022

A/M auf Regress gem §3/4 DHG M ist Dienstnehmer der A. Regress der A von M mittels §3 DHG. Regress des M von A mittels §4 DHG. K gg A auf SE gem §§1 ff PHG iVm §14 PHG Produkthaftung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte. Bei der Pizza handelt es sich iSd §4 PHG um ein Produkt. K erleidet einen Personenschaden, dieser ist gem §1 ff PHG ersatzfähig. Es kommen gem §14 PHG die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Ersatzfähig sind die Heilungskosten, der Verdienstentgang und das Schmerzengeld. Es haftet der Hersteller gem §3 PHG. Der Anspruch besteht zu RechtVorfrage: welches Recht ist aus den Produkthaftungsanspruch im Verhältnis K – B anwendbar? Zwischen K u. B besteht keine vertragliche Verbindung. Rom I ist somit nicht anwendbar. Gem Art 1 Abs 1 Rom II ist bei außervertraglichen Sachverhalten mit internationalem Bezug in Zivil- und Handelssachen Rom II einschlägig. Es handelt sich nach österreichischer Definition um einen Produkthaftungsanspruch. B setzt eine unerlaubte Handlung. Eine subjektive Anknüpfung gem Art 14 Rom II scheitert, es wurde keine positive Rechtswahl getroffen. Gem Art 5 Abs 1 Rom II ist auf das Inverkehrbringen des Ofens abzustellen. Anwendbar ist daher österreichisches Recht. K gg B auf SE gem §§1 ff PHG iVm §14 PHG Produkthaftung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte. Bei den Gummidichtungen handelt es sich iSd §4 PHG um ein Produkt, da der Grundsatz einmal beweglich immer beweglich gilt. K erleidet einen Personenschaden, dieser ist gem §1 ff PHG ersatzfähig. Es kommen gem §14 PHG die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Ersatzfähig sind die Heilungskosten, der Verdienstentgang und das Schmerzengeld. Gem §3 PH haftet der Hersteller, der die Sache hergestellt bzw. in den Verkehr gebracht hat. Im konkreten Fall verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit des Produktes nicht. Die alternative Kausalität ist im PHG nicht ausreichend. Ein Anspruch besteht somit nicht. 3.

Forderungskauf

D gg A auf Zahlung iHv EUR 6.000 gem §1062 iVm §§1392 ff ABGB Zwischen A und G kommt ein KV über einen Gebrauchtwagen iHv EUR 8.000 zustande. Es handelt sich hier um ein B2B Geschäft da beide Teilnehmer iSd §1 Abs. 2 KSchG Unternehmer sind. G hat die Forderung gegen A an D abgetreten. Es handelt sich hierbei um eine Zession gem. §1392 ABGB. Tite und Modus sind gültig. Jedoch wurde zwischen A und G ein Zessionsverbot gem. §1396a vereinbart. Dieses ist im B2B Bereich nicht gröblich benachteiligend und es gibt keine sachliche Rechtfertigung, warum ein solches Verbot nicht zulässig sein sollte. Das Zessionsverbot wirkt zwischen Unternehmern außerdem nur relativ. A wurde von der Abtretung verständigt und konnte daher nicht mehr schuldbefreiend an G leisten. Der Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises besteht zu Recht. D gg G auf Zahlung iHv EUR 6.000 gem §1041 ABGB G ist ungerechtfertigt bereichert. Er hat keine materielle Berechtigung für die EUR 60.000. D kann Wertersatz verlangen. Der Anspruch besteht zu Recht. A gg G auf Rückzahlung iHv EUR 6.000 gem §1431 ABGB A zahlt irrtümlicherweise eine Nichtschuld an G. G ist ungerechtfertigt bereichert, da er die Forderung eigentlich an G abgetreten hatte. A kann diese mittels §1431 ABGB condictio indebiti zurückverlangen. Der Anspruch besteht zu Recht. A gg G auf SE gem §§1295 ff iVm §1396 Abs 2 ABGB G hat gegen das Zessionsverbot gem. §1396a verstoßen. Fraglich ist jedoch welchen Schaden A tatsächlich erlitten hat. Es gibt keinen messbaren Schaden. G ist kausal für den Schaden, hätte er nicht gegen das Zessionsverbot verstoßen, wäre der Schaden nicht entstanden. Die Rechtswidrigkeit liegt in der Verletzung von vertraglichen Pflichten. Das Verschulden wird gem. §1298 ABGB vermutet, ein Freibeweis wird nicht gelingen. Das Verschulden ist G subjektiv vorwerfbar, da er gegen das Zessionsverbot verstößt. Mangels messbaren Schadens kann kein Ersatz erfolgen. Der Anspruch besteht nicht....


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