Title | Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch |
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Course | Verwaltungsrecht AT |
Institution | Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
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Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Zusammenfassung...
Öffentlich – rechtlicher Erstattungsanspruch I.
II. III.
IV.
Anspruchsgrundlage 1. Anwendbarkeit des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: Nur, wenn keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden sind (z.B. § 49a VwVfG, § 12 BBesG, § 52 BeamtVG, § 37 II AO etc.). 2. Herleitung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: Leistungen ohne Rechtsgrund müssen auch dort, wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, rückgängig gemacht werden können. Dies ist seit langem auch für das öffentliche Recht anerkannt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dabei ein eigenständiges gewohnheitsrechtliches Institut, sodass nicht auf die §§ 812 ff. BGB analog zurückgegriffen werden darf. Formelle Anspruchsvoraussetzungen: Antrag an die zuständige Behörde. Materielle Anspruchsvoraussetzungen 1. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung (actus-contrarius-Gedanke) 2. Vermögensverschiebung (durch Leistung oder in sonstiger Weise) 3. Ohne Rechtsgrund (z.B. VA, Gesetz, ör Vertrag, berechtigte ör GoA) 4. Umfang der Erstattung - Herausgabe des Erlangten (oder Wertersatz) - Herausgabe von Nutzungen - ggf. Ausschluss durch Entreicherungseinrede: o Abwägung: Gesetzesbindung ⇔ Vertrauensschutzes (nicht: § 818 analog) o Doch Staat kann sich niemals hierauf berufen (Arg.: ständige Solvenz, Art. 20 III GG) Anspruchsinhalt: Gebundener Anspruch auf Erstattung
Prozessuale Geltendmachung: - Bürger gegen Staat: Allgemeine Leistungsklage - Staat gegen Bürger/Staat: Allgemeine Leistungsklage, außer Staat kann VA erlassen (dann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis)...