Fin Acc Woche 5 - Zusammenfassung Financial Accounting PDF

Title Fin Acc Woche 5 - Zusammenfassung Financial Accounting
Author Anja Diem
Course Financial Accounting
Institution Zürcher Fachhochschule
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Finanzbuchhaltung Woche 5 1. 2.

3.

4. 5.

6.

Die Grundlagen der Rechnungslegung sind die Annahme der Fortführung des Unternehmens und die zeitliche und sachliche Abgrenzung von Aufwand und Ertrag. > Richtig Das Einhalten der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) muss den Adressaten der Rechnungslegung im Geschäftsbericht kommuniziert werden. > Falsch: die Einhaltung der GoR wird vorausgesetzt und muss nicht explizit kommuniziert werden. Ein Abweichen muss hingegen erwähnt werden, z.B. ein Verstoss gegen das Prinzip der Stetigkeit oder die "Going Concern"-Annahme (Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) besagt, dass bei der Bewertung von Bilanzposten von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird, sofern weder tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten dieser Annahme entgegenstehen.) Auf einem Vermögenswert, der zum Niederstwertprinzip bewertet ist, können Willkürreserven aber keine Zwangsreserven bestehen. > Falsch: Zwangsreserven können bestehen. Dies ist der Fall, sobald der Fair Value eines Vermögenswerts seinen zulässigen Höchstwert übersteigt Eine Maschine, die bereits zweimal degressiv mit einem Satz von 25% abgeschrieben wurde, hat einen Buchwert von 506‘250 CHF. Ihr Anschaffungswert betrug demzufolge CHF 900’000. > Richtig: 900'000*0.75^2 = 506'250.0 Ende 2013 hat Firma ABC Vorräte von 3’000 auf denen sie eine pauschale Wertberichtigung von 750 gebildet hat. Ende 2014 betragen die Vorräte vor Wertberichtigung 2’400. Dadurch kommt es zu einer Zwangsauflösung von stillen Reserven von 150. > Falsch: Firma ABC hat Ende 2013 nicht die maximal möglichen Wertberichtigungen von einem Drittel gebildet. Ende 2014 könnte sie stille Reserven von 800 bilden (1/3 von 2400) und damit eine Erhöhung um 50 vornehmen. Lässt sie allerdings den Wertberichtigungssatz bei 25%, dann kommt es zur Auflösung von 150. Wenn ein in der laufenden Periode verbuchter Ertrag der folgenden Periode gutgeschrieben werden muss, führt die Buchung „Ertrag an Trans. Passiven“ zu einem Ertragsvortrag > Richtig

Lernziel Wissen Nach Abschluss dieser Unterrichtseinheit … kennen Sie, die Gliederung der Eigenkapitalpositionen. Wissen Sie, auf welche Arten Eigenkapital entstehen kann. sind Sie in der Lage, eine Gewinnverteilung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. verstehen Sie, wie eigene Aktien und Beteiligungstitel verbucht und ausgewiesen werden. Lernziel Methode Nach Abschluss dieser Unterrichtseinheit sind Sie in der Lage, bei der Gewinnverteilung die Beträge für die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven und die Dividendenausschüttung zu berechnen.

Eigenkapital Eigenkapital -Gliederung nach Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR Folgende Positionen des Eigenkapitals müssen aus der Bilanz ersichtlich sein: Grund-, Gesellschafts-oder Stiftungskapital (falls zutreffend gesondert nach Beteiligungskategorien) gesetzliche Kapitalreserve gesetzliche Gewinnreserve freiwillige Gewinnreserve oder kumulierte Verluste als Minusposten eigene Kapitalanteile als Minusposten Falls vorhanden sind zusätzliche Positionen möglich beziehungsweise von Gesetzes wegen angezeigt: - Aufwertungsreserve (Immobilien oder Landbesitz; Kriterien der Überschuldung > Grundstück aufwerten (Immobilien/Reservekategorie)) Reserve für eigene Aktien, wenn eine Tochtergesellschaft Aktien der Mutter erwirbt statutarisch vorgesehene Reserven Gewinn-bzw. Verlustvortrag

