Title | Handout 29 Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch |
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Course | Verwaltungsrecht AT |
Institution | Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
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Handout zur AG...
AG Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht • Handout 29
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Prüfung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Anspruchsaufbaus: I.
Anspruchsgrundlage 1.
Anwendbarkeit des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: Nur, wenn keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden sind (z.B. § 49a VwVfG, § 12 BBesG, § 52 BeamtVG, § 37 II AO etc.).
2.
Herleitung des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs: Leistungen ohne Rechtsgrund müssen auch dort, wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, rückgängig gemacht werden können. Dies ist seit langem auch für das öffentliche Recht anerkannt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dabei ein eigenständiges gewohnheitsrechtliches Institut, sodass nicht auf die §§ 812 ff. BGB analog zurückgegriffen werden darf.
II.
Formelle Anspruchsvoraussetzungen: Antrag an die zuständige Behörde.
III.
Materielle Anspruchsvoraussetzungen 1.
Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
2.
Vermögensverschiebung (durch Leistung oder in sonstiger Weise)
3.
Ohne Rechtsgrund (z.B. VA, Gesetz, ör Vertrag, berechtigte ör GoA)
4. • • •
IV.
Umfang der Erstattung Herausgabe des Erlangten (oder Wertersatz) Herausgabe von Nutzungen ggf. Ausschluss durch Entreicherungseinrede: - Abwägung: Gesetzesbindung⇔Vertrauensschutzes (nicht: § 818 analog) - Doch Staat kann sich niemals hierauf berufen (Arg.: ständige Solvenz, Art. 20 III GG)
Anspruchsinhalt: Gebundener Anspruch auf Erstattung
Prozessuale Geltendmachung: • Bürger gegen Staat: Allgemeine Leistungsklage • Staat gegen Bürger/Staat: Allgemeine Leistungsklage, außer Staat kann VA erlassen (dann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis)...