Gesetzgebungsverfahren PDF

Title Gesetzgebungsverfahren
Author Viktoria Mutafova
Course Staatsorganisationsrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
Pages 2
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Summary

Wintersemester...


Description

I.

Gesetzesinitiative – Art. 76 GG 1. Initiativrecht a) Bundesregierung 

die häufigsten, da sie als zentrale steuernde Ebene die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung hat und erfährt direkt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht.

zunächts dem Bundesrat (von der Bundeskanzlerin) zuzuleiten und gehen mit dessen Stellungnahme an den Bundestag. Der Bundesrat hat dann eine Frist von 6 Wochen und kann, muss jedoch nicht Stellung nehmen. Er kann Verlängerung der Frist auf 9 Wochen beantragen. 

der Durchgang beim Bundesrat wird vermieden, wenn der Gesetzentwurf der Bundesregierung von einer Fraktion des Bundestages als Gesetzvorlage „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht wird

b) Bundestag ( „aus der Mitte des Budestages“ ) Gesetzentwürfe müssen von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglider des Bundestages unterzeichnet sein.

c) Bundesrat zunächts der Bundesregierung zuzuleiten (Frist: 6 Wochen) und gehen mit deren Stellungnahme an den Bundestag.

II.

Gesetzesbeschluss – Art. 77, 78 GG der Bundestag ist verpflichtet, sich mit der ordnungsgemäß eingebrachten Initiative zu befassen und Beschluss zu fassen.

1. im Bundestag die Gesetzesvorlage wird in drei Lesungen behandelt.

a) erste Bestimmung von einem oder mehreren Ausschüssen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.

b) zweite die Abgeordneten aus den Ausschüssen berichten über ihre Beratungen. Es kommt zu einer Aussprache und Abstimmungen über Änderungsvorschläge.

c) dritte → Schlussabstimmung (erforderlich ist einfache Mehrheit d.h. Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei verfassungsändernden Gesetzen – zwei Drittel der gesetzlichen Mehrheit)

2. im Bundesrat ist das Gesetz im Bundestag beschlossen worden, wird es dem Bundesrat zugeleitet. Stimmt dieser dem Gesetz bzw. beschließt er, keinen Einspruch einzulegen, ist das Gesetz zustande gekommen und wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. 

durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit

a) Zustimmungsgesetze nur wenn dies im GG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist zwingend erforderlich, wenn sie fehlt, ist das vom Bundestag beschlossene Bundesgesetz endgültig abgelehnt.

b) Einspruchsgesetze benötigen keine Zustimmung seitens des Bundesrates. Der Bundesrat kann einen Einspruch einlegen. Den Anspruch kann der Bundestag mit derselben (einfachen oder Zweidrittel-)Mehrheit zurückweisen, mit derder Bundestag ihn beschlossen hat, damit ist der Bundesrat übereinstimmt. Kann der Bundestag den Einspruch jedoch nicht übereinstimmen, ist das Gesetz gescheitert.

III.

Ausfertigung und Verkündung – Art. 82 GG Gegenzeichnung von der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister

↓ Prüfung von Verfassungsmäßigkeit und Verstoß gegen GG vom Bundespräsident

↓ Unterschreibung durch den Bundespräsident

↓ Verkündung im Bundesgesetzblatt...


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