Entstehung und Inhalt der Eigenkapitalpositionen bei der AG

Aktienkapital: Umfasst Nominalkapital, ergibt sich aus Anzahl ausgegebener Aktien x Nennwert/Aktie Mindestkapital: CHF 100‘000, davon mind. 50‘000 eingezahlt oder 20% bei höherem AK Mindestnennwert CHF 0.01 (Art. 622 Abs. 4 OR) Aktien müssen bei ihrer Ausgabe liberiert sein; Liberierung kann erfolgen durch: o Bareinzahlung (Art. 633 OR) o Sacheinlage (Art. 634 OR) o Verrechnung von Schulden (Art. 653e OR) o Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital (Art. 652d Abs. 1) Andere Formen von Beteiligungsrechten bei Aktiengesellschaften: o Vorzugsaktien (Art. 654 – 656 OR) o o

Partizipationsscheine (Art. 656a – 656b OR) = stimmrechtsloses Beteiligungsrecht (Dividende, kein Mitspracherecht) Genussscheine (Art. 657 OR, nennwertlos)

Gesetzliche Kapitalreserve Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: o Agio, d.h. die Differenz zwischen Ausgabepreis einer Aktie /PS und ihrem Nennwert die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien, soweit für die dafür ausgegebenen neuen Aktien kein Mindererlös erzielt wurde (sog. Kaduzierungsgewinn) o Weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse Ausschüttungen an die Aktionäre sind steuerfreie Kapitalrückzahlungen Gesetzliche Gewinnreserve Der gesetzlichen Gewinnreserve sind zuzuweisen (Art. 671 OR): o 5 Prozent des Jahresgewinns, bis die gesetzlichen Reserven zusammen 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreichen (1. Reservezuweisung). o 10% der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5% als Gewinnanteil an Aktionäre (Dividende) und/oder den Verwaltungsrat (Tantième) ausgerichtet werden (2. Reservezuweisung). Tantièmen sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve erfolgt ist und eine Dividende von 5% an die Aktionäre ausgerichtet wurde o

Freiwillige Gewinnreserve Entsteht durch einbehaltene Gewinne. Verluste sind, sofern sie nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden, grundsätzlich mit freiwilligen Gewinnreserven zu verrechnen. Aufwertungsreserve Entsteht nur bei hälftigem Kapitalverlust (Art. 670 OR). Enthält den Betrag, um den Beteiligungen und/oder Immobilien über ihren historischen Anschaffungswerthinaus aufgewertet wurden. Sie muss in der Bilanz separat ausgewiesen werden Statutarisch vorgesehene Reserven Müssen in den Statuten der Gesellschaft vorgesehen sein. Zuweisung gemäss den Bestimmungen der Statuten, z.B. jährliche Zuweisung aus dem Jahresgewinn auch nachdem die gesetzlichen Mindestreserven erreicht sind. Verwendung nur gemäss dem in den Statuten vorgesehenen Zweck, z.B. Wohlfahrt der Mitarbeiter.

