Handout Bundesverfassungsgericht PDF

Title Handout Bundesverfassungsgericht
Course Grundkurs Politisches System
Institution Ludwig-Maximilians-Universität München
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Hüter der Verfassung oder Nebenregierung?

AUFBAU  prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung  2 Senate: Grundrechtssenat und Staatsrechtssenat, „Zwillingsgericht “, Doppelrolle als Grundrechtsgericht und Staatsgerichtshof  seit 1956: Senate aus drei Richtern zusammengesetzte Kammern, Einführung um die Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu bewältigen, lösen seitdem mehr als 99% der ca. 6500 Verfahren im Jahr  Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus den obersten Bundesgerichten stammen  Richter/innen werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit auf 12 Jahre gewählt (Artikel 94 GG), keine Wiederwahl möglich, keine gleichzeitige Mitgliedschaft in Legislative oder Exekutive, werden jeweils durch vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt

KOMPETENZAUSSTATTUNG Die Rechtsprechung des BVerfG umfasst vier große Bereiche (Art. 93 GG):  Verfassungsbeschwerden  Normenkontrolle: (a) abstrakte Normenkontrolle (Art. 100 GG): Prüfung eines bereits vorhandenen Gesetzes mit der Vereinbarkeit des GG, auslösbar durch jedes Gericht (b) konkrete Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2): Prüfung eines Gesetzes vor dem Inkrafttreten, auslösbar durch Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Bundestages  Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen (Organstreit)  Schutz von Demokratie, Rechtsstaat und Verfassung aber auch:  Parteienverbote (Artikel 21 GG): Parteien verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und können damit vom BVerfG verboten werden  -Kompetenzprobleme Bund –Länder (Art. 93 I Nr. 3 und 4 GG): verschiedenen Bundesländer und der Bund sind sich nicht über ihre Kompetenzen einig  BVerfG besitzt „konzentrierte“ Verfassungsgerichtsbarkeit: im Vergleich zu dezentralen Ordnungen (USA) hat nur ein Gericht die Befähigung die Verfassungsgerichtsbarkeit auszuüben, Verfassungsorgan, weite Zuständigkeiten (Staat, Bürger), Organstreit (fehlt in USA, FR oder GB), Vorbild ist der 1920 eingeführte österreichische Verfassungsgerichtshof (trotzdem viele Unterschiede zu BVerfG, vgl. Rechtssprechungsgewalt)

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ALS POLITISCHER AKTEUR  BVerfG kann tief in den pol. Prozess eingreifen (z.B. Entscheidungen in Auseinandersetzungen zwischen pol. Akteuren), obwohl machtbegrenzende Strukturen vorhanden sind: 1. kann nicht auf eigene Initiative tätig werden 2. Einfluss beruht auf Gesetzen, die von anderen pol. Akteuren gestaltet werden (z.B. GG) 3. EuGH und EGMR bilden in einigen Hinsichten übergeordnete Instanzen

 Besondere machtpolitische Relevanz: 1. Parteiverbotsverfahren: Macht, vorhandenes Parteispektrum zu verändern (setzt Antrag voraus) 2. Abstrakte Normenkontrolle: konkrete Normenkontrolle tritt viel häufiger auf 3. Drohung mit „Karlsruhe“ durch die Opposition im Vorfeld von Gesetzesentscheidungen

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ALS JURISTISCHER AKTEUR BVerfG als:  Reservegesetzgeber: Erklärung von Normen für verfassungswidrig, Vorschläge für die Gesetzgebung, stellt Übergangsregeln auf bis zum Neuerlass eines verfassungskonformen Gesetzes  Hüter der Verfassung und ihr Künder  Opfer seines eigenen Erfolgs: hat als Wegführer zur Demokratie ausgedient, war Beobachtungsebene der gesamten Rechtsordnung und erlaubte neuartige Systematisierungen  Richter in eigener Sache  Unkontrollierter Ausleger der Legalitätsordnung: Selbsteinordnung als Verfassungsorgan, BVerfG laut Statusdenkschrift vom 27. Juni 1952 nicht nur Organ der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung Die 3 Krisen des BVerfG:  Streit um die Wiederbewaffnung  Das Abtreibungsurteil und die Wehrdienstverweigerung  Das Kruzifix Urteil + “Soldaten sind Mörder“

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM EUROPÄISCHEN RAHMEN Konkurrenz des BVerfG:  EuGH und EGMR führen zu einer Verflechtungssituation: kein Hierarchieverhältnis, je stärker unterschiedliche Rechtsschichten auf internationaler, subnationaler, europäischer, nationaler, ineinandergreifen, desto weniger lassen sich diese Schichten noch vom Verfassungsrecht des GG her deuten und aufeinander beziehen, Urteile bleiben argumentativ hinter denen des BVerfG zurück, EGMR prüft Vereinbarkeit Entscheidungen des EuGH mit den Menschenrechten  Fragestellung der Eignung für diese internationale, subnationale und europäische Wettbewerbssituation: BVerfG wird zunehmend zum isolierten Rückzugsraum, Anwendung des EURechts und Völkerrechts nur im Zusammenhang mit GR-Fragen Quellen: Marschall, Stefan, 2018: Das politische System Deutschlands. 4. Auflage. Stuttgart: UTB, Kap. 9. Schmidt, Manfred G., 2016: Das politische System Deutschlands. München: Beck, Kap. 9. Höreth, Marcus, 2014: Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Kohlhammer. Stüwe, Klaus, 2011: Das Bundesverfassungsgericht als verlängerter Arm der Opposition. In.: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 37-38/2011, 34-44. http://www.bpb.de/apuz/26041/das-bundesverfassungs-gericht-im-europaeischen-und-internationalen-umfeld? p=all https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.html http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39394/bundesverfassungsgericht-undverfassungsgerichte-der-laender?p=all...


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