Gliederung des Eigenkapitals in den Rechnungslegungsstandards Bei den Rechnungslegungsstandards wird bei der Gliederung des Eigenkapitals auf die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Reservekonten weniger Rücksicht genommen. Es müssen aus Bilanz ersichtlich sein: Grund-oder Gesellschaftskapital (falls zutreffend gesondert nach Beteiligungskategorien) Über das Grundkapital hinaus zusätzlich einbezahltes Kapital Gewinnreserven •eigene Kapitalanteile als Minusposten andere direkt im Eigenkapital erfasste Posten o Diese müssen nicht direkt in der Bilanz ersichtlich sein, im Eigenkapitalnachweis allerdings einzeln aufgeführt werden o Typische Posten: Umrechnungsdifferenzen, unrealisierte Gewinne/Verluste aus zur Veräusserung gehaltenen Finanzanlagen, Gewinne/Verluste aus Leistungsorientierten Pensionsplänen Gewinnverteilung bei AG: Gewinnverteilung gemäss Aktienrecht (OR 671): Vorschriften zur Gewinnverteilung 1. Die Ausrichtung von Dividenden darf nur aus dem Bilanzgewinn oder hierfür frei verfügbaren Reserven entnommen werden. (Dividende nur aus frei verfügbaren Reserven) 2. Betragen die gesetzlichen Reserven (bestehend aus gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve) weniger als 20% des einbezahlten Aktienkapitals, muss 5% vom Reingewinn der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. 3. Ein vorhandener Verlustvortrag darf für die Reservezuweisung vorgängig mit dem Reingewinn verrechnet werden, ein Gewinnvortrag muss nicht zum Reingewinn dazugezählt werden. 4. Betragen die gesetzlichen Reserven weniger als 50% des einbezahlten Aktienkapitals, muss 10% des Betrags an ausgeschütteten Gewinnanteilen, der 5% der bezahlten Dividende überschreitet, der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden (2. Reservezuweisung). 5. Die Ausrichtung von Tantièmen darf nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen. Eine Ausrichtung aus frei verfügbaren Reserven ist nicht gestattet. 6. Sind die gesetzlichen Reserven höher als 50% des einbezahlten AK, kann auf die 2. Reservezuweisung verzichtet werden, obwohl sie nach Gesetz erfolgen müsste. Grund dafür ist, dass der Teil der gesetzlichen Reserven, welcher 50% des Aktienkapitals übersteigt, als Dividende ausgeschüttet werden darf. 7. Holdinggesellschaften sind von den Bestimmungen zur 2. Reservezuweisung befreit. 8. Tantièmen dürfen nur ausgerichtet werden, nachdem die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven erfolgt ist und Aktionären eine Dividende von mind. 5% ausgerichtet worden ist. 9. Auf dem Aktienkapital dürfen keine Zinsen bezahlt werden (Art. 675 Abs. 1 OR). 10. Eine Ausschüttung aus der gesetzlichen Kapitalreserve gilt rechtlich und steuerlich als Kapitalrückzahlung und nicht als Gewinnverteilung Auf die Ausrichtung von Tantièmen wird im Rahmen der Gewinnverteilung nicht weiter eingegangen, da diese in der Praxis bedeutungslos sind

Beispiel Gewinnverteilung AG: Das Eigenkapital vor Gewinnverteilung weist die untenstehenden Beträge aus. Es sollen so viele ganze Prozente Dividende wie möglich ausgeschüttet werden. Die Reservezuweisung richtet sich nach den Mindestvorschriften des Aktienrechts. Ein allfälliger Rest wird am Ende in die freie Gewinnreserve übertragen Schritte: 1. Prüfen, ob die gesetzlichen Kapital-und Gewinnreserven zusammen 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht haben. Gesetzliche Reserven betragen insgesamt 300'000 und damit nur 7.5% des Aktienkapitals. Es muss eine Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven erfolgen. 2. Besteht ein Gewinn-oder Verlustvortrag? Zur Berechnung der Reservezuweisung darf ein Verlustvortrag vorgängig mit dem Jahresgewinn verrechnet werden. Ein Gewinnvortrag muss hingegen nicht zum Jahresgewinn hinzugezählt werden. Es besteht Gewinnvortrag, der die Reservezuweisung nicht zum Jahresgewinn hinzugezählt werden muss. Auf Gewinnvortrag ist eine Zuweisung an die gesetzlichen Reserven bereits in früheren Perioden erfolgt. 3. Ist die Ausschüttung einer Grunddividende von 5% möglich? Ja, die Grunddividende beträgt 200'000 (5% von 4 Mio. AK), der zur Ausschüttung verfügbare Betrag ist 327'000 (260'000 - 13'000 (5% vom Gewinn) + 80'000) 4. Prüfen, wie viele ganze Prozent an zusätzlicher Dividende (sogenannte Superdividende) ausgeschüttet werden können. Für die Berechnung muss berücksichtigt werden, dass auf dem Betrag der ausgeschütteten Superdividende eine Zuweisung von 10% an die gesetzliche Gewinnreserven erfolgen muss. 1% Superdividende inkl. 10% Reservezuweisung "kostet" 44'000. Es sind somit 2% zusätzliche Dividende im Betrag von 80'000 möglich. 5. 10% des Betrags an ausgeschütteter Superdividende der gesetzlichen Gewinnreserve zuweisen. Es werden 80'000 an zusätzlicher Dividende ausgeschüttet. Daher müssen 8'000 der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. 6. Nicht verwendeter Restbetrag auf die freien Gewinnreserven übertragen oder auf neue Rechnung vortragen. Ein Betrag von 39'000 wird nicht ausgeschüttet und wird auf die freie Gewinnreserve übertragen

Eigene Aktien und Beteiligungsrechte: Eigene Aktien im Einzelabschluss nach OR Eigene Aktien (als Minusposten) Entsteht durch Rückkauf eigener Aktien, maximal 10% des Aktienkapitals. Betrag entspricht dem Anschaffungswert der eigenen Aktien. Führt zu einer Verminderung des Eigenkapitals, daher Reserve für eigenen Aktien überflüssig. Keine Folgebewertung sowohl bei Wert zu-wie Wertabnahmen. Gewinn und Verlust aus dem Wiederverkauf eigener Aktien ist als Anpassung des Agios zu behandeln und daher in der gesetzlichen Kapitalreserve zu verbuchen. Reserve für eigene Aktien Wird nur noch benötigt, wenn eine Tochtergesellschaft Aktien der Mutter erworben hat. Die Mutter muss eine Reserve für eigene Aktien im Umfang des Anschaffungswerts der von der Tochter erworbenen Aktien der Mutter bilden. Reserve eigener Aktien muss aus freien Reserven gebildet werden und hat Zweck einer Ausschüttungssperre. Sie darf aufgelöst werden, wenn die Tochter die Aktien der Mutter an Dritte verkauft. Eigene Aktien im Konzernabschluss Eigene Aktien (als Minusposten) Gleiche Verbuchung und Ausweis eigener Aktien wie im Einzelabschluss. Der Kauf eigener Aktien kann durch die Konzernmuttergesellschaft oder durch eine oder mehrere voll konsolidierte Tochtergesellschaften erfolgen. Für den Erwerb durch Tochtergesellschaften gilt ebenfalls die 10%-Limite des OR für die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien. Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin. Gründe für den Kauf eigener Aktien Alternative Form der Gewinnausschüttung anstelle einer Dividende. Die zurückgekauften Titel werden danach vernichtet, was zu einer Kapitalherabsetzung mittels sog. „Teilliquidation“ führt. Für solche Transaktionen wird in der Regel eine 2. Handelslinie eingerichtet. Zur Bedienung von Mitarbeiteraktien-und optionsplänen. Mit dem Kauf der eigenen Aktien im Markt kann eine Kapitalerhöhung und damit die Verwässerung der Anteile der Altaktionäre verhindert werden. Zur Wertschaffung für die Aktionäre wenn der Kurs der Aktie unter ihrem wirtschaftlichen (Substanz)Wert ist Eigene Aktien -Einschränkungen gemäss Aktienrecht

Zusammenfassung -

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Das Gesetz schreibt eine Mindestgliederung der Eigenkapitalkonten vor, die aus der Bilanz ersichtlich sein müssen. Die gesetzlichen Reserven bestehen aus zwei Positionen –der gesetzlichen Kapitalreserve und der gesetzlichen Gewinnreserve. Die Reserven können unterteilt werden in freie, ausschüttungsfähige und gebundene, nicht ausschüttungsfähige Reserven. Im Konzernabschluss werden die Reserven nur in jene aus Kapitaleinzahlungen (Agio) und aus einbehaltenen Gewinnen unterschieden. Die Gewinnverteilung sieht eine 2-stufige Zuweisung an die gesetzlichen Reserven vor, bis diese 20% bzw. 50% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht haben. Eigene Aktien müssen in allen Abschlüssen vom Eigenkapital abgezogen werden. Im Umfang des Erwerbs eigener Aktien muss ausschüttungsfähiges Eigenkapital vorhanden sein....